Urteil
12 K 4443/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0722.12K4443.08.00
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Leitsätze
Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten ihrer am 00. N. 1998 geborenen Tochter für das Schuljahr 2008/2009. Das Kind besucht seit diesem Schuljahr das Gymnasium B. L. in X. . Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 30. April 2008 dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2008/2009 in Form der anteiligen Kosten eines Schokotickets zunächst stattgegeben hatte, hob er seine Verfügung durch Bescheid vom 00. N. 2008 wieder auf und lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er aus, bei der erfolgten Bewilligung sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die entfernungsmäßigen Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung vorgelegen hätten. Eine Nachprüfung habe jedoch ergeben, dass der nächste zumutbare Fußweg von der Wohnung zur Schule kürzer als 3,5 km und weder besonders gefährlich noch für Schüler ungeeignet sei. Das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes überwiege gegenüber dem Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides, zumal dieser auf die Zukunft gerichtet gewesen sei und Vermögensdispositionen noch nicht getroffen worden sein könnten. Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. Juni 2008 erhobenen Klage. Zur Begründung macht sie geltend, die Länge des Fußwegs betrage bei Benutzung von Fußgängerüberwegen und Ampeln zur gefahrlosen Straßenüberquerung mehr als 3,5 km. Dies hätten Eltern, die den Weg zwischen Wohnsitz und dem Eingang des Gymnasiums "B. L. " mit einem Vermessungsrad abgegangen seien, festgestellt. Jedenfalls handele es sich hier um einen Grenzfall, wobei auch Messfehler auf einer solch langen Strecke nicht auszuschließen seien. Zudem sei nicht erkennbar, welchen Eingang des Gymnasiums der Beklagte zugrunde gelegt habe. Insbesondere die Wegstrecke über die P. Straße sei überdies aus mehreren Gründen nicht zumutbar, besonders gefährlich und nach den örtlichen Verhältnissen als Schulweg ungeeignet. Der in Gehrichtung zur Schule am rechten Fahrbahnrand existierende begehbare Randstreifen sei an einigen Stellen nur etwa 1,20 m breit und sei von vielen Aufbrüchen durchsetzt. Diese Aufbrüche bildeten gefährliche Stolperfallen. Im Frühjahr und Sommer ragten Äste in den Randstreifen, so dass für Fußgänger ein Ausweichen auf die Fahrbahn erforderlich sei. Zusätzlich machten aufgestellte Verkehrsschilder den Weg an einigen Stellen beinahe unpassierbar. Hinzu komme, dass der Randstreifen im oberen Bereich der P1. Straße sowie im Bereich des Sportplatzes, insbesondere bei Trainingseinheiten und Sportveranstaltungen der dort ansässigen Vereine, bisweilen von Fahrzeugen fast komplett zugeparkt werde. An diesen Stellen auf die viel befahrene, verkehrsreiche P. Straße auszuweichen, stelle ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Schülerinnen und Schüler dar. Stein- oder Kunststoffpylone, die die Erkennbarkeit des Randstreifens für Fußgänger hervorheben sollen, würden unfallbedingt immer wieder umgefahren und aus Kostengründen dann entweder mit geraumer zeitlicher Verzögerung oder aber gar nicht mehr aufgestellt. Im Winter werde der Schnee von Räumfahrzeugen auf dem Randstreifen teilweise meterhoch aufgetürmt anstatt den Weg für Fußgänger zu räumen oder zu streuen. Damit sei er insbesondere auf der über 2 km langen Gefällestrecke für Kinder nicht mehr begehbar. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn sei unvermeidbar. Dieser Zustand würde nicht nur für die Tage des Schneefalls andauern, sondern über Wochen anhalten, da die P. Straße durch dichten Baumbewuchs den Schnee lange vor der Schmelze schütze. Ähnlich prekär sei die Situation im Herbst. Nasses Laub mache die Straße bzw. den Weg schmierig und gefährlich rutschig, so dass weiteres Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Gesundheit der Kinder gegeben sei. Die Beleuchtung der P1. Straße sei fast durchgängig lediglich auf der gegenüber dem Randstreifen befindlichen Straßenseite angebracht. Die Ausleuchtung reiche nicht aus, um auch den zu begehenden Randstreifen ausreichend auszuleuchten. Der Schattenwurf der Bäume und Sträucher absorbiere den Lichtkegel derart, dass der Randstreifen, falls überhaupt, nur spärlich beleuchtet werde. Zudem bestehe auf der P1. Straße für die Schülerinnen und Schüler die Gefahr, auf ihrem Weg zur Schule Opfer von gewalttätigen Übergriffen zu werden. Ihre Tochter gehöre wegen ihres Alters und Geschlechtes unstreitig zum gefährdeten Personenkreis einer potentiellen Gewalttat. Jenseits der spärlichen, lückenhaften Ansiedlungen insbesondere im oberen Straßenbereich könnte sie jederzeit von kurz neben oder auf dem Randstreifen anhaltenden Kfz‑ Führern abgegriffen und verschleppt werden. Auch potentielle Täter, die fußläufig unterwegs seien, hätten beinahe im gesamten Verlauf der Strasse, insbesondere aber im Bereich des am Morgen menschenleeren Kleingartengeländes, die Möglichkeit, hinter einem der vielen Gebüsche/Sträucher lauernd, ein Kind zu belästigen, im schlimmsten Fall tätlich anzugreifen. Das naheliegende weiträumige Waldstück würde potentiellen Tätern die Flucht erleichtern. Dass vorbeifahrende Autofahrer, falls diese einen solchen Vorfall überhaupt mitbekämen, eingreifen könnten oder auch würden, dürfe angesichts bestehender diesbezüglicher Erfahrungswerte stark bezweifelt werden, zumal die dort vorgeschriebenen 50 km/h meist nicht eingehalten würden. Hilfe von Anwohnern sei aufgrund der erwähnten spärlichen Bebauung, die zudem zum größten Teil nur auf der dem Randstreifen gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei, nur im oberen Bereich zu erwarten. Ungeeignet sei der Schulweg, weil er in weiten Teilen ein Gefälle bzw. eine Steigung von 10% aufweise. Nicht zuletzt wegen einer 200 m langen, knapp 13%igen Steigung am Ende der Wegstrecke auf der Straße C. wären Schüler und Schülerinnen bereits erschöpft, wenn sie an der Schule ankämen. Noch strapaziöser wäre allerdings der Rückweg, der angesichts der erwähnten Steigung alpinen Charakter habe. Dabei müssten die Kinder die längste Wegstrecke mit einem Steigungsgrad von z.T. über 10 % (10,8 %) auf dem mittleren Abschnitt der insgesamt etwa 2.000 m langen Steigung bewältigen. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Höhenprofils sei von km 1.877,89 bis km 2.705,72 über eine Wegstrecke von 827,8 m eine durchschnittliche Steigung von 9,06 % zurückzulegen, teilweise betrage diese annähernd 10 %. Bis dahin seien die Kinder schon eine erhebliche Wegstrecke bergauf gegangen. Dies alles mit ca. 8 bis 10 kg schwerem Schulgepäck, manchmal, je nach Fächerkombination (Sport, Kunst) noch erheblich mehr. Das Erreichen des Elternhauses wäre demnach nur unter höchster körperlicher Anstrengung möglich, die nach einem anstrengenden Schultag, der wegen der Schulzeitverkürzung auf 12 Jahre mitunter 7 Stunden und mehr betrage, kaum zumutbar erscheine. Ein Erwachsener würde – ohne Gepäck - für den Hinweg 60 Minuten, für den Rückweg 70 Minuten benötigen. Die zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien nicht vergleichbar, da in jedem der entschiedenen Fälle der insgesamt zurückgelegte Schulweg bzw. die Steigungsstrecken erheblich kürzer bzw. die Steigungen geringer gewesen seien. So hätten die im Urteil des OVG NRW vom 26. September 1996, auf das der Beklagte ausdrücklich Bezug nehme, aufgeführten, nicht zusammenhängenden Steigungen über 10 % im längsten Fall 547 m betragen. Hier seien es, wie ausgeführt, durchgehend 827,83 m, demnach rd. 300 m mehr. Auch liege die durchschnittliche Steigung der P1. Straße mit durchschnittlich 8,8 % deutlich über der des vom OVG NRW entschiedenen Falles. Auf die Entscheidungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus den Jahren 1983 und 1992 könne sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen. In der Zwischenzeit sei nicht nur das Verkehrsaufkommen stark angewachsen. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt seien auch die Gehwege noch nicht zugeparkt gewesen. Auch die P. Straße an sich habe sich verändert. Zum einen sei die Vegetation, gerade auch der Bäume, dichter und höher geworden. Die Lichtverhältnisse hätten sich deutlich verschlechtert, da die Straße von nunmehr sehr großen Bäume gesäumt werde und nur an einer Straßenseite Beleuchtungskörper aufgestellt seien. Auch sei die vor 16 ‑ 25 Jahren evtl. noch bestehende Fahrbahnmarkierung nunmehr in weiten Teilen nicht mehr vorhanden bzw. kaum erkennbar, so dass ein abgetrennter Gehweg nicht vorliege. Auch die Aufbrüche auf den Gehwegen, seien in diesem Ausmaß nicht vorhanden gewesen. Letztlich böten die nunmehr dicht gewachsenen Randsträucher bessere Versteck‑ und Rückzugsmöglichkeiten für potentielle Gewalttäter. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00. N. 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, nächstgelegene Schule für die Tochter der Klägerin sei das städtische Gymnasium B. L. , das diese auch tatsächlich besuche. Berechnungen mittels eines Vermessungsrades und anhand einer amtlichen Karte im Maßstab 1:1000 hätten ergeben, dass die Länge des Schulweges zwischen dem Wohnsitz der Klägerin und der von ihrer Tochter besuchten Schule – auch unter Berücksichtigung vorhandener Ampelanlagen an der P2. M.------platzer Straße und der N1. Straße - unterhalb der für Schüler der Sekundarstufe I nach § 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO - maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km liege. Insoweit sei in der Vergangenheit ein Messfehler unterlaufen, der in der Folge zur - fehlerhaften - Bewilligung von Schülerfahrkosten für die Anwohner der Siedlung H.-----straße geführt habe. An diese rechtswidrige Entscheidung in der Vergangenheit sei er jedoch nicht gebunden. Der Schulweg sei im Bereich der P1. Straße nicht besonders gefährlich. Dies habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf - nach einer Ortbesichtigung durch den damaligen Berichterstatter - durch Urteil vom 7. Oktober 1983 und nochmals durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 1992 ausdrücklich entschieden. Durchgreifende Veränderungen der verkehrlichen Gegebenheiten hätten in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Nach wie vor sei entlang der P1. Straße ein durchgehender begehbarer abgesetzter Randstreifen mit rotweißen Begrenzungspfählen vorhanden, der Fußgängern ausreichend Platz biete; die Kurven seien mit Leitplanken gesichert. Jedenfalls könne keine Rede davon sei, dass ein begehbarer Randstreifen „überwiegend“ nicht vorhanden sei, wie § 6 Abs. 1 S. 2 SchfkVO dies voraussetze. Die Gefahr gewalttätiger Übergriffe bestehe ausweislich der erwähnten Gerichtsentscheidungen ebenfalls nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne der streitgegenständliche Schulweg auch nicht als ungeeignet angesehen werden. Seine Benutzung führe nicht zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler, die einen ähnlichen Grad erreichten, wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO angesprochenen "besonderen Gefahren". So sei im Urteil vom 28. Januar 1972 (V A 502/71) eine durchschnittliche Steigung von knapp 14 % auf 2600 m als zumutbar angesehen worden. Vorliegend sei ausweislich des vorgelegten Höhenprofils nur auf kurzen Teilstücken ein Gefälle von etwas mehr als 10 % zu verzeichnen (P. Straße über ca. 40 m, C. über ca. 185 m, T.-------straße über ca. 50 m); ein Wert von 14 % Gefälle werde jedoch auf der gesamten Strecke kein einziges Mal auch nur annährend erreicht. Auf den ersten 876 m sei gar kein relevantes Gefälle festzustellen. Insgesamt betrage der Höhenunterschied auf der gesamten Strecke 121 m, das entspreche einem durchschnittlichen Gefälle von 3,52 %. Das durchschnittliche Gefälle allein der P1. Straße liege bei einer Länge von 1711 m und einer Höhendifferenz von 152 m bei durchschnittlich 8,8 %. Im Urteil des OVG NRW vom 26. September 1996 (19 A 5093/95) sei eine Höhendifferenz von 164 m auf einer Länge von 3285 m als zumutbar eingestuft worden. Dieser Vergleich mit bereits vom OVG NRW entschiedenen Fällen zeige, dass auch der streitgegenständliche Schulweg als geeignet und zumutbar anzusehen sei. Dies gelte im Übrigen - auch bei Berücksichtigung des individuellen Alters als Beurteilungsmaßstab ‑ für alle Schulstufen. Denn auch bei dem vom OVG NRW entschiedenen Fall vom 26. September 1996 bezögen sich die Erwägungen des Gerichts auf einen zwölfjährigen Schüler der 6. Klasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Schulwegs durch den Einzelrichter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls über den Ortstermin vom 0. N. 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 00. N. 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 30. April 2008 zurückzunehmen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Der Bescheid vom 30. April 2008 war rechtswidrig, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrkosten für die Tochter der Klägerin nicht vorgelegen haben. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG, § 5 Abs. 1 SchfkVO werden den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen u.a. notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I, der die Tochter der Klägerin angehört, mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 SchfkVO). Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Entfernungsgrenze vgl. OVG NRW Urteile vom 24. September 1986 - 16 A 1700/85 –, juris (nur Leitsatz) und vom 26. September 1996 – 19 A 5093/95 ‑, juris). Schulweg in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO beginnt der Schulweg an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks, also dort, wo das Schulgrundstück betreten wird und nicht etwa am Eingang des Schul gebäudes oder des Schul hofs . Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 1978 – VIII A 2152/76 ‑, EstT NW 1973, 79 sowie vom 26. N. 2000 – 19 A 623/98 ‑. Schule im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist die Gesamtheit aller Anlagen, die sich auf dem der besuchten Schule zuzuordnenden Grundstück befinden, d.h. alle Unterrichtsgebäude, der Schulhof, Sportanlagen, aber auch Grünanlagen sowie Parkplätze und Fahrradständer, soweit diese Schülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten der Schule zur Verfügung stehen. Dies wird bestätigt durch Ziffer 1 der Verwaltungsverordnung zu § 57 Abs. 1 SchulG, wonach die Aufsichtspflicht der Schule sich in räumlicher Hinsicht auf die Schüler erstreckt, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. N. 2000 – 19 A 623/98 ‑. Für die Tochter der Klägerin verläuft der kürzeste Fußweg zum Schulgrundstück des Gymnasiums B. L. unstreitig vom Wohnsitz an der H.-----straße über die T1.----------straße , die P3. M.------platzer Straße, die N1. Straße, die P. Straße, die G. - und T2.------straße , über „C. “ und die S. -T3. -Straße. Dieser Weg hat beginnend an der Haustür des Gebäudes H.-----straße 00, in dem die Tochter des Klägers des Parallelverfahrens 00 K 0000/08 wohnt, bis zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks des Gymnasiums B. L. eine Länge von 3.224 m, wenn man den – nächstgelegenen - Zugang zum Schulgrundstück am Ende der Straße C. zugrundelegt, und eine Länge von 3.346 m, würde man auf den Zugang im Einmündungsbereich T.-------straße abstellen. Die Gesamtentfernung liegt damit unterhalb des Grenzwertes des § 5 Abs. 2 SchfkVO. Dies wurde im Ortstermin im Beisein der Beteiligten und/oder ihres Prozessbevollmächtigten mit Hilfe eines geeichten Messrades des Beklagten festgestellt; die Klägerin hat die Richtigkeit des Messergebnisses nicht in Zweifel gezogen. Da der Schulweg zwischen Haus H1. Straße 00 (Wohnsitz der Klägerin und ihrer Tochter) und der Schule unstreitig kürzer ist als der Weg beginnend an Haus Nr. 00, sind die gemessenen Werte auch im vorliegenden Verfahren verwertbar. Wird danach die maßgebliche Entfernungsgrenze von 3.500 m jedenfalls um mehr als 150 m unterschritten, kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Messergebnisses geringfügige Toleranzen eingeräumt werden müssten und zu wessen Lasten naturgemäß nicht völlig auszuschließende Messungenauigkeiten gehen würden. Die Anwendbarkeit der Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schulweg in seinem Verlauf beträchtliche Höhenunterschiede aufweist, mit der Folge, dass die Schulkinder auf dem Hin-, vor allem aber auf dem Rückweg nicht unerhebliche Steigungen zu bewältigen haben. Eine Differenzierung der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO je nach der Beschaffenheit des Schulweges ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorgesehen. Sie ist ihr auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Wenn der Gesetzgeber bei der Festlegung der Entfernungsgrenzen einen ebenen Weg zugrundegelegt hätte und davon ausgegangen wäre, dass diese Grenzen bei Schulwegen mit Steigungen automatisch gekürzt werden müssten, so hätte er dies angesichts der in weiten Teilen bergigen bzw. hügeligen Landschaft Nordrhein-Westfalens ausdrücklich erwähnen müssen, da die Entfernungsgrenzen sonst in weiten Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen jede Bedeutung verlieren würden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 1971 - V A 724/70 -, vom 28. Januar 1972 - V A 502/71 – und vom 26. September 1996 – 19 A 5093/95 ‑, a.a.O. Für eine Differenzierung nach der Beschaffenheit des Schulweges (Steigungen, Verkehrsdichte, Straßenausbau) besteht auch keine Notwendigkeit. Insbesondere verstößt die Außerachtlassung der Höhenunterschiede in bergigem Gelände nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Regelung von Lebenssachverhalten, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen, je nach Bewertung mehr oder weniger wesentlichen Merkmalen übereinstimmen, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er für berücksichtigenswert hält und welche nicht. Das Willkürverbot verwehrt ihm nur, Art und Gewicht tatsächlicher Unterschiede in nicht mehr erträglichem Maße außer Acht zu lassen. Das ist hier nicht geschehen. Besondere Umstände, die die in § 5 SchfkVO NRW festgelegte Entfernung im Einzelfall unzumutbar machen, können nämlich nach Maßgabe der in § 6 SchfkVO NRW getroffenen Regelung berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 1976 - VIII A 1024/75 – und vom 26. September 1996– 19 A 5093/95 ‑, a.a.O. Die Voraussetzungen, nach denen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig entstehen, nämlich wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO), sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. In dieser Frage kommt das Gericht aufgrund des Vorbringens der Parteien und auch nach erneuter Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Schulwegs im Ergebnis zu derselben Einschätzung, wie sie die 13. Kammer bereits im Urteil vom 7. Oktober 1983 (Az.: 13 K 4432/82) und im Gerichtsbescheid vom 24. Februar 1992 (Az.: 13 K 3999/91) zum Ausdruck gebracht hat. Ein Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit auf dem Weg zwischen H.-----straße und dem Gymnasium B. L. verkehrsreiche Straßen überquert werden müssen (P3. M.------Q. Straße, N1. Straße), kann dies unstreitig an Fußgängerüberwegen erfolgen, die mit Ampelanlagen versehen sind. Die genannten Straßen verfügen auch über erhöhte Gehwege. Dass es sich auch bei der P1. Straße, die nicht überquert werden muss, um eine verkehrsreiche Straße im Sinne der Vorschrift handelt, kann unterstellt werden. Jedenfalls verfügt auch sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – und auch nach dem klägerischen Vorbringen – jedenfalls überwiegend über einen befestigten und durch entsprechende Beschilderung für den Fußgängerverkehr bestimmten Randstreifen. Dieser ist gegenüber der Fahrbahn durch Warnbaken und einen weißen Streifen abgegrenzt. Abmarkierung und Oberfläche wiesen jedenfalls im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung weitestgehend einen unbeschädigten Zustand auf. Die von verschiedenen Klägern eingereichten Lichtbilder lassen zwar erkennen, dass dies nicht während des gesamten Schuljahres 2008/2009 so gewesen sein dürfte; auch die hierauf zu erkennenden Schäden im Asphalt bzw. die gelegentlichen kurzen Unterbrechungen des Markierungsstreifens sind jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie eine Begehung durch (Schul)Kinder als unzumutbar erscheinen ließen. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Gemeinden ist nachvollziehbar, wenn nicht jeder entstandene Reparaturbedarf an Schulwegen im Gemeindegebiet sofort behoben werden kann, sondern die Instandsetzung auf größere Zeiträume verteilt wird. Dabei wird stark genutzten Fußwegen der Vorrang eingeräumt werden, wozu der Fußweg der P1. Straße nach dem Klägervortrag gerade nicht zählt. Solange wie hier die Schäden die Nutzung des Weges nicht völlig ausschließen oder unzumutbar erscheinen lassen, steht bestehender Reparaturbedarf der Eignung als Schulweg nicht entgegen. Allerdings kann grundsätzlich auch ein Schulweg, der den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO genügt, besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahren hinzutreten, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn ein vorhandener Randstreifen bzw. sein begehbarer Teil sehr schmal oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt benutzbar ist, oder wenn wegen der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aufgrund der Beschaffenheit der Fahrbahn oder des Trassenverlaufs, eine gesteigerte Unfallgefahr besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 952/87 -, NWVBL 1990, 22. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist der streitige Schulweg aber nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Bei der Einstufung eines Schulwegs oder einer Gefahrenquelle nach dem Grad der Gefährlichkeit ist zu unterscheiden zwischen wenig gefährlichen, gefährlichen und besonders gefährlichen Schulwegen. Bei der heutigen Verkehrsbelastung der Straßen sind die meisten Schulwege gefährlich, jedenfalls enthalten sie gefährliche Stellen. Nur im Ausnahmefall ist jedoch das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit gegeben. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 - VIII A 1073/75 ‑. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht die ‑ unter Umständen noch so verständlichen ‑ subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten". Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei‑ und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ‑ insbesondere im modernen Straßenverkehr ‑ ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl 2000, 230; Urteil vom 18. April 1989 ‑ 16 A 2246/86 ‑, StuGR 1990, 195. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob eine Mehr- oder Vielzahl von gefährlichen Punkten auf dem Schulweg von den Schülern zu bewältigen sind; allein entscheidend ist, ob auf ihm mindestens eine besonders gefährliche Stelle vorhanden ist. Die Annahme, das mehrere Gefahrenpunkte, die für sich allein nicht als besonders gefährlich anzuerkennen sind, zusammengenommen die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges ergeben könnten, wäre mit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht vereinbar. Die Situation, dass ein Schulweg mehrere Gefahrenpunkte enthält, wird häufig auftreten. In Stadtbereichen führen die meisten Schulwege im wesentlichen durch verkehrsreiche Straßen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Situation, in der mehrere Stellen einer einfachen Gefährlichkeit zusammentreffen, in die von ihm getroffene Fahrkostenregelung hätte einbeziehen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich erwähnt, zumal eine solche Ausweitung des Begriffes der besonderen Gefährlichkeit zu einer starken Erweiterung der Schülerfahrkostenerstattung führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 – VIII A 1073/75 -. Abzustellen ist bei der Beurteilung der Gefährdung auf das individuelle Alter und den Entwicklungsgrad des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBL 1990, 208 sowie Beschluss vom 16. November 1999 – 19 A 4220/96 ‑, a.a.O. Ausgehend von diesen Erwägungen hat für die Tochter der Klägerin beim Begehen des Randstreifens der P1. Straße ein solches Unfallrisiko, das das durchschnittliche Schadensrisiko übersteigt, im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden. Nach den vorliegenden Fotos und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der Begehung des Schulwegs von der Örtlichkeit hat gewinnen können, verfügt der Randstreifen überwiegend über eine ausreichende Breite und wird durch Pylone und den optischen Trennstreifen für Autofahrer deutlich hervorgehoben. Soweit die zur Verfügung stehende Fläche sich „an einigen Stellen“ auf 1,20 m reduziert oder durch Verkehrsschilder, Bäume, hineinragende Äste oder die Fahrbahnbegrenzung eingeschränkt wird, so verbleibt zum Passieren des jeweiligen Hindernisses für Fußgänger doch so viel Platz, dass sie in der Regel nicht gezwungen sein werden, auf die Fahrbahn zu treten. Zur Eignung einer Gehwegbreite von einem Meter vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1990,‑ 16 A 2578/89 ‑, NWVBl 91, 176. Zudem lässt der Umstand, dass gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO nur ein Schulweg, der überwiegend entlang einer stark befahrenen Straße ohne begehbaren Randstreifen führt, besonders gefährlich ist, den Schluss zu, dass auch der Verordnungsgeber offensichtlich davon ausgeht, dass eine nur kurzfristige (Mit)Benutzung des Fahrbahnrandes einer solchen Straße durch die Schulkinder diese besondere Gefährlichkeit im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne gerade noch nicht ohne weiteres begründet. Sollte tatsächlich auf den morgendlichen Schulwegen im Einzelfall ein kurzes Ausweichen auf die Fahrbahn erforderlich werden, kann von Schülern der Sekundarstufe 1, also in der Regel im Alter zwischen zehn und sechzehn Jahren, die in einer Großstadt aufwachsen, im übrigen schon ein umsichtiges, den allgemeinen Sicherheitsregeln im Straßenverkehr angepasstes Verhalten erwartet werden. Dass parkende Fahrzeuge verkehrswidrig auf Flächen abgestellt werden, die dem Fußgängerverkehr dienen, und den Bewegungsraum der Fußgänger einschränken, entspricht angesichts der Parkraumnot in innerstädtischen Bereichen (leider) dem Verkehrsalltag. Selbst wenn sie im Einzelfall die gesamte Gehwegbreite blockieren und die Fußgänger zu riskanten Ausweichmanövern auf die Fahrbahn zwingen, ist selbst ein derart rücksichtsloses Verhalten nicht geeignet, das qualifizierende Tatbestandsmerkmal "besonders" (gefährlich) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu erfüllen; insofern handelt es sich nämlich um Vorgänge, die sich zu jeder Zeit an beliebigen Stellen ereignen können, die aber nicht in den Eigenheiten des jeweils zu beurteilenden Schulweges begründet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1990, ‑ 16 A 2578/89 ‑, a.a.O. Soweit die Klägerin auf ein verstärktes Zuparken des Randstreifens zu den Trainingszeiten und Veranstaltungen des angrenzenden Sportvereins hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass ein hierdurch ausgelöster Parkraumbedarf alltags kaum zu den Tageszeiten entstehen dürfte, in dem der Streifen als Schulweg genutzt wird. Von der Fahrbahn der P1. Straße bzw. deren Trassenführung geht ebenfalls kein besonderes Gefahrenrisiko aus. Diese verläuft zwar in einer Vielzahl von Kurven, wird hier jedoch zum Teil durch Leitplanken vom Seitenstreifen abgegrenzt, mit der Folge, dass Fußgänger hier keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind. Zudem weist die Fahrbahn eine Breite auf, die auch im Begegnungsverkehr die Fahrzeugführer nicht dazu zwingt, gefährlich nahe an den Randstreifen heranzufahren oder diesen gar zu überfahren. Aufgrund der Lage im Stadtgebiet ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/Std. beschränkt. Dass PKW möglicherweise mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, ist aus den oben genannten Gründen nicht als unübliche Verkehrssituation einzustufen. Dass ein Gehweg im Winter einige Tage nicht vom Schnee geräumt oder im Herbst auf nassem Laub schwer passierbar ist, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Schulweg als besonders gefährlich zu qualifizieren. Winterliche Verhältnisse und/oder sonstige ungünstige Witterungseinflüsse, die jeweils in kürzeren Zeitfenstern auftreten, zählen ebenfalls zu den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 18. November 1976 – VIII A 1073/75 ‑, und vom21. November 1978 – VIII A 2153/76 ‑, und sind deshalb nicht geeignet, einen Schulweg über das gesamte (Schul)Jahr gesehen als ungeeignet oder besonders gefährlich zu qualifizieren. Zudem kann von Schülern der hier betroffenen Altersstufen erwartet werden, dass sie auf ihrem Schulweg gelegentlich auch unbequeme Wegeabschnitte bewältigen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 – 16 A 2246/86 ‑, a.a.O. Auch die Situation, dass im Extremfall winterliche Verhältnisse, etwa nach starkem Neuschnee oder bei akutem Glatteis, den Schulweg vorübergehend völlig unpassierbar machen, kann sich - insbesondere in den bergigen Landesteilen Nordrhein-Westfalens – in gleicher Weise für alle Schulwege ergeben. Wenn die Eltern in einer solchen Ausnahmesituation ihren Kindern verständlicherweise nicht zumuten wollen, den Weg zur Schule zu Fuß zurückzulegen, müssen sie an diesen Tagen gegebenenfalls mit eigenen Mitteln für eine gefahrlosere Art der Beförderung zur Schule sorgen oder – wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte - das Kind zu Hause lassen (§ 43 Abs. 2 SchulG). Dass die Beleuchtung der P1. Straße im betroffenen Abschnitt ausschließlich auf der dem Randstreifen gegenüberliegenden Seite errichtet ist, macht den Weg der Tochter der Klägerin zur Schule ebenfalls noch nicht zu einem besonders gefährlichen Schulweg. Zwischen März und Oktober (Sommerzeit) dürfte der morgendliche Schulweg bereits bei hinreichendem Tageslicht absolviert werden. In den übrigen (Winter)Monaten kann das auch hier nicht grundsätzlich zu verneinende allgemeine Unfallrisiko, in der Dunkelheit von unachtsamen Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen zu werden, dadurch herabgesetzt werden, dass sich das Kind im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt. Dafür, dass in der Dunkelheit der Wintermonate zur Zeit des morgendlichen Schulwegs die Licht- und Sehverhältnisse auf dem Fußweg entlang der P1. Straße durchgängig so schlecht sind, dass ein Schüler den Weg überhaupt nicht hinreichend sehen und etwaige Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen kann, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass die Straße auch nach dem klägerischen Vortrag eine stark befahrene Straße ist und von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge auch der Randstreifen beleuchtet wird. Zudem kann einem Schüler im Alter der Tochter der Klägerin, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass sie eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder "totaler" Dunkelheit ausleuchtet. Vgl. zu Straße, die insgesamt oder in Teilbereichen überhaupt keine Beleuchtung aufwiesen, OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 ‑, a.a.O., sowie Beschluss vom 8. März 2007 – 19 E 206/06 ‑. Schließlich besteht vorliegend keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu kriminellen Übergriffen auf die Tochter der Klägerin kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges nur dann zu bejahen, wenn das betreffende Kind aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn es sich auf seinem Weg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, sowie Beschluss vom16. November 1999 – 19 A 4220/96 ‑, jeweils a.a.O. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar kann angenommen werden, dass die Tochter der Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 aufgrund ihres Alters und Geschlechts zu dem hinsichtlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung risikobelasteten Personenkreis zählte. Von einer schutzlosen Situation auf dem Fußweg entlang der P1. Straße ist dagegen nicht auszugehen. Allerdings kann nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Lichtbildern zugrunde gelegt werden, dass der Fußweg von vereinzelten Wohnhäusern abgesehen hier nicht an Wohnbebauung vorbeiführt; ein von einem gewaltsamen Übergriff bedrohter oder betroffener Schüler könnte daher von in der Nähe wohnenden Menschen Hilfe kaum erwarten. In der Rechsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist aber anerkannt, dass ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, entlang welcher der Schulweg führt, wenn er wie hier von der Fahrbahn aus ohne weiteres einsehbar ist, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs oder Überfalls so entscheidend herabsetzt, dass es nicht mehr überdurchschnittlich hoch ist, vielmehr im Bereich des allgemeinen Risikos, von einem Gewaltdelikt betroffen zu werden, verbleibt. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen bzw. starker Verkehr auf der Straße stützt die Annahme, dass ein Schüler im Falle eines Übergriffs alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten kann, und lässt regelmäßig darauf schließen, dass ein potenzieller Täter sich von vornherein abschrecken lässt, wenn er gewärtigen muss, von Verkehrsteilnehmern, die in relativ kurzen Abständen auf der Straße vorbeifahren, entdeckt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 – 19 E 206/06 ‑. Der Randstreifen entlang der P1. Straße ist nach den Feststellungen im Ortstermin und ausweislich der vorliegenden Fotos von der Fahrbahn aus jederzeit gut einsehbar und wird bei Dunkelheit von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen beleuchtet. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h trägt ebenfalls dazu bei, dass etwaige Geschehnisse am Fahrbahnrand von den Fahrern vorbeifahrender Fahrzeuge leichter wahrgenommen werden. Die theoretische Möglichkeit, dass Schulkinder von den Insassen vorbeifahrender Fahrzeuge „abgegriffen und verschleppt“ werden, besteht auf jedem Schulweg an nahezu jeder Stelle des Stadtgebietes und ist deshalb nicht zu den besonderen Risiken gerade des Schulwegs über die P. Straße zu zählen. Der streitgegenständliche Schulweg ist auch nicht wegen der zu überwindenden Höhenunterschiede nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SchfkVO. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein Schulweg nach den örtlichen Verhältnissen nur dann als ungeeignet anzusehen, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen der Schülerin oder des Schülers führt und diese einen ähnlichen Grad erreichen, wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SchfkVO ebenfalls angesprochenen "besonderen Gefahren". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 – 19 A 5093/95 ‑, a.a.O. mit weiteren Nachweisen. Dabei ist nach Ansicht des Obergerichts zu berücksichtigen, dass Schüler in bergigen Gegenden an die Überwindung von Steigungen gewöhnt seien und daher ihre allgemeine Leistungsfähigkeit durch einen Schulweg, der Steigungen aufweise, kaum stärker beeinträchtigt werde, als die von Kindern, die im Flachland lebten, durch einen ebenen Weg. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 1971 - V A 724/70 -, vom 28. Januar 1972 - V A 502/71 -, vom 16. Dezember 1976 - VIII A 1024/75 - und vom 26. September 1996 – 19 A 5093/95 ‑, a.a.O. mit weiteren Nachweisen. Ein Weg sei deshalb nur dann ungeeignet, wenn es sich um die Überwindung ganz erheblicher Höhenunterschiede über längere Strecken handele, wobei auch die Verteilung der Steigungs- bzw. Gefällestrecken auf die gesamte Wegstrecke von Bedeutung sei. Höhenunterschiede, wie sie in den gebirgigen und hügeligen Gegenden Nordrhein-Westfalens üblich seien, rechtfertigten keine Fahrkostenerstattung unabhängig vom Grenzwert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. April 1975 - VIII A 1341/73 -, vom 16. Dezember 1976- VIII A 1024/75 – und vom 26. September 1996 – 19 A 5093/95 ‑, a.a.O. Auch für die Beurteilung der "Eignung" ist dabei ebenso wie für die Beurteilung der "besonderen Gefährlichkeit" des Schulweges auf das individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 – und vom 26. September 1996– 19 A 5093/95 ‑, jeweils a.a.O. Danach erweist sich der hier zu beurteilende Schulweg unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als - noch - geeignet im Sinne der Schülefahrkostenverordnung. Das Gebiet der Stadt X. weist mit einer Lage von 100 bis 350 m ü.d.M. (höchster Punkt im Stadtgebiet – M1. -: 350 m über NN, tiefster Punkt – N2. -: 100 m über NN, Quelle: X. .de - Daten und Fakten -) ausgeprägte Höhenunterschiede auf. Die sich nach dem vorgelegten Höhenprofil, dessen Richtigkeit von Klägerseite nicht in Zweifel gezogen wurde, für den gesamten Schulweg der Tochter der Klägerin ergebende Höhendifferenz von 172,07 m auf einer Länge von 3.346 m (höchster Punkt: 344,82 m über NN bei km 748,94 etwa der Mitte der N1. Straße, tiefster Punkt: 172,75 m bei km 2873,15 am Ende der G1.----straße ) entspricht einer(m) durchschnittlichen Steigung/Gefälle von ca. 5,1 % und ist in dieser Region nicht ungewöhnlich. Allerdings hat die Tochter der Klägerin im Verlauf des Schulweges - zum Teil auch auf längeren Strecken – auch über dem Gesamtdurchschnitt liegende, nicht ganz unerhebliche Höhenunterschiede zu überwinden. So beträgt die Steigung/das Gefälle der P1. Straße (152,32 m Höhendifferenz auf ca. 1.711 km) im Durchschnitt ca. 8,9 %. An insgesamt drei Teilstücken von 3,98 m, 130,23 m und 57,19 m Länge, zusammen 191,40 m = 5,7 % des Gesamtschulwegs, betragen Steigung/Gefälle sogar mehr als 10 %, überschreiten jedoch nicht die Grenze von 13 %. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesamtschulweg mit mehr als 3 km nicht weit unterhalb der allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO liegt. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass die zu Beginn des Bewilligungszeitraumes zehnjährige Tochter der Klägerin aufgrund der im Stadtgebiet von X. allgemein vorherrschenden topografischen Verhältnisse in gewissem Umfang an solche Steigungen gewöhnt ist und dass deshalb die Überwindung der Höhenunterschiede auf dem Schulweg - auch unter Berücksichtigung der Schulweglänge - für sie – noch - keine „besondere“ physische Belastung im oben aufgezeigten Sinne darstellen. Dies ergibt sich in erster Linie aufgrund der Verteilung der Steigungen bzw. Gefällestrecken auf die gesamte Wegstrecke, und insbesondere aufgrund deren Verteilung zwischen Hin- und Rückweg. So weisen ausweislich des vorliegenden Höhenprofils die ersten ca. 877 m des Schulwegs – mit Ausnahme eines etwa 90 m langen etwa 7%igen Anstiegs am Ende der H.-----straße – keine nennenswerten Höhenunterschiede auf. Es folgt der ca. 1996 m lange Abstieg über P. Straße und G1.----straße , der allerdings mit Ausnahme eines 3,98 m langen Teilstücks die 10 %-Marke nicht übersteigt. B. Ende der T2.------straße beginnt eine ca. 212 m lange Steigung (9,3 % auf 24,53 m, 11,4 % auf 130,23 m und 12,9 % auf 57,19 m), an deren Ende der nächstgelegen Eingang zum Schulgrundstück erreicht wird. Stellt man auf den weiter nördlich gelegenen Grundstückszugang ab, ist nach der ebenen S. -T3. -Straße erneut eine Steigung von 154,28 m mit einem Höhenunterschied von 12,63 m (= ca. 8,2 % Steigung) zu bewältigen. Danach ist auf dem Hinweg allein kurz vor Erreichen des Schulgrundstücks eine wirklich ernst zu nehmende Steigung von mehr als 10 % zu bewältigen, die jedoch aufgrund ihrer geringen Ausdehnung nicht dazu führt, dass Schulkinder jedweden Alters ihretwegen ausgepumpt auf dem Schulgelände ankommen. Dabei wird nicht verkannt, dass auch der lange Abstieg über die P. Straße ein Mehr an Leistungsvermögen erfordert, als dies bei einer ebenen Straße der Fall wäre. Gerade dies entspricht jedoch der typischen – gewohnten – Situation eines Schülers, der in einem bergigen Gelände wie der Region um die Stadt X. lebt. Dass Schulkinder den täglichen Weg zur Schule und zurück mit mehr oder weniger umfangreichem und schwerem Schulgepäck zurücklegen, wird auch dem Verordnungsgeber bekannt gewesen sein. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser Gesichtspunkt bereits bei der Festsetzung der Grenzwerte des § 5 Abs. 2 SchfkVO berücksichtigt wurde, denen – wie bereits ausgeführt – kein ebener Schulweg zugrundegelegt wurde. Die Bewertung des Rückwegs wird vorliegend in erster Linie dadurch bestimmt, dass die etwa 2 km lange Teilstrecke über die P. Straße nunmehr bergauf zurückgelegt werden muss, was jedenfalls Schülerinnen und Schülern der jüngeren Jahrgänge der Sekundarstufe 1 an ihre Leistungsgrenzen heranführen mag, ohne dass diese jedoch bereits überschritten werden. Dagegen spricht, dass – wie ausgeführt - die 10 %-Marke nur auf wenigen Metern überschritten wird, und dass weitere nennenswerte Steigungen auf dem Rückweg nicht zu verzeichnen sind. Steigungen von weniger als 10 % können von gesunden Schülern der hier betroffenen Altersgruppe aus bergigen Regionen, wenn sie ein den Steigungen und der Belastung durch die von ihnen zu transportierenden Unterrichtsmaterialien angepasstes Schritttempo wählen, bewältigt werden, ohne dass ihnen gesundheitliche Gefahren drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1976 – VIII A 1024/75 ‑. Falls einzelne Schüler wegen ihres Gesundheitszustandes durch den Schulweg abweichend von dem Durchschnittsschüler körperlich derart beansprucht würden, dass hierdurch ihre Leistungsfähigkeit in der Schule beeinträchtigt würde, wäre dem – nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests - nach § 6 Abs. 1 SchfkVO Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1971 ‑ V A 724/70 ‑. Solche besonderen gesundheitlichen Gründe wurden vorliegend nicht geltend gemacht, geschweige denn durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung belegt. Anders als dies im Fall einer entsprechenden Steigung auf dem Hinweg zur Schule der Fall wäre, kann sich die Tochter der Klägerin, falls sie der Schulrückweg mehr oder weniger erschöpft hat, nach Ankunft zu Hause frisch machen und umziehen, essen und trinken und sich eine Zeit lang erholen, bevor sie am Nachmittag weiteren Beschäftigungen nachgeht. Die Bewertung der Eignung des vorliegenden Schulwegs entspricht damit nicht nur der Einschätzung der 13. Kammer des erkennenden Gerichts im Urteil vom 7. Oktober 1983 sondern steht auch in Einklang mit der bisherigen, bereits weitgehend zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese in etwa vergleichbare topografische Verhältnisse zum Gegenstand hatte. So hat das Obergericht in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 26. September 1996 dem Schulweg eines 11-jährigen Schülers die Eignung zugesprochen, der auf der Gesamtlänge eine durchschnittliche Steigung von 4,99 % aufwies, wobei allerdings 16 % = 547 m des Wegs eine Steigung zwischen 10 % und 16 % aufwiesen und auf dem Hinweg zur Schule zu bewältigen waren. In einer anderen Entscheidung wurde eine durchschnittliche Steigung von knapp 14 % auf einer Länge von 1.800 m und einem Gesamtschulweg von 2.600 m als zumutbar angesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1972 - V A 502/71 –. Die nach alledem rechtswidrige Bewilligung der Schülerfahrkosten im Bescheid vom 30. April 2008 hat der Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind erfüllt, insbesondere durfte die Klägerin nicht schutzwürdig auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen. Infolge der Rücknahme nur für die Zukunft konnte ein Verbrauch der bewilligten Schülerfahrkosten naturgemäß nicht eingetreten sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Vertrauen auf die bewilligte Kostenerstattung Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die sie nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte, bestehen nicht und wurden von ihr auch nicht geltend gemacht. Im übrigen sind im Regelfall die von den Eltern für ihr Kind jährlich aufzuwendenden Schülerfahrkosten nach der durchschnittlichen Einkommenslage von so geringer Bedeutung, dass sie billigerweise nicht als zu schützende Vermögenspositionen gewertet werden können. Vgl. OVG NW, Urteile vom 19. Juli 1982 ‑ 8 A 2483/80 – und vom 6. April 1983 – 8 A 2307/81 ‑. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen (Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, fehlende Vermögensdisposition infolge der Rücknahme nur für die Zukunft) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wurde gewahrt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 300,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt unter Berücksichtigung der Kosten eines „Schokotickets“ für den Zeitraum eines (Schul)Jahres (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO) abzüglich des nach § 2 Abs. 3 SchfkVO festgelegten Eigenanteils von 10,80 Euro/Monat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.