Urteil
10 K 6955/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1005.10K6955.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 09.09.2000 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2010/2011 das von der elterlichen Wohnung 4,6 km entfernt liegende Gymnasium Odenthal. Das nächstgelegene Gymnasium ist das Nicolaus-Cusanus-Gymnasium in Bergisch Gladbach in einer Entfernung von 2,1 km. Auf den unter dem 11.04.2010 gestellten Antrag für ein Schülerticket informierte die Beklagte zunächst das örtliche Verkehrsunternehmen, dass Schülerfahrkosten für die Klägerin im Schuljahr 2010/2011 übernommen würden, die Klägerin also eine Freifahrtberechtigung erhalte. Das Schülerticket kostete im hier streitigen Schuljahr 25,30 EUR; für die Klägerin war - als zweites freifahrtberechtigtes Kind - eine Eigenbeteiligung von 6,00 EUR vorgesehen. Mit Bescheid vom 12.10.2010 teilte die Beklagte den Eltern jedoch mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Schülerfahrkosten zu Unrecht übernommen worden seien: Die für Schüler der Sekundarstufe I maßgebliche Entfernungsgrenze zur nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform sei mit 2,1 km nicht überschritten. Der kürzeste Schulweg verlaufe von der Wohnung S. Straße 000 über die X. Straße/B 506 linksabbiegend auf die S1.-----straße zum Schulgrundstück. Für die Zukunft entfalle deshalb die Freifahrtberechtigung; dies werde dem örtlichen Verkehrsunternehmen mitgeteilt. Für die Monate August bis Oktober 2010 sollte es danach bei dem ermäßigten Schülerticket bleiben; tatsächlich stellte das Verkehrsunternehmen nach Angaben der Klägerin jedoch den Eltern die vollen Kosten für das Schülerticket auch für diese drei Monate des Schuljahres 2010/2011 in Rechnung. 3 Auf die schriftliche Gegenvorstellung der Klägerin ergänzte die Beklagte die Begründung ihres Bescheides vom 12.10.2010 mit Schreiben vom 11.11.2010: Der Schulweg zum Nicolaus-Cusanus-Gymnasium als nächstgelegener Schule sei entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht "besonders gefährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO). Es handele sich um einen für den ländlichen Raum nicht ungewöhnlichen Schulweg. Der unbeleuchtete Streckenabschnitt entlang der B 506 (kombinierter Geh- und Radweg) sei von der Fahrbahn aus gut einsehbar und werde durch vorbeifahrende Fahrzeuge gut ausgeleuchtet. Nach der örtlichen Situation sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin etwaigen kriminellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei. 4 Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergebe sich sowohl aus den konkreten Wege- und Verkehrsverhältnissen als auch aus der Gefahr krimineller Übergriffe. Die B 506 sei auf dem fraglichen Teilstück eine "Raserstrecke", auf der es mehrfach zu Unfällen gekommen sei; allein über die Pfingsttage 2011 hätten sich zwei Verkehrsunfälle ereignet. Auf dem kombinierten Geh- und Radweg sei zudem mit einer Gefährdung durch auf der Gefällstrecke "herabschießende" Fahrradfahrer zu rechnen. Zudem sei der Weg ganzjährig durch überhängende Zweige, im Herbst durch Laub und im Winter durch Schnee und Eis nur eingeschränkt bzw. im Winter zeitweise überhaupt nicht begehbar. Im Winter 2010/2011 sei der Weg nicht geräumt worden; vielmehr seien noch Schneemassen von der Fahrbahn auf den Gehweg geschoben worden, so dass dieser für längere Zeit unpassierbar geblieben sei. Der Schulweg sei ihr, der Klägerin, auch deshalb nicht zuzumuten, weil sich auf dem Grundstück S. Straße 000 ein Bordell befinde; in den Sommermonaten halte sich leichtbekleidetes "Personal" von außen sichtbar auf dem Grundstück auf. Die Gefahr von kriminellen Übergriffen ergebe sich daraus, dass es entlang des fraglichen Teilstücks der B 506 mit Ausnahme des Hauses S. Straße 000, von dessen Besuchern eine zusätzlich Gefahr ausgehe, keine Wohnbebauung gebe. Straftäter hätten die Möglichkeit, sich auf den abzweigenden Wirtschaftwegen versteckt zu halten bzw. unbemerkt Fahrzeuge dort zu parken. Von den Fahrern der auf der B 506 vorbeifahrenden Fahrzeuge sei nicht mit Hilfe zu rechnen, da diese wegen der unübersichtlichen Strecke und der hohen Geschwindigkeit Vorfälle auf dem Gehweg, zumal im Dunkeln, nicht wahrnehmen könnten. Es bestehe auch keine Möglichkeit, rechtzeitig anzuhalten oder zu wenden, um Hilfe leisten zu können. Im Sommer 2011 sei es in Bergisch Gladbach - in der Nähe - zu einer Vergewaltigung gekommen. An der B 506 habe es ferner einen Vergewaltigungsversuch gegeben, der nur durch das Eingreifen einer Autofahrerin, die ihr Fahrzeug gewendet habe, erfolglos geblieben sei. Diese Straftat habe sich zwar nicht auf dem hier fraglichen Teilstück, sondern im weiteren Verlauf der B 506 Richtung Bechen auf einer Abzweigung von der B 506 ereignet; bis auf die fehlende Halte- und Wendemöglichkeit sei das streitige Teilstück aber mit dem Teilstück, auf dem sich der Überfall ereignet habe, durchaus vergleichbar. Schließlich habe die Mutter der Klägerin im Sommer 2011 einmal ein unabgeschlossenes Mädchenfahrrad im Gebüsch eines vom Schulweg abzweigenden Wirtschaftweges entdeckt, den Besitzer bzw. die Besitzerin nicht aufgefunden und telefonisch die Polizei informiert; weitere Einzelheiten dazu seien nicht bekannt. 5 Nach der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei ausschließlich die Freifahrtberechtigung für die Monate ab November 2010 und die Beklagte werde sich wegen der ohne Kenntnis der Beklagten auch für drei weitere Monate erfolgten Rückabwicklung mit dem Verkehrsunternehmen in Verbindung setzen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass sich der Klageantrag auf 9 Monate (9 x 19,30 EUR = 173,70 EUR) bezieht. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.10.2010 zu verpflichten, ihr die ihr durch den Besuch des Gymnasiums Odenthal im Schuljahr 2010/2011 entstandenen Fahrkosten für ein Schülerticket in Höhe von weiteren 173,70 EUR zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Geh- und Radweg sei auf der gesamten Strecke durch die Autofahrer gut einsehbar. Auch von Radfahrern sei zu erwarten, dass sie sich den Verkehrsverhältnissen angepasst verhielten. Der Weg sei auch in einem begehbaren Zustand. Allein mit Blick auf die winterlichen Verhältnisse lasse sich die besondere Gefährlichkeit nicht begründen, weil dies zu den üblichen Risiken auf dem Schulweg zähle. Die Klägerin sei Übergriffen durch Straftäter auch nicht schutzlos ausgesetzt; von den vorbeifahrenden Autofahrern sei vielmehr notfalls Hilfe zu erwarten. In dem Haus S. Straße 000, das etwas zurückgesetzt liege, äußerlich unauffällig und von der Straße aus kaum einsehbar sei, sei ein Körperpflegeinstitut mit Heiratsvermittlung angemeldet. Nach den Erkenntnissen des Ordnungsamtes der Stadt Bergisch Gladbach gehe dort lediglich die 65jährige Inhaberin der Prostitution nach. Beschwerden von Anwohnern oder Strafanzeigen habe es nicht gegeben. 11 Die Beklagte hat zwei Stellungnahmen des Landrats der Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde vom 08.02.2011 und vom 30.03.2011 vorgelegt. Darin heißt es: Der in Rede stehende Schulweg führe über eine Strecke von ca. 800 m durch unbebautes Gebiet außerhalb geschlossener Ortschaften. Der gut ausgebaute Geh- und Radweg habe eine Durchschnittsbreite von 2,20 m und weise keine auffälligen Beschädigungen auf. Zwischen Gehweg und Fahrbahn befinde sich keinerlei Bewuchs. Auf dem gesamten Streckenabschnitt sei zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12. 2010 kein Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fußgängern registriert. Nach Auswertung der Verkehrsunfallstatistik hätten sich seit dem 01.01.2008 drei - geschwindigkeitsbedingte - Verkehrsunfälle mit verletzten Personen ereignet. Es handele sich weder um eine "Raserstrecke" noch um einen Unfallhäufungsstelle. Auch im Bereich Kriminalität sei der Streckenabschnitt unauffällig. Es seien insbesondere keine Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen bzw. Fußgängern und Fahrradfahrern festgestellt worden. Aus polizeilicher Sicht sei der Schulweg nicht besonders gefährlich. 12 Die Beklagte hat ferner eine Auskunft des Straßenbaubetriebs NRW vom 11.04.2011 vorgelegt. Darin heißt es: Die Straßenmeisterei Burscheid sei für ein Straßennetz von fast 300 km Straßenlänge zuständig, wobei für die Räumung von Geh- und Radwegen im Winterdienst nur ein Fahrzeug zur Verfügung stehe. Es könne durchaus vorkommen, dass ein Gehweg längere Zeit nicht geräumt werden könne. 13 Die Beteiligten haben jeweils Fotos der Örtlichkeit vorgelegt, die zu unterschiedlichen Jahreszeiten gefertigt wurden und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. 14 Die Vertreterin der Beklagten hat ferner in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei klar gewesen, dass es sich um die Rücknahme einer bereits erfolgten Bewilligung handele. Das Rücknahmeermessen habe die Beklagte so ausgeübt, dass die Freifahrtberechtigung nur für die Zukunft (ab November 2010) entfallen solle. 15 Der Einzelrichter hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm die Örtlichkeit aus eigener Anschauung bekannt ist. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Rücknahme der bereits erfolgten Bewilligung von Schülerfahrkosten (§ 48 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG -) ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums Odenthal hat. 19 Es handelt sich hierbei nicht um von der Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG, Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hiernach hat die Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. 20 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, die die Klägerin im vorhergehenden Schuljahr besucht hat, mehr als 3,5 km beträgt. Dabei ist Schulweg im Sinne der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform. Das von der Klägerin besuchte Gymnasium Odenthal ist nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, können Schülerfahrkosten zwar grundsätzlich bis zur Höhe des Betrages erstattet werden, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde (§ 9 Abs. 9 SchfkVO). Dies führt vorliegend aber nicht zu einem Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten: Der Schulweg zum Nicolaus-Cusanus-Gymnasium als der nächstgelegenen Schule liegt unstreitig unterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 2,1 km. Unabhängig von der Länge des Schulwegs zu übernehmende Fahrkosten kann die Klägerin hier ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. 21 Diese Regelfälle treffen auf den (fiktiven) Schulweg der Klägerin nicht zu. Der Schulweg führt zwar entlang einer Bundesstraße, verläuft aber durchgängig über einen von der Fahrbahn getrennten Gehweg; die Straße muss auch nicht überquert werden. 22 Der Schulweg ist auch nicht aus anderen Gründen besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet. Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, 23 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208. 24 Insoweit ist allerdings nicht ausreichend, dass Gefahrenquellen vorhanden sind, die der typischen Verkehrssituation entsprechen, der Fußgänger demnach häufig ausgesetzt sind und auf die sie sich - auch bereits im jungen Alter - einstellen müssen und können. Es reicht auch nicht aus, dass es bei einer Fehlreaktion des Schülers oder anderer Verkehrsteilnehmer zu Unfällen kommen kann. Vielmehr beschreibt das qualifizierende Tatbestandsmerkmal "besonders" (gefährlich) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülern auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen, 25 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.12.1990 - 16 A 2578/89 -. 26 Danach kann hier nicht von einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs ausgegangen werden. 27 Der Gehweg ist, wie sich auch aus den vorgelegten Fotos ergibt, auf dem hier fraglichen Teilstück ausreichend breit, durch einen Bordstein von der Bundesstraße getrennt und weist - wie die Polizei in ihren Stellungnahmen bestätigt hat - keine auffälligen Beschädigungen auf. Teilweise überhängende Zweige ändern angesichts der Breite des Weges nichts an seiner Begehbarkeit. Dass der Weg auch von Fahrradfahrern benutzt werden darf, führt ebenfalls nicht zu einer "besonderen" Gefährlichkeit; Fußgänger und Fahrradfahrer können sich bei der Breite des Weges und den Sichtverhältnissen vielmehr rechtzeitig aufeinander einstellen. Eine "besondere" Gefährdung durch Kraftfahrzeuge ist ebenfalls nicht gegeben. Nach den Stellungnahmen der Polizei ist die Unfallstatistik in diesem Bereich unauffällig. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich zeitlich nach der Abgabe der polizeilichen Stellungnahmen, nämlich über die Pfingsttage 2011, zwei weitere Unfälle - von Kraftfahrzeugen - ereignet haben, ändert dies nichts an der Einschätzung der einen längeren Zeitraum berücksichtigenden Gefahrenlage. 28 Dies gilt auch, wenn zu den geschilderten Gefahrenmomenten Laub auf dem Gehweg oder winterliche Verhältnisse hinzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Gehweg, wie die Klägerin unbestritten vorträgt und sich auch aus der von der Beklagten eingeholten Mitteilung des Straßenbaubetriebes NRW ergibt, im Winter "längere Zeit" nicht geräumt wird. Wie sich aus den vorgelegten, teilweise im Winter aufgenommenen Fotos ergibt, ist der Gehweg nicht etwa bei jedem Schneefall sofort unbegehbar, sondern auch bei einer durchgehenden, festen Schneedecke durchaus noch zu bewältigen. Kommt es zeitweise - etwa wie im durch extreme Witterungsverhältnisse auch in anderen Bereichen des Landes Nordrhein-Westfalen geprägten Winter 2010/2011 - tatsächlich zu einer Unbegehbarkeit, dann führt dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung noch nicht zu einer "besonderen" Gefährlichkeit. 29 Der Schulweg ist auch nicht wegen des Höhenunterschieds auf der Strecke nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 - 19 A 5093/95-, juris, dort streckenweise über 10% Steigung. 31 Auch die fehlende Straßenbeleuchtung führt hier zu keiner anderen Einschätzung der Gefahrenlage. Abgesehen davon, dass der Gehweg bei Dunkelheit jedenfalls teilweise durch die vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge ausgeleuchtet wird, kann von einer Schülerin im damaligen Alter der Klägerin von 10 Jahren erwartet werden, dass sie sich bei je nach Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält, helle oder reflektierende Kleidung trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2010 - 19 A 2625/07 -. 33 Auch ansonsten ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO wegen einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe einzustufen. Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist, 34 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 - und 28.01.2005 -19 A 5177/04-. 35 Die Klägerin gehört zwar zu dem in diesem Sinne risikobelasteten Personenkreis. Von einer schutzlosen Situation auf dem Schulweg kann aber nicht ausgegangen werden. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass ein ausreichend hohes Verkehrsaufkommen - wie hier auf der B 506 - auf der Straße, entlang welcher der Schulweg führt, wenn er von der Fahrbahn ohne Weiteres einsehbar ist, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs oder Überfalls so entscheidend herabsetzt, dass es nicht mehr überdurchschnittlich hoch ist und vielmehr im Bereich des allgemeinen Risikos, von einem Gewaltdelikt betroffen zu sein, verbleibt. 36 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 -, 21.11.2006 - 19 A 4676/04-, 28.01.2005 -19 A 5177/04 - und vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -Gemeindehaushalt, S. 40 ff, -19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-. 37 Der Gehweg ist in dem fraglichen Teilstück der B 506 von der Fahrbahn aus durchgehend gut einsehbar und nicht etwa durch Bäume oder Gebüsch von der Fahrbahn getrennt. Für Autofahrer besteht auch die Möglichkeit, in einem Notfall anzuhalten, um Hilfe zu leisten, indem sie das Fahrzeug kurzfristig auf dem Gehweg abstellen. 38 Nach den Stellungnahmen der Polizei sind in dem fraglichen Bereich keine Straftaten bekannt geworden. Die beiden von der Klägerin geschilderten Vorfälle im Sommer 2011 - eine Vergewaltigung und eine versuchte Vergewaltigung - haben sich jeweils mehre Kilometer entfernt abgespielt, wobei der Versuch einer Straftat im weiteren Verlauf der der B 506 - Richtung Bechen - durch eine hilfsbereite Autofahrerin vereitelt wurde. Eine für die Klägerin über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gesteigerte Gefahrenwahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne lässt sich daraus nicht herleiten. 39 Von dem Haus S. Straße 000, in dem nach den Feststellungen des Ordnungsamtes der Stadt Bergisch Gladbach die 65jährige Inhaberin des dort angemeldeten Instituts für Körperpflege mit Heiratsvermittlung der Prostitution nachgeht, geht ebenfalls keine besondere Gefahr für die Klägerin aus; der Schulweg ist auch nicht aus diesem Grund für ein Kind im Alter der Klägerin ungeeignet. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Haus äußerlich unauffällig ist, also nicht etwa durch Leuchtreklame, Schilder oder in sonstiger Weise Aufmerksamkeit hervorruft, und auch keine Beschwerden der Anwohner bekannt geworden sind. Das Haus liegt von der Straße abgesetzt; der Eingang ist nur über eine gesonderte Zufahrt - von der Straße aus gesehen an der Rückseite des Hauses - erreichbar. Dem gelegentlichen Anblick von Personen auf dem Grundstück und eventuellen diesbezüglichen Fragen der Klägerin können ihre Eltern im Rahmen der elterlichen Erziehungsverantwortung in zumutbarer Weise begegnen. 40 Das im Rahmen des § 48 VwVfG bestehende Rücknahmeermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2010 die Bewilligung der Freifahrtberechtigung lediglich mit Wirkung für die Zukunft (d.h. ab November 2010) aufgehoben hat. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.