Beschluss
13 E 1105/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren über die Erlaubnis oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann für die Streitwertfestsetzung ein pauschaler Wert zugrunde gelegt werden.
• Für Verfahren über die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist ein Streitwert von 50.000 DM sachgerecht.
• Das Gericht bleibt bei einer vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerthöhe, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Minderung vorgetragen werden.
• Gerichtsgebühren können gemäß § 25 Abs. 4 GKG entfallen und Kostenerstattung ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Untersagung der Ausübung der Heilkunde (Heilpraktiker) • Bei Verfahren über die Erlaubnis oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann für die Streitwertfestsetzung ein pauschaler Wert zugrunde gelegt werden. • Für Verfahren über die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist ein Streitwert von 50.000 DM sachgerecht. • Das Gericht bleibt bei einer vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerthöhe, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Minderung vorgetragen werden. • Gerichtsgebühren können gemäß § 25 Abs. 4 GKG entfallen und Kostenerstattung ausgeschlossen sein. Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren, das die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betrifft. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert festgesetzt; der Kläger wandte sich hiergegen mit Beschwerde. Es ging um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger, insbesondere die erwarteten Ertragsmöglichkeiten aus der heilkundlichen Tätigkeit ohne Erlaubnis. Der Senat prüfte die Angemessenheit des angesetzten Streitwerts unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen und des seit 1. Juli 1994 geltenden Kostenrechts. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Herabsetzung des Streitwerts rechtfertigen würden. Der Senat hielt eine künftige Bezugnahme auf pauschale Streitwerte für vergleichbare Fälle fest. • Rechtsgrundlage für die Streitwertbemessung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller. • Der Senat berücksichtigt Erfahrungssätze für Verfahren im Bereich der Heilkunde seit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1.7.1994) und nennt als Beispiele Streitwerte: 130.000 DM bei Approbationssachen, 80.000 DM bei Berufserlaubnissen und 50.000 DM bei Heilpraktikererlaubnissen. • Die Tätigkeit als Heilpraktiker ohne Erlaubnis stellt eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde dar; unter Berücksichtigung durchschnittlicher jährlicher Gewinnmöglichkeiten erscheint ein Streitwert von 50.000 DM für Fälle der Untersagung gerechtfertigt. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Minderung hält der Senat an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Festsetzung fest und sieht keinen Anlass zur Erhöhung im vorliegenden Fall. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und die Parteien erhalten keine Kosten erstattet, § 25 Abs. 4 GKG. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung begegnet keinen Bedenken; konkrete Gründe für eine Herabsetzung wurden nicht vorgetragen. Der Senat bestätigt die sachliche Angemessenheit pauschaler Streitwerte für Verfahren über die Ausübung der Heilkunde und weist darauf hin, dass künftig bei Untersagungen der Heilkunde ein Streitwert von 50.000 DM zugrunde gelegt wird. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung gemäß § 25 Abs. 4 GKG.