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Beschluss

5 B 491/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0920.5B491.19.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2019 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird bezüglich des Bescheids vom 2. Oktober 2018 wiederhergestellt und bezüglich des Bescheids vom 19. November 2019 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.812,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2019 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird bezüglich des Bescheids vom 2. Oktober 2018 wiederhergestellt und bezüglich des Bescheids vom 19. November 2019 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.812,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig und begründet ist. I. Insbesondere erweist sich die durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Haltungsuntersagung auf Grundlage der von ihr festgestellten Umstände bei der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann das Halten eines großen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Für einen schwerwiegenden Verstoß in diesem Sinne, der schon bei einmaligem Begehen eine Haltungsuntersagung rechtfertigen kann und auf den die Antragsgegnerin die Haltungsuntersagung allein gestützt hat, kommen neben Verstößen gegen die Strafvorschriften des § 19 LHundG NRW, vgl. Haurand, LHundG NRW, 6. Aufl. 2014, § 7, Rn. 5.2., insbesondere solche Verhaltensweisen in Betracht, bei denen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des Landeshundegesetzes oder auf diesem beruhender Anordnungen verstößt und hiermit die durch dieses Gesetz geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, juris, Rn. 10 und vom 31. Oktober 2000- 5 B 838/99 -, jeweils zur Unzuverlässigkeit nach altem Recht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Hundehalter Anordnungen, die auf Grundlage des Landeshundegesetzes ergangen sind, bewusst außer Acht lässt, obwohl es bereits in der Vergangenheit zu gefährlichem Verhalten des Hundes gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017– 5 A 2529/17 -, juris. Auf eine konkrete Verletzung dieser Rechtsgüter kommt es hierfür nicht an; zugleich rechtfertigt nicht jeder entsprechende Schadenseintritt ohne Weiteres die Annahme eines solchen Verstoßes. Allerdings kann die Schwere des Schadens die Anforderungen an das für diesen kausale Fehlverhalten des Hundehalters absenken. Gemessen hieran liegt ein schwerwiegender Verstoß nach der derzeitigen Aktenlage nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Haltung seines Hundes untersagt, da er - entgegen der in der Verfügung vom 25. Mai 2018 enthaltenen Anordnung - den Hund seiner Mutter überlassen habe. Diese habe den Hund sodann ohne Leine und Maulkorb auf die Straße gelassen, wo dieser sich auf einen anderen Hund gestürzt habe. Dabei sei ein Nachbar zu Fall gebracht und verletzt worden. In diesem Vorfall sei ein schwerwiegender Verstoß gegen das Landeshundegesetz und die Anordnung vom 25. Mai 2018 zu sehen. Demgegenüber hat der Antragsteller geltend gemacht, er habe seiner Mutter verboten, mit dem Hund die Wohnung zu verlassen. Die Mutter hat dies bestätigt und sich dahingehend eingelassen, der Hund habe - als ihr Sohn einkaufen und sie deshalb mit dem Hund allein gewesen sei - plötzlich Durchfall gehabt. Sie sei deshalb, ohne weiter nachzudenken, mit dem Hund auf die Straße gegangen. Angesichts dieses Vortrags, an dem die Antragsgegnerin keine Zweifel geäußert hat, erfüllt der Vorfall ersichtlich nicht die oben dargestellten Anforderungen an einen „schwerwiegenden“ Verstoß seitens des Antragstellers. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller entgegen der Anordnung vom 25. Mai 2018 den Hund seiner Mutter zum Führen außerhalb eines befriedeten Besitztums überlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller das eigenmächtige Verhalten seiner Mutter zuzurechnen ist, sind nicht erkennbar. Für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Antragstellers fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in dem Erörterungstermin dementsprechend lediglich geltend gemacht, ein schwerwiegender Verstoß sei darin zu sehen, dass der Antragsteller keine Vorsorge gegen ein eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter getroffen habe. Dies überzeugt nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit einem eigenmächtigen Verhalten seiner Mutter rechnen musste. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag hatte er seiner Mutter verboten, mit dem Hund die Wohnung zu verlassen; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich an dieses Verbot nicht gehalten hat, sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verfügung vom 25. Mai 2018 in dem Wissen erteilt, dass er mit seiner Mutter zusammen lebt. Welche Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin insoweit vorschweben, hat sie nicht erläutert. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller den Hund nicht in jeder Lebenssituation mit sich nehmen kann, wenn er die Wohnung verlässt. Auch sonst ist keine Sicherungsmaßnahme erkennbar, die zuverlässig und rechtmäßig einen Verstoß der Mutter ausschließen würde. Ist somit kein Pflichtenverstoß des Antragstellers feststellbar, scheidet - auch in der Zusammenschau mit den eingetretenen Verletzungen - die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mehrfach gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 verstoßen hat, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ihre Nachforschungen unter Nachbarn haben vielmehr ergeben, dass der Antragsteller regelmäßig in Begleitung seiner Mutter mit dem Hund spazieren gehe und der Hund dabei angeleint sei und einen Maulkorb trage. Damit erfüllt er die getroffenen Anordnungen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund führt auch die vom Verwaltungsgericht ergänzend angeführte verspätete Vorlage des Sachkundenachweises nicht zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass hiermit wiederholte Verstöße gegen das Landeshundegesetz im Sinne der Vorschrift vorlägen, rechtfertigen diese unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Haltungsuntersagung jedenfalls nach Beibringung des Sachkundenachweises durch den Antragsteller nicht (mehr). II. Ist mithin die Verfügung vom 2. Oktober 2019 voraussichtlich rechtwidrig, so führt dies auch - unabhängig von derer mangelnden Bestimmtheit – zur Rechtswidrigkeit der Androhung von Zwangsmitteln in der Verfügung vom 19. November 2018. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.7.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.