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Beschluss

13 C 12/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C12.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren vorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung verbleibt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einem Hauptsacheverfahren ausweiten kann und soll, dabei, dass gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es dementsprechend bei Beschwerden in Hochschulzulassungs-Verfahren nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur Verfügung stehenden Platz rechnerisch darzustellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, da nach dem Hochschulgesetz den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnissen die Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden müsse und dafür ein bestimmtes Zeitbudget in Ansatz zu bringen sei, müsse kapazitätsrechtlich auch geprüft werden, ob tatsächlich eine Weiterbildung erfolge, begründet dies nicht den Erfolg der Beschwerde. Mit dem Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des wissenschaftlichen Mitarbeiters in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Normgeber (vgl. § 53 Abs. 2 HRG, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 HG NRW) praktisch die Vorstellung verbunden, dass diesen bei ihrer Tätigkeit auch genügend Zeit für eine weitere wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung stehen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u. a. - NVwZ 1989, 360, und vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78. Diesem zur Erlangung einer höheren wissenschaftlichen Qualifikation zuzuschreibenden Tätigkeits- und Zeitbereich wurde bereits pauschal Rechnung getragen, indem die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt wurde (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV NRW). Dies kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass der der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation dienende Bereich ihrer Tätigkeit ein weiteres Mal in Orientierung an der tatsächlich aufgewendeten Weiterbildungszeit berücksichtigt wird und danach je nachdem eine Herabsetzung oder Erhöhung der maßgeblichen Lehrdeputate anzunehmen ist. Eine derartige den tatsächlichen Weiterbildungsaufwand berücksichtigende Betrachtungsweise wäre zudem nicht damit vereinbar, dass dem Lehrangebot einer Hochschule abstrakt das Stellenprinzip zu Grunde liegt, das im Grundsatz nicht danach fragt, ob der Stelleninhaber das Regellehrdeputat unter- oder überschreitet, und würde zudem wegen der damit verbundenen Aufklärungsmaßnahmen möglicherweise den Rahmen des auf Gewährung schnellen Rechtsschutzes angelegten Verfahrens der einstweiligen Anordnung überschreiten. Dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, dienstliche Erklärungen der betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre aktuelle Weiterbildung einzuholen, ist deshalb nicht weiter nachzugehen. Für Schwerbehinderte ist in § 9 Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung vorgesehen, die sich (abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung orientiert. Eine Berücksichtigung und Orientierung an der Lehrdeputatsermäßigung für einen Schwerbehinderten an der speziellen Art der Behinderung, wie sie offenbar dem Antragsteller vorschwebt, ist danach nicht vorgesehen, so dass es auch der Einholung einer Auskunft der schwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich von der Deputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat- Reduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im Beispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, genannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der regulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion verbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 Satz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines "normalen" Hochschullehrers zählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der Lehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, 203, 500; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1047). Bei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie der Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 LVV nicht zu bejahen sind und es sich nicht um eine wissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule handelt. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, wie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde gibt dem Senat insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Sichtweise. Soweit der Antragsteller auf die vermehrte Einbeziehung der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in den Ausbildungsbedarf in der Vorklinik verweist, hält er eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage, welche Curricularwerte für die entsprechenden Ausbildungsanteile anzusetzen sind, nicht für geboten; entsprechende Ausführungen können deshalb angesichts des Schriftsatzes des Antragstellers vom 15. Januar 2004 unterbleiben. Soweit der Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwerts Medizin für den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechend hält, hat der Senat in summarischen Verfahren bereits entschieden, dass auch dieser Parameter den Normsetzungsspielraum des Verordnungsgebers bzw. die Willkürgrenze nicht überschreitet, über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den an früheren an ZVS-Beispielstudienplänen orientierten Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der Ärzteapprobationsordnung n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS- Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinanderabgestimmt. Es kann daher bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 13 C 6/04 -, vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 und 13 C 91/04 - . Dass die neue Studienordnung erst nach Beginn der Vorlesungen im Wintersemester 2003/04 rechtswirksam geworden ist und deshalb nach Ansicht des Antragstellers bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, rechtfertigt ebenfalls keine Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens. Die neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 mit den darin festgelegten Ausbildungsanforderungen gilt für alle Studierenden, die das Studium der Medizin zum 1. Oktober 2003 aufgenommen haben bzw. aufnehmen wollten. Die Approbationsordnung für Ärzte gibt dabei die Ausbildungsziele und - inhalte des Medizinstudiums sowie die Ausbildungsformen bindend vor, während die Studienordnung der Hochschule lediglich eine den Studienverlauf für den einzelnen Studenten ordnende Funktion hat. Kapazitätsrechtlich hat die veränderte Ausbildung nach der neuen Approbationsordnung für Ärzte, worauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 zu Recht hingewiesen hat, bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2003/04 bereits Berücksichtigung gefunden und wegen der vor dem maßgebenden Stichtag bereits bekannten Ausbildungsanforderungen aus der neuen Approbationsordnung für Ärzte auch Berücksichtigung finden müssen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.