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Beschluss

15 NC 18/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1125.15NC18.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie an der I- Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2003 (GV NRW S. 576) gemäß ihrem Erlass vom 26. September 2003 (Gz.: 7.01.02.02.06.03) auf 68 festgesetzt. Diese Festsetzung für das erste Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor - erschöpft bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. August 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist. 7 I. Lehrangebot 8 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 9 1. Bruttolehrdeputat: 10 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist nach den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 11 Der Lehreinheit Psychologie sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2003 (I-Universität E, Kapitel 06 171) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität 21 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit Erlass vom 26. September 2003 ermittelte Bruttolehrdeputat von 116 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 4 8 32 C 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4 32 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 5 4 20 Summe 21 116 Bei summarischer Prüfung ist damit das Lehrdeputat mit 116 DS auch unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber zutreffend ermittelt. 12 Für die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind die Anstellungsverhältnisse von wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus Drittmitteln finanziert sind, 13 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; 14 dies gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten L, soweit er als Halbtagskraft bis zum 10. August 2003 beschäftigt war, die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse der Ganztagskräfte X, M (bis 31. Dezember 2003) und S (bis 31. Oktober 2003) sowie im Umfang von Zweidritteln ihrer Beschäftigungsverhältnisse bei den Angestellten T, N, E1 und - ab 11. August 2003 - L, die jeweils zu Drei viertel der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt waren bzw. sind. 15 Soweit die Beschäftigungsverhältnisse der vorgenannten wissenschaftlichen Angestellten darüber hinaus aus Hochschulmitteln finanziert werden und sie entsprechend diesem Anteil ihrer Beschäftigungsverhältnisse unter Berücksichtigung der dem Beschäftigungsumfang folgenden Minderung des regelmäßigen Lehrdeputats von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) Lehrleistungen zu erbringen haben, sind diese nach dem Stellenplan der Lehreinheit in einer Weise den mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet, die die Ausbildungskapazität nicht erhöht. In diese Stellenzuordnung einzubeziehen sind mit 2 DS ab dem 1. November 2003 die Halbtagskraft I3 (Nachfolger für S), mit ebenfalls je 2 DS die hälftig aus Hochschulmitteln finanzierten Vollzeitkräfte M und X sowie mit je 1 DS die wissenschaftlichen Angestellten T, N, E1 und - ab dem 11. August 2003 - L, deren jeweilige Drei viertel-Stellen nur zu einem Drittel aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ebenso ohne kapazitätserweiternde Folgen bleibt die Besetzung der Stellen durch die übrigen wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten, hochschulmittelfinanzierten Anstellungsverhältnissen; dabei ist für die vollzeitbeschäftigten Angestellten M1, N1, C, T1 eine Lehrleistung von 4 DS zu berücksichtigen, für den wissenschaftlichen Angestellten N2, der eine Drei viertel- Stelle inne hat, eine Deputatstundenzahl von 3, für die zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft Angestellten E2 (bzw. Nachfolger C1), T2, I4, T3, T4 eine Lehrleistung von 2 DS und 1 DS für die eine Viertelstelle inne habende wissenschaftliche Angestellte H. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt sich für die Stellenzuordnung damit Folgendes: 16 Während in der Stellengruppe C1, deren Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 6 LVV mit einer Regellehrverpflichtung von 4 DS versehen sind, von den verfügbaren 8 Stellen 3 adäquat durch wissenschaftliche Assistenten (T5, O und K) und drei weitere Stellen mit den wissenschaftlichen Angestellten M1, N1 und C besetzt sind, die eine Lehrleistung von jeweils 4 DS zu erbringen haben, teilen sich die verbleibenden beiden Stellen zu je ½ die wissenschaftlichen Angestellten M und N2 bzw. S (bzw. als Nachfolger I3) und E2 (bzw. als Nachfolger C1). Dabei sind die Angestellten M, S und E2 dort mit der ihnen jeweils obliegenden, gemäß § 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV geminderten Lehrverpflichtung von je 2 DS berücksichtigt; von der Lehrleistung, die der wissenschaftliche Angestellte N2 zu erbringen hat, entfallen 2 DS auf die vorgenannte Stelle und die dritte Deputatstunde auf die Stelle in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, auf der weiter die wissenschaftliche Angestellte H mit der ihr obliegenden Lehrleistung von 1 DS und die wissenschaftliche Angestellte X geführt werden, für die eine Lehrleistung von 2 DS anzusetzen ist. Die zweite der insgesamt 5 in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten verfügbaren Stellen ist durch den wissenschaftlichen Angestellten T1 besetzt. Zwei weitere Stellen teilen sich zu je ½ die wissenschaftlichen Angestellten T3 und T4 bzw. T2 und I4 mit der ihnen jeweils obliegenden Lehrverpflichtung von je 2 DS. Auf der fünften Stelle innerhalb dieser Stellengruppe werden mit ihrem Lehrdeputat von jeweils 1 DS schließlich die wissenschaftlichen Angestellten T, N, E1 und L geführt. 17 Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS (bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl) für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es sämtlichen Stelleninhabern schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. 18 2. Lehrauftragsstunden: 19 Das Lehrangebot von danach 116 DS war nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. 20 Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Daran fehlt es hier. 21 Ausweislich der durch den Antragsgegner überreichten Übersicht, die bei summarischer Überprüfung Bedenken nicht begegnet und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die als Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sämtlich entweder nicht dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zuzurechnen oder durch die Curricularnormwertanteile für Chemie, Physik, Klinisch-Theoretische Medizin und Vorklinische-Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Diplomstudiengang Psychologie berücksichtigt. 22 Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf Lehrauftragsstunden in Betracht, wenn und soweit sie im Rahmen der so genannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, im Rahmen der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil solche freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen sind 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03, vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 10. September 1998, 13 C 19/98; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2002, 15 Nc 86/02.PS u. a., m. w. N. 24 Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. 26 3. Dienstleistungsexport: 27 Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt. 28 Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Mathematik (Diplom) und Biologie (Diplom). Diesen Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Mathematik, Diplom 0,05 112,50 5,63 Biologie, Diplom 0,03 87,00 2,61 Summe 8,24 Die einzelnen Curricularanteile (CAq), die die Kammer bereits einer Überprüfung unterzogen hat, 29 Beschlüsse vom 15. Dezember 1982,15 L 7301/82 u. a., 30 sind auch bei erneuter summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die übrigen Rechnungsgrößen sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Prüfung sonst ersichtlich. 31 4. Bereinigtes Lehrangebot: 32 Unter Verwendung der unter 1) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 33 116 DS - 8,24 DS = 107,76 DS. 34 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 35 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung von Studierenden in dem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,82 (CAp) erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei. 36 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0 festgelegten Curricularnormwert, der auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken begegnet, 37 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393, 610/85, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff., vgl. ferner Beschlüsse der Kammer vom 11. Dezember 1980, 15 L 7300/80 u. a., 38 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits in Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten CAq Vorklinische Medizin 0,02 Klinisch-theoretische Medizin 0,10 Physik 0,02 Biologie 0,02 Chemie 0,02 Summe 0,18 Dass die Lehreinheit Psychologie der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Psychologie damit geltenden Curriculareigenanteil von 4,0 - 0,18 = 3,82 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 39 Damit errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei der durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquote (Zp) von 1,0 ein gewichteter Curricularanteil von 40 CA = 3,82 x 1,0 = 3,82. 41 Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,82 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 107,76 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 42 2 x 107,76 DS -------------------- = 56,42, 3,82 43 das heißt gerundet 56 Studienplätzen. 44 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 45 Schließlich erweist sich auch die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchgeführte Überprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei. 46 Der mit 1/0,82 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, 47 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 und vom 31. März 2000, jeweils a. a. O., 48 nach dem sog. "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 49 Durch Multiplikation mit dem von der MWF angesetzten Schwundausgleichsfaktor 1/0,82 erhöht sich die ermittelte Studienanfängerzahl auf 50 56 x 1/0,82 = 68,29 51 und damit gerundet 68 Studienplätze. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2003/04. 52 IV. Besetzung 53 Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 27. Oktober 2003 waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche der im ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie zur Verfügung stehenden 68 Studienplätze belegt. Studienplätze für die gerichtliche Verteilung stehen nach allem nicht zur Verfügung. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. 55