Beschluss
6 L 425/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:1105.6L425.08.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Bei sachgerechter Betrachtung ist das Begehren der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass beantragt wird, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1955/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2008 wiederherzustellen, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die Rottweilerhündin "M. " vorläufig an die Antragstellerin herauszugeben. Das Herausgabeverlangen der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu interpretieren und nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil ein solcher unstatthaft wäre. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Denn die Sicherstellung der Hündin "M. " durch Bedienstete des Antragsgegners am 15. August 2008 stellt keine Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 über den Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von "M. " vom 30. März 2006 und über die Untersagung von deren Haltung - also des von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeinten Verwaltungsakts, gegen dessen Vollziehung sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. wendet - dar. Dies folgt schon daraus, dass die Sicherstellung und die Unterbringung von "M. " im Tierheim zeitlich vor dem Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten. Überdies lassen sich Sicherstellung und Unterbringung inhaltlich nicht als Vollziehung des Widerrufs der Haltungserlaubnis und der Haltungsuntersagung ansehen. In ihnen läge vielmehr die Durchsetzung einer - hier nicht ausgesprochenen - Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656), demzufolge im Falle der Untersagung angeordnet werden kann, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Regelungslücke besteht nicht, weil zur effektiven Rechtsschutzgewährung auf den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden kann. Vgl. zu einer ähnlichen Situation im Tierschutzrecht bei einer behördlichen Fortnahme von Tieren: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07 -, juris. Zudem sind die Interessenlagen nicht gleichgerichtet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gilt unmittelbar nur für den Fall, in dem eine ursprünglich rechtmäßige Vollziehung nachträglich wegen eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Rechtsbehelfs oder einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine rechtliche Grundlage (mehr) hat. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 80 Rn. 109. Von dieser Ausgangslage unterscheidet sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich, weil sich die Sicherstellung von "M. " - wie ausgeführt - ebenso wenig wie die nachfolgende Unterbringung im Tierheim als Vollzugsfolge der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 erweist. Sicherstellung und Unterbringung werden auch nicht dadurch gleichsam zur "Quasi-Vollzugsfolge" dieser Verfügung, weil diese nunmehr den Rechtsgrund für den Verbleib von "M. " im Tierheim bildete. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 gerichteten Klage muss nicht zwingend zur Bejahung eines Herausgabeanspruchs der Antragstellerin führen. Sollten die Sicherstellungsvoraussetzungen des § 24 Nr. 13 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes - OBG -) i.V.m. § 43 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) weiter vorliegen bzw. wieder eintreten, schiede eine Herausgabe der Hündin an die Antragstellerin nämlich ungeachtet dessen aus (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben beide ohne Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 25. August 2008 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich ist sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -; vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 424. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass diese aus Gründen der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse notwendig sei. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf ihre Hundehaltung zu erkennen gegeben, dass sie nicht dazu bereit oder in der Lage sei, die Rechtsordnung zu beachten. Aufgrund der anlässlich des Vorfalls vom 15. August 2008 gezeigten Aggressivität der Antragstellerin selbst, aufgrund der Aggressivität der Hündin "M. " und aufgrund der verschiedenen Verstöße gegen Bestimmungen des Landeshundegesetzes könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und Tiere unversehrt blieben und das Eigentum und Vermögen anderer geschützt werde, was ein sofortiges Einschreiten der Behörde erfordere. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden Einzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat er den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zum einen ist die streitbefangene Ordnungsverfügung - sowohl was den Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 als auch, was die Untersagung der Haltung der Rottweilerhündin "M. " anbelangt - bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum anderen fällt auch eine weitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. März 2006 erteilte Erlaubnis zum Halten der Rottweilerhündin "M. " gestützt auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen durfte. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erfüllt. Entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LHundG NRW erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch die weiteren Anforderungen an einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW hat er beachtet. Der Widerruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW ist nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts zulässig. Er darf grundsätzlich nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde. Vgl. allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 42; speziell für den Widerruf einer hunderechtlichen Haltungserlaubnis: VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 3 L 256/07 -, juris Rn. 8. Der Antragsgegner, der den Widerruf in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 explizit auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützt hat, hat seine Widerrufsentscheidung auf der Basis von Gründen getroffen, die im Rahmen des Landeshundegesetzes und damit im Rahmen der für die Erteilung einer Hundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien liegen. Dabei ist der Antragsgegner der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin "die Voraussetzungen zur Haltung nicht (erfüllt)", also in ihrer Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW, der auf Rottweiler als Hunde bestimmter Rasse gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW Anwendung findet, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die Antrag stellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW) besitzt. Bei summarischer Prüfung besitzt die Antragstellerin die für die Haltung der Rottweilerhündin "M. " erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LHundG NRW derzeit nicht. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG NRW, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, so dass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris Rn. 7. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG NRW lediglich Regelbeispiele aufgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten Tatbestände, sondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende Handhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z. B. besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB) oder - fanden sich - bei der Normierung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) des Waffengesetzes (WaffG) in der (alten) Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 432), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1779), dem die Regelung des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nachgebildet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris Rn. 9 ff. Dass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht abschließend sein sollte, ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") und aus den Gesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, dass über die in § 7 Abs. 1 LHundG NRW genannten Tatbestände hinaus die erforderliche Zuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat vergleichbarer Schwere fehlen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27. Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht. Das Amtsgericht Aachen hat die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 27. Mai 2005 - 505 Js 753/05 48 Cs 582/05 - neben fahrlässiger Körperverletzung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Der Strafbefehl ist am 17. Oktober 2006 rechtskräftig geworden und steht damit gemäß § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) einem rechtskräftigen Urteil gleich. Seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung sind weniger als fünf Jahre verstrichen. Bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um eine Straftat gegen das Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW. Da die Kriterien des § 7 Abs. 1 LHundG NRW den waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nachgebildet sind, ist der Begriff der "Straftat gegen das Vermögen" in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht anders zu verstehen, als dies zu dem wortgleichen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F. vertreten wurde. Mit Straftaten gegen das Vermögen sind demnach nicht nur die einschlägigen Delikte des Strafgesetzbuches gemeint, die beispielsweise im 22. Abschnitt des Besonderen Teils unter der Bezeichnung "Betrug und Untreue" oder im 21. Abschnitt unter dem Begriff "Begünstigung und Hehlerei" zusammengefasst sind. Diese Überschriften heben nur die wichtigsten in den betreffenden Abschnitten geregelten Straftaten nochmals hervor, fassen sie aber nicht wie beispielsweise die Überschrift "Gemeingefährliche Straftaten" des 27. Abschnitts in eine besondere Kategorie von Delikten zusammen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1990, 604 = juris Rn. 14 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.). Unter Vermögen im strafrechtlichen Sinne wird üblicherweise "die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten", die "Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person", "die Gesamtheit der Güter, die der Verfügungsgewalt einer Person unterliegen" oder "die Gesamtheit der einer Person zustehenden wirtschaftlichen Werte" verstanden. Entscheidend ist bei dieser wirtschaftlichen Vermögenslehre, dass jede wirtschaftliche Position, der im Geschäftsverkehr wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, ein Vermögensbestandteil ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ- RR 1990, 604 = juris Rn. 15 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 92.87 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 84, 134 ff. = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 1864 = juris Rn. 21 (jeweils mit weiteren Nachweisen aus dem strafrechtlichen Schrifttum). Einen eigenen, davon abweichenden Vermögensbegriff wollte das Waffenrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ- RR 1990, 604 = juris Rn. 15 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 92.87 -, BVerwGE 84, 134 ff. = NJW 1990, 1864 = juris Rn. 21, und damit auch der Gesetzgeber des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht schaffen. Hiernach ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Straftat gegen das Vermögen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW. Denn Schutzgut des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist vorrangig die Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 1958 - 4 StR 165/58 -, NJW 1959, 394; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 142 Rn. 1. Die Vorschrift dient der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche, die Vermögen im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs darstellen. Da § 142 StGB somit der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts innewohnt, vgl. wiederum Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 142 Rn. 1, dessen Strafgrund und Schutzgut einen unmittelbaren Bezug zum Vermögen aufweist, ist die Verletzung dieses Schutzguts eine Straftat gegen das Vermögen. So auch VG München, Beschluss vom 26. April 2000 - M 7 S 99.5427 -, juris Rn. 13 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.). Des Weiteren ist die Antragstellerin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juni 2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 -, der am 30. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen ist, unter anderem wegen Unterschlagung - und damit wegen einer Straftat gegen das Eigentum - zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt worden. Auch insoweit sind seit dem Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen. Daneben ergibt sich eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 7 Abs. 1 LHundG NRW aber auch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen des in § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht benannten Straftatbestandes der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB ebenfalls durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juni 2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 -. Der Straftatbestand der Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder ein ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens ist im Verhältnis zu den geschriebenen Straftatbeständen des § 7 Abs. 1 ein Fall von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht, der die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen soll. Denn wer eine im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelte Straftat gegen die persönliche Freiheit begeht, stellt regelmäßig unter Beweis, dass er die Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht respektiert, weshalb er einen gefährlichen Hund nicht führen dürfen sollte. Vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27. Er bietet in der Regel ebenso wenig die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse i.S.v. § 10 Abs. 1 LHundG NRW wie eine Person, die sich wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf die Gesundheit oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen strafbar gemacht hat. Entgegen der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entfällt der Tatbestand des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht deswegen, weil die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beantragen hat, in dieses gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG lediglich Verurteilungen, durch die auf Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, aufgenommen werden, derartige (rechtskräftige) Verurteilungen im Falle der Antragstellerin innerhalb der maßgeblichen Fünf-Jahres-Frist aber nicht gegeben sind. Diese Sichtweise findet bereits im Wortlaut des § 7 Abs. 1 LHundG NRW keine Stütze. Die Bestimmung legt keine Untergrenze im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der verhängten (Geld-)Strafe fest, sondern stellt auf das Faktum der Verurteilung ab. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs für das Landeshundegesetz bietet für die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin befürwortete einschränkende Interpretation des § 7 Abs. 1 LHundG NRW keinen Anhalt. Für eine solche besteht nach der Systematik der Vorschrift auch kein Bedürfnis. Denn § 7 Abs. 1 LHundG NRW stellt eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auf, die im Einzelfall durch besondere Umstände, die einen Ausnahmefall kennzeichnen, entkräftet werden kann. In diese Prüfung hat neben anderen Gesichtspunkten einzufließen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat im Einzelfall nur Bagatellcharakter hat. Vgl. hierzu etwa VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris Rn. 30, wo die Unzuverlässigkeitsannahme auf einer Verurteilung wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM fußte. Auf diese Weise kann der Art und Schwere der strafrechtlichen Verfehlung innerhalb des normativen Bewertungsrahmens des § 7 Abs. 1 LHundG NRW hinreichend - und auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt - Rechnung getragen werden. § 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW trifft keine dem widersprechende Aussage. Zum einen ist der Regelungsgehalt der Norm von vornherein darauf beschränkt, wie der Halter eines gefährlichen Hundes den Nachweis seiner Zuverlässigkeit zu erbringen hat. Die formale Ausgestaltung der Nachweispflicht hat keinen materiellrechtlichen Rückbezug auf das Verständnis des § 7 Abs. 1 LHundG NRW. Zum anderen zeigt § 7 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, dass nicht nur solche Eintragungen für die zuständige Behörde verwertbar sind, die in dem nach § 30 Abs. 5 BZRG von dem Hundehalter selbst zu beantragenden Führungszeugnis enthalten sind. Denn danach bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen, weil dies einem Bedürfnis der Praxis entspricht. So die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 28. Ein Führungszeugnis der Belegart R ist aber eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister gemäß § 41 Abs. 1 BZRG, nach dessen Nr. 9 von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, auch den für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden Kenntnis gegeben werden darf. Demgemäß hat das Bundesamt für Justiz dem Antragsgegner auch auf dessen Anforderung vom 5. Juni 2008 unter dem 13. Juni 2008 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister über die Antragstellerin erteilt. Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LHundG NRW für eine Berücksichtigungsfähigkeit von rechtskräftigen Verurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen. Die Regelung über die Zuverlässigkeit trägt der Erkenntnis Rechnung, dass gefährliche Hunde oft und gerade von Personen gehalten werden, die sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt befinden oder befanden, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27, und die aufgrund dessen nicht die Gewähr dafür bieten, dass der Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise gehalten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Vgl. zum Begriff der Unzuverlässigkeit: OVG NRW, Beschlüsse 2. August 2002 - 5 E 411/02, 5 B 765/02 -; vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 = juris Rn. 6, und vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 = juris Rn. 10. Als in diesem Sinne unzuverlässig können sich auch Personen erweisen, die zu von § 7 Abs. 1 LHundG NRW erfassten Geldstrafen unterhalb der Schwelle von 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 weiterhin vorgetragenen - wenn auch nicht näher spezifizierten - verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Lesart bestehen nicht. Die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf hunderechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit formell und materiell wirksam eingeschränkt. Namentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32.94 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 ff. = NVwZ-RR 1995, 525 = juris Rn. 35 (jeweils zu § 5 Abs. 2 WaffG a. F.) Ohne Belang ist schließlich, dass die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 502 Js 152/05 und 505 Js 753/05 in keinem Zusammenhang mit der Hundehaltung der Antragstellerin standen. Ein solcher Zusammenhang ist keine Voraussetzung für die hunderechtliche Unzuverlässigkeit. Nach dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LHundG NRW soll das mit dem Besitz eines gefährlichen Hundes bzw. Hundes bestimmter Rasse verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit dem gefährlichen Hund jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise etwa Dritte in ihrem Eigentum oder Vermögen schädigt, weckt an seiner Vertrauenswürdigkeit regelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich sind, ob er als Hundebesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Landeshundegesetzes bei der Haltung gefährlicher Hunde nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9. April 1992 - 1 B 52.92 -, juris Rn. 4 (jeweils zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.); OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris Rn. 20. Die zu Lasten der Antragstellerin eingreifende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigt, kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Haltung gefährlicher Hunde erforderlichen Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Vorzunehmen ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32.94 -, juris Rn. 14 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.); VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris Rn. 30. Gemessen an diesem Maßstab ist die zuungunsten der Antragstellerin Platz greifende Regelvermutung nicht entkräftet. Das durch den Strafbefehl vom 27. Mai 2005 - 505 Js 753/05 48 Cs 582/05 - unter anderem abgeurteilte unerlaubte Entfernen vom Unfallort am 2. Mai 2005 stellt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht in einem derart milden Licht dar, dass die Regelvermutung widerlegt und von der erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen wäre. Maßgebend für diese Einschätzung ist neben dem Umstand, dass die Antragstellerin sich ihrer Feststellung als Unfallbeteiligte entzog und dabei ohne Weiteres in Kauf nahm, dass etwaige Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen sie nicht würden realisiert werden können, dass das Unfallereignis in der Verletzung eines 7jährigen Jungen bestand - weswegen der Strafbefehl auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beinhaltet -, der sein Fahrrad auf dem Bürgersteig entlang bewegte, als die Antragstellerin offenbar mit hohem Tempo aus einer Tiefgaragenausfahrt fuhr und ihm trotz Bremsens nicht ausweichen konnte, woraufhin sie ihn mit ihrem Pkw am Knie traf. Obwohl der Junge auf Nachfrage der Antragstellerin, ob ihm etwas weh tue, erklärte "ein bisschen", setzte die Antragstellerin ihre Fahrt fort, ohne sich weiter um das Kind zu kümmern. Dieses trug aber ausweislich des Berichts des M1. vom 18. Mai 2005 eine ca. 7 cm große Riss-/Platzwunde unterhalb des linken Knies davon, die genäht werden musste. Indem die Antragstellerin sich nicht vergewisserte, dass der Junge keine schwerer wiegende Verletzung erlitten hatte und indem sie die erforderliche Hilfe nicht leistete, zeigte sie eine nicht unerhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber den gewichtigen Belangen anderer. Diese Rücksichtslosigkeit wird noch dadurch unterstrichen, dass die Antragstellerin die Unfallstelle den spontanen Angaben des angefahrenen Jungen gegenüber den Polizeibeamten bei Aufnahme der Strafanzeige noch am Tag des Unfalls und auch den Angaben bei seiner Anhörung durch die Polizei am 11. Mai 2005 zufolge mit der Bemerkung, sie habe keine Zeit, verließ. Dass das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20. Januar 2006 vorläufig gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht, dass es sich bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort um eine Bagatelltat handelt, die bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ins Gewicht fällt. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Voraussetzungen des § 153 a Abs. 1 und 2 StPO sich mit denen des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht decken, so dass von einer zwischenzeitlich ins Auge gefassten Einstellung nach § 153 a StPO nicht auf die Zuverlässigkeit des später doch rechtskräftig verurteilten Hundehalters geschlossen werden kann. § 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO macht eine Einstellung unter anderem davon abhängig, dass die Schwere der Schuld nicht entgegen steht. Die Unzuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW setzt ein Verschulden des Hundehalters hingegen nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 2. August 2002 - 5 E 411/02, 5 B 765/02 -; vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 = juris Rn. 6, und vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 = juris Rn. 10. Eine Einstellung auf der Grundlage des § 153 a StPO heißt - andererseits - nicht, dass die Schuld als "sehr gering eingestuft" würde. § 153 StPO stellt darauf ab, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Demgegenüber kommen bei § 153 a StPO auch gewichtigere Fälle in Betracht. Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 153 a Rn. 7. Im Weiteren bekräftigt die aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juni 2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 - abgeurteilte Bedrohung die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gleichfalls eher, als dass sie diese entfallen ließe. Dass die Antragstellerin ihren vormaligen Vermieter, der ihr verschiedene von ihr in ihrer ehemaligen Mietwohnung zurückgelassene Gegenstände zu ihrer neuen Anschrift gebracht hatte, am 2. Januar 2005 anrief und ihm sagte: "Was nimmst Du Dir raus, wenn Du Dich noch mal blicken lässt, wirst Du abgestochen", offenbart wiederum, dass die Antragstellerin Rechtsgüter anderer nicht respektiert und bereit ist, ihre eigenen Interessen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen andere durchzusetzen. Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass die Antragstellerin sich nach ihrer Gesamtpersönlichkeit auch als Halterin eines Hundes bestimmter Rasse i.S.v. § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht hinreichend ihrer besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Dahin stehen kann daher, ob es im Kontext der Entkräftung der Regelvermutung der Antragstellerin außerdem zum Nachteil gereicht, dass sie neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Das Amtsgericht Aachen hat sie durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 7. März 2008 - 36 Ls 123/07 102 Js 1147/05 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein weiteres Ermittlungsverfahren - von der Staatsanwaltschaft Aachen ursprünglich unter dem Aktenzeichen 505 Js 1023/07 geführt - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlicher Beleidigung und Bedrohung, in dem der Antragstellerin ausweislich der Anklageschrift vom 20. Juni 2007 zur Last gelegt wird, ihre Rottweilerhündin "M. ", die keinen Maulkorb getragen habe, am 15. November 2006 auf die Geschädigte gehetzt und dabei "Fass!" gerufen, die Geschädigte mit den Worten "Drecksau, dicke Sau, Hure" beschimpft und sie mit den Worten "Ich zünd Dich an" bedroht zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Aachen in der Hauptverhandlung vom 7. März 2008 lediglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe vorläufig ein. Veranlasst durch das antragstellerische Vorbringen sei insoweit lediglich angemerkt, dass die Antragstellerin aus der in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Unschuldsvermutung nicht ableiten kann, dass der Vorfall vom 15. November 2006 bei der Prüfung, ob die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 LHundG NRW entkräftet ist, keine Beachtung finden darf. Die Unschuldsvermutung greift hier nicht ein, weil der Widerruf der Haltungserlaubnis keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen enthält. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 704/06 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231 = juris Rn. 9. Gegen eine Widerlegung der Regelvermutung spricht darüber hinaus aber, dass die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat: Am 3. Juli 2006 stellten Bedienstete des Antragsgegners fest, dass die Rottweilerhündin "M. " von einer Person ohne die erforderliche Sachkunde ausgeführt wurde. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW, wonach die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen darf, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt. § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW bestimmt, dass eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen darf, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW - also unter anderen die erforderliche Sachkunde nach § 6 LHundG NRW - erfüllt. Ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 5. Juli 2006 (Blatt 44 der Beiakte I) trug "M. " am 3. Juli 2006 außerdem keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung. Hierin ist ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW zu sehen. Im September 2006 verzog die Antragstellerin nach X. , ohne dies dem Antragsgegner anzuzeigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde jedoch auch den Wegzug an einen anderen Haltungsort anzuzeigen. Der an die Antragstellerin gerichteten bestandskräftigen Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 über die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs sowie über die Anordnung, die Rottweilerhündin "M. " nur selbst auszuführen oder von Personen ausführen zu lassen, welche die Voraussetzungen des § 4 LHundG NRW erfüllen, und einem Aktenvermerk vom 25. August 2008 zufolge (Blatt 73 der Beiakte I) führte der minderjährige Sohn der Antragstellerin "M. " am 6. März 2007 und am 3. Juli 2007 aus, wobei dies am 3. Juli 2007 ohne Maulkorb geschah. Dadurch wurde wiederum §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW zuwidergehandelt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW darf eine andere Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur führen, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Seit dem 1. September 2007 ist die Antragstellerin wieder in gemeldet. Entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW zeigte sie den Wegzug dem Bürgermeister der Stadt X. nicht an (siehe dazu den Aktenvermerk vom 30. November 2007 auf Blatt 81 der Beiakte I). Am 15. August 2008 wurde "M. " durch einen (polizeilich als "jugendlicher Intensivtäter" betreuten) 16jährigen ohne Maulkorb ausgeführt. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Bediensteten des Antragsgegners vom 15. August 2008 (Blatt 121 der Beiakte I) und der Sachverhaltsdarstellung der eingesetzten Polizeibeamten ebenfalls vom 15. August 2008 (Blatt 125 der Beiakte I). Zum wiederholten Mal wurde hierdurch gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW verstoßen. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, sie habe das Ausführen von "M. " durch den 16jährigen am 15. August 2008 nicht veranlasst und davon auch keine Kenntnis gehabt. Der Pflichtenverstoß ist ihr nichtsdestotrotz zuzurechnen. In Anbetracht der in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 15. August 2008 dokumentierten Äußerung der Antragstellerin, sie habe von der Verpflichtung, den Hund nicht von Kindern und Jugendlichen ausführen zu lassen, nichts wissen wollen, ist es unglaubhaft, dass sie den 16jährigen gebeten habe, während ihrer Abwesenheit mit "M. " in der Wohnung zu verbleiben und dass dieser entgegen ihrer Vorgabe gehandelt habe. Anlass an der Richtigkeit der Sachverhaltswiedergabe durch die Polizei zu zweifeln, besteht auch angesichts der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 9. September 2008 nicht. Aber auch, wenn diese Angabe zutreffen sollte, hat die Antragstellerin ihm "M. " nach den ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Verhaltensverantwortlichkeit, vgl. dazu etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Auflage 1986, S. 310 ff.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 242 f., i.S.v. § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW "außerhalb des befriedeten Besitztums überlassen". Da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Hunde nach längerem Aufenthalt in der Wohnung ausgeführt werden müssen, hat die Antragstellerin die Gefahrenschwelle im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW bei wertender Betrachtung unmittelbar überschritten, indem sie den 16jährigen mit der Beaufsichtigung von "M. " während ihrer augenscheinlich nicht bloß kurzzeitigen Abwesenheit beauftragte, weil sie damit ein vom Landeshundegesetz nicht toleriertes Risiko - das Ausführen eines Hundes bestimmter Rasse durch einen Minderjährigen - setzte. Aus welchen Gründen es zu dem Pflichtenverstoß vom 15. August 2008 kam - die Antragstellerin verweist in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. September 2008 darauf, sie habe ihre Tochter nach einem operativen Eingriff aus einer Arztpraxis abholen müssen - ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil es auf ein Verschulden des Hundehalters für dessen Zuverlässigkeit nicht ankommt. Mit Rücksicht auf die wiederholten Verstöße gegen das Landeshundegesetz kann die Antragstellerin als nicht willens oder in der Lage angesehen werden, in Zukunft ihre Pflichten als Halterin eines gefährlichen Hundes bzw. Hundes bestimmter Rasse zu erfüllen. Sie hat die Pflichten des Landeshundegesetzes beharrlich missachtet und zeigt nach dem Inhalt der Akten auch nicht die Einsicht, diese in Zukunft beachten zu wollen. Dies belegt die polizeiliche Darstellung ihres Verhaltens anlässlich des Vorfalls vom 15. August 2008. Danach äußerte die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten, sie überlasse den Hund des Öfteren anderen Personen "zum Gassi gehen". Von der Verpflichtung, den Hund nicht von Kindern und Jugendlichen führen lassen zu wollen und dem Hund einen Beißkorb anzulegen, habe sie - wie schon erwähnt - nichts wissen wollen. Vielmehr beleidigte sie einen der Polizeibeamten mit dem Ausspruch: "Ich könnte Dir ins Gesicht spucken, Du Scheißbulle." Im Anschluss daran erweist sich die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 LHundG NRW unzuverlässige Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch als i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW unzuverlässig. Nach dieser Regelung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Wie dargelegt, hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 2 LHundG NRW ist nicht entkräftet, weil die Pflichtenverstöße der Antragstellerin nicht in einem derart milden Licht erscheinen, dass die Antragstellerin gleichwohl als zuverlässig gelten könnte. Nachdem der Antragsgegner die tatbestandlichen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW beachtet hat, lässt der Widerruf, der innerhalb der Frist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ergangen ist, Ermessensfehler nicht erkennen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Denn die Begründung des Widerrufsausspruchs ("Deshalb widerrufe ich ...") nimmt Bezug auf den voranstehenden Textabschnitt, der Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit einen ermessensleitenden Abwägungsvorgang enthält. Der Antragsgegner hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens dabei nicht überschritten. Der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 ist verhältnismäßig; insbesondere ist er erforderlich. Der Antragsgegner musste sich nicht - wozu er wohl gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW zuständig gewesen wäre - auf die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR verlegen. Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, in welcher Weise der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 = juris Rn. 9. Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner zur Abwehr der von der Antragstellerin gehaltenen Hündin "M. " ausgehenden Gefahr für den Widerruf der Haltungserlaubnis (nebst Haltungsuntersagung) entschieden hat. Denn aufgrund der offenbar bestehenden Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, ihres fehlenden Willens, sich an die Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und der augenscheinlichen Aggressivität von "M. ", welche sie am 3. Juli 2006 und insbesondere am 15. August 2008 ausweislich der über den jeweiligen Vorfall gefertigten Aktenvermerke an den Tag legte, erscheint eine bloße Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 zur effektiven Gefahrenabwehr nicht hinreichend geeignet. Die Erforderlichkeit der Maßnahme entfällt auch nicht durch die von der Antragstellerin geäußerte Bereitschaft, "M. " einem Wesenstest zu unterziehen. Durch die Durchführung eines Wesenstests würde die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht beseitigt. Es wäre dadurch auch nicht sichergestellt, dass es nicht zu weiteren Verstößen gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW mit dem damit einhergehenden Gefährdungspotential kommt. Angesichts der Vorfälle vom 3. Juli 2006 und vom 15. August 2008 kann überdies nicht angenommen werden, ein Widerruf sei nicht erforderlich, weil "M. " ein "ganz lieber und verschmuster Rottweiler", der gar nicht aggressiv sei, sei. Dass das Tierheim eine solche Einschätzung in einer - inzwischen zurückgezogenen - Vermittlungsanzeige kundtat, ändert nichts daran, dass "M. " während der Haltung durch die Antragstellerin anlässlich der genannten Gelegenheiten ein überaus aggressives Verhalten zeigte. Der Widerruf der Haltungserlaubnis leidet ferner nicht an dem Ermessensfehler der Ermessensüberschreitung, weil die Antragstellerin ein geschütztes Vertrauen in den Fortbestand der Erlaubnis für sich in Anspruch nehmen könnte. Die Zuerkennung eines sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durchsetzenden Vertrauensschutzes scheidet bereits aus, weil die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde. Nur weil der Bürgermeister der Stadt X. wegen der bis dahin bekannt gewordenen Pflichtenverstöße nicht schon den Widerruf der Haltungserlaubnis (und die Untersagung der Haltung der Hündin "M. ") verfügte, sondern statt dessen die Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2007 erließ, darf die Antragstellerin außerdem nicht darauf vertrauen, die dem zugrunde liegenden Verstöße würden bei einem späteren Widerruf der Haltungserlaubnis (und einer späteren Untersagung der Haltung der Hündin "M. ") ausgeblendet. Im Gegenteil muss derjenige, dem gegenüber die Pflichten des §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW bereits durch Ordnungsverfügung aktualisiert wurden, im Falle weiterer Verstöße gegen § 5 LHundG NRW erst recht mit einem Widerruf der Haltungserlaubnis (und der Untersagung der Haltung) rechnen. Dem Antragsgegner ist weiterhin kein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen. Er ist nicht von einem unzutreffenden oder fehlerhaft gewerteten Sachverhalt ausgegangen. Er hat den Widerruf nicht (auch) auf den Vorfall vom 14. Mai 2008 gestützt, als - wie aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 505 Js 1010/08 hervorgeht - ein von einer Frau im Park Talstraße/Peliserkerstraße unangeleint ausgeführter Hund - wohl ein Rottweiler - einen Passanten ansprang und dadurch verletzte. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 und in der Antragserwiderung vom 23. September 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dem Vorfall vom 14. Mai 2008 kein entscheidungsrelevanter Zusammenhang besteht. Soweit es in dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 18. August 2008 (Blatt 122 der Beiakte I) heißt, "M. " solle "dem Opfer des Vorfalls in der Peliserkerstraße gezeigt werden", kommt darin lediglich die von dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung losgelöste Vermutung des Antragsgegners zum Ausdruck, die Antragstellerin könnte für den Vorfall vom 14. Mai 2008 verantwortlich sein, was es abschließend aufzuklären gelte. Des Weiteren lässt sich der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge erfüllt. Der Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 nicht zu erlassen, weil die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht vorliegen. Um "Tatsachen" i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW geht es auch, wenn die Fakten - wie hier innerhalb von § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW - einer rechtlichen Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals bedürfen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 69.88 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1991, 76 = juris Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 60. Die Tatsachen, die dazu berechtigt hätten, die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 nicht zu erlassen, wenn sie bei Bescheiderlass vorgelegen hätten, sind auch nachträglich eingetreten. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27. Mai 2005 - 505 Js 753/05 48 Cs 582/05 -, aus dem sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW unter anderem selbständig tragend herleiten lässt, ist erst am 17. Oktober 2006 - mithin nach Erteilung der Erlaubnis - rechtskräftig geworden. Die oben aufgeführten Verstöße der Antragstellerin gegen das Landeshundegesetz, die eine Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW begründen, liegen gleichfalls zeitlich sämtlich nach Erteilung der Haltungserlaubnis. Ohne den Widerruf der Haltungserlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Erforderlich ist dazu, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - NVwZ 1992, 565 = juris Rn. 13 Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen; der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass - etwa bei einer aufgrund von Strafurteilen eingetretenen Unzuverlässigkeit - ungeeignete Personen eine Tätigkeit mit einem gewissen Gefahrenpotential ausüben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 69.88 -, DÖV 1991, 76 = juris Rn. 9 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 69 f. Davon ist hier auszugehen. Der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 ist zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Ohne den Widerruf wäre es der Antragstellerin weiter erlaubt, die Rottweilerhündin "M. " zu halten, was mit einem Gefahrenpotential verbunden ist. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es wahrscheinlich, dass es dann auch in Zukunft zu vergleichbaren Situationen wie am 3. Juli 2006 und am 15. August 2008 kommen wird, bei denen sich "M. " äußerst aggressiv verhielt. Die Polizeibeamten sahen sich im Hinblick darauf, dass "M. " am 15. August 2008 auf den Hinterläufen stehend zerrte, anhaltend bellte, bedrohlich mit den Zähnen fletschte und der sie ausführende 16jährige größte Mühe hatte, sie festzuhalten, sogar dazu veranlasst, aus Gründen der Eigensicherung die Hände an ihre Schusswaffen zu legen. Würde "M. " erneut etwa von einer minderjährigen Person, welche die unvermittelt los springende "M. " nicht mehr halten könnte, ohne Maulkorb ausgeführt, könnte es zu einem Anspring- oder Beißvorfall kommen, bei dem andere erheblich verletzt werden könnten. Zur Verhinderung einer solchen Gefahrensituation ist der Widerruf geeignet und erforderlich. Schließlich ist auch ein auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gegründeter Erlaubniswiderruf frei von Ermessensfehlern i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Im Weiteren stellt sich auch die Untersagung der Haltung der Rottweilerhündin "M. " in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Dieser sieht vor, dass das Halten eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden soll, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand vor. Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Außerdem sind die Erlaubnisvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt und hat der Antragsgegner die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, so dass die Antragstellerin so steht, als wenn ihr die Erlaubnis versagt worden wäre. Auf Rechtsfolgenseite ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine "Soll-Vorschrift". Verwendet ein Gesetz - wie hier - die Wendung "soll", wird für den Regelfall eine Bindung vorgesehen; insoweit besteht daher kein Ermessen. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, die zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner Zweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so bedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die Regelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird; die Besonderheiten des Einzelfalls müssen ein Abweichen nahe legen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1510/06 -, juris Rn. 26 (zur Untersagung der Haltung einer Rottweilerhündin) unter Hinweis auf Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 26 ff. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht um einen atypischen Fall, der ein Abweichen von der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge im Ermessenswege rechtfertigen würde. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen fiele auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin aus. Im Falle einer Ablehnung ihres Antrags wäre die Antragstellerin vorläufig daran gehindert, "M. " zu halten. Dies stellt eine gewisse Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sphäre dar, zumal sie zu dem Tier eine emotionale Bindung aufgebaut haben mag. Dass "M. " sich bei längerer Abwesenheit von der Antragstellerin entfremdete und erst wieder "eingewöhnt" werden müsse, kann allerdings nur als eine geringfügige Belastung gewertet werden. Davon, dass "M. " im Tierheim ausreichend versorgt und daher dort keinen Schaden nehmen wird, kann überdies ausgegangen werden. Im Falle einer Stattgabe und einer Realisierung der von dem Antragsgegner angenommenen Gefahr ergäben sich demgegenüber unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Folgen, die in einem solchen Fall eintreten könnten, wiegen gegenüber den sich für die Antragstellerin, der es übrigens frei steht, einen anderen Hund zu halten, aus einer Ablehnung ihres Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den von dem Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird, ist nicht hinnehmbar Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 5 B 122/06 -. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung). Gemessen an diesem Maßstab ist die - sinngemäß - beantragte einstweilige Anordnung nicht zu treffen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs. Ein solcher könnte sich aus § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW oder aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Allerdings ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten würden (§ 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Letzteres ist vorliegend indessen aufgrund der offenbar gegebenen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 - 5 E 411/02, 5 B 765/02 -, sowie aufgrund der wiederholt zum Vorschein gekommenen Aggressivität "M " der Fall. Auch das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878 = juris Rn. 73. Ein rechtmäßiger Zustand lässt sich durch eine Wiedereinräumung des Besitzes an "M. " an die Antragstellerin aus der gegenwärtigen Sicht jedoch von vornherein nicht wiederherstellen. Zum einen ist ihr die Haltung von "M. " sofort vollziehbar untersagt. Zum anderen ist die Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unzuverlässig und besteht zudem kein Grund für die Annahme, sie werde die Halterpflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW in Zukunft erfüllen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier auszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.