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Beschluss

6 L 523/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0216.6L523.08.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt T. aus I. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2360/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet: Der Antragsteller hat seine Rottweiler "Rocky" und "Donna" ab sofort so zu halten, dass diese das von ihm gemietete Haus bzw. den von ihm gemieteten Grundstücksteil mit der postalischen Anschrift G. in F. nicht ohne oder gegen seinen Willen verlassen können. "Rocky" und "Donna" sind außerdem bereits unmittelbar bei Verlassen des vom Antragsteller gemieteten Hauses bzw. des von ihm gemieteten Grundstücksteils mit der postalischen Anschrift G. in F. an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen und haben bereits unmittelbar ab diesem Zeitpunkt einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (kein "Halti") anzulegen. Dem Antragsteller wird weiterhin untersagt, "Rocky" und "Donna" zeitgleich auszuführen. Gleichfalls wird dem Antragsteller untersagt, "Rocky" oder "Donna" einer Person zu überlassen, welche die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt T. aus I. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2360/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet: Der Antragsteller hat seine Rottweiler "Rocky" und "Donna" ab sofort so zu halten, dass diese das von ihm gemietete Haus bzw. den von ihm gemieteten Grundstücksteil mit der postalischen Anschrift G. in F. nicht ohne oder gegen seinen Willen verlassen können. "Rocky" und "Donna" sind außerdem bereits unmittelbar bei Verlassen des vom Antragsteller gemieteten Hauses bzw. des von ihm gemieteten Grundstücksteils mit der postalischen Anschrift G. in F. an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen und haben bereits unmittelbar ab diesem Zeitpunkt einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (kein "Halti") anzulegen. Dem Antragsteller wird weiterhin untersagt, "Rocky" und "Donna" zeitgleich auszuführen. Gleichfalls wird dem Antragsteller untersagt, "Rocky" oder "Donna" einer Person zu überlassen, welche die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : 1. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus I. beigeordnet. Wie sich aus der im zugehörigen Klageverfahren 6 K 2360/08 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2360/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig und nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen begründet. a) Soweit sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung - was ausweislich ihres Wortlauts der Fall ist - auch auf Ziffer 7 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bezieht, mit der der Antragsgegner im Wege eines Kostengrundbescheids regelt, dass der Antragsteller die Kosten der unter Ziffer 6 der Verfügung angedrohten Wegnahme und Unterbringung seiner Hunde in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung zu tragen hat, ist der Antrag bereits begründet, weil es insoweit an der notwendigen Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlt. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Geldforderungen ist in besonderem Maße begründungsbedürftig, weil ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung von Geldforderungen regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Vollstreckung der fraglichen Geldforderung gefährdet erscheint. Das allgemeine Vollzugsinteresse an der Erstattung von Kosten kann kein besonderes Vollzugsinteresse begründen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 26. Mai 1987 - 23 AS 87.00408 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 745; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 28. Januar 2005 - AN 15 S 04.03750 -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - M 22 S 00.4360 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 1999 - 8 VG 6294/96 -, juris Rn. 7. Dementsprechende Ausführungen zu der sich auf ihre Ziffer 7 beziehenden Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 nicht. Zur Begründung des Sofortvollzugs führt der Antragsgegner lediglich aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Schutzinteressen der Bevölkerung notwendig sei, weil von den Hunden des Antragstellers "aufgrund der nicht artgerechten Führung bei jedem Verlassen (seines) Grundstücks eine Gefahr für die Bevölkerung" ausgehe. Eine Fallgestaltung, die eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 7 der Verfügung ausnahmsweise entbehrlich machen würde, ist nicht gegeben. Folge des Begründungsmangels ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits aus diesem Grund im Hinblick auf Ziffer 7 der angegriffenen Ordnungsverfügung wiederherzustellen ist. Vgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 153 f. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Übrigen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kann dahinstehen. Denn der sich gegen Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 richtende Antrag hat unabhängig davon Erfolg, weil die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zugunsten des Antragstellers ausfällt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Zwar lassen sich Ziffern 1 bis 6 der streitbefangenen Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig bezeichnen. Jedoch spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008, für deren sofortige Vollziehung im Übrigen ebenso wenig ein besonderes Vollzugsinteresse streitet (dazu unter b) wie für die sofortige Vollziehung der ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 (dazu unter c). Den durch die Hundehaltung des Antragstellers gleichwohl nach Lage der Akten berührten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist durch die der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung beigefügten Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung zu tragen (dazu unter d). b) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008, mittels der der Antragsgegner die dem Antragsteller am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zur Haltung der Rottweiler "Rocky" und "Donna" widerruft und solchermaßen die Grundlage für die weiteren Regelungen der Ordnungsverfügung schafft, dürfte sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Haltungserlaubnis kommen die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Betracht. Siehe dazu auch Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - VI-7 - 78.01.52 - (VV LHundG NRW) vom 2. Mai 2003. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Auf keine der beiden genannten Vorschriften lässt sich der Widerruf stützen, weil er sich in jedem Fall als i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft darstellt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daran gemessen erweist sich die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Überprüfung als ermessensfehlerhaft. Sie leidet an Ermessensfehlern in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs (dazu unter aa) und einer Ermessensüberschreitung (dazu unter bb). Der Widerruf ist im Übrigen auch dann ermessensfehlerhaft, wenn man annimmt, dass das auszuübende Ermessen vorliegend intendiert ist (dazu unter cc). aa) Allerdings folgt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs noch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seiner Widerrufsentscheidung nicht die oben genannten Ermächtigungsgrundlagen zugrunde gelegt hat. In der angefochtenen Ordnungsverfügung zieht der Antragsgegner § 12 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656) heran; in seiner Antragserwiderung vom 16. Dezember 2008 § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW (dort S. 4) bzw. § 7 LHundG NRW (dort S. 6 oben). Diese Normen vermögen den Widerruf nicht zu tragen. Rechtsfolge des im zu entscheidenden Fall anzuwendenden § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, den die Antragserwiderung der Sache nach auch prüft, ist die Untersagung u. a. der Haltung eines Hundes bestimmter Rasse i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW (wozu auch Rottweiler zählen), also die Aufforderung, die Haltung eines solchen Hundes zu unterlassen. Rechtsfolge des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist hingegen nicht der (Widerrufs- )Ausspruch der Aufhebung einer Erlaubnis. Dass § 7 LHundG NRW, der den Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des Landeshundegesetzes bestimmt, als Ermächtigungsgrundlage nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand. Gleichwohl ist in der Verkennung der tauglichen Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Haltungserlaubnis kein Ermessensfehlgebrauch zu sehen. Der Antragsgegner ist nicht allein dadurch in einer eine Ermessensfehlerhaftigkeit begründenden Weise von einem fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen. Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 63, mit weiteren Nachweisen. Das tatbestandliche Entscheidungsprogramm des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW bzw. des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gleicht dem des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW in der zugrunde liegenden Fallgestaltung in einem Maße, dass durch die unrichtige Heranziehung der letztgenannten Norm für den Widerrufsausspruch für sich genommen der mit dem Widerruf verfolgte sachliche Zweck nicht notwendig verfehlt wird. Mit anderen Worten führt die Auswechslung der Eingriffsgrundlage für den Widerruf vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts und hält sich damit in den Grenzen eines zulässigen Nachschiebens von Gründen, vgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82, 185 = NVwZ 1990, 259 = juris Rn. 20, was die Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs ausschließt. Der Widerruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW ist nur nach Maßgabe des - auch hier entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LHundG NRW der widerrufenen Erlaubnis beigegebenen - Widerrufsvorbehalts zulässig. Er darf grundsätzlich nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde. Vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 42; speziell für den Widerruf einer hunderechtlichen Haltungserlaubnis VG Aachen, Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 36; VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 3 L 256/07 -, juris Rn. 8. Der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW muss also auf der Basis von Gründen ausgesprochen werden, die im Rahmen des Landeshundegesetzes und damit im Rahmen der für die Erteilung einer Hundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien liegen. Er kann etwa erfolgen, wenn in der Person des Halters die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW für die Erteilung der Haltungserlaubnis nicht mehr vorliegen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 38 ff, sowie Nr. 4.4.1 VV LHundG NRW. Damit überschneiden sich die Voraussetzungen eines Widerrufs der Haltungserlaubnis aufgrund von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW mit denjenigen einer Untersagungsverfügung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Dieser ermöglicht eine Untersagung der Haltung eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW nämlich u. a. auch dann, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn eine Erlaubnis versagt wurde. Die Parallelität von Untersagungs- und Widerrufstatbestand zeigt sich ferner darin, dass eine auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW fußende Haltungsuntersagung weiterhin dann verfügt werden kann, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vorliegen. Wer wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat, ist aber zugleich i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW unzuverlässig und erfüllt die Erlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht. Entsprechendes gilt für das Verhältnis von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, weil ein nachträglicher Eintritt von Tatsachen, die dazu berechtigt hätten, die Haltungserlaubnis nicht zu erlassen, dann gegeben ist, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW entfallen sind. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 146 ff. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs ergibt sich aber daraus, dass der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Widerrufsentscheidung eingeräumte Entschließungsermessen nur defizitär ausgeübt hat. Ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, hat die Ordnungsbehörde als Folge des sog. Opportunitätsprinzips eine Ermessensentscheidung auch darüber zu treffen, ob sie überhaupt einschreiten soll. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 3665/06 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris Rn. 36, und vom 17. November 2008 - 10 C 08.2872 -, juris Rn. 14; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 99. Die Erwägungen, ob eingeschritten werden soll, dürfen ebenso wenig wie die übrigen Ermessensgründe wesentliche Defizite aufweisen. Die Behörde muss als Voraussetzung ihrer Entscheidung alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermitteln und bei der Entscheidung alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 64; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 79. Diesen Anforderungen werden die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Entschließungsermessen nicht gerecht. Sie lassen wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die in die Entscheidung, ob die Haltungserlaubnis vom 12. November 2007 bereits zum jetzigen Zeitpunkt widerrufen werden soll, hätten einfließen müssen. Der Antragsgegner hatte seit längerer Zeit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Hundehaltung des Antragstellers zu Verstößen gegen die Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW kommt. Diese Anhaltspunkte ergaben sich für ihn namentlich aus den Anzeigen der Nachbarfamilie C., die unter der Anschrift G. wohnhaft ist, vom 2. und vom 27. November 2007 sowie aus der Strafanzeige vom 3. Mai 2008 über den Beißvorfall vom 2. Mai 2008, die dem Antragsgegner im Juli 2008 zur Kenntnis gelangte. Am 17. Juli 2008 führte der Erste Beigeordnete des Antragsgegners ausweislich des darüber gefertigten Vermerks ein gemeinsames Gespräch mit den Eheleuten C. und dem Antragsteller, über dessen Hundehaltung die Eheleute C. nach wie vor Beschwerde führten, weil der Antragsteller die Hunde regelmäßig ohne Maulkorb und ohne Leine ausführe. Als Gesprächsergebnis legte der Antragsgegner den Eheleuten C. dar, dass ein Großteil der bislang geführten Beschwerden auf dem Nachbarrechtsweg zu klären sei. Zudem wurden die Eheleute C. gebeten, dem Antragsgegner konkrete Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Zeugen anzuzeigen. Im Nachgang zu dem Gespräch vom 17. Juli 2008 übersandte der Antragsgegner Herrn C. unter dem 24. Juli 2008 ein Schreiben, in dem er ihm mitteilte, er habe den Antragsteller nochmals schriftlich über die ihn nach dem Landeshundegesetz treffenden Halterpflichten unterrichtet. Damit er ordnungsrechtliche Schritte gegen den Antragsteller einleiten könne, bitte der Antragsgegner jedoch darum, schriftlich konkrete Vorfälle unter Benennung von konkreten Daten, Uhrzeiten, Örtlichkeiten, des Hundes und eventuellen Zeugen zu machen. Durch dieses Verhalten gab der Antragsgegner zu erkennen, dass er trotz ihm angezeigter Verstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW - auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird - noch keine hinreichende Grundlage für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gemäß § 12 LHundG NRW gegen den Antragsteller als gegeben ansah. Dies belegt auch das Schreiben, das der Antragsteller ebenfalls unter dem 24. Juli 2008 an den Antragsteller richtete. Darin forderte der Antragsgegner den Antragsteller lediglich auf, sich künftig an die Vorschriften des Landeshundegesetzes zu halten, da er ansonsten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn einleiten müsse. Obwohl sich dieser Sachstand nicht wesentlich änderte - weitere konkrete Verstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW wurden dem Antragsgegner nicht in der von ihm am 17. und am 24. Juli 2008 verlangten Weise angezeigt - hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 22. Oktober 2008 zu einem beabsichtigten Widerruf der Haltungserlaubnis vom 12. November 2007, einer Untersagung der Haltung von "Rocky" und "Donna" sowie zu einer etwaigen Wegnahme der Hunde an und erließ die angekündigte Ordnungsverfügung sodann am 1. Dezember 2008. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs wäre der Antragsgegner indes gehalten gewesen, sich damit auseinander zu setzen, warum er anders als noch im Juli 2008 nunmehr einen Anlass für ein Einschreiten für gegeben hielt und darüber hinaus, warum er sich sogleich für das am stärksten in die Rechte des Betroffenen eingreifende Instrument von Widerruf und Untersagung entschied. Zu dieser für die Entscheidung zum dem in Rede stehenden Einschreiten wesentlichen Frage macht der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 aber keine Ausführungen. Hier stützt er sein Vorgehen vor allem auf den ihm schon seit Juli 2008 bekannten Beißvorfall vom 2. Mai 2008 sowie auf einen weiteren, allerdings nicht näher bezeichneten und auch aus den Verwaltungsakten nicht konkret nachvollziehbaren Beißvorfall, der sich in Solingen, dem vormaligen Wohnort des Antragstellers, ereignet habe. Damit und mit dem eher allgemein gehaltenen Hinweis auf die "Schutzinteressen der Bevölkerung" und die "Sicherheitsbelange unbeteiligter Dritter" bleibt der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall hinter den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betätigung seines Entschließungsermessens zurück. Auch die Antragserwiderung ergänzt die diesbezüglichen Ermessenserwägungen nicht. Soweit der Antragsgegner hier darauf verweist, ein geringeres Mittel als die Untersagung der Haltung habe aufgrund der Wirkungslosigkeit der bis dahin stattgefundenen Gespräche und Anordnungen nicht gewählt werden können, setzt er sich nach wie vor nicht damit auseinander, warum er seine noch im Juli 2008 eingenommene Position, die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Antragsteller seien noch nicht erfüllt, trotz im Wesentlichen unveränderter Sachlage aufgegeben hat. Zudem hat der Antragsgegner bisher keine Anordnungen gegen den Antragsteller getroffen, um diesen zur Einhaltung der Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW anzuhalten. Daher kann gegenwärtig auch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich derartige Anordnungen als wirkungslos erweisen würden. bb) Darüber hinaus hat der Antragsgegner die ihm bei seinem Widerrufsausspruch gesetzten rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde, gleich aus welchem Grund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Die Ausübung des Ermessens darf namentlich nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung eines Betroffenen führen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 64. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die örtlichen Ordnungsbehörden, die nach § 13 Satz 1 LHundG NRW für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständig sind, gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes - OBG -) diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 15 Abs. 2 OBG). Diesen Maßstäben genügt der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 12. November 2007 bei summarischer Prüfung nicht. Auch wenn es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde steht, in welcher Weise der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefährdung wirksam begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 = juris Rn. 9; VG Aachen, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 132, und vom 30. Dezember 2005 - 6 L 775/05 -, stellt sich der Widerruf im vorliegenden Einzelfall aus jetziger Sicht als unverhältnismäßig dar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nach Lage der Akten noch nicht erforderlich, dem Antragsteller die Haltungserlaubnis für die Rottweiler zu entziehen und die Haltung dieser Hunde durch ihn insgesamt zu unterbinden. Bevor der Antragsgegner zum Mittel des Widerrufs (und der Untersagung) greift, hätte er zuvor den Versuch unternehmen müssen, die den Antragsteller treffenden Halterpflichten des § 10 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 5 HundG NRW durch den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu aktualisieren und deren Einhaltung gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, um den Antragsteller zu einer Haltung der Rottweiler zu bewegen, die dem Landeshundegesetz entspricht. Entgegen dem bereits in Bezug genommenen Vorbringen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung hat ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners weder dieser noch der vormals örtlich zuständige Oberbürgermeister der Stadt Solingen - trotz des Anzeigenschreibens an ihn vom 20. September 2004 - bislang eine solche verwaltungsaktsförmige Anordnung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Dass eine den Antragsteller weniger beeinträchtigende Verfügung als die hier im Streit stehende erkennbar nicht geeignet wäre, um die Einhaltung der Pflichten des § 5 LHundG NRW durch den Antragsteller zu gewährleisten, ist aus der derzeitigen Sicht nicht hinreichend sicher festzustellen. Trotz der bisher durch den Antragsteller gezeigten Uneinsichtigkeit - in dem Vermerk des Amtstierarztes des Landrats des Kreises I. heißt es etwa, der Antragsteller habe anlässlich einer Besichtigung seiner Hundehaltung am 7. August 2008 geäußert, auch sein erwachsener Sohn könne die Hunde ausführen, wenn er mit vor Ort sei - ist nicht auszuschließen, dass er in Zukunft die ihm gegenüber durch Ordnungsverfügung zwangsmittelbewehrt konkretisierten Pflichten des § 5 LHundG NRW befolgen wird. Es drängt sich bei summarischer Prüfung ferner nicht auf, dass ein sofortiger Widerruf nebst Untersagung der Haltung und Wegnahme der Rottweiler zum Schutz der Allgemeinheit - und namentlich der Nachbarfamilie C. - schon jetzt erforderlich ist. Das Gericht verkennt nicht, dass von der Haltung der Rottweiler durch den Antragsteller Gefahren ausgehen. Dies zeigt ungeachtet des Geschehensablaufs im Einzelnen vor allem der Vorfall vom 2. Mai 2008, als einer der beiden Rottweiler, der zu dem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug und von dem Sohn des Antragstellers geführt wurde, dem Geschädigten eine Bissverletzung an Arm und Bein zufügte. Ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential ergibt sich des Weiteren daraus, dass die Rottweiler des Antragstellers ausweislich der Mitteilungen der Familie C. an den Antragsgegner (siehe die Schreiben vom 2. und vom 27. November 2007, die E-Mail an die Bezirksregierung Köln vom 17. November 2008 sowie den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 2. Dezember 2008 über einen Vorfall vom 27. November 2008) sich bisweilen unbeaufsichtigt in dem offenbar beiderseits zugänglichen Hofbereich des Anwesens G. (Flurstück ) bzw. in der Einfahrt des Hauses der Familie C. bewegen. Dieses von der Hundehaltung des Antragstellers ausgehende Gefahrenpotential ist jedoch nach Lage der Akten noch nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass das streitgegenständliche Vorgehen des Antragsgegners bereits aufgrund dessen gerechtfertigt wäre. Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit wird zum einen dadurch relativiert, dass der Antragsteller die Hunde dem Anschein nach in letzter Zeit zumindest überwiegend nicht im öffentlichen Straßenraum ausführt. Darauf deutet die E-Mail des Herrn C. vom 17. November 2008 hin, der zufolge die Hunde ihren Zwinger seit Monaten nicht verlassen haben. Auch der Antragsteller trägt insoweit mit Schreiben an den Antragsgegner vom 3. August 2008 vor, "Rocky" werde nur gelegentlich zum Urinieren ausgeführt; ansonsten lade er die Hunde in einen Hänger, in welchem er sie zu einem Privatgrundstück transportiere, auf dem sie Auslauf erhielten. Ähnliches hatte der Antragsteller bereits in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 9. November 2007 ausgeführt. Gegen eine gegenwärtige Gefährdung der Allgemeinheit spricht zum anderen der Umstand, dass sich seit dem Zuzug des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners am 1. September 2007 lediglich die Nachbarfamilie C. mit die Hundehaltung des Antragstellers betreffenden Beschwerden an den Antragsgegner gewandt hat. Aktuelle Beschwerden weiterer Personen sind in den Akten des Antragsgegners nicht enthalten. Hervorgehoben sei aber, dass eine mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Ordnungsverfügung des Antragsgegners zur Durchsetzung der Pflichten des § 5 LHundG NRW bei summarischer Betrachtung voraussichtlich rechtmäßig sein wird. Im Einzelnen wird der Antragsgegner dem Antragsteller Folgendes aufgeben können: "Rocky" und "Donna" sind so zu halten, dass sie das vom Antragsteller gemietete Haus bzw. den gemieteten Grundstücksteil des Flurstücks mit der postalischen Anschrift G. in F. nicht ohne oder gegen den Willen des Antragstellers verlassen können. "Rocky" und "Donna" sind außerdem bereits unmittelbar bei Verlassen des vom Antragsteller gemieteten Hauses bzw. des gemieteten Grundstücksteils des Flurstücks mit der postalischen Anschrift G. an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen und haben bereits unmittelbar ab diesem Zeitpunkt einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dem Antragsteller wird weiterhin untersagt, "Rocky" und "Donna" zeitgleich auszuführen. Gleichfalls wird dem Antragsteller untersagt, "Rocky" oder "Donna" einer Person zu überlassen, welche die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Anordnungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von § 12 Abs. 1 LHundG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Pflichten des § 5 LHundG NRW dürfen durch den Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber dem Hundehalter auf dieser Grundlage aktualisiert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen diese Pflichten verstoßen worden ist und in der Zukunft wahrscheinlich erneut verstoßen werden wird. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, juris Rn. 20 ff. Eine solche Situation ist aufgrund der nach Datum und Gegenstand konkretisiert aktenkundigen Pflichtenverstöße des Antragstellers gegeben. Es bestehen danach hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen Pflichten aus § 5 LHundG NRW verstoßen hat und dass er auch in Zukunft erneut gegen diese Pflichten verstoßen wird. Unter dem 2. November 2007 wies Herr C. den Antragsgegner konkret auf zwei Begebenheiten am 10. und am 31. Oktober 2007 hin, bei denen beide Hunde bzw. die Hündin "Donna" ohne Leine und Maulkorb sowie ohne Beaufsichtigung auf den Innenhof des Anwesens gelaufen seien. Darin liegt ein Verstoß zumindest gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW. § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind; Satz 3 der Bestimmung stellt die Verpflichtung auf, gefährlichen Hunden einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Indem die Hunde des Antragstellers bzw. die Hündin "Donna" das von ihm angemietete Haus bzw. den zugehörigen Grundstücksteil unangeleint und ohne Maulkorb verließen, wurde den Pflichten des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW zuwidergehandelt, weil es sich bei dem angemieteten Haus nebst zugehörigem Grundstücksteil um ein "befriedetes Besitztum" im Sinne der Vorschrift handelt, außerhalb dessen die Pflichten des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW Platz greifen. Unter dem Begriff "befriedetes Besitztum" ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein durch Zäune, Absperrungen, Wände oder ähnliche Vorrichtungen gegenüber öffentlichen und anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 24. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW erfassen damit auch die hier gegebene Fallkonstellation, dass ein eigentumsrechtlich gesehen einheitliches Flurstück mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist, die jeweils zusammen mit einem Grundstücksteil von verschiedenen Parteien als abgetrennte private räumliche Bereiche genutzt werden. Diese Lesart entspricht auch der in seinem § 1 zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung des Landeshundegesetzes. Dieses zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -; VG Aachen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, juris Rn. 29, und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, juris Rn. 29. Da sich das gefundene Ergebnis § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW bereits im Auslegungsweg entnehmen lässt, bedarf es eines Rückgriffs auf einen wohl ebenfalls zulässigen Analogieschluss nicht. Der vom Antragsgegner aufgrund der Anzeige vom 2. November 2007 angeschriebene Antragsteller hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW in seiner Antwort vom 9. November 2007 mit seinem pauschalen Vorbringen, er nutze den Hof nicht und habe ihn auch nicht genutzt, nicht auszuräumen vermocht. Dass er die Rottweilerhündin "Cira", für die eine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang erteilt worden war, während Besuchsaufenthalten offenbar doch auf dem Hof hat laufen lassen, spricht dafür, dass er dies auch jedenfalls einem seiner Hunde gestattet hat. Denn ausweislich der Anzeige haben sich am 10. Oktober 2007 zwei Rottweiler auf dem Hof befunden. Der Strafanzeige vom 3. Mai 2008 zufolge führte der Antragsteller "Rocky" und "Donna" am 2. Mai 2008 in der Nähe des Angelteichs an der U. Mühle in X. gemeinsam und ohne Maulkorb aus, wobei es zu dem bereits erwähnten Beißvorfall kam. Außerdem wurden die Hunde jedenfalls zwischenzeitlich von dem Sohn des Antragstellers E I geführt. Damit verstieß der Antragsteller gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW sowie darüber hinaus gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW, wonach der Halter einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen darf, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt - zu denen u. a. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW und somit der Besitz der erforderliche Sachkunde nach § 6 LHundG NRW gehören - und gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG NRW, demzufolge das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person unzulässig ist. Anlass, an den Angaben des Anzeigeerstatters des Vorfalls vom 2. Mai 2008 zu zweifeln, besteht nicht. Solchen geben auch die Einlassungen des Antragstellers nicht. In seinem Schreiben an den Landrat des Kreises I. als Kreispolizeibehörde vom 25. Mai 2008 - und auch noch in seinem Einspruch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 18. Dezember 2008 - 4 Cs - 203 Js 1153/08 - 912/08 - wegen fahrlässiger Körperverletzung - räumte der Antragsteller den Beißvorfall als solchen ein, gab zu, dass er den Hunden keinen Maulkorb angelegt und er sie überdies seinem Sohn E überlassen hatte, der mit ihnen vor dem mit einem Tor verschlossenen Angelgelände wartete, während der Antragsteller das Angelgelände betrat, um mit einigen dort verweilenden Anglern zu sprechen. Ob der Beißvorfall auf ein Fehlverhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, wie der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 zu dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 nahelegt, ändert an dem Vorliegen der Pflichtenverstöße nichts. Vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, juris Rn. 33. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 3. August 2008 ausführt, zwar lege er "Rocky" keinen Maulkorb an, wohl aber ein "Halti", lässt dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW am 2. Mai 2008 nicht entfallen, weil weder "Rocky" noch "Donna" zum Zeitpunkt des Beißvorfalls ein "Halti" angelegt hatten. Im Übrigen besagt zwar Nr. 5.2.3 Satz 2 VV LHundG NRW, dass z. B. ein Kopfhalfter - für das sich die Bezeichnung "Halti" eingebürgert hat -, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kopfhalfter, als eine das Beißen verhindernde, in der Wirkung einem Maulkorb gleichstehende Vorrichtung verwendet werden kann. Allerdings haben die Überwachungsbehörden gemäß Nr. 5.2.3 Satz 3 VV LHundG NRW zu prüfen, ob die verwendete gleichwertige Vorrichtung das Beißen auch tatsächlich verhindert. Davon kann indessen mit Blick auf den Vorfall vom 2. Mai 2008 und die sonstigen Pflichtenverstöße des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden, so dass in seinem Fall ein "Halti" nicht als eine einem Maulkorb in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung angesehen werden kann. Laut der Anzeige des Herrn C. vom 2. Dezember 2008 lief schließlich einer der Rottweiler des Antragstellers erneut nicht angeleint und ohne Beaufsichtigung am Morgen des 27. November 2008 vor dem Haus des Antragstellers und der Einfahrt des Herrn C. entlang. Hierin ist wiederum zumindest ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu sehen. Eine auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Ordnungsverfügung mit dem oben dargelegten Inhalt wäre voraussichtlich ermessensgerecht; insbesondere wäre sie verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, um etwaige zukünftige Verstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW effektiv zu unterbinden. cc) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 stellt sich auch unter der Annahme als ermessensfehlerhaft dar, dass das Widerrufsermessen vorliegend intendiert ist. Auch wenn man den Standpunkt einnimmt, dass das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eröffnete Widerrufsermessen nicht allgemein intendiert, d. h. nicht ohne Weiteres für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festgelegt ist, so BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1994 - 6 C 39.92 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1995, 43 = juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 28 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 11, kann es aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu einer Einschränkung des Widerrufsermessens kommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. November 2002 - 12 A 5021/00 -, NVwZ-RR 2003, 473 = juris Rn. 14, und vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 = juris Rn. 43 ff. (jeweils für das Subventionsrecht); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 28 f. Eine solche Einschränkung ließe sich für die zu entscheidende Fallgestaltung aufgrund der unter 2. b) aa) dargestellten strukturellen Ähnlichkeit zwischen den Entscheidungsprogrammen der Untersagungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW und der Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW bejahen. Da gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes ausgesprochen werden "soll", für den Regelfall mithin eine Bindung der Behörde in Richtung auf eine Untersagung vorgesehen ist, die eine Ermessensausübung entbehrlich macht, liegt es nahe, dass auch der aus denselben Gründen wie die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfolgende Widerruf der Haltungserlaubnis im Regelfall ohne weitere Ermessensausübung zu erfolgen hat. Dieser Ansatz führt im vorliegenden Fall aber nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde auch bei Soll- Vorschriften nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, die zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner Zweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so bedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die Regelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird; die Besonderheiten des Einzelfalls müssen ein Abweichen nahe legen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1510/06 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 164 (jeweils zur Untersagung der Haltung einer Rottweilerhündin) unter Hinweis auf Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 26 ff. Dies ist hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen. Vorliegend ist ein wichtiger Grund bzw. ein atypischer Fall außerhalb des abstrakten Gesetzesrahmens gegeben, der eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der Haltungserlaubnis auch bei Zugrundelegung einer Regelfallbindung der Ordnungsbehörde erforderlich macht. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich von typischen Widerrufs- und Untersagungsfällen dadurch, dass der Antragsgegner in Kenntnis von Verstößen gegen das Landeshundegesetz zunächst ausdrücklich von einem Tätigwerden abgesehen hat, später jedoch ungeachtet dieses Vorverhaltens trotz im Wesentlichen gleichbleibender Tatsachenbasis sogleich die für den Antragsteller einschneidendste Rechtsfolge des Widerrufs der Haltungserlaubnis nebst Untersagung der Haltung wählte. Diese Besonderheiten bedingen ein Abweichen von einer Regelfolge des Widerrufs der Haltungserlaubnis. Ist aber auch ausgehend davon, dass das Ermessen zum Widerruf einer Haltungserlaubnis intendiert ist, ausnahmsweise ein Ermessensspielraum vorhanden, hat der Antragsgegner dieses Ermessens aus den dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß betätigt. dd) Ein besonderes Vollzugsinteresse, das trotz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen ließe, ist nicht gegeben. Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Haltung der in Rede stehenden Rottweiler durch den Antragsteller eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, die einen sofortigen Widerruf der Haltungserlaubnis und eine Beendigung der Hundehaltung erfordert. Diese Einschätzung der Gefahrenlage ist maßgeblich durch die Vorgehensweise des Antragsgegners vorgeprägt. Dieser teilte zwar zunächst am 10. Dezember 2008 fernmündlich mit, er könne angesichts des neuerlichen Geschehnisses vom 27. Dezember 2008 mit der Vollziehung nicht zuwarten, gab jedoch gleichwohl am selben Tag schriftsätzlich der Sache nach eine Stillhaltezusage ab. Obwohl das Gericht daraufhin unter dem 11. Dezember 2008 darauf hinwies, es sehe mit Rücksicht auf die telefonischen Darlegungen des Antragsgegners vom Vortag davon ab, ihn darum zu bitten, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren von einer Vollziehung abzusehen, führte der Antragsgegner keine Vollstreckungsmaßnahmen durch. c) Ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Haltungserlaubnis vom 12. November 2007 wiederherzustellen, hat dies bei summarischer Betrachtung zugleich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Rechtswidrigkeit von Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung zur Folge. Da die Haltung der Rottweiler "Rocky" und "Donna" infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf vorläufig weiterhin als erlaubt anzusehen ist, scheidet eine Untersagung der Haltung der Hunde zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Konsequenz dessen ist wiederum, dass es der auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützten Abgabeanordnung in Ziffern 3 und 4 der Verfügung derzeit der notwendigen Rechtsgrundlage ermangelt. Gleiches gilt für die Aufforderung in Ziffer 5 der streitigen Ordnungsverfügung, der Antragsteller habe die aufnehmende Halterperson oder Einrichtung darauf hinzuweisen, dass für die Hunde die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwang bestehe. Hierzu sei überdies angemerkt, dass unabhängig davon nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage eine derartige Verpflichtung des Antragstellers gegründet werden kann. Fehlt es an einer vollstreckbaren Grundverfügung, ist schließlich hinsichtlich der Androhung der Wegnahme unter Ziffer 6 der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. d) In Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO hat das Gericht beschlossen, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 von Auflagen abhängig zu machen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die von der Hundehaltung des Antragstellers berührt werden, Rechnung zu tragen. Vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 3 L 1024/07 -, juris. Der Inhalt der Auflagen entspricht den Anordnungen, die der Antragsgegner - wie unter 2. b) bb) gezeigt - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen den Antragsteller zur Durchsetzung der Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erlassen könnte. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, diese Regelungen seinerseits mit einer Ordnungsverfügung umzusetzen und diese mit der Androhung eines Zwangsmittels zu versehen. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller die Auflagen beachten wird. Sollte es dem entgegen zu einem Auflagenverstoß kommen, wird das Gericht in eine neuerliche Interessenabwägung eintreten. Es wird den vorliegenden Beschluss gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern und den Antrag ablehnen, sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, seine Hundehaltung den durch die Auflagen aktualisierten Vorgaben der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW entsprechend zu gestalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Darin, dass das Gericht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen abhängig gemacht hat, liegt kein Teilobsiegen des Antragsgegners. Die Auflagen stellen im Verhältnis zu der streitigen Ordnungsverfügung ein "aliud" dar. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 3 L 1024/07 -, juris Rn. 23. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier auszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird. Der Kostengrundbescheid in Ziffer 7 der streitgegenständlichen Verfügung ist nicht streitwerterhöhend in Betracht zu ziehen. Denn ob es zu einer kostenauslösenden Unterbringung der Hunde des Antragstellers durch den Antragsgegner kommt, ist nach dem Regelungssystem der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 ungewiss. Würde der Antragsteller die Hunde an eine geeignete private Person oder Einrichtung abgeben, wäre eine Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde durch den Antragsgegner nicht erforderlich.