Beschluss
18 B 1495/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1203.18B1495.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Antrag genügt schon formell nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne einen der in § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe zu benennen. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 1997 - 18 B 216/97 -. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, hat sie solche Zweifel nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag, soweit damit die Aussetzung der Vollziehbarkeit der verfügten Ausweisung begehrt wird, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht angeordnet hat und daher dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ausweisung bereits aufgrund von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Im Ergebnis richtig ist auch die Ablehnung des die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der ausdrücklich auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22. August 2001 gerichtete, demgemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs ist bereits unzulässig, denn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag der Antragstellerin vom 6. September 2000 hat eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung steht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin auf Grund des seit dem 7. Juli 1998 bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Oktober 1997 - bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im Sichtvermerksverfahren, d.h. aus dem Ausland einzuholen haben. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N. Hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen Anforderungen des § 50 AuslG. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und unerlaubt eingereist ist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und überdies durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 1997 ausreisepflichtig geworden ist. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen würde dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG nicht entgegen stehen und bedarf daher - in diesem Zusammenhang - keiner Prüfung. Daher vermag die Antragstellerin mit ihrer - ausdrücklich allein gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichteten - Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Nr. 2 ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu begründen. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie mit ihren - einen konkreten diesbetreffenden Bezug zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen lassenden - Ausführungen unter Nr. 3 und 4 des Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung eines Anspruches auf Erteilung einer Duldung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend machen wollte, hätte sie solche Zweifel nicht begründet. Die Antragstellerin hat insoweit jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht für die Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens, mit dem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erstrebt wird, einstweilen auszusetzen. Der Erlass einer dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist nach ständiger Senatsrechtsprechung aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, weil ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG nicht eingetreten ist. Etwas anderes gilt zwar ausnahmsweise zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wenn nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99. Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Es bedarf zur Sicherung der Durchsetzung etwaiger - von der Antragstellerin angesprochener - Rechte aus § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Dies ergibt sich daraus, dass § 9 Abs. 2 DVAuslG in dem für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt tatbestandsmäßig einen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraussetzt. Sein Aufenthalt muss rechtmäßig, geduldet oder nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet sein, wobei es dem Besitze einer Duldung gleich steht, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Die zu den vorstehenden Anforderungen vom Senat früher offen gelassene Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, - vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, die auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher unentschieden geblieben ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 = InfAuslR 1997, 21 = DVBl. 1997, 174 = NVwZ 1997, 192 = DÖV 1997, 167 = EZAR 011 Nr. 9, sowie vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, 187 = InfAuslR 1997, 352 = DVBl. 1997, 1392 = EZAR 011 Nr. 12 = DÖV 1998, 244, hat der Senat nunmehr in Übereinstimmung mit dem 17. Senat des erkennenden Gerichts - vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 - 17 B 1567/97 - dahin entschieden, dass maßgeblich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (d. h. im hier gegebenen, auf Zulassung der Beschwerde gerichteten Antragsverfahren der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist. Vgl. dazu im Einzelnen mit ausführlicher Begründung: Senatsbeschluss vom 26. November 2001 - 18 B 242/01 -. Die Antragstellerin verfügt gegenwärtig nicht über den in § 9 Abs. 2 DVAuslG vorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen Status. Jedenfalls nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Oktober 1997 hätte ihr Aufenthalt jederzeit zwangsweise beendet werden können. Schließlich hat die Antragstellerin auch im Hinblick auf ihre familiären Bindungen keinen Duldungsanspruch aus § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG dargelegt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, a.a.O. Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 = InfAuslR 1998, 213 = DVBl. 1998, 722 = EZAR 020 Nr. 8. Derartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Bindung an ihren deutschen Ehemann beruft, erscheint eine Trennung nicht unzumutbar, da die Eheschließung am 5. Januar 2000 zu einer Zeit erfolgte, als die Antragstellerin noch ihre Freiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Landgerichts L. vom 16. Februar 1998 verbüßte, die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig war und beide Ehegatten wussten, dass die Antragstellerin nach ihrer Haftentlassung nach Nigeria würde ausreisen müssen. Da die Antragstellerin sich jedenfalls bis November 2001 in der Strafhaft befunden hat - und sich möglicherweise noch in Haft befindet - hat sich zwischen den Ehegatten bisher keine eheliche Lebensgemeinschaft entwickelt, die eine solche Intensität und ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass eine Trennung der Ehegatten nicht zumutbar erscheinen würde. Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Schwangerschaft beruft, hat sie nicht dargelegt, dass sie nicht reisefähig ist. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).