Beschluss
5 B 424/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen; hier sind solche nicht gegeben.
• Ordnungsbehörde kann nach § 14 OBG NRW Maßnahmen gegen gefährliche Hundehaltung treffen; die GefHuVO NRW schließt diesen Rückgriff nicht aus.
• Die Haltung eines als gefährlich einzustufenden Hundes ohne die nach § 2 Abs. 1 GefHuVO NRW erforderliche Erlaubnis begründet einen ordnungswidrigen Zustand, unabhängig davon, ob eine Erlaubnis grundsätzlich erteilt werden könnte.
• Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Hundehalters ist die sofortige Untersagung der Hundehaltung regelmäßig geboten; Unzuverlässigkeit kann sich aus wiederholten Verstößen gegen Maulkorb- und Leinenpflicht ergeben.
• Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim kann verhältnismäßig sein, wenn mildere Mittel (z. B. Übergabe an Dritte) nicht zulässig sind, weil diese ebenfalls nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen.
Entscheidungsgründe
Untersagung gefährlicher Hundehaltung bei fehlender Erlaubnis und Unzuverlässigkeit des Halters • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen; hier sind solche nicht gegeben. • Ordnungsbehörde kann nach § 14 OBG NRW Maßnahmen gegen gefährliche Hundehaltung treffen; die GefHuVO NRW schließt diesen Rückgriff nicht aus. • Die Haltung eines als gefährlich einzustufenden Hundes ohne die nach § 2 Abs. 1 GefHuVO NRW erforderliche Erlaubnis begründet einen ordnungswidrigen Zustand, unabhängig davon, ob eine Erlaubnis grundsätzlich erteilt werden könnte. • Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Hundehalters ist die sofortige Untersagung der Hundehaltung regelmäßig geboten; Unzuverlässigkeit kann sich aus wiederholten Verstößen gegen Maulkorb- und Leinenpflicht ergeben. • Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim kann verhältnismäßig sein, wenn mildere Mittel (z. B. Übergabe an Dritte) nicht zulässig sind, weil diese ebenfalls nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Die Antragstellerin hielt einen Rottweiler-Dobermann-Mischling, der mehrfach andere Hunde ohne Provokation gebissen und erheblich verletzt hatte. Die Ordnungsbehörde erließ am 9. November 1998 eine Ordnungsverfügung, die Hundehaltung untersagte und die Abgabe des Hundes an ein Tierheim forderte; zugleich wurde sofortiger Vollzug angeordnet. Die Antragstellerin besaß keine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach der GefHuVO NRW. Gegen die Verfügung legte sie Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; dieses lehnte ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Rechtsgrundlage und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Die Ordnungsbehörde begründete die Maßnahme mit Gefährdungsfällen und wiederholten Verstößen der Antragstellerin gegen Maulkorb- und Leinenpflichten. • Antrag auf Zulassung der Beschwerde zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Maßnahme: § 14 OBG NRW eröffnet der Ordnungsbehörde die Befugnis, notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu treffen; diese Befugnis wird nicht durch § 6 GefHuVO NRW verdrängt. • Tatbestand der Ordnungswidrigkeit: Nach § 2 Abs.1 GefHuVO NRW bedarf die Haltung gefährlicher Hunde einer Erlaubnis; der gehaltene Hund ist nach § 1 Buchst. b GefHuVO NRW als gefährlich einzustufen, weil er mehrfach unprovokiert gebissen hat. • Rechtliche Bewertung der Erlaubnispflicht: Die Erlaubnispflicht knüpft an ein bereits auffälliges Verhalten an; solange die für eine Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, sichere Unterbringung) nicht nachgewiesen sind, besteht ein ordnungsrechtlich zu beanstandender Zustand. • Ermessen der Behörde: Die Ordnungsbehörde darf bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Halters die Haltung untersagen; sie kann auch mildere Maßnahmen erwägen, ist aber nicht verpflichtet, diese zu wählen, wenn sie nicht den Gefahren angemessen begegnen. • Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 2 Abs.3 Nr.2, § 4 GefHuVO NRW): Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Halter keine Gewähr für ordnungsgemäße Haltung bietet; wiederholte Missachtung von Maulkorb- und Leinenpflichten und Unbelehrbarkeit sprechen für Unzuverlässigkeit. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung der Abgabe an ein Tierheim ist nicht unverhältnismäßig, weil eine Übergabe an die Mutter der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, da diese ebenfalls keine Erlaubnis besitzt. • Androhung unmittelbaren Zwangs und Kostenentscheidung sind rechtlich unbedenklich; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt erfolglos. Die Ordnungsverfügung der Ordnungsbehörde, die Hundehaltung zu untersagen und den Hund in ein Tierheim zu geben, ist in der vorläufigen Prüfung rechtmäßig, weil die Antragstellerin keinen Nachweis der nach § 2 Abs.1 GefHuVO NRW erforderlichen Erlaubnis erbringt und als unzuverlässig im Sinne der GefHuVO zu bewerten ist. Wiederholte Verstöße gegen Maulkorb- und Leinenpflichten sowie Unbelehrbarkeit rechtfertigen die Annahme mangelnder Gewähr für eine sichere Hundehaltung und damit die sofortige Untersagung. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.500,00 DM festgesetzt.