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Beschluss

13 L 2795/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0914.13L2795.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. August 2016 bei Gericht gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin die zuletzt ab dem 18. Mai 2015 gewährte alternierende Telearbeit im Umfang von einem Tag pro Woche über den 31. August 2016 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter zu gewähren, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VWGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes setzt die Darlegung voraus, dass dem Antragsteller Nachteile drohen, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit des begehrten Rechtsschutzes. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Rechtsschutz grundsätzlich nicht das gewähren darf, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Indem § 123 Abs. 1 VwGO vorschreibt, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann, verbietet sich regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies bedeutet, dass das Gericht dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Der Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung nicht zur Schaffung vollendeter Tatsachen führen soll, darf nur unterbrochen werden, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 5 B 1717/99 ‑, juris, Rz. 5 und vom 27. Juni 2007 ‑ 6 B 733/07 ‑, juris, Rz. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rz. 13 ff. Dies zugrunde gelegt würde im vorliegenden Fall der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, ohne dass die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise zulässig wäre, gegeben sind. Das hier zur Entscheidung stehende Rechtsschutzbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Soweit und solange die Antragstellerin auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit in der Form von Telearbeit ausüben würde, wäre der im Hauptsacheverfahren zu prüfende Anspruch erfüllt. Eine Rückgängigmachung im Fall des Unterliegens im Klageverfahren wäre nicht möglich. Mit dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hätte die Antragstellerin daher, wenn auch zeitlich beschränkt bis zur gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren, ihr Rechtsschutzziel, die (Weiter-)Bewilligung von alternierender Telearbeit, endgültig erreicht. Dass eine solche Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise notwendig ist, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter eines achtjährigen Kindes; ferner kümmert sie sich betreuend und mit unterstützender Pflege um ihre 96-jährige Mutter (siehe die Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von alternierender Telearbeit vom 29. Juni 2015). Im gerichtlichen Verfahren macht die Antragstellerin zum Anordnungsgrund geltend, dass sie im Fall der Nichtweitergewährung von Telearbeit „besondere Vorkehrungen zur Sicherstellung der bisher eingespielten familiären Situation treffen muss“ (siehe den Schriftsatz vom 13. August 2016) bzw. dass davon ausgegangen werde, dass auch der Antragsgegner nachvollziehen könne, was es bedeute, „wenn die allein erziehende Mutter eines kleinen Schulkindes und gleichzeitig Tochter einer sehr alten, kranken und alleinstehenden Mutter an einem weiteren Arbeitstag ihren Dienstort aufsuchen und dabei 2 Stunden Fahrtzeit in Anspruch nehmen muss“ (so der Schriftsatz vom 3. September 2016). Dies berücksichtigend geht auch das Gericht davon aus, dass die familiäre Situation der Antragstellerin sich als schwierig darstellt und dass die alternierende Telearbeit dazu beitragen würde, der Antragstellerin die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht unwesentlich zu erleichtern. Gleichwohl lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass diese Vereinbarkeit mit dem einen Tag Telearbeit gleichsam „steht und fällt“. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den hierfür notwendigen organisatorischen Aufwand nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten leisten kann. Insoweit ist zu sehen, dass sie - unabhängig von der Telearbeit - offenbar Vorkehrungen getroffen hat, damit die erforderliche Betreuung von Tochter und Mutter an den drei Arbeitstagen, an denen sie ohnehin im Ministerium anwesend sein muss, gesichert ist. Mithin geht es „nur“ darum, die Vorkehrungen auf einen weiteren Tag zu erstrecken oder durch andere geeignete Maßnahmen den Tag zu überbrücken. Dies ist sicherlich mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand verbunden; dass die Organisation unmöglich wäre oder die Schwelle dessen erreicht würde, was von einer Beamtin in der familiären Situation der Antragstellerin zumutbarerweise verlangt werden kann, ergibt sich aus deren Vorbringen indessen nicht; eine solche Annahme erscheint auch eher fernliegend. Weiter ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keineswegs auf der Hand liegt. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage derzeit offen; ob ein Anspruch der Antragstellerin auf (Weiter-)Bewilligung von alternierender Telearbeit besteht, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Gründe, die der Antragsgegner gegen ihre Eignung anführt, zutreffen, was sich ohne eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung im Hauptsacheverfahren kaum klären lassen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.