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Urteil

2 A 1883/80

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung kann Grundlage für die Neufestsetzung noch nicht bestandskräftiger Gebührenbescheide sein. • Getrennte Maßstäbe für Schmutzwasser (Wasserverbrauchsmaßstab) und Niederschlagswasser (bebauten/befestigten Fläche) sind zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (§ 6 Abs. 3 KAG). • Städte dürfen die von ihnen an Verbände gezahlten Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation einbeziehen (§ 7 Abs. 1 KAG), soweit den Nutzern mittelbare Vorteile durch Transport oder Reinigung zukommen. • Das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ist zu beachten; eine Kürzung um den auf die Abwasserreinigung entfallenden Anteil der städtischen Verbandsbeiträge ist ausreichend, nicht aber ein Abzug der vom einzelnen Gebührenpflichtigen geleisteten Verbandsbeiträge. • § 7 Abs. 2 KAG gewährt der Gemeinde lediglich eine Wahlmöglichkeit; die Gemeinde kann sich für die Anwendung von Abs. 1 entscheiden.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Satzung, Einbeziehung städtischer Verbandsbeiträge und Gebührenbemessung • Eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung kann Grundlage für die Neufestsetzung noch nicht bestandskräftiger Gebührenbescheide sein. • Getrennte Maßstäbe für Schmutzwasser (Wasserverbrauchsmaßstab) und Niederschlagswasser (bebauten/befestigten Fläche) sind zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (§ 6 Abs. 3 KAG). • Städte dürfen die von ihnen an Verbände gezahlten Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation einbeziehen (§ 7 Abs. 1 KAG), soweit den Nutzern mittelbare Vorteile durch Transport oder Reinigung zukommen. • Das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ist zu beachten; eine Kürzung um den auf die Abwasserreinigung entfallenden Anteil der städtischen Verbandsbeiträge ist ausreichend, nicht aber ein Abzug der vom einzelnen Gebührenpflichtigen geleisteten Verbandsbeiträge. • § 7 Abs. 2 KAG gewährt der Gemeinde lediglich eine Wahlmöglichkeit; die Gemeinde kann sich für die Anwendung von Abs. 1 entscheiden. Die Klägerin betreibt einen galvanotechnischen Betrieb und leitet vorgeklärte Abwässer in die städtische Entwässerungsanlage ein. Die Stadt ist Mitglied in zwei Abwasserverbänden; sie zahlt Verbandsbeiträge und rechnet diese in der Gebührenkalkulation auf die Benutzer der städtischen Anlage um. Für 1974 setzte die Stadt Entwässerungsgebühren gegen die Klägerin fest; die Klägerin rügte, die Satzung verstoße gegen das KAG und führe zu doppelter Belastung, da sie selbst Verbandsbeiträge zahle. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, der Wasserverbrauchsmaßstab sei nicht gültig; das OVG überprüfte dies im Berufungsverfahren. Der Beklagte setzte durch rückwirkende Satzungsregelungen die Gebührensätze neu fest und erklärte Teile des Rechtsstreits als erledigt; verbleibend strittig war die Rechtmäßigkeit der für 1974 verbleibenden Gebührensätze und der Einbeziehung städtischer Verbandsbeiträge. • Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Stadt bereits Beträge (5.084,63 DM und 1.141,85 DM) durch Neufestsetzungen erlassen oder erstattet hat; für den verbleibenden Betrag (13.116,64 DM) ist der Bescheid rechtmäßig. • Die rückwirkend zum 1.1.1974 in Kraft gesetzte Entwässerungsabgabensatzung (EAS 1986) ist formell und materiell einwandfrei und bildet die Grundlage für die Neufestsetzung noch nicht bestandskräftiger Gebühren (§ 13 Abs. 2 EAS 1986). • Nach EAS 1986 erfolgt die Bemessung der Schmutzwassergebühr nach dem Wasserverbrauchsmaßstab und der Niederschlagswassergebühr nach der bebauten/befestigten Fläche; beide Maßstäbe sind zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (§ 6 Abs. 3 KAG). • Die Stadt hat eine zulässige Gebührennachkalkulation für 1974 vorgenommen, die Gesamtkosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser im Verhältnis etwa 65:35 verteilt; die so ermittelten Gebührensätze verstoßen nicht gegen das Kostendeckungsgebot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). • Die Stadt durfte die von ihr an die Verbände gezahlten Verbandsbeiträge in die einheitliche Kostenmasse einbeziehen und auf die Gebühren umlegen, weil die Verbände durch Transport und Reinigung mittelbare Vorteile für die Nutzer der städtischen Anlage gewähren (§ 7 Abs. 1 KAG). • Das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG hat die Stadt beachtet, indem sie für Verbandsmitglieder einen ermäßigten Gebührensatz festsetzte, der den auf die Abwasserreinigung entfallenden Anteil der städtischen Verbandsbeiträge (18 %) berücksichtigt; ein weiterer Abzug der vom Einzelnen an den Verband gezahlten Beiträge ist nicht geboten. • Ob § 7 Abs. 2 KAG (Einheit der Einrichtungen) anwendbar wäre, musste nicht entschieden werden; diese Vorschrift gewährt der Gemeinde ohnehin nur eine Wahl, welche Abwälzungsart sie anwendet, sodass die Entscheidung für § 7 Abs. 1 KAG die Satzung nicht rechtswidrig macht. • Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil unterschiedliche Belastungen Folge der freiwilligen Mitgliedschaft in Verbänden sein können und die Satzung für Verbandsmitglieder besondere ermäßigte Sätze vorsieht. Das OVG hat das angefochtene Urteil insoweit für unwirksam erklärt, als die Stadt bereits Teile der Gebührenerhebung durch Neufestsetzungen erstattet hat, und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt. Im übrigen wurde die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben und die Klage abgewiesen: Die für 1974 verbleibenden Entwässerungsgebühren sind rechtmäßig. Die Stadt durfte die Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation einbeziehen und für Verbandsmitglieder einen pauschalen Abzug vornehmen, der das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG beachtet. Die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten entsprechend der teilweisen Erledigung; eine Revision wurde nicht zugelassen.