Urteil
9 A 615/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.9A615.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers, der Eigentümer des Grundstücks U. Straße 38 in I. ist und dessen Abwasser über eine vollbiologische Kleinkläranlage auf dem Nachbargrundstück U. Straße 40 entsorgt wird, zu einer Schlammabfuhrgrundgebühr. Gemäß § 1 ihrer Schlammabfuhrgebührensatzung (SAGS) erhebt die Stadt I. u.a. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren. Diese ergeben sich nach § 2 Abs. 1 SAGS durch a) Bemessung einer kostenorientierten Grundgebühr nach der Menge des Schmutzwassers, das der Grundstücksabwasserbehandlungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen ist, zugeführt wird; diese beträgt 2,63 DM/m3 (§ 3 Abs. 1 SAGS), und b) durch Bemessung einer verbrauchsorientierten Zusatzgebühr nach der Menge des der Grundstücksabwasserbehandlungsanlage entnommenen Inhalts, die 17,40 DM/m3 beträgt (§ 3 Abs. 2 SAGS). Als Schmutzwassermenge i.S.d. § 2 Abs. 1 a SAGS gelten dabei die dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wassermesser ausgewiesenen Wassermengen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SAGS). Mit Verbrauchsrechnung der Stadtwerke I. AG vom 7. Juli 2000 wurde der Kläger für die Zeit vom 29. Juni 1999 bis zum 26. Juni 2000 u.a. zu Kanalgebühren, Schlammabfuhrgebühren" in Höhe von insgesamt 579,13 DM herangezogen. Der Heranziehung war für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein Frischwasserverbrauch von 101 m3 und ein Gebührensatz von 2,93 DM je m3 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Juni 2000 ein Frischwasserverbrauch von 96 m3 sowie ein Gebührensatz von 2,95 DM je m3 zugrunde gelegt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, dem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2000 teilweise abhalf, indem er die Gebührenhöhe auf 518,11 DM reduzierte, weil richtigerweise Schlammabfuhrgrundgebühren mit einem Gebührensatz von 2,63 DM je m3 zu erheben seien; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Schlammabfuhrgrundgebühr auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Im Hinblick auf die Reinigungsleistung und die damit verbundenen Kosten mache es einen Unterschied, ob Haushaltsabwässer in vollem Umfang und ungeklärt in die Kanalisation gelangten oder aber erst nach biologischer Aufbereitung und Vorreinigung in einer Kleinkläranlage in deutlich geringerem Umfang - als Klärschlamm - der Kläranlage zugeführt würden. Die Ungeeignetheit des Frischwassermaßstabs werde insbesondere daran deutlich, dass sein Wasserverbrauch im Erhebungszeitraum zwar 197 m3 betragen habe, in dieser Zeit allerdings nur insgesamt 5 m3 Klärschlamm abgefahren worden seien. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten in der Form der Verbrauchsrechnung der Stadtwerke I. AG vom 7. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juli 2000 insoweit aufzuheben, als darin Schlamm- abfuhrgrundgebühren festgesetzt worden sind . Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es könne dahin stehen, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass er sein Abwasser über die Anlage auf dem Nachbargrundstück ableite, überhaupt der Gebührenpflicht unterliege. Jedenfalls sei die seiner Heranziehung zugrunde gelegte Gebührensatzung materiell unwirksam. Die darin geregelte Grundgebühr stehe nicht mit § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW im Einklang, weil sie entgegen dem Wesen einer Grundgebühr, die der Abgeltung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten diene, die Gebühr nach dem Frischwasserbezug und damit nach einem verbrauchsabhängigen Maßstab bemesse. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, mit der er im Wesentlichen vorträgt: Die Satzung habe in ihrem § 2 eine einheitliche Benutzungsgebühr mit gespaltenem Maßstab normiert. Von den in der Gebührenkalkulation veranschlagten Verwaltungskosten entfalle ein Betrag von 96.970,00 DM auf das Gehalt eines bei der Stadtentwässerung I. (SEH) tätigen Mitarbeiters, der ausschließlich für die Abwicklung der Schlammabfuhr verantwortlich sei. Der Ruhrverband der für die Beseitigung des Klärschlamms zuständig sei, rechne seinen Klärkostenbeitrag nach einer im Wesentlichen einwohnerbezogenen Formel ab. Es sei daher zulässig, auch diese Kostenposition in die Grundgebühr einzubeziehen. Schließlich bestünden gegen die Erhebung einer Schlammabfuhrgebühr auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs keine rechtlichen Bedenken; insbesondere bestehe kein offensichtliches Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Mangels hinreichender Bestimmtheit stelle § 2 Abs. 1 a und b SAGS keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Schlammabfuhrgebühren dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 9 A 5201/00 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungs- bzw. Satzungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zugelassene Berufung ist begründet. Die streitgegenständliche Heranziehung des Klägers zu Schlammabfuhrgrundgebühren ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen in der Stadt I. - Schlammabfuhrgebührensatzung - vom 27. Juni 1983 in der Fassung des XVII. Nachtrags vom 10. Dezember 1998 (SAGS). Diese stellt formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar. I. Das gilt auch für den im vorliegenden Verfahren umstrittenen § 2 Abs. 1 a SAGS. Insbesondere steht der vom Satzungsgeber insoweit gewählte Frischwassermaßstab mit § 6 Abs. 3 KAG NRW in Einklang. 1. Der Zugrundelegung des Frischwassermaßstabes steht zunächst nicht von vornherein entgegen, dass es sich bei der nach § 2 Abs. 1 a SAGS erhobenen "Grundgebühr" um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW handelt (für die dann allerdings aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen der Frischwassermaßstab unzulässig wäre). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Regelung in § 2 Abs. 1 a SAGS nicht als Schaffung einer gesonderten Grundgebühr neben einer in § 2 Abs. 1 b SAGS geregelten Verbrauchsgebühr anzusehen. § 2 Abs. 1 a und b SAGS ist vielmehr als Normierung einer einheitlichen Benutzungsgebühr mit einem für unterschiedliche Kostenblöcke/Leistungsbereiche differenzierten (zweigeteilten oder "gespaltenen") Maßstab zu verstehen. Zwar spricht der bloße Wortlaut des § 2 Abs. 1 a und b SAGS, wonach sich die Benutzungsgebühren gemäß § 1 SAGS u.a. durch Bemessung der Grund- und der Zusatzgebühr "ergeben", bei isolierter Sicht nicht zwingend dagegen, dass der Satzungsgeber mit Abs. 1 a eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW normieren wollte. Ein solches Verständnis verbietet sich jedoch, weil es weder dem (sonstigen) Satzungsinhalt noch dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers gerecht würde. Die Satzung dient nach ihrem § 1 der Deckung der durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen entstehenden Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW. Da die Zusatzgebühr nach § 2 Abs. 1 b SAGS allein die Unternehmerkosten abdecken sollte, dient die Gebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS erkennbar der Deckung sämtlicher verbleibender Kosten. Diese setzen sich nicht etwa lediglich aus verbrauchsunabhängigen Kosten für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung zusammen, wie es dem Wesen einer Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 3 KAG NRW entspräche vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4775/95 -, S. 29 des Urteilsabdrucks (UA), sondern enthalten insbesondere mit der Umlage des Ruhrverbandsbeitrages auch verbrauchsabhängige Kosten. Denn die Höhe des umzulegenden Ruhrverbandsbeitrages hängt im Wesentlichen von der Zahl der Einwohner ab. Diese spiegelt ihrerseits die unterschiedliche Inanspruchnahme des Verbandes wider, weil die Menge des vom Ruhrverband zu behandelnden Abwassers/Klärschlamms mit der Zahl der Einwohner zunehmen wird. Zudem wäre die Wahl eines verbrauchsabhängigen Maßstabes nicht nachvollziehbar, hätte mit § 2 Abs. 1 a SAGS eine echte Grundgebühr normiert werden sollen. Die Absicht, eine unter beiden Gesichtspunkten unsinnige bzw. unzulässige Regelung treffen zu wollen, kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden. Ferner lässt die Entstehungsgeschichte der Satzung deutlich erkennen, dass mit ihr eine einheitliche Gebühr mit gespaltenem Maßstab geschaffen worden ist. Im Vorfeld des Satzungsbeschlusses war es zwischen den beteiligten Fachämtern zu einem heftigen Streit darüber gekommen, nach welchem Maßstab die Gebühr erhoben werden sollte. Während die einen sie insgesamt nach der Menge des abgefahrenen Schlamms bemessen wollten, meinten andere, nur die Bemessung nach dem Frischwasserbezug sei sachgerecht. Schließlich einigte man sich als vermittelnde Lösung dahin, eine Mischform zu wählen, ohne insofern auf die für eine Grundgebühr maßgeblichen Kriterien abzustellen. Vgl. etwa den in den Enstehungsvorgängen enthaltenen Vermerk vom 30. März 1983 über eine ämterübergreifende Besprechung vom gleichen Tage; ferner eine hausinterne Kurzmitteilung vom 31. März 1983, in der die Formulierung "gespaltener Gebührenmaßstab" enthalten ist. Die Satzungsregelung verstößt auch nicht - wie vom Kläger behauptet - gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Lässt sich der Inhalt der Regelung - wie hier - jedenfalls durch Auslegung hinreichend klar bestimmen, ist dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer (orts- )gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit . Dogmatische Bedenken gegen die Zulässigkeit der Normierung einer derartigen einheitlichen Benutzungsgebühr mit gespaltenem Maßstab bestehen ebenfalls nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, zu einer "aufgespaltenen" Abfallgebühr. 2. Der in der Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab für die Teilgebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS stellt sich als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist eine Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2 der Norm). Gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG NRW gilt § 6 Abs. 3 KAG NRW entsprechend im Hinblick auf die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen - wie hier dem Ruhrverbandsbeitrag -, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtungen und Anlagen dieses Verbandes in Anspruch nehmen. Diesen Anforderungen wird § 2 Abs. 1 a i.V.m. Abs. 2 und 3 SAGS gerecht. a) Der gewählte Frischwassermaßstab ist für Grundstücke mit geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen - wie sie von der Satzung erfasst werden - nicht schon deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei diesen Grundstücken die Menge des bei der Entleerung anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit ein Wirklichkeitsmaßstab angehalten werden könnte. Die Menge, d.h. das Volumen des Grubeninhaltes, der der Ruhrverbandskläranlage zuzuführen ist, mag sich hinsichtlich der reinen Abfuhrleistung als Wirklichkeitsmaßstab darstellen. Diese Leistung beeinhaltet aber nur einen Teil der Gesamtleistung. Für diese Gesamtleistung, insbesondere die übrigen Leistungen neben der reinen Abfuhr, stellt die Menge des Grubeninhalts keinen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW dar, der die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung "Entleerung aller Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen" i.S.d. § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen in der Stadt I. vom 10. Mai 1983 (EGA) in der maßgeblichen Fassung bzw. der Einrichtungen des Ruhrverbandes kennzeichnet. Für das Maß der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ist die Menge des zu beseitigenden Abwassers lediglich ein, nicht aber der einzige Parameter; das Maß der Inanspruchnahme wird über die Menge hinaus vielmehr insbesondere auch durch die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, a.a.O., S. 13 UA. Das gilt gerade für die Leistungen, die über die Gebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS abgegolten werden. Da die Gesamtheit der das Maß der Inanspruchnahme prägenden Umstände für den jeweiligen Nutzer nicht bzw. nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand festgestellt werden kann, ist es gerechtfertigt, abweichend von einem Wirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW abzustellen. b) War der Satzungsgeber damit berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, war er in der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. Für das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss allerdings im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -, S. 10 UA. Es genügt insoweit aber, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art sowie Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, S. 10 UA. Diesen Anforderungen wird der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung gerecht. Er steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung "Entleerung aller Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen" und, soweit es um die Umlegung des anteiligen Ruhrverbandsbeitrages geht, auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Anlagen dieses Verbandes. aa) Die mit der Berücksichtigung der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge verbundene Vernachlässigung anderer Parameter ist gerechtfertigt, weil im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung davon ausgegangen werden kann, dass die Schadstoffbelastung der anfallenden Abwässer sich in einem nur durch geringe Schwankungsbreiten gekennzeichneten, im Wesentlichen einheitlichen Rahmen hält und damit ebenso wie die Frage der Häufigkeit der Transportleistungen im Einzelnen zugunsten der Abwassermenge vernachlässigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, a.a.O., S. 14 UA. Die mit dem Abstellen auf die Frischwassermenge vorausgesetzte Konnexität zwischen der Menge des bezogenen Frischwassers einerseits und der Menge des der städtischen Einrichtung bzw. der Verbandskläranlage zugeführten Abwassers andererseits ist in der Regel gegeben. Denn es ist die Annahme gerechtfertigt, dass die dem Grundstück zugeführte Wassermenge auch in etwa wieder als Schmutzwasser anfällt und den genannten Einrichtungen zugeführt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, a.a.O., S. 15 UA. bb) Allerdings trifft die mit dem Frischwassermaßstab vorausgesetzte Relation in Bezug auf Kleinkläranlagen wie diejenige, die der Kläger benutzt, systembedingt nicht zu. Denn in diesen Fällen wird zwar das bezogene Frischwasser nach entsprechendem Ge- bzw. Verbrauch im Wesentlichen als Abwasser in die Kleinkläranlage eingeleitet, jedoch ein Großteil dieses Abwassers nicht der städtischen Einrichtung zugeleitet, sondern verrieselt oder auf sonstige Weise dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997, a.a.O., S. 15 f. UA, und vom 18. März 1996, a.a.O. , S. 11 UA. Der prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der der städtischen Einrichtung "Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen" zugeführten Abwassermenge ist gleichwohl noch hinreichend gewahrt. Der den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der aus Kleinkläranlagen der städtischen Einrichtung bzw. den Ruhrverbandsanlagen zugeführten Abwassermenge ist deshalb noch zu bejahen, weil die Menge und der Anstieg des in den Kleinkläranlagen anfallenden und der städtischen Einrichtung bzw. den Verbandskläranlagen zugeführten Klärschlamms auch bei dieser Nutzergruppe wesentlich von der Menge und dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt wird. cc) Der Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs steht ferner nicht entgegen, dass der Satzungsgeber die Kleinkläranlagenbetreiber und die Betreiber von geschlossenen Gruben zu einer Gruppe (Grundstücksabwasserbehandlungs- anlagen) zusammengefasst hat, obwohl die Menge des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms gegenüber den Abwässern aus - tatsächlich - geschlossenen Gruben deutlich geringer ist. Im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -, a.a.O., S. 13, und Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594 (595); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2001 - 9 A 881/98 -. Der Regelfall, an den der Satzungsgeber hier innerhalb der Gruppe der Betreiber von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Stadt I. anknüpfen durfte, ist die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber. Die Betreiber der geschlossenen Gruben innerhalb der Gruppe der Betreiber von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen konnten demgegenüber unberücksichtigt bleiben, denn ihr Anteil liegt deutlich unter der Schwelle von 10 %, wie sich aus einem Aktenvermerk des Berichterstatters erster Instanz vom 17. August 2000 in dem ähnlich gelagerten Verfahren 9 A 5201/00 über ein am gleichen Tag geführtes Telefonat mit einem Mitarbeiter der SEH ergibt. Ist danach der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab hinsichtlich aller Nutzergruppen grundsätzlich als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen, war der Satzungsgeber nicht gehalten, in Bezug auf einzelne Nutzergruppen, etwa die Betreiber von vollbiologischen Kleinkläranlagen, einen anderen, ebenfalls nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu qualifizierenden Maßstab anzulegen und allein auf die konkret gemessene Menge des jeweils abgefahrenen Grubeninhaltes abzustellen. II. Auch der in § 3 Abs. 1 SAGS festgelegte Gebührensatz von 2,63 DM je cbm Schmutzwasser hält einer rechtlichen Überprüfung Stand. Mängel einer Kalkulation müssen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Gebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233. Die Ermittlung des Gebührensatzes entspricht vorliegend - jedenfalls im Ergebnis - den gesetzlichen Vorgaben. Das im hier interessierenden Zusammenhang veranschlagte Gebührenaufkommen von 462.880,00 DM übersteigt das ansatzfähige Kostenvolumen um nicht mehr als die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässige Toleranz von 3 %. 1. Der Beklagte war zunächst nach § 7 Abs. 1 KAG NRW berechtigt, den auf ihn entfallenden Teil des Ruhrverbandsbeitrages auch auf die Nutzer von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen abzuwälzen. Denn diese haben von den Anlagen und Einrichtungen des Ruhrverbandes insoweit (mittelbare) Vorteile, als der Ruhrverband den Klärschlamm abnimmt und in seinen Kläranlagen behandelt. Ohne diese Maßnahmen würden die Klärgruben nicht entleert und ohne die gelegentliche Entleerung könnten diese auf Dauer nicht betrieben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - 9 A 107/96 -, S. 11 UA f. Der Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise einen Betrag von 258.443,00 DM in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt, den er dadurch ermittelt hat, dass er den prognostizierten Gesamtruhrverbandsbeitrag durch die Einwohnerzahl dividiert und mit der Zahl derjenigen Einwohner, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, multipliziert hat. Der Beklagte war nicht gehalten, zugunsten der Gebührenschuldner mit Grundstücken, auf denen sich Kleinkläranlagen bzw. geschlossene Gruben befinden bzw. die an solche angeschlossen sind, einen größeren Anteil des Ruhrverbandsbeitrages auf die an die Kanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer umzulegen. Er durfte vielmehr beide Gruppen gleich behandeln. Der Ruhrverband selbst legt die ihm entstehenden Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Kommunen um, für den im Wesentlichen die Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Vgl. zu den Einzelheiten die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 10. März 2003 (Veranlagungsrichtlinien Ruhrverband). Eine Differenzierung danach, ob und ggf. wie viele Einwohner die von ihnen produzierte Schmutzfracht über den Kanal oder aber über die Schlammabfuhr (den sog. "rollenden Kanal") entsorgen, nimmt der Verband nicht vor. Dies ist für ihn im Hinblick auf die Schädlichkeit der Schmutzfracht ohne Belang, weil diese nicht wesentlich von der Art der Zuführung (als unbehandeltes Abwasser im eigentlichen Sinne oder als Klärschlamm in konzentrierter Form) abhängt. Ferner muss der Verband angesichts des wasserrechtlichen Ausnahme- und Übergangscharakters der Abwasserbeseitigung über Kläranlagen grundsätzlich die personellen, technischen und infrastrukturellen Klärkapazitäten vorhalten, damit im Fall eines Vollanschlusses der Kleinkläranlagenbetreiber und Grubenbesitzer an die Kanalisation auch die Abwässer dieser Einwohner sofort ordnungsgemäß (mit- )behandelt werden können. Unabhängig von diesen Aspekten würden hinsichtlich der Klärschlammreinigung etwaige geringere volumenbezogene Kosten jedenfalls teilweise kompensiert durch zusätzliche Aufwendungen für die Fäkalschlammaufbereitung und -behandlung. Nach alledem lässt sich die auch vom Beklagten entsprechend der Einwohnerzahlen vorgenommene anteilige Umlegung des Ruhrverbandsbeitrages auf die Kleinkläranlagenbetreiber nicht beanstanden. 2. Allerdings liegt ein Verstoß gegen die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW vor, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll. In der Gebührenbedarfsrechnung 1998 sind im Hinblick auf die Gebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS Kosten enthalten, die schon ihrer Art nach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 KAG NRW nicht hätten angesetzt werden dürfen. Die satzungsrechtlich verbindliche Zweckbestimmung - hier: die Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW - begrenzt von vornherein zugleich den Umfang der auf die Gebührenzahler abzuwälzenden Kosten. In den Gebührensatz durften somit nur die bei dem Beklagten selbst durch die Schlammabfuhr verursachten Kosten sowie der für das Jahr 1998 prognostizierte, an den Ruhrverband zu leistende Verbandsbeitrag eingestellt werden. Der Beklagte hat indes auch Kosten berücksichtigt, die hiermit in keinerlei Zusammenhang standen. Er hat nämlich in die Kalkulation die Personalkosten für den für die Schlammabfuhr zuständigen Mitarbeiter der SEH eingestellt. Hiergegen ist im Grundsatz nichts zu erinnern. Anderes gilt jedoch bezogen auf einzelne Tätigkeitsbereiche des Mitarbeiters und die dadurch verursachten Kosten. Denn nach den Erläuterungen des Beklagten gehören zu dem Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters u.a. die "Überprüfung der Klärgruben auf ihren ordnungsgemäßen Zustand" und die "Durchführung von Sanierungserfordernissen in Zusammenarbeit mit der unteren Wasserbehörde". Beide Tätigkeiten stehen nicht in Zusammenhang mit der "Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen" (§ 1 SAGS). Die öffentliche Einrichtung Schlammabfuhr der Stadt I. dient dazu, die in dem Gemeindegebiet anfallenden Schlämme aus Kleinkläranlagen zu übernehmen und der Beseitigung zuzuführen. Dementsprechend ist die insoweit gebührenrechtlich relevante Leistung der Gemeinde, die der Benutzer in Anspruch nimmt und für die er als Gegenleistung die Benutzungsgebühr zu erbringen hat, die Aufnahme der Schlämme sowie die Übernahme der Verantwortung für deren Weiterleitung an den Ruhrverband, der die weitere Behandlung und/oder Entsorgung übernimmt. Die Überprüfung der Kläranlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hat hiermit nichts zu tun. Diese zielt gerade nicht auf die Übernahme von Schlamm und dessen Entsorgung ab und kann deshalb auch nicht als Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch den Kleinkläranlagenbetreiber angesehen werden. Vielmehr ist die Überwachung ausschließliche Aufgabe der Gemeinde. Vgl. in diesem Zusammenhang: VG Münster, Urteil vom 18. Juni 1999 - 7 K 2685/95 -, wonach für die Überwachung von Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG keine Benutzungsgebühr gemäß §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW erhoben werden kann; rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG NRW vom 7. Dezember 2001 - 9 A 3448/99 -. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten ebenfalls als berücksichtigungsfähig angesehene "Durchführung von Sanierungserfordernissen in Zusammenarbeit mit der unteren Wasserbehörde". Da die diesbezüglichen Arbeiten nach Angaben des Beklagten schätzungsweise 10 % der gesamten Arbeitsleistung des betreffenden Mitarbeiters ausmachen - gegen den Ansatz sind Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich -, sind 10 % der in die Gebührenbedarfsrechnung eingestellten und vollständig der Gebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS zugeordneten Personalkosten i.H.v. 96.970,00 DM, d.h. 9.697,00 DM, abzusetzen. Die ansatzfähige Kostenmasse, die sich laut Gebührenbedarfsberechnung auf 463.953,00 DM belief, reduziert sich damit um 9.697,00 DM auf 454.256,00 DM. Das laut Gebührenbedarfsberechnung veranschlagte Gebührenaufkommen von 462.880,00 DM übersteigt also die korrigierten, ansatzfähigen Kosten um 8.544,00 DM, d.h. um nur 1,88 %, und liegt somit deutlich unter der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Bagatellgrenze von höchstens 3 %, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die bei der Gebührenkalkulation vorzunehmende Prognose mit zahlreichen Unwägbarkeiten belastet ist. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Dass in der Gebührenbedarfsrechnung 1998 im Hinblick auf die "Grundgebühr" nach § 2 Abs. 1 a SAGS weitere Kostenpositionen enthalten wären, die dort nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist weder von dem Kläger gerügt worden noch sonst ersichtlich. III. Der für die Erhebung der Grundgebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS maßgebende Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger ist als Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks auch nach § 4 Abs. 1 a SAGS subjektiv gebührenpflichtig. Fehler in der Ermittlung der Höhe der Gebühr sind weder vom Kläger behauptet worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.