Beschluss
3 L 1449/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0520.3L1449.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren auf den Antrag vom 4. März 1999 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde über den 25. Mai 1999 hinausgehend um mindestens ein Jahr zu verlängern, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). 6 Stellt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erstrebte gerichtliche Entscheidung - wie hier - einen Vorgriff auf die Hauptsache dar, kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht. Eine derartige Anordnung mit befriedigender Wirkung ist nur statthaft, wenn sie zur Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind, und wenn die Rechtsverfolgung im Hauptverfahren aussichtsreich erscheint; abzuwägen sind dabei allerdings auch die Nachteile, die sich ergeben würden, wenn die beantragte Anordnung erlassen würde, dem Rechtsbehelf im Hauptverfahren aber der Erfolg versagt bliebe. 7 Die erstrebte einstweilige Anordnung kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht ergehen. 8 Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es spricht alles dagegen, daß er einen Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorüberge- 9 henden Ausübung der Zahnheilkunde besitzt. Der ihm erteilte ablehnende Bescheid vom 10 8. April 1999 ist ermessensfehlerfrei ergangen. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. 11 Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG.NW.). 12 Zweck der Regelung des § 13 ZHG ist es unter anderem, den Kreis der Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf diejenigen Personen zu beschränken, welche die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzen. Nach § 13 Abs. 5 ZHG haben nämlich Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Dieser muß jedoch nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG) oder, sofern er - wie der Antragsteller - eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat, einen gleichwertigen Ausbildungsstand besitzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG). Einen gleichwertigen Ausbildungsstand in diesem Sinne besitzt der Antragsteller nicht. Im Gegensatz zu im Bundesgebiet ausgebildeten Zahnmedizinern wurde er in den im ablehnenden Bescheid des näheren angesprochenen humanmedizinischen Fächern weder ausgebildet noch geprüft. Bedingt durch diesen Mangel der in der Türkei durchlaufenen Ausbildung kann von einem gleichwertigen Ausbildungsstand nicht gesprochen werden. Die Richtigkeit der Annahme der fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird zudem dadurch verdeutlicht, daß der Antragsteller Unterlagen über nähere Einzelheiten seines Ausbildungsganges nicht vorgelegt hat sondern lediglich pauschal behauptet, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, aus Defiziten, die sich in gleich gelagerten Fällen im Hinblick auf die zahnmedizinische Ausbildung in der Türkei ergeben hätten, negative Schlüsse im Hinblick auf ihn, den Antragsteller, zu ziehen. Im übrigen wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht durch das Zeugnis des Zahnarztes M vom 5. März 1999 belegt. Die Aussage, die Kenntnisse des Antragstellers seien mit denen eines deutschen Hochschulabgängers zu vergleichen, ist allgemein und tatsachenarm gehalten und damit nichtssagend. 13 Die Antragsgegnerin hat bei der ablehnenden Entscheidung auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 40 VwVfG.NW.). 14 Das Vertrauen des Antragstellers darauf, daß die Antragsgegnerin die Erlaubnis ohne weiteres verlängern würde, ist rechtlich nicht geschützt. Dieses Vertrauen besitzt schon keine Grundlage, weil die dem Antragsteller erstmals unter dem 26. Mai 1997 erteilte Erlaubnis der gesetzlichen Regelung entsprechend bis zum 25. Mai 1999 befristet ist und die Antragsgegnerin in keiner Weise - etwa durch ständige problemlose Verlängerung der Erlaubnis - zu erkennen gegeben hat, daß sie bei unveränderter Sachlage auch weiterhin eine Verlängerung aussprechen würde. Im übrigen hat sich die Sachlage auch nach Erteilung der Erlaubnis verändert. Die in dem ablehnenden Bescheid angesprochenen Einzelgutachten, auf die die Antragsgegnerin die Ablehnung gestützt hat, stammen ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge aus der Zeit nach Erlaubniserteilung. Mithin ist die Behauptung des Antragstellers, sämtliche Umstände, die die Antragsgegnerin jetzt zur Rechtfertigung ihres Ablehnungsbescheides anführe, seien bereits bei der erstmaligen Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bekannt gewesen, durch den insoweit auch dem Antragsteller zugänglich gemachten Akteninhalt widerlegt. 15 Das Ermessen der Antragsgegnerin ist schließlich im vorliegenden Fall nicht durch eine ständige, den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1994 beachtende Verwaltungspraxis gebunden. Der vom Antragsteller ins Verfahren eingeführte Erlaß betrifft die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation an ausgesiedelte Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu dieser Personengruppe zählt der Antragsteller, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht. Mithin hat der Erlaß keinen Bezug zu ihm. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. November 1997 18 - 13 E 1105/96 -) orientiert. 19