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Urteil

11 K 3007/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:1027.11K3007.08.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des nicht an die städtische Kanalisation angeschlossenen Hausgrundstücks F. -straße in X. . Das auf dem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser entsorgt er in einer auf diesem Grundstück errichteten Kleinkläranlage. Das in dieser Anlage aufbereitete und durch den Überlauf abgegebene Wasser wird auf dem Grundstück verrieselt. Der Stadtbetrieb X. betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Für die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie für die Abwasserreinigung in der Kläranlage des Ruhrverbandes erhebt der Stadtbetrieb nach Maßgabe seiner Gebührensatzung zur Klärschlammbeseitigungssatzung vom 02.12.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung Benutzungsgebühren. Dabei bemisst sich die Gebühr für die Abwassereinigung in der Ruhrverbandskläranlage nach der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen. Für das Jahr 2008 machte der Beklagte diese Abwasserreinigungsgebühr mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 15.08.2008 geltend. Er legte eine Frischwassermenge von 121 m³ und einem Gebührensatz von 0,64 EUR/m³ zugrunde und forderte den Kläger zur Überweisung von 77,44 EUR auf. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.09.2008 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Stadtbetrieb X. die Gebührensatzung zur Klärschlammbeseitigungssatzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht habe. Die Stadt X. habe dem Stadtbetrieb zwar das Recht zum Erlass von Satzungen eingeräumt. Es fehle aber an einer Regelung, auf welche Art und Weise der Stadtbetrieb seine Satzungen bekannt zu machen habe. Zur Wahrung rechtstaatlicher Grundsätze hätten sowohl Gemeinden wie auch Anstalten des öffentlichen Rechts das von ihnen gesetzte Recht in einem ordnungsgemäßen Verfahren der Öffentlichkeit zu präsentieren, damit dieses Recht in Kraft treten könne. Die Stadt X. habe dieses Verfahren zur Bekanntgabe von Satzungen in § 16 ihrer Hauptsatzung geregelt. Dies stehe mit § 7 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 der Bekanntmachungsverordnung in Einklang. Für den Stadtbetrieb fehle es aber an entsprechenden Bekanntmachungsregelungen. Für den Bürger sei daher nicht ersichtlich, wo das Satzungsrecht des Stadtbetriebes verkündet werde. Speziell für die Satzungen des Stadtbetriebes geltende Bekanntmachungsregelungen könnte man allenfalls dann als entbehrlich ansehen, wenn dieser sämtliche in § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung aufgeführten Varianten zur Bekanntmachung seiner Satzungen nutze. Dies habe der Stadtbetrieb aber nicht getan, sondern seine Satzungen bzw. deren Änderungen lediglich in der örtlichen Presse veröffentlicht. Der dem maßgeblichen Satzungsrecht damit innewohnende Bekanntmachungsfehler könne auch nicht über § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung geheilt werden. Nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO trete die Verjährung der Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften nur ein, soweit die Gemeinde bei der öffentlichen Bekanntgabe der Satzung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe. Der Stadtbetrieb indessen habe auch diesen Hinweis nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Gebührensatzung verstoße außerdem gegen § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und sei daher nichtig. Nach § 6 Abs. 2 KAG dürften mit der Benutzungsgebühr nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten abgewälzt werden. Hier fehle es an einer verursachungsgerechten Aufteilung der von der Stadt X. an den Ruhrverband zu leistenden Beiträge. Zu Unrecht ziehe der Stadtbetrieb in der Satzung zur Berechnung der Gebühren den Frischwassermaßstab heran. Dieser Maßstab gehe davon aus, dass zwischen dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage und dem Frischwasserbezug ein das Maß der Benutzung wiederspiegelnder Zusammenhang bestehe. Dies sei aber bei Grundstücken mit eigenen Grundstücksentwässerungsanlagen nicht der Fall. Das in dieser Anlage aufbereitete Wasser versickere nämlich auf dem Grundstück und zu entsorgendes Schmutzwasser entstehe lediglich in Form von Klärschlamm. Die Menge des Klärschlamms sei aber viel geringer als die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Frischwassers. Es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis. Darüber hinaus sei die Ausfuhr und Entsorgung des Klärschlamms bereits von der Gebühr umfasst, die die Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung zu entrichten hätten und die sich auf 16,75 EUR/m³ Schmutzwasser belaufe. Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit des Satzungsrechts ausgehe, müsse berücksichtigt werden, dass er - der Kläger - den größten Teil des bezogenen Frischwassers auf dem Grundstück zurückhalte. Entsprechend der Arbeitsweise der Kleinkläranlage werde das in dieser Anlage aufbereitete Wasser durch den Überlauf abgegeben und versickere auf dem Grundstück. Dem Beklagten verbleiben nur eine geringe Klärschlammmenge zur Entsorgung. Der Umfang des zurückgehaltenen Frischwassers ergebe sich aus der Differenz zwischen der Frischwasser-Bezugsmenge und der Menge des Abfuhrgutes. Weil diese Größen feststünden, sei er nicht verpflichtet, einen Nachweis über die Menge des verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassers zu führen und einen Wasserzähler zu installieren. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.08.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht er geltend, dass die Gebührensatzung zur Klärschlammbeseitigung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt X. ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Es fehle auch nicht an einer Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen des Stadtbetriebes. Nach § 114 a Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz der Gemeindeordnung sei § 7 GO entsprechend anzuwenden. In § 7 Abs. 5 GO iVm § 1 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung sei geregelt, dass die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und damit auch für Satzungen des Stadtbetriebes gelten. Im Übrigen könne eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 GO jetzt nicht mehr geltend gemacht werden. In der Sache betreffe die vom Kläger angegriffene Gebühr die Kosten der Weiterbehandlung des der Kläranlage des Ruhrverbandes zugeführten Schmutzwassers bzw. Klärschlamms. Der Ruhrverbandsbeitrag und die Schmutzwasserabgabe würden anteilig an die Betreiber der dezentralen Abwasseranlagen auf der Basis des Frischwasserverbrauchs weitergegeben. Von dieser Gebühr zu trennen sei die weitere Benutzungsgebühr, die für die Leerung der Anlage und den Transport des Klärschlamms anfalle. Bei der verursachungsgerechten Verteilung des Ruhrverbandsbeitrages seien keine Fehler unterlaufen. Die Zuweisung der Anteile am Ruhrverbandsbeitrag erfolge entsprechend der verbrauchten Frischwassermengen von Kanalanschlussnehmern und Betreibern von dezentralen Abwasseranlagen. Hierzu würde der Klärkostenbeitrag zuvor in einem Fortleitungs- und einen Reinigungsanteil aufgeteilt, wobei auf den Reinigungsanteil 75 % entfielen. Für die Ermittlung des Klärkostenbeitrages der Betreiber dezentraler Abwasseranlagen werde der Reinigungsanteil dann zusätzlich um den Niederschlagswasseranteil reduziert, so dass nur 80 % des Reinigungsanteiles als Klärkosten für das Schmutzwasser in Ansatz gebracht würde. Für diese Abwälzung der Ruhrverbandskosten sei der Frischwassermaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Schon aus Gerechtigkeitsgründen sei der Stadtbetrieb verpflichtet, auch die Betreiber dezentraler Abwasserbehandlungsanlagen an den Ruhrverbandskosten zu beteiligen. Deren Anteile seien in der Vergangenheit von der Stadt X. übernommen worden, was eine unzulässige Bevorzugung gegenüber den Kanalanschlussnehmern dargestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 15.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit diesem Bescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zu einer Klärgebühr in Höhe von 77,44 EUR für das Jahr 2008 beruht auf den §§ 1 bis 4 der Gebührensatzung des Stadtbetriebes X. (S. ) zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes X. (S. ); im folgenden: Gebührensatzung (GS). Danach erhebt der Stadtbetrieb X. von den Eigentümern der Grundstücke mit eigenen Grundstückentwässerungsanlagen - neben der hier nicht streitigen Gebühr für die Ausfuhr des Schmutzwassers - eine weitere Gebühr für die Abwasserreinigung in der Kläranlage des Ruhrverbandes. Hinsichtlich dieser Klärgebühr ist in § 2 Abs. 5 GS ausgeführt, dass für die Reinigung des Schmutzwassers die vom Ruhrverband erhobenen Reinigungsanteile der Klärkosten und die Schmutzwasserabgaben, die für die dezentralen Abwasseranlagen anfallen, in voller Höhe berechnet werden. Ferner ergibt sich aus dieser Satzungsnorm, dass diese Gebühr nach der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwasser berechnet wird und dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen gelten. Dabei ist je nach dem vom Wasserversorgungsunternehmen zu Grunde gelegten Abrechnungszeitraum entweder die zugeführte Wassermenge des vorletzten Kalenderjahres oder die des letzten auf 365 Tage umgerechneten Abrechnungszeitraumes maßgeblich. Gemäß § 2 Abs. 8 GS werden bei der Ermittlung der Abwassermenge die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, wobei der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, diesen Nachweis durch den Einbau eines Zwischenzählers zu führen. Der Gebührensatz wird in § 2 Abs. 10 GS für das Jahr 2008 mit 0,64 EUR je m³ Frischwasser angegeben. Die Fälligkeit der Gebühr ist in § 4 GS geregelt. Dabei ist § 4 Satz 3 GS in Anlehnung an den Wortlaut der Parallel-Norm in der Entwässerungsgebührensatzung des Stadtbetriebes dahin auszulegen, dass die Gebühren zur Mitte des jeweils laufenden Vierteljahres am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind. Die Berechtigung des Stadtbetriebes X. (S. ), diese Klärgebühr in eigenem Namen und auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat des Betriebes erlassenen Gebührensatzung zu erheben, ergibt sich aus §§ 2 ff. der Satzung der Stadt X. (S. ) über den Stadtbetrieb vom 24.08.2008 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 23.11.2005 in der Verbindung mit § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Durch § 114 a GO ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, ein Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten und diesem bestimmte Aufgaben einschließlich des Rechts, anstelle der Gemeinde Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, zu übertragen. Der Stadtbetrieb X. hat die von ihm erlassene Gebührensatzung auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Nach § 114 a Abs. 3 GO gilt für das von einer Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffene Satzungsrecht die Regelung in § 7 GO entsprechend. Für die Anstalt des öffentlichen Rechts folgt hieraus die Verpflichtung, bei der Bekanntgabe der beschlossenen Satzungen die Vorgaben des § 7 GO und zusätzlich die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 GO ergangen ist, einzuhalten. Für die Form der Bekanntgabe ist § 4 der Bekanntmachungsverordnung maßgeblich, der in seinem Absatz 2 vorsieht, dass die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist. Die in § 16 der Hauptsatzung der Stadt X. (S. ) vom 23.12.1999 in der Fassung vom 16.05.2006 festgelegte Form der Bekanntgabe hat der Stadtbetrieb eingehalten und die Gebührensatzung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen sowie in den Lokalzeitungen "Westfälische Rundschau" und "Westfalenpost" veröffentlicht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Stadtbetrieb nicht verpflichtet gewesen, selbst - quasi in einer eigenen anstaltsbezogenen Hauptsatzung - für das von ihm verantwortete Satzungsrecht die maßgebliche Form der Bekanntgabe festzulegen. Dieser Auffassung steht schon der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung entgegen, wonach die Form der Bekanntgabe in der Hauptsatzung der Gemeinde - und eben nicht an anderer Stelle - festzustellen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelungen des § 7 GO und der Bekanntmachungsverordnung gemäß § 114 a Abs. 3 GO für den Stadtbetrieb X. nur entsprechend gelten. Zum Erlass einer Hauptsatzung ist nach § 7 Abs. 3 GO nur die Gemeinde, nicht aber eine nach § 114 a GO gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet. Außerdem ist die Anstalt des öffentlichen Rechts, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, eine Einrichtung der Gemeinde und ihr Wirkungskreis ist auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die Abhängigkeit der Anstalt des öffentlichen Rechts von der Gemeinde zeigt sich des Weiteren darin, dass die Gemeinde als Einrichtungskörperschaft allein über die Aufgaben und den Bestand der Anstalt des öffentlichen Rechts befinden kann. Vgl. Beyer: Abgabensatzungen der Anstalt des öffentlichen Rechts als demokratisch legitimiertes funktionales Ortsrecht, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, S. 61 f. Auch mit Rücksicht auf diese enge Verbundenheit zwischen der Gemeinde und der von ihr errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Bekanntmachungs-Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde gleichermaßen für die Anstalt des öffentlichen Rechts verbindlich. Die hiernach ordnungsgemäß bekannt gemachte Gebührensatzung steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht. Dies gilt zunächst hinsichtlich des in § 2 Abs. 5 GS herangezogenen Frischwassermaßstabs. Nach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ist eine Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn dies besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewährt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG gilt § 6 Abs. 3 KAG entsprechend im Hinblick auf die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen - wie hier dem Ruhrverbandsbeitrag -, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtungen und Anlagen dieses Verbandes in Anspruch nehmen. Vorliegend kam die Heranziehung eines Wirklichkeitsmaßstabs von vorneherein nicht in Betracht, weil der genaue Umfang, in dem die Grundstückseigentümer die gebührenpflichtige Leistung des Ruhrverbandes in Anspruch nehmen, nicht ermittelt werden kann. Zwar steht die Menge des Klärschlamms fest, der der Grundstückskläreinrichtung entnommen und dem Ruhrverband zur Reinigung überlassen wird. Der bei dieser Klärung zu leistende Aufwand hängt aber maßgeblich auch von dem nicht messbaren Verschmutzungsgrad und der Schadstoffbelastung des Klärschlamms ab. Der nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG für die Eignung des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erforderliche Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme liegt bei dem hier herangezogenen Frischwassermaßstab vor. Denn die mit dem Abstellen auf die Frischwassermenge vorausgesetzte Konnexität zwischen der Menge des Frischwassers einerseits und der Menge des der städtischen Einrichtung bzw. der Verbandskläranlage zugeführten Abwasser andererseits ist in der Regel gegeben. Es besteht ein prinzipieller Zusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der der Ruhrverbandskläranlage zugeführten Abwassermenge, weil die Menge und der Anstieg des in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms auch bei den nicht kanalisierten Grundstücken wesentlich von der Menge und dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Großteil des Abwassers nicht der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird, sondern verrieselt oder auf sonstige Weise dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28.03.2003 - 9 A 615/01 - und vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 -. Bei der Festlegung des Gebührensatzes für die hier streitige Klärgebühr auf 0,64 EUR je m³ Frischwasser in § 2 Abs. 10 GS hat der Beklagte beachtet, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen soll. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass in die Gebührenbedarfsberechnung bezüglich der Ruhrverbandsumlage Kostenpositionen eingeflossen sind, deren Berücksichtigung nicht angezeigt gewesen ist oder die überhöht gewesen sein könnten. Die Entsorgungskosten des Ruhrverbandes sind dabei als Fremdleistungen anzusehen, die in zulässiger Weise auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden können. Die Beteiligung auch der Eigentümer von nicht an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken an den Verbandsumlagen des Ruhrverbandes steht im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser Bestimmung werden die von einer Gemeinde für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband oder in einem Zweckverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Umlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Diese Voraussetzung des § 7 Abs. 1 KAG liegen hier vor. Zunächst handelt es sich bei dem Ruhrverband um einen Wasserverband im Sinne des § 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -). Mit dem Verschmutzerbeitrag werden den Einwohnern auch Beiträge und Umlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG auferlegt. Der Verschmutzerbeitrag setzt sich zusammen aus den Klärkosten für Schmutzwasser und der Abwasserabgabe Schmutzwasser. Den Klärkostenbeitrag erhebt der Ruhrverband als Abgabe für die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten (§§ 25 und 26 des Gesetzes über den Ruhrverband - Ruhrverbandsgesetz -) in Verbindung mit § 24 der Satzung für den Ruhrverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.02.2004 (Ruhrverbandssatzung). Die Abwasserabgabe Schmutzwasser ist eine Abgabe, die der Ruhrverband als Abwassereinleiter auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen hat. Diese Abgabe legt der Ruhrverband nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf seine Mitglieder um. Des Weiteren werden den Nutzern von Grundstücksentwässerungsanlagen auch Vorteile durch den Verband gewährt. Sie haben von den abwasserverbandseigenen Anlagen und Einrichtungen insoweit zumindest mittelbare Vorteile, als die Verbände den aus der Grundstücksentwässerungsanlage abgesaugten Klärschlamm abnehmen und in verbandseigenen Kläranlagen behandeln. Ohne diese Maßnahmen könnten diese Grundstücksentwässerungsanlagen nicht regelmäßig entleert und in Folge dessen auch nicht auf Dauer ordnungsgemäß betrieben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.09.1996 - 9 A 5615/94 -. Bei der Kalkulation der Gebühr, die der Beklagte am 28.11.2007 durchführte, ist er davon ausgegangen, dass die Stadt X. für das Jahr 2008 an den Ruhrverband einen Klärkostenbeitrag in Höhe von 2.959.734,00 EUR und eine Schmutzwasserabgabe in Höhe von 141.570,00 EUR zu entrichten haben würde. Diese Prognose begegnet angesichts der entsprechenden Zahlen in dem der Kammer vorliegenden Beitragsbescheid des Ruhrverbandes für das Jahr 2006 keinen Bedenken. Zur Aufteilung dieser Abgaben auf die Bewohner von kanalisierten Grundstücken einerseits und die Eigentümer von Grundstücken von Grundstückskläreinrichtungen andererseits hat der Beklagte den Klärkostenbeitrag zunächst in einen - im folgenden nicht weiter berücksichtigten - Niederschlagswasseranteil vom 20 % und einen Schmutzwasseranteil vom 80 % aufgeteilt. Diesen Schmutzwasseranteil hat er sodann weiter in einen mit 25 % angesetzten Fortleitungsanteil und einen auf 75 % festgelegten Reinigungsanteil aufgespalten. Nur den sich hiernach ergebenden Reinigungsanteil hat er nach dem jeweiligen Anteil der jeweiligen Benutzergruppen am Gesamtfrischwasserverbrauch in der Stadt X. aufgeteilt, so dass von dem Klärkostenbeitrag in Höhe von 2.959.734,00 EUR ein Anteil vom 66.372,00 EUR, also ca. 2,3 %, auf die Nutzer von Grundstückskläreinrichtungen entfiel. Angesichts des Umstands, dass der Anteil der Einwohner der Stadt X. , die auf Grundstücken mit dezentraler Abwasserbeseitigung wohnen, an der Gesamtzahl der Einwohner sich auf 2,3 % beläuft, kann nicht von einer unangemessen hohen Inanspruchnahme der Betreiber von Grundstückskläreinrichtungen ausgegangen werden. Auch die mit insgesamt 141.570,00 EUR angesetzte Schmutzwasserabgabe hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise entsprechend der jeweiligen Anteile der Nutzergruppe am Gesamtfrischwasserverbrauch auf diese beiden Gruppen aufgeteilt. Auf Grund dieser Kalkulation ergab sich für die Eigentümer mit kanalisierten Grundstücken eine Klärkostenbeteiligung von 1,69 EUR je m³ Frischwasser und für die Eigentümer von Grundstücken mit dezentraler Abwasseranlage eine solche in Höhe von 1,28 EUR je m³ Frischwasser. Zugunsten dieser letztgenannten Nutzergruppe wirkt es sich aber des weiteren aus, dass der Beklagte in § 2 Abs. 5 GS bestimmt hat, dass für die Reinigung des Schmutzwassers die vom Ruhrverband erhobenen Reinigungsanteile der Klärkosten und die Schmutzwasserabgabe nur zur Hälfte berechnet werden. Mit Rücksicht hierauf reduzierte sich der für diese Nutzergruppe maßgebliche Gebührensatz auf 0,64 EUR je m³ Frischwasser. Der Kläger hat die Kläranlage des Ruhrverbandes schließlich auch in dem Umfang, der in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wird, in Anspruch genommen. Denn er hat auf seinem Grundstück in dem Bemessungszeitraum 121 m³ Frischwasser bezogen und dieses Wasser nach der häuslichen Nutzung als Schmutzwasser in die auf dem Grundstück befindliche Kleinkläranlage geleitet. Durch diese Einleitung bildete sich dann in der Anlage der Klärschlamm, der in der Ruhrverbandskläranlage aufbereitet wurde und in dem die gesamte durch die häusliche Nutzung des bezogenen Frischwassers entstandene Schmutzfracht komprimiert enthalten war. Mit Blick hierauf scheidet auch ein Abzug des durch den Überlauf der Kleinkläranlage abgegebenen und auf dem Grundstück verrieselten Abwassers aus. Die in § 2 Abs. 5 GS eingeräumte Abzugsmöglichkeit bezieht sich nur auf diejenigen Frischwassermengen, die vor der häuslichen Nutzung und damit vor der Einleitung in die Kleinkläranlage zurückgehalten wurden. Der mit der Aufbereitung des Klärschlamms in der Ruhrverbandskläranlage verbundene Aufwand wurde ferner nicht bereits mit der vom Beklagten ebenfalls erhobenen Ausfuhrgebühr abgegolten. Diese in § 2 Abs. 1 GS geregelte Gebühr betrifft vielmehr nur die Kosten für das Absaugen des Klärschlamms und dessen Transport zu der Kläranlage. Die hier streitige und mit dem Bescheid vom 15. August 2008 geforderte Einigungsgebühr ist schließlich auch mit dem Ablauf des Jahres 2008 insgesamt fällig geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Pendzich Scholten Janßen Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Reinigungsgebühr auf 77,44 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.