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Beschluss

7 L 261/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0509.7L261.18.00
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Leitsätze

Eine Heilpraktikererlaubnis ist zu entziehen und der Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig anzusehen, wenn er eine Patientin unter von ihm veranlasster Hypnose u.a. (mehrfach) dazu auffordert, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Unerheblich ist, ob die Handlungen letztlich von der Patientin vorgenommen werden.

Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellersabgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Heilpraktikererlaubnis ist zu entziehen und der Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig anzusehen, wenn er eine Patientin unter von ihm veranlasster Hypnose u.a. (mehrfach) dazu auffordert, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Unerheblich ist, ob die Handlungen letztlich von der Patientin vorgenommen werden. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellersabgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellersabgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 7 K 747/18) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2018 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig bzw. gem. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - nicht aufzuheben ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV -. Das nach diesen Normen bestehende präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die damit einhergehende subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vereinbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004, juris, Rn. 12 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 ‑ 3 A 1/14 ‑, juris, Rn. 19. Ob der Bescheid formell rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner nicht - wie es § 7 Abs. 3 HeilprGDV vor dem Erlaubniswiderruf vorsieht - den Gutachterausschuss i.S.d. § 4 HeilprGDV beteiligt hat oder ein solcher Mangel nach § 45 VwVfG NRW geheilt wäre, kann dahinstehen. Auch bei Zustandekommen des Verwaltungsaktes unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 4 HeilprGDV könnte seine Aufhebung nach § 46 VwVfG NRW nicht beansprucht werden, da offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil der Widerruf nach § 7 Abs. 1 HeilprGDV eine gebundenen Entscheidung ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 HeilprGDV ist die Erlaubnis „zurückzunehmen“ (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. § 49 VwVfG NRW), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HeilprGDV rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1 lit. f HeilprGDV wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1980 ‑ XI 2495/77 ‑, juris, Rn. 21; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 A 1/14 –, juris, Rn. 21. Ein Heilpraktiker ist als sittlich unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Hierbei sind angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die Gewähr ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Diesbezüglich ist maßgeblich, dass der Betroffene infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen, das heilsuchende Patienten dem Beruf des Heilpraktikers entgegenbringen, genießen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 – 13 B 500/97 –, juris, Rn. 11 ;VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 A 1/14 –, juris, Rn. 22 m.w.N. An diesen Maßstäben gemessen hat sich der Antragsteller als sittlich unzuverlässig erwiesen, da nach eigenständiger Würdigung der Erkenntnisse der strafrechtlichen Ermittlung durch die Kammer sowie der Einlassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung feststeht, dass er die Patientin N. G. unter von ihm induzierter Hypnose zu sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert und dabei seine Stellung als Therapeut ausgenutzt hat. Es kommt für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller wegen des Vorfalls mit der Patientin G. am 29. September 2017 im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis bereits strafrechtlich verurteilt worden war. Den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten ist es nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 – 13 B 500/97 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Maßgeblich ist, dass sich aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie aus dem von ihm eingeräumten Verhalten ersichtlich wird, das Bild eines Menschen ergibt, dem es offensichtlich an der für die Berufsausübung eines Heilpraktikers für Psychotherapie erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und mithin an sittlicher Zuverlässigkeit fehlt. Denn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufs wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf berufliche Pflichten eines Heilpraktikers ersichtlich. Danach steht die Unzuverlässigkeit nach summarischer Prüfung bereits aufgrund des - insoweit unstreitigen - Sachverhalts fest, wonach der Antragsteller die bei ihm seit Jahren in Behandlung befindliche Patientin N. G. im Rahmen einer Behandlung am 29. September 2017 unter von ihm veranlasster Hypnose u.a. mehrfach dazu aufgefordert hatte, seinen Penis anzufassen und daran sexuelle Handlungen mit der Absicht seiner geschlechtlichen Befriedigung vorzunehmen. Des Weiteren ergibt sich aus der von der Patientin N. G. mit ihrem Handy mitgeschnittenen und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verschriftlichten Audioaufnahme im Detail, dass der Antragsteller ihr sodann wiederholt auftrug, sich vorzustellen, sie beide seien „zwei weltbekannte Pornostars“ und müssten für ihren „neuen Pornofilm bestimmte Hardcorestellungen durchprobieren mit viel Dirty Talk“. Des Weiteren geht aus dem Protokoll der Audioaufnahme hervor, dass der Antragsteller sie weiter dazu ermunterte, ihre Hose auszuziehen und ihm ihr entblößtes Gesäß zu zeigen, ihre Beine breit zu machen, zu wollen, dass der Antragsteller ihre Klitoris streichele und sich auf den Boden zu legen, weil sie dann „viel besser weiter machen“ könnten. Vgl. Protokoll Audioaufnahme vom 14. November 2017, Bl. 46 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Durch diese Aufforderungen mit dem Ziel seiner sexuellen Erregung und Befriedigung hat der Antragsteller - unbeschadet der strafrechtlichen Beurteilung - die Grenze zwischen der professionellen Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei Weitem überschritten und seine Stellung als Therapeut für seine eigenen Zwecke ausgenutzt. Es spricht alles dafür, dass er damit in nicht gerechtfertigter Weise in die Intim- und Privatsphäre der Patientin N. G. und ihr durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen hat. Die von ihm abgegebene Begründung, sein Urologe habe ihm aufgrund einer Prostataerkrankung geraten, „mehr zu masturbieren“ und er habe daher versucht, die Patientin N. G. dazu zu bringen, bei ihm zu masturbieren, rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers entgegen seiner Ansicht in keiner Weise. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller die Patientin N. G. ‑ entgegen deren ausdrücklich erklärten Willen - zu sexuellen Handlungen mit ihm mittels der verbalen Suggestion veranlassen wollte. Zu Beginn der Hypnose hatte die Patientin die Frage des Antragstellers „Würdest du mit mir Sex machen?“ explizit verneint. Der Antragsteller handelte in Kenntnis dieses ausdrücklich erklärten Willens der Patientin und erklärte dazu im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung: „Ich wollte nur sehen, wie weit sie geht. Sie sollte, wie gesagt, nur etwas bei mir machen.“ Vgl. Niederschrift über die Fortsetzung der Beschuldigtenvernehmung, vom 30. November 2017, Bl. 62 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Gerade eine - durch den Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Heilpraktiker eingesetzte - Hypnosetherapie erfordert sowohl ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient als auch eine besonders integre Persönlichkeit des Therapeuten. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 A 1/14 –, juris, Rn. 28. Denn während der Hypnose, d. h. einem durch bestimmte Reize (z. B. verbale Suggestion) hervorgerufenen Zustand der Bewusstseinsveränderung mit Einengung der Aufmerksamkeit, Minderung des Realitätsbezugs und gesteigerter Suggestibilität mit teilweise posthypnotischer Amnesie, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Hypnose, ist die Patientin in einer Position zumindest verminderter Wehrfähigkeit und dem Hypnotiseur in gesteigertem Maße ausgeliefert. Bereits der eingeräumte Versuch des Antragstellers, den Zustand der Hypnose-Patientin N. G. mit der Absicht der eigenen sexuellen Befriedigung auszunutzen, um sie durch verbale Suggestionen zu sexuellen Handlungen an ihm zu veranlassen, zeigt, dass der Antragsteller das Vertrauen der Patientin in ihn missbraucht hat und bereit war, seine eigenen Interessen über die der ihm anvertrauten Patientin zu stellen. Dies erscheint besonders verwerflich. Die Art und Weise des sexuellen Übergriffs im Zustand der Hypnose offenbart deutliche charakterliche Schwächen in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers und lässt eine charakterliche Veranlagung erkennen, bei der eine kurzfristige Wandlung nicht anzunehmen ist. Erschwerend kommen die Verschleierungsversuche des Antragstellers hinzu. Der Antragsteller hat durch seine verbalen Suggestionen, insb. am Ende der Hypnosesitzung, „Du hast alles das, was eben gewesen war, vergessen. Du kannst dich körperlich und geistig nicht mehr daran erinnern.“ vgl. Protokoll Audioaufnahme vom 14. November 2017, Bl. 46 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, versucht zu erreichen, dass die Patientin N. G. den Vorfall nach Beendigung der Hypnose vergessen würde. Sofern der Antragsteller andeutet, bei der Patientin N. G. habe möglicherweise eine gewisse Empfänglichkeit für seine Zuneigung bestanden, weil sie selbst ihm Avancen gemacht habe, sind diese Umstände - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - jedenfalls nicht geeignet, die Schwere des aufgezeigten Fehlverhaltens des Antragstellers zu mindern und dieses als nur „geringfügig“ erscheinen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 – 13 B 500/97 –, juris, Rn. 20. Unerheblich ist, dass der Antragsteller behauptet, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt und weitere Fehlhandlungen hätten weder gegenüber der Patientin N. G. , noch gegenüber anderen Patienten stattgefunden, sondern es seien ausschließlich positive Resonanzen anderer Patientinnen zu verzeichnen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht von entscheidendem Gewicht, ob seine Aufforderungen letztlich zum Erfolg führten und die Patientin G. die vom Antragsteller begehrten sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Vielmehr zeigt diese Einstellung des Antragstellers eine Bagatellisierungstendenz, die die negative Zuverlässigkeitsprognose bekräftigt und für eine Wiederholungsgefahr spricht. Bei derartig uneinsichtigem Verhalten ist nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass Patienten zukünftig unter Hypnose Opfer von gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Handlungen des Antragstellers werden. Vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 A 1/14 –, juris, Rn. 31. Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auch vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn eine mildere und gleich geeignete Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes der Patienten ist nicht ersichtlich. Bei nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist die Erlaubnis vielmehr zwingend zu widerrufen, ohne dass dem Antragsgegner Ermessen zusteht. Die im streitgegenständlichen Bescheid weiter enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Erlaubnisurkunde nebst beglaubigter Kopien und Abschriften auszuhändigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Herausgabeverlangen findet seine Rechtsgrundlage in § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilt worden ist und dessen Wirksamkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Wirksamkeit der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung des Antragstellers infolge des sofort vollziehbaren, voraussichtlich rechtmäßigen Widerrufs derzeit nicht gegeben ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunden dient, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, dazu, den Rechtsschein einer noch bestehenden Erlaubnis zu verhindern. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Ferner liegt auch das die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse vor. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist erforderlich, da die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Widerruf der Erlaubnis (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil sie dazu führt, dass dem Betroffenen die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird. Vgl. zum Ruhen der Approbation als Arzt: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris, sowie vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16, juris, Rn. 3 ff., 8. Der vorläufige Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Bei der Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich der Widerruf der Erlaubnis nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Betroffenen - namentlich seinen (ggf. existenzsichernden) Beruf als Heilpraktiker nicht ausüben zu können -, wenn sich der Widerruf der Erlaubnis nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für diese Feststellung ist hinreichend belastbares Tatsachenmaterial erforderlich. Vgl. zu diesem Erfordernis beim Ruhen der Approbation als Arzt: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16, juris Rn. 3 ff. Dies zugrunde gelegt ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers, die durch den Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, im Hinblick auf den mit dem Widerruf verfolgten Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Bevölkerung und der sexuellen Selbstbestimmung der Patientinnen als besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zurückzustehen haben. Dieses Schutzgut umfasst auch den Aspekt des Vertrauens der Patienten in den die nichtärztliche Heilkunde Ausübenden sowie die damit einhergehende Integrität des Berufsstandes, welche vorliegend vorrangig zu schützen ist. Nach vorgenanntem Maßstab liegen insbesondere hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller erneut gegenüber einer Patientin sexuell übergriffig werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der möglicherweise drohenden besonders schwerwiegenden körperlichen und seelischen Folgen für die Opfer im Falle von sexuellen Übergriffen während einer (Hypnose-)Behandlung keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts zu stellen sind. Angesichts der Schwere des Verstoßes und der hohen Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter der Patienten sowie der vom Antragsteller gezeigten Bagatellisierungstendenzen und Verschleierungsversuchen, die auf eine nicht ausreichend tiefgreifende Einsichtsfähigkeit hindeuten, ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen erneuten sexuellen Übergriff gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für Klageverfahren, die die Erteilung oder den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis betreffen, legt das Gericht einen Streitwert von 25.000,00 Euro zugrunde. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1997 ‑ 13 E 1105/96 - und vom 25. Februar 1998 - 13 B 500/97 -.