Urteil
9 A 4775/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Frischwassermaßstab kann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung von Entwässerungsgebühren dienen, auch für Grundstücke mit Kleinkläranlagen, sofern der Zusammenhang zwischen bezogenem Frischwasser und dem der kommunalen Abwasserbeseitigung zugeführten Abwasser prinzipiell gewahrt ist.
• Art. 130r EGV und die EG-Richtlinie 91/271 haben keine unmittelbare Wirkung, die kommunale Gebührenfestsetzungen für Entwässerung zu verhindern.
• Art. 29a LV NW begründet kein subjektives, unmittelbar einklagbares Recht einzelner Gebührenpflichtiger und verdrängt nicht die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes.
• Gebührenkalkulationen dürfen pauschale Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe verwenden; formelle Mängel bei der Kalkulation können durch nachgereichte Betriebsabrechnungen geheilt werden.
• Kalkulatorische Zinsen sind nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zu berechnen; Abschreibungen und sonstige kalkulatorische Kosten sind grundsätzlich ansetzbar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs bei Entwässerungsgebühren für Kleinkläranlagen • Ein Frischwassermaßstab kann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung von Entwässerungsgebühren dienen, auch für Grundstücke mit Kleinkläranlagen, sofern der Zusammenhang zwischen bezogenem Frischwasser und dem der kommunalen Abwasserbeseitigung zugeführten Abwasser prinzipiell gewahrt ist. • Art. 130r EGV und die EG-Richtlinie 91/271 haben keine unmittelbare Wirkung, die kommunale Gebührenfestsetzungen für Entwässerung zu verhindern. • Art. 29a LV NW begründet kein subjektives, unmittelbar einklagbares Recht einzelner Gebührenpflichtiger und verdrängt nicht die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. • Gebührenkalkulationen dürfen pauschale Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe verwenden; formelle Mängel bei der Kalkulation können durch nachgereichte Betriebsabrechnungen geheilt werden. • Kalkulatorische Zinsen sind nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zu berechnen; Abschreibungen und sonstige kalkulatorische Kosten sind grundsätzlich ansetzbar. Die Kläger sind Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers und wehren sich gegen Entwässerungsgebühren der Stadt M. für 1993. Das streitige Grundstück besitzt eine Kleinkläranlage; ein Teil des Abwassers wird vor Ort verrieselt, der Rest von der Stadt entsorgt. Der Gebührenbescheid des Beklagten bemisst sich nach Grund- und Verbrauchsgebühr, wobei als Maßstab der Frischwasserverbrauch dient. Die Kläger rügen Unvereinbarkeit des KAG mit EG-Recht und der Landesverfassung, Verstoß gegen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie Unverhältnismäßigkeit und fordern Herabsetzung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, der Frischwassermaßstab verkenne unterschiedliche Inanspruchnahmen der städtischen Anlage durch Betreiber geschlossener Gruben und Kleinkläranlagen. Der Beklagte legte Berufung ein und änderte während des Verfahrens den Grenzwert für Abzüge rückwirkend von 50 cbm auf 15 cbm. • Berufung des Beklagten ist begründet; der Bescheid ist rechtsmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Art. 130r EGV und die Richtlinie 91/271 begründen keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche oder Verbote gegenüber kommunalen Gebührenfestsetzungen; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Art. 29a LV NW ist ein Staatsziel ohne unmittelbare subjektive Durchsetzungsmöglichkeiten; daraus folgt kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Rahmen der Gebührenbemessung. • Der Frischwassermaßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs.3 KAG grundsätzlich zulässig, weil ein denkbarer und nicht offensichtlich unmöglicher Zusammenhang zwischen bezogenem Frischwasser und der der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführten Menge besteht. • Für Kleinkläranlagen besteht zwar systembedingt eine geringere Zuführung in die kommunale Anlage, doch ist der prinzipielle Zusammenhang in der Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber ausreichend gewahrt, sodass eine gruppenbezogene pauschale Regelung zulässig ist. • Typengerechtigkeit erlaubt, Regelfälle zugrunde zu legen und Ausnahmen zu ignorieren, solange sie weniger als 10 % der betroffenen Einzelfälle ausmachen; hier betrug der Anteil geschlossener Gruben rund 1,6 % • Gebührenkalkulation: ursprüngliche Fehler bei kalkulatorischen Zinsen (Wiederbeschaffungswert) waren zu korrigieren; nachgereichte Betriebsabrechnung heilte Mängel und führte zu einem vertretbaren Gebührensatz. • Bei der Aufteilung kalkulatorischer Kosten war zunächst ein zu hoher Anteil (23 %) für Abwasserbehandlungsanlagen angesetzt; nach Korrektur beträgt der Anteil rund 19,4 % und führt zu einer nachvollziehbaren Kostenverteilung. • Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sind grundsätzlich ansetzbar; Zinsen sind nach Anschaffungswert zu berechnen. Die nachgereichten Zahlen sind nicht beanstandet und rechtfertigen den festgesetzten Gebührensatz. • Grundgebühr von 72,00 DM je Abwasserbehandlungsanlage ist nach § 6 Abs.3 KAG zulässig, weil sie verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten abdeckt und der verwendete Maßstab typgerecht ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten für 1993 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlagen sind die kommunalen Satzungen und das KAG; höherrangiges EG- oder Landesverfassungsrecht begründet keine durchsetzbaren Verbots- oder Ausgleichsansprüche der Kläger. Mängel in der ursprünglichen Kalkulation (zinsberechnung und Kostenanteile) wurden durch Nachberechnungen behoben, so dass der festgesetzte Verbrauchs- und Grundgebührensatz insgesamt tragfähig bleibt. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.