Beschluss
19 A 4220/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
33mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Schülerfahrkosten sind auch dann zu übernehmen, wenn der Schulweg für den einzelnen Schüler "besonders gefährlich" ist.
• Bei der Beurteilung besonderer Gefährlichkeit ist neben Verkehrsgefahren auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe zu berücksichtigen.
• Ein Schulweg ist besonders gefährlich, wenn der Schüler aufgrund von Alter/Geschlecht zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und auf dem Weg in einer schutzlosen Lage eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
• Die einschlägigen Normen sind §§ 1 Abs.3, 2, 7 Abs.1, 3 SchFG i.V.m. §§ 1, 4 SchfkVO sowie § 6 Abs.2 SchfkVO.
Entscheidungsgründe
Schülerfahrkosten bei besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs aufgrund Schutzlosigkeit und Risikozugehörigkeit • Schülerfahrkosten sind auch dann zu übernehmen, wenn der Schulweg für den einzelnen Schüler "besonders gefährlich" ist. • Bei der Beurteilung besonderer Gefährlichkeit ist neben Verkehrsgefahren auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe zu berücksichtigen. • Ein Schulweg ist besonders gefährlich, wenn der Schüler aufgrund von Alter/Geschlecht zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und auf dem Weg in einer schutzlosen Lage eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. • Die einschlägigen Normen sind §§ 1 Abs.3, 2, 7 Abs.1, 3 SchFG i.V.m. §§ 1, 4 SchfkVO sowie § 6 Abs.2 SchfkVO. Die Klägerin begehrt Erstattung der wirtschaftlichsten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Realschule für das Schuljahr 1995/96. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid ab; die Klägerin klagte und gewann erstinstanzlich. Es ging insbesondere um einen Waldwegabschnitt des Schulwegs, dessen einfache Entfernung zwischen über 3 km und unter 3,5 km liegt. Die Klägerin war zu Beginn des Schuljahres 10 Jahre alt und damit gemäß Statistik als besonders gefährdet für sexuelle Übergriffe einzustufen. Vor Ort wurde festgestellt, dass ein Teil des Weges längere Abschnitte unübersichtlich, von Bewuchs umgeben und von Bebauung weit entfernt ist, so dass rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gesichert erscheint. Der Beklagte bestritt die besondere Gefährlichkeit und verwies auf alternative Wege und allgemeine polizeirechtliche Begriffe. Der Senat hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1 Abs.3, 2, 7 Abs.1, 3 SchFG i.V.m. §§ 1, 4 sowie § 6 Abs.2 SchfkVO für die Erstattung von Schülerfahrkosten. • Nach § 5 Abs.2 SchfkVO ist bei Entfernung über 3,5 km Fahrkosten notwendig; der hier maßgebliche Weg liegt zwischen über 3 km und unter 3,5 km, sodass nur § 6 Abs.2 SchfkVO (besondere Gefährlichkeit) einschlägig ist. • Die Verordnung nennt Verkehrsgefahren als Beispiele, verwendet aber den Begriff "insbesondere", so dass auch sonstige Gefahren, etwa erhöhte Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe, berücksichtigt werden können. • Die besondere Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; diese ist anhand objektiver Umstände zu prognostizieren, wobei Alter und Geschlecht des Schülers heranzuziehen sind. • Statistische Auswertungen des Landeskriminalamtes zeigen, dass ein erheblicher Anteil der Opfer sexueller Straftaten Kinder und insbesondere Mädchen angehört; daher sind 10jährige Mädchen als risikobelastet einzustufen. • Schutzlosigkeit des Schülers auf dem fraglichen Wegabschnitt wurde festgestellt: längere, nicht einsehbare Waldabschnitte, geringe Nutzung, fehlende zeitnahe Hilfe durch Passanten oder Anwohner und mangelnde Gewähr für Lotsen oder Sicherungsmaßnahmen. • Vor dem Hintergrund dieser Umstände liegt nach § 6 Abs.2 SchfkVO eine besondere Gefährlichkeit vor; entgegenstehende Erwägungen des Beklagten ändern daran nichts, weil die Verordnung auch andere Gefahren als Verkehrsrisiken erfassen will und die Rechtsprechung dies stützt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die wirtschaftlichste, zumutbare Beförderungsart im Schuljahr 1995/96, da ihr Schulweg wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem risikobelasteten Personenkreis (10jähriges Mädchen) und wegen der auf einem Abschnitt bestehenden Schutzlosigkeit objektiv als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs.2 SchfkVO einzustufen ist. Der Bescheid des Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.