Beschluss
13 E 142/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.13E142.98.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Wertfestsetzung in Höhe von 50.000,-- DM entspricht der Streitwertpraxis des Senats, der für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, deren Rücknahme oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, diesen Wert ebenfalls zugrundelegt (vgl. Beschluß vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -). 3 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). 4