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Urteil

10 K 2757/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0130.10K2757.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Unter dem 19.02.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung einer Freifahrtberechtigung für seine Tochter L. T. für den Besuch der Klasse 5 des Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums in Bonn im Schuljahr 2007/2008. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 mit der Begründung, der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Tochter des Klägers und der nächstgelegenen Schule, dem Hardtberg-Gymnasium, betrage weniger als 3,5 km, weshalb ein Anspruch auf Feststellung einer Freifahrtberechtigung nicht bestehe. Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Definition des Schulweges als des kürzesten Wegs zur nächstgelegenen Schule in § 7 SchfkVO sei durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 4 SchulG nicht gedeckt. Nach dem die Beklagte diesen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007, dem Kläger zugestellt am 15.06.2007, zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 11.07.2007 Klage erhoben, mit der er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt und zudem vorträgt, der von der Beklagten als Schulweg unterstellte Weg von der Wohnung seiner Tochter zu dem Hardtberg-Gymnasium sei als Schulweg ungeeignet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.05.2007 und ihres Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 zu verpflichten, die Freifahrtberech-tigung für den Besuch des Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums in Bonn durch seiner Tochter L. T. im Schuljahr 2007/2008 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, eine Gefährlichkeit des fiktiven Schulwegs von der Wohnung der Tochter des Klägers zum Hardtberg-Gymnasium sei nicht festzustellen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Fahrkosten für den Besuch des Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums in Bonn durch die Tochter L. T. des Klägers im Schuljahr 2007/2008 zu tragen. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 in der Fassung vom 30.04.2007 (BASS 2007/2008 11-04 Nr. 3.1) -SchfkVO- hat die Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, die die Tochter des Klägers im Schuljahr 2007/2008 besucht, mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist Schulweg im Sinne der Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Im Sinne dieser Bestimmung ist Schulweg der Tochter des Klägers der Weg zwischen der Wohnung des Klägers und dem Hardtberg-Gymnasium in Bonn, das unstreitig der Wohnung des Klägers näher liegt, als das Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium in Bonn. Von den genannten Bestimmungen ist auszugehen, insbesondere ist das Abstellen auf die der Wohnung des Schülers nächstgelegenen Schule (§ 9 SchfkVO) nicht zu beanstanden. Gemäß § 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG sind unter anderem die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies ist durch die genannten Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung geschehen. Auch das Abstellen auf die der Wohnung des Schülers nächstgelegenen Schule ist durch diese Ermächtigung gedeckt. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG werden den Schülern die Kosten erstattet, die "für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen". Diese Bestimmung ist nicht dahin zu verstehen, dass zwangsläufig nur die Kosten, die durch den Besuch einer Schule seitens eines Schülers tatsächlich entstehen, an den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit zu messen sind - vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.01.1997 -19 A 4243/95-. Zu übernehmen sind vielmehr nur die Kosten, die für den von den Eltern des Schülers auf Grundlage ihres Elternrechts gewünschten Schulbesuch ihres Kindes, d.h. den Besuch der Schule einer bestimmten Schulform notwendig entstehen. Entscheiden sich die Eltern aus eigenem Entschluss für eine Schule, die weiter entfernt von der Wohnung liegt als eine vergleichbare Schule, sind diese - zusätzlichen - Kosten nicht als für die wirtschaftlichste Beförderung des Schülers zur Schule und zurück notwendig anzusehen - vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.1972 - V A 982/1 -;VG Minden, Urteil vom 04.04.2002 -2 K 2588/01-, sowie auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.1994 - 6 C 42.92 -, NJW 1995, 344 Nur diese Auslegung ist mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 -16 A 2639/88-. Eine andere Auslegung ist schließlich auch nicht durch Verfassungsrecht geboten. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers - vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.01.1997 -19 A 4243/95- m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.1997 -6 B 36.97-, Buchholz 11 Nr. 434 zu Art. 3 GG-. Der Fußweg von der Wohnung des Klägers zu dem Hardtberg-Gymnasium ist nach den Feststellungen der Beklagten, denen der Kläger substanziiert nicht entgegen getreten ist, weniger als 3,5 Kilometer lang, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SchfkVO nicht gegeben sind. Von der Entfernung von 3, 5 Kilometern für Schüler der Sekundarstufe I ist auch auszugehen, weil diese Entfernung auch für Schüler der unteren Klassen der Sekundarstufe I nicht als so groß erscheint, dass eine willkürlichen Festlegung zu unterstellen ist, zumal -zulässigerweise- dabei auch fiskalische Überlegungen eine Rolle spielen durften - vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.09.1986 -16 A 1700/85-; Urteil vom 03.11.1993 -16 A 2648/93-. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 SchfkVO hinsichtlich der Entfernungsgrenze für Schüler der Sekundarstufe II im Zusammenhang mit der Verkürzung des Bildungsgangs des Gymnasiums stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil die Tochter des Klägers Schülerin der Klasse 5 des Gymnasiums ist. Von der Entfernungsgrenze von 3, 5 Kilometern ist auch allgemein auszugehen, insbesondere besteht nicht die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Beschaffenheit des Schulweges (Steigungen, Verkehrsdichte, Straßenausbau). Der Weg von der Wohnung des Klägers zum Hardtberg-Gymnasium weist auch nicht solche Steigungen auf, dass dieser Weg als Schulweg ungeeignet angesehen werden könnte. Dies ist nur dann der Fall, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen des Schülers führt und diese einen ähnlichen Grad erreichen, wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO ebenfalls angesprochenen "besonderen Gefahren" - vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 - 19 A 5093/95 -. Schließlich kann hinsichtlich des Weges von der Wohnung des Klägers zum Hardtberg-Gymnasium auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SchfkVO ausgegangen werden. Nach dieser Bestimmung entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVo ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder besonderen Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dieser Beispielsfall trifft auf den in Rede stehenden Weg von der Wohnung des Klägers zum Hardtberg-Gymnasium auch nach dessen Vortrag offensichtlich nicht zu. Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg allerdings dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe festgestellt werden kann - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 -16 A 2246/86-; Beschluss vom 16.11.1999 -19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-. Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2005 -19 A 5177/04-. Zwar gehört danach die Tochter des Klägers als im Schuljahr 2007/2008 zehnjähriges Mädchen zu dem im Sinne risikobelasteten Schülerkreis, es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass sie sich auf dem Weg von der elterlichen Wohnung zum Hardtberg-Gymnasium in einer schutzlosen Situation befinden würde. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere der Konrad-Adenauer-Damm in erheblichem Umfang verkehrlich genutzt wird, so dass bei möglichen Angriffen eine Hilfeleistung erfolgen kann. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Gefahr von Übergriffen im letzten Teil des Fußweges seitwärts der Derlestraße, der beidseits mit Sträuchern und Gebüsch bestanden ist, nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn insoweit Vorfälle nicht bekannt geworden sind. Allein die Möglichkeit, das Dritte durch Ausnutzung dieses Bewuchses Übergriffe auf Schulkinder durchführen könnten, reicht indes nicht aus, von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung auszugehen. In unmittelbarer Nähe dieses Bereichs befindet sich nämlich eine nicht unerhebliche Bebauung, etwa das dort befindliche Altersheim. Von dieser Bebauung aus erscheint eine Hilfeleistung möglich, zumal der unmittelbar nicht einsehbare Teil des Fußweges seitlich der Derlestraße eine sehr geringe Länge aufweist. Eine besondere Gefährdung entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO kann deshalb nicht unterstellt werden. Insoweit unterscheidet sich der Fußweg seitwärts der Derlestraße von einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Waldweg- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O.-, oder von einem beidseits bewachsenen im fraglichen Zeitraum nicht benutzten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg - vgl. VG Köln, Urteil vom 10.01.1984 -10 K 2235/83-. Klarstellend ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Fußweg seitwärts der Derlestraße als Schulweg für ein zehnjähriges Mädchen auch nach Auffassung des Gerichts nicht ungefährlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar nur ausnahmsweise erfolgen soll, führt aber nicht jede potentiell auf dem Schulweg vorhandene Möglichkeit einer Gefährdung bereits zur Annahme der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der genannten Vorschrift. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.