Leitsatz: Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte). 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B. -L. -Weg/Ecke S.----straße in N. am 00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen: - Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller. - Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt. - Ein Umzug findet nicht statt. - Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt. - Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken. - Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen. - Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen. - Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren. - Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt . Gründe : I. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die von ihm angemeldete Versammlung am 00.00.0000 vorläufig zu genehmigen, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere kann eine einstweilige Anordnung schon vor Klageerhebung ergehen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, dass der vom Antragsteller für den 00.00.0000 erwartete Bahntransport von radioaktivem Material voraussichtlich nicht stattfinden wird. Es ist alleinige Entscheidung des Antragstellers, ob er die von ihm für diesen Tag angemeldete Versammlung gleichwohl durchführen möchte, um die politische Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass auf Urantransporte während der Corona-Pandemie verzichten werden sollte. 2. Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch, hierzu a)) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund, hierzu b)) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Er hat mit den seitens des Gerichts lediglich zur Klarstellung tenorierten, bereits in der Versammlungsanmeldung vom 00.00.0000 vom Antragsteller selbst formulierten und im Kooperationsgespräch vom 00.00.0000 konkretisierten Maßgaben gegen die Antragsgegnerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der aktuellen Fassung für die Durchführung der geplanten Versammlung. Hiernach kann dahinstehen, ob das Infektionsschutzgesetz überhaupt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ein präventives Versammlungsverbot mit Zulassungsvorbehalt bietet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 - 10 B 2232/20 -, juris, Rn. 17. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Nach dieser Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Dies ist bei Einhaltung der bereits vom Antragsteller selbst vorgegebenen Maßgaben der Fall. So soll die Teilnehmerzahl auf maximal 35 Personen begrenzt sein und ein Umzug nicht stattfinden. Flugblätter oder sonstige Materialien sollen nicht verteilt werden. Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, sollen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz bedecken. Für die Teilnehmer sollen Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufgebracht werden. Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), sollen nicht teilnehmen dürfen. Der Veranstaltungsleiter soll die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen informieren. Es sollen vom Veranstaltungsleiter zwei Ordner eingesetzt werden. Der Versammlungsort S.----straße /B. -L. -Weg bietet für eine Anzahl von 35 Personen eine ausreichend große Fläche, um die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m zwischen den zu erwartenden Personen zu gewährleisten. Dies ergibt sich schon aus den von der Antragsgegnerin im Verwaltungsvorgang durch Herrn U. dokumentierten Erfahrungen mit der Versammlung vom 00.00.0000, bei welcher zu Spitzenzeiten 45 Personen anwesend, die flächenmäßigen Kapazitäten zur Beibehaltung der Mindestabstände aber vorhanden waren. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich diese Teilnehmerzahl signifikant oder in einer für die Polizei- und Ordnungskräfte nicht beherrschbaren Weise erhöhen wird. So ist es bereits bei der letzten vergleichbaren Versammlung, die der Antragsteller am 00.00.0000 an diesem Ort geleitet hat, in der Spitze zu nicht mehr als 45 Teilnehmern gekommen, obwohl diese Veranstaltung – wie vom Antragsteller ausgeführt – durch eine Berichterstattung in überregionalen Medien besondere Beachtung erfahren hat. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich dies am 00.00.0000 anders darstellen könnte. Die kurze Dauer von zwei Stunden in der Mittagszeit bedingt zudem, dass die Versammlung nicht von größeren Menschenmengen besucht werden wird. Durch die abseitige Lage des Versammlungsortes im Stadtgebiet ist dieser auch nicht anderweitig, z. B. durch Erholungssuchende zur Mittagszeit oder durch Kunden naheliegender Geschäfte stark frequentiert. Ein nennenswerter fließender Fußgängerverkehr besteht am Versammlungsort nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass inzwischen eine Sensibilisierung eines Großteils der Bevölkerung stattgefunden hat, weshalb viele ihr Zuhause nur für das Nötigste verlassen und Sicherheitsabstände überwiegend bereits ohne Aufforderung eingehalten werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 7 L 704/20 -, n. v., S. 4 des Abdrucks. Dies wird durch die konkreten Erfahrungswerte belegt. Die Antragsgegnerin hat für die am 00.00.0000 stattgefundene vergleichbare Versammlung Verstöße gegen die Vorgaben der Coronaschutzverordnung durch Schaulustige oder Versammlungsteilnehmer weder dokumentiert noch behauptet. Ungeachtet dessen obliegt die Einhaltung der Sicherheitsabstände durch eventuelle Schaulustige, die nicht an der Versammlung teilnehmen, deren Verantwortung. Sie sind bereits unmittelbar an die Vorgaben des § 12 Abs. 1 CoronaSchV NRW (Untersagung von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen) gebunden. Ein Verstoß Dritter gegen diese Verpflichtungen kann nicht dem Antragsteller vorgehalten werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn er – wie hier – abgesehen von dem nicht zu beanstandenden Umstand, dass er eine Versammlung durchführen will, keine Anreize für einen Verstoß gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben setzt. Es obliegt den Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben ggf. durch ergänzende schriftliche Hinweise oder durch Megafondurchsagen sicherzustellen. Vgl. zu weiteren Möglichkeiten VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 - 10 B 2232/20 -, juris, Rn. 23 f. Nötigenfalls mögen Platzverweise gegenüber Personen, die erkennbar nicht an der Versammlung teilnehmen und sich nicht an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten, durch die Polizei - vgl. VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 - 10 B 2232/20 -, juris, Rn. 25 - oder Betretungsverbote durch die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 2 CoronaSchV NRW erwogen werden. Die Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken hat die Antragsgegnerin anzustellen; die Verantwortung hierfür trifft nicht allein den Antragsteller. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 25. Das von der Antragsgegnerin befürchtete Infektionsrisiko auf Seiten der Polizei- und Ordnungskräfte kann dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegengehalten werden. Dies ist zum einen ein Grund, der in seiner Pauschalität für alle öffentlichen Versammlungen gilt und im konkreten Einzelfall dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht gerecht wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 –, juris, Rn. 14, und vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 23. Zum anderen obliegt es den Dienstherren der Polizei- und Ordnungskräfte, durch eine sachgemäße Ausstattung für einen ausreichenden Schutz des von ihnen eingesetzten Personals zu sorgen. Dass eine solche nicht vorhanden wäre, wird von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Sofern sich im Laufe der Versammlung ergibt, dass die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen innerhalb der Versammlung nicht eingehalten werden, obliegt es dem Versammlungsleiter, in geeigneter Weise auf die Anwesenden einzuwirken, was bei der überschaubaren Anzahl von 35 Personen auch durchsetzbar ist. Nötigenfalls ist die Versammlung durch den Versammlungsleiter aufzulösen. Ein solcher denkbarer Verlauf ist aber kein Argument dafür, eine Ausnahmegenehmigung von vornherein zu versagen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter nicht garantieren könne, wie viele Personen tatsächlich an der Versammlung teilnehmen und dass sich alle Teilnehmer an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten würden, gelten diese Gründe in ihrer Pauschalität für alle öffentlichen Versammlungen und werden im konkreten Einzelfall dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Dasselbe gilt für die ergänzende Erwägung, dass sich der Zweck der Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Virus-Erkrankung am besten durch die Nichtzulassung der Versammlung erreichen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 24. bb) Der Antragsteller hat gemäß Art. 8 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Das der Antragsgegnerin in § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert. Die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung ist in § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW unter der Voraussetzung vorgesehen, dass entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen gewährleistet sind. Bei Einhaltung der vom Antragsteller selbst vorgesehenen Vorgaben sind keine infektionsschutzrechtlichen Umstände mehr ersichtlich, welche eine Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und mithin einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit rechtfertigen. b) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Durch den unmittelbar bevorstehenden Termin am 00.00.0000 drohen dem Antragsteller Nachteile, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Würde die einstweilige Anordnung nicht ergehen, würde der Anspruch des Antragstellers endgültig vereitelt. c) Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vorläufige Rechtsschutz grundsätzlich nicht das gewähren darf, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Indem § 123 Abs. 1 VwGO vorschreibt, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann, verbietet sich regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies bedeutet, dass das Gericht dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Der Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung nicht zur Schaffung vollendeter Tatsachen führen soll, darf nur unterbrochen werden, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 – 5 B 1717/99 –, juris, Rn. 5 und vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7. Der Antragsteller hat allerdings glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind. Ihm drohen ohne Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile. Es entstünden ihm – wie bereits oben dargelegt – Nachteile, die im Hauptsacheverfahren nicht wieder beseitigt werden könnten. Effektiver Rechtsschutz ist nur über den Erlass der einstweiligen Anordnung zu erlangen.