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Urteil

5 K 1546/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0302.5K1546.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. zu 2/12 und der Kläger zu 1. sowie die Beklagte zu je 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2. zu ½ und der Kläger zu 1. zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu ½. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.--------weg 15 in I1. . In dem vorliegenden Verfahren wehren sie sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagsabwasserbeseitigungsgebühren wegen des o. g. Grundstücks für das Jahr 2010, weil sie die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten angesetzten Gebührenmaßstabs sowie des Gebührensatzes bezweifeln. 3 Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 29. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger zu 1. wegen des Grundstücks I.--------weg 15 für das Jahr 2010 u. a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 200,02 Euro (274 m² x 0,73 Euro) heran. 4 Hiergegen haben die Kläger am 1. März 2010 Klage erhoben. 5 Zur deren Begründung tragen sie vor, die abflusswirksame Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr sei mit 274 m² zu hoch angesetzt. Im Verfahren bei dem erkennenden Gericht (Az. 5 K 8823/08) sei einvernehmlich eine abflusswirksame Fläche von 163,50 m² vereinbart worden. Auch sei der zur Berechnung der Niederschlagsabwassergebühr angesetzte Gebührensatz von 0,73 Euro/m² abflusswirksamer Fläche zu hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrage der Schwellenwert für das Splitting der Abwassergebühren nach Schmutz- und Niederschlagsabwasser 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung. Der vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 1998 ermittelte Anteil des Niederschlagswassers an den bundesweit in öffentlichen Abwasseranlagen behandelten Abwassermengen betrage 29 %. Diese Werte seien hier erheblich überschritten. Die von der Beklagten angesetzten Kalkulationswerte wiesen im Hinblick auf den Schwellenwert des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Werte „keine sachlichen Differenzierungsmerkmale“ auf. So weise beispielsweise das Niederschlags(-ab-)wasser einen im Vergleich zum Schmutzwasser wesentlich geringeren Klärbedarf auf; die Kostenposition „Niederschlagswasser“ dürfe damit auch nur zu maximal 20 % an den Kläranlagenkosten beteiligt werden. Zudem sei die Ermittlung der Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung fehlerhaft, da die Beklagte insoweit als versiegelte Flächen auch lockere Kiesbeläge, Schotterrasen und Rasengittersteine, die keinen Oberbau i.S.d. RStO (= Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) aufweisen, angesetzt habe. Ohne den restlichen Oberbau nach RStO könnten diese Beläge nicht als versiegelte Flächen – auch nicht bei einer Berücksichtigung nur zu 50 % – angesetzt werden. Eine (bloße) Ermäßigung bebauter und/oder befestigter Flächen, von denen im Jahresdurchschnitt nachweislich weniger als 50 % des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation gelangt, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Vorgaben des KAG nach einem verursachergerechten Maßstab. Bei der RStO handele es sich um anerkannte Regeln der Technik, die die Beklagte nicht durch ihre Satzung außer Kraft setzen dürfe. Auch dürfe die Beklagte die Abflussbeiwerte der DIN 1986-2, die den Stand der Technik und damit die Grundlagen für die Bemessung eines wirtschaftlichen Kanalnetzes darstellten, nicht außer Kraft setzen. Zudem könne nur ein Fachmann diesen Nachweis führen. 6 Nach Anpassung der abflusswirksamen Fläche änderte die Beklagte mit Bescheid vom 06. April 2010 den das Grundstück I.--------weg 15 betreffenden Bescheid vom 29. Januar 2010 hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr ab und zog den Kläger zu 1. insoweit nunmehr zu Gebühren i.H.v. 119,72 Euro (164 m² x 0,73 Euro) – statt wie zuvor i.H.v. 200,02 Euro (274 m² x 0,73 Euro) – heran. 7 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte durch den Bescheid vom 6. April 2010 die Niederschlagswassergebührenforderung für das streitgegenständliche Grundstück herabgesetzt hat. Zudem hat die Klägerin zu 2. ihre Klage zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den das Grundstück I.--------weg 15 in I1. betreffenden Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. April 2010 hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagsabwassergebühren aufzuheben, 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sie erhebe seit dem 01. Januar 2008 getrennte Gebühren für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung nach unterschiedlichen Maßstäben, sodass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht greife. Mit seiner sog. „Schwellenwert-Rechtsprechung“ habe das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich festgelegt, wie hoch der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei Trenngebühren sein dürfe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht kein verbindliches Verhältnis zwischen dem Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung und dem Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung vorgeschrieben. Auch könne aus dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 1998 ermittelten Anteil des Niederschlagswassers an der in öffentlichen Abwasseranlagen behandelten Gesamtabwassermenge kein verbindliches Verhältnis zwischen dem Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung und dem Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung hergeleitet werden. Der durch das Statistische Bundesamt genannte Durchschnittswert lege auch nicht den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten verbindlich fest. Ein Vergleich, wie der Kläger ihn zieht, zwischen dem Gebührensatz für Schmutzwasser und dem Gebührensatz für Niederschlagswasser könne nicht gezogen werden; ein solcher sei allenfalls auf der Grundlage eines einheitlichen Gebührenmaßstabs zulässig, der hier nicht vorliege. Ausweislich der durch die Beklagte erstellten Gebührenkalkulation, die ihrerseits auf einer Berechnung der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH aus November 2007 beruhe, betrage der Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2010 ca. 36 %. Nach den Angaben der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH betrage der typische Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten 35 – 45 %. Auch sei der gewählte Gebührenmaßstab zulässig. Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sei die Quadratmeterzahl der bebauten/befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen könne. Soweit eine mit lockerem Kiesbelag oder Schotterrasen befestigte Fläche über keinen Oberbau nach RStO und auch über keinen tatsächlichen Anschluss an den städtischen Kanal verfüge, sei diese schon nicht abflusswirksam. Auch sei der Ansatz von bebauten/befestigten Flächen, von denen nachweislich im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation gelangten, nur zu 50 % nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden. Die Gemeinden seien nicht gehalten, zwischen unterschiedlichen Befestigungsarten zu differenzieren. Auch sei anerkannt, dass die Nachweispflicht dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden könne. Welche Nachweise anerkannt werden könnten, sei eine Frage des Einzelfalls. Dass ein Nachweis nur von einem Fachmann erbracht werden könne, sei jedenfalls nicht richtig. In diesem Zusammenhang erbringe die Beklagte auch – ihrerseits bei der Gebührenberechnung umlagefähige – Beratungsleistungen, die die Bürger in Anspruch nehmen könnten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 Soweit die Beteiligten das Verfahren in dem Umfang in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als die Beklagte die Veranlagung durch den Bescheid vom 06. April 2010 herabgesetzt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Die danach noch anhängige Klage wegen eines Veranlagungsbetrages von 119,72 Euro ist unbegründet. 18 Der angefochtene Gebührenbescheid vom 29. Januar 2010 in Gestalt des Bescheids vom 06. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Heranziehung zu Niederschlagswasser- beseitigungsgebühren für das Jahr 2010 bilden die §§ 1, 2, 4, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 10, 11, 14, 17 und 18 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt I1. (BGS-E) vom 18. Dezember 2007 i.d.F.v. 15. Dezember 2009 i.V.m. §§ 1 und 2 der Entwässerungssatzung der Stadt I1. vom 7. Januar 2004 (EWS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihrer Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Abwasseranlage, die gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 lit. e) EWS als öffentliche Einrichtung betrieben wird, Gebühren für die Benutzung dieser Anlage nach den Vorschriften des KAG NRW (§ 10 Ziff. 1 BGS-E). Insoweit werden getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben (§ 11 Ziff. 1 BGS-E). Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 14 Ziff. 1 Satz 1 BGS-E). Als bebaute Fläche gilt insoweit auch die abflusswirksame überbaute Grundstücksfläche (§ 14 Ziff. 1 Satz 3 BGS-E). Bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen, von denen nachweislich im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % des Niederschlagswassers in die städtische Abwasseranlage gelangt (mittlerer Abflussbeiwert kleiner als 0,5), werden nur mit 50 % der Fläche angesetzt (§ 14 Ziff. 2 Satz 1 BGS-E). Ohne besonderen Nachweis wird diese Ermäßigung für begrünte Dachflächen und Flächen mit folgenden Befestigungsarten gewährt: lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, Sickersteine und Rasengittersteine (§ 14 Ziff. 2 Satz 2 BGS-E). Die Gebühr beträgt jährlich 0,73 Euro pro Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche i.S.d. § 14 Ziff. 1 und 2 BGS-E (§ 14 Ziff. 5 BGS-E). Gebührenschuldner sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke, von denen die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, bei öffentlichen Straßen die Straßenbaulastträger. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 17 Ziff. 1 BGS-E). Die Gebührenpflichtigen werden durch Heranziehungsbescheid veranlagt (§ 18 Ziff. 1 BGS-E). Die Niederschlagswassergebühr ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 18 Ziff. 2 BGS-E). 20 Auf der Grundlage der genannten Regelungen ist der Gebührenanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Festsetzungsbescheid begegnet insbesondere keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Die Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsregelungen (A.). Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers ist (unstreitig) erfüllt, so dass der Gebührenanspruch als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks und damit als Gebührenschuldner i.S.d. § 17 Ziff. 1 BGS-E dem Grunde nach entstanden ist; er besteht auch in der geforderten Höhe (B.). 21 A. 22 Die Gebührenerhebung beruht – wie § 2 Abs. 1 KAG NRW es verlangt – mit der hier einschlägigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung auf wirksamen Satzungsregelungen zum Kreis der Abgabeschuldner, zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand, zu dem Maßstab, dem Gebührensatz und zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit. 23 Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 24 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die o. g. Satzungsbestimmungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Es bestehen insbesondere weder Bedenken gegen den gewählten Maßstab (I.) noch gegen den Gebührensatz (II.). 25 I. 26 Der in der Satzung für die Bemessung der Niederschlagswassergebühren gewählte Maßstab ist rechtens. Gemäß § 14 Ziff. 1 und 2 BGS-E ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlags(-ab-)wasser die – nach bestimmten Befestigungsarten und deren Abflussbeiwerten modifizierte – Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlags(-ab-)wasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Der damit gewählte Maßstab der bebauten und befestigten angeschlossenen Flächen ist ein allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Bemessung des gebührenrelevanten Umfangs der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung zur Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NRW, Urteil vom 8.August1984 - 2 A 2501/78 -, GemH 1985, 44 (46); Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; Urteil vom 25.August 1995 ‑ 9 A 3907/93 -; Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422 f.; Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, m.w.N.. 28 Ein – grundsätzlich vorrangiger – Wirklichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW) ist zur Bemessung der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme ungeeignet. Der „wirkliche“ Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist nur schwierig bzw. mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand ermittelbar, sodass der Satzungsgeber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgreifen durfte. 29 Ist der Ortsgesetzgeber überhaupt berechtigt, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, so ist er in der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei, 30 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2007 – 5 K 6166/07 -, Juris Rn. 37. 31 Dabei ist auf Bemessungsgrößen abzustellen, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und sachgerechte Differenzierungen zulassen, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 – 9 A 615/01 -; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 – 9 A 1888/93 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2007 – 5 K 6166/07 -, Juris Rn. 38. 33 Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf insoweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Dabei genügt es, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, S. 8 des UA, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 384/93 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2007 – 5 K 6166/07 -, Juris Rn. 40. 35 Unerheblich ist, ob es sich bei dem gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Maßstab handelt, 36 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand. September 2002/4, § 6 Rn. 208 m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. 37 Diesen Anforderungen genügt die hier vom Satzungsgeber gewählte Differenzierung nach dem Grad der Versiegelung der befestigten (angeschlossenen) Flächen. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers und damit der Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage steigt, je größer die befestigte (und angeschlossene) Grundstücksfläche ist, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 8 f. des UA, m.w.N. ; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2011 – 5 K 2859/10. 39 Entscheidend für die Bemessung der Inanspruchnahme der Anlage nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab der bebauten/befestigten und angeschlossenen Flächen ist es, dass auf Grund der gewählten baulichen oder sonstigen Ausgestaltung von diesen Flächen Niederschlagswasser überhaupt in die gemeindliche Anlage gelangen kann. Denn es ist davon auszugehen, dass Abwasser von solchen Flächen auch tatsächlich in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Unerheblich ist dagegen die genaue Menge des (tatsächlich) abgeleiteten Abwassers, d. h. insbesondere, ob das gesamte (auf den versiegelten und angeschlossenen Flächen) gesammelte Niederschlagswasser eingeleitet wird oder es teilweise verdunstet oder versickert, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A5715/98 - ,S. 7 ff. des Urteilsabdruckes; ständige Rechtsprechung des VG Düsseldorf: s. etwa Urteil vom 16. Juli 2004 - 5 K 7542/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2011 – 5 K 2859/10, 41 denn der hier – aus den genannten Gründen in nicht zu beanstandender Weise – gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Flächenmaßstab; maßstabgebend ist gerade nicht die (tatsächliche) Einleitungsmenge in Litern. 42 Eine weiter gehende Differenzierung der Flächen nach Befestigungsart und deren Abflussbeiwerten – wie sie hier in § 14 Ziff. 2 BGS-E vorgenommen wird – ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht notwendig, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, Juris Rn. 29 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Juni 1994 – 5 UE 2928/93 -, NVwZ-RR 1995, 110; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 1999 – 9 L 1269/97 – ZKF 2001, 135; Driehaus, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009/40, § 6 Rn. 390; 44 eine entsprechende Differenzierung ist aber zulässig; sie steht im (insoweit weiten) Ermessen des Satzungsgebers, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, Juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997 -, 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422; Driehaus, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 6 Rn. 390; Brüning, in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, zu § 6, Rn. 390, 46 der für den Fall, dass er sich für eine Differenzierung des Maßstabs der bebauten/befestigten und angeschlossenen Flächen entscheidet, auf eine gleichheitssatzgerechte Binnendifferenzierung zu achten hat, 47 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 – 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11 (25 f.); BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 -, Juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, Juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2011 – 5 K 2859/10; Driehaus, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010/43, § 6 Rn. 214. 48 Dabei ist nur zu prüfen, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten hat, 49 vgl. BVerfG, BVerfGE 3, 162; 4, 31; 12 326 (333); BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 -, Juris Rn. 23.; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002/4, § 6 Rn. 208 m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG NRW. 50 Eine solche Ermessens überschreitung liegt hier – anders als der Kläger meint – nicht vor. 51 1. 52 Die Beklagte war insbesondere weder verpflichtet, eine Legaldefinition zur Bestimmung der Anforderungen an die „Befestigung“ einer Fläche in die Satzung aufzunehmen noch satzungsmäßig festzuschreiben, dass Flächen ohne einen Oberbau nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ (RStO) nicht als „befestigt“ i.S.d. Satzungsbestimmungen anzusehen sind. 53 Die Anforderungen an die „Befestigung“ einer Fläche ergeben sich – in dem hier interessierenden Zusammenhang – nicht aus den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ (RStO), sondern vielmehr aus den bundes- und landeswasserrechtlichen Vorgaben in § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Denn – anders als der Kläger meint – enthalten die RStO schon keine Aussage dazu, ab wann eine Fläche im wasserrechtlichen Sinne als „befestigt“ anzusehen ist (vgl. dazu jetzt § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 WHG). Die RStO regeln vielmehr (nur) die Art und Weise des Straßenoberbaus und enthalten Handlungsanweisungen i.S.v. Ratschlägen für den Neubau und die Erneuerung von Straßen. Selbst wenn die RStO entsprechende Aussagen zu den Anforderungen an die „Flächenbefestigung“ enthielten, stellten diese Richtlinien für die Beklagte kein bindendes höherrangiges Recht dar, das sie im Rahmen ihrer Satzungshoheit zwingend zu beachten hätte. Die RStO werden vielmehr von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt und haben keine – die Beklagte im Rahmen der Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – bindende Rechtsnormqualität. 54 Eine – entwässerungsgebührenrechtlich relevante – „Flächenbefestigung“ im wasserrechtlichen Sinne ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche, die zu einer Verdichtung derselben führt mit der Folge, dass dadurch in der Regel die Absorptionsfähigkeit der Bodenoberfläche deutlich sinkt, 55 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 – 9 A 2016/08 -, Juris Rn. 6. 56 Durch die befestigungsbedingte Sammlung des Wassers entsteht ein Entwässerungsbedarf, dessen Befriedigung die gebührenfinanzierte Entwässerungseinrichtung dient. Der Entwässerungsbedarf entsteht – anders, als der Kläger meint – auch bezüglich der in § 14 Ziff. 2 Satz 2 BGS-E genannten Befestigungsarten, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Oberbau nach den RStO aufweisen oder nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die dort genannten Beläge in aller Regel nur eine Teil durchlässigkeit aufweisen und jedenfalls bei Starkregenereignissen wassersammelnd wirken, 57 vgl. auch die tabellarische Übersicht über die Abflussbeiwerte verschiedener Flächenbefestigungen nach diversen Untersuchungen und DIN-Vorschriften, die jedenfalls zum Teil auch zu Beiwerten > 0 für die Befestigungsarten lockerer Kiesbelag, Schotterrasen und Rasengittersteine gelangen: Dudey/Grüning, in: KStZ 2005, 26 (27), 58 mit der Folge, dass sie abwasserrechtlich als „befestigte Flächen“ anzusehen sind, da sie die Bodenoberfläche in ihrer Sickereigenschaft verändern und damit zu einer Verdichtung i.S.d. o. g. Definition beitragen. 59 2. 60 Auch die von der Beklagten vorgenommene Binnendifferenzierung hinsichtlich der Abflusswirksamkeit der unterschiedlichen Flächen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des pauschalierten 50%-Flächenabschlags nach § 14 Ziff. 2 Satz 1 BGS-E für Befestigungen mit einem mittleren Abflussbeiwert < 0,5 sowie des pauschal gewährten Flächenabzugs von 50 % für die in § 14 Ziff. 2 Satz 2 BGS-E besonders genannten Befestigungsarten. 61 Die Beklagte war zunächst nicht verpflichtet, in der Satzung überhaupt weitergehende Differenzierungen hinsichtlich der tatsächlichen Abflusswirksamkeit der unterschiedlichen befestigten Flächen, d. h. hinsichtlich der konkreten Abflussbeiwerte vorzunehmen, 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, S. 9 f. des UA. 63 Es bestand insbesondere keine Verpflichtung, etwaige Vorgaben der DIN 1986-11 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ (DIN 1986-100) in die Satzung aufzunehmen. 64 Nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bestehen – anders als der Kläger meint – gerade keine allgemeingültigen Vorgaben zur Berechnung der Abflussbeiwerte unterschiedlicher Oberflächenbefestigungsarten; vielmehr differieren die Abflussbeiwerte einzelner Oberflächenbefestigungsarten je nach Berechnungsmethode erheblich, 65 vgl. Dudey/Grüning, in: KStZ 2005, 26 (27), dort insbesondere Tabelle 1. 66 So weisen beispielsweise die in der Satzung besonders genannten Befestigungsarten (begrünte Dachfläche, lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, Sickersteine und Rasengittersteine), hinsichtlich derer – qua Satzungsregelung – ein pauschalierter mittlerer Abflussbeiwert von weniger als 0,5 angenommen wird, je nach Berechnungsmethode erheblich differierende mittlere Abflussbeiwerte auf, 67 vgl. Dudey/Grüning, in: KStZ 2005, 26 (27), Tabelle 1 (Abflussbeiwerte für unterschiedliche Flächenbefestigungen) – die mittleren Abflussbeiwerte differieren zwischen 0,0 und 0,75. 68 Lassen sich aber die tatsächlichen mittleren Abflussbeiwerte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht eindeutig ermitteln, sondern bestehen insoweit – zu unterschiedlichen Ergebnissen kommende – unterschiedliche wissenschaftliche Berechnungsmethoden, so ist der Satzungsgeber – wenn er eine Binnendifferenzierung hinsichtlich der Abflusswirksamkeit der Flächen vornimmt – im Rahmen seines weiten Ermessenspielraums bei der Maßstabsausgestaltung erst recht berechtigt, einen pauschalierten Flächenabzug satzungsmäßig festzuschreiben. 69 Die Grenzen seines Ermessens hat der Satzungsgeber nicht überschritten. Denn Anhaltspunkte für eine ermessenswidrige Binnendifferenzierung bestehen nicht. 70 Mit der Regelung in § 14 Ziff. 2 BGS-E wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein 1 : 1 – Zusammenhang zwischen der befestigten Fläche und der dem Kanal zugeführten Niederschlags(-ab-)wassermenge dann nicht mehr besteht, wenn erhebliche Mengen an Niederschlags(-ab-)wasser nachweislich nicht in die Entsorgungseinrichtung eingeleitet werden. 71 Der in der Satzung vorgesehene 50 %-ige Abschlag für Flächen, deren Versiegelung einen mittleren Abflussbeiwert von < 0,5 aufweist, stellt eine ermessensgerechte Pauschalierung dar, 72 vgl. zu einem Abflussbeiwert von 0,5 bei einer Dachbegrünung: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; Dudey/Grüning, in: KStZ 2005, 26 (29). 73 Etwaige Abweichungen zu den tatsächlichen Abflussbeiwerten sind als Ausfluss der – im Rahmen des weiten gemeindlichen Ermessens – zulässigen Pauschalierung hinzunehmen. 74 3. 75 Die in § 14 Ziff. 2 Satz 1 BGS-E getroffene Regelung ist auch nicht – wie der Kläger meint – deshalb rechtswidrig, weil der Nachweis eines mittleren Abflussbeiwertes von bis zu 0,5 vom Bürger nicht ohne Einschaltung eines Sachverständigen geführt werden könnte. 76 Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Nachweispflicht dem Gebührenpflichtigen auferlegt wird. 77 Da die Bestimmung des § 14 Ziff. 2 Satz 1 BGS-E auf eine vom Regelfall der vollen Flächenberücksichtigung abweichende Begünstigung des Gebührenschuldners abzielt und sich ihre Grundlagen ausschließlich im Bereich des Gebührenschuldners finden, ist es verhältnismäßig, diesem die Nachweispflicht aufzuerlegen. 78 Der Nachweis kann zudem – anders als der Kläger meint – auch in anderer Weise als durch Sachverständigengutachten geführt werden. 79 Die Anforderungen an die Erfüllung der Nachweispflicht ergeben sich aus ihrem Charakter als satzungsmäßige Beweislastregel sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demnach fordert der Nachweis das Ausschöpfen aller dem Betroffenen zumutbaren Darlegungs- und Substantiierungsmöglichkeiten. Einer Inanspruchnahme eines Sachverständigen bedarf es dabei nicht zwingend. Der Nachweis kann durch – jedwede – geeignete Unterlagen geführt werden, die der Gemeinde eine nachvollziehbare Grundlage zur Bestimmung der Abflussbeiwerte verschaffen. Im Einzelfall kann die Nachweisführung auch anhand allgemeiner Erfahrungswerte zulässig sein, 80 vgl. zur ähnlichen Problematik der nachweislichen Nichteinleitung von Schmutzwasser: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 2 S 1256/06 -, Juris Rn. 22 m.w.N., 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010/43, § 6 Rn. 385. 81 II. 82 Auch die Höhe des Gebührensatzes für die Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers von jährlich 0,73 Euro pro Quadratmeter bebauter/befestigter abflusswirksamer Fläche begegnet keinen Bedenken. 83 Gebührensätze haben sich nach der Höhe der mit den Gebühren zu deckenden Kosten zu richten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW) und am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu orientieren, 84 vgl. Driehaus, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010/42, § 2 Rn. 80 f., 84; Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002/27, § 6 Rn. 22, 44, 49 ff.. 85 Bei der Festlegung des Gebührensatzes besteht ein weitgehender Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Die Gebührenregelung muss – gemessen am Gleichheitssatz, Äquivalenzgebot, Kostenüberschreitungsverbot und Gebot der Leistungsproportionalität – durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 86 Wird – wie hier – nach verschiedenen Leistungsbereichen (Schmutzwasser / Niederschlags(-ab-)wasser) differenziert, so sind die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen, 87 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002/27, § 6 Rn. 211. 88 Der Nutzer eines Teilleistungsbereichs darf nicht mit Kosten belastet werden, die einem von ihm nicht genutzten (Teil-)Leistungsbereich zuzuordnen sind. Nur soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon mehreren oder allen Teilleistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen, 89 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 – 9 A 1430/96 -, S. 10 des UA; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002/27, § 6 Rn. 211. 90 Sieht also – wie hier – eine Satzung für die Inanspruchnahme von Teilleistungen Sondergebühren nach verschiedenen Maßstäben vor, so kommt es gebührenrechtlich faktisch zu einer rechtlichen Trennung in mehrere Teileinrichtungen. In diesem Fall müssen zur Bemessung der jeweiligen Gebühren gesonderte Gebührensätze festgesetzt werden, was im Grundsatz getrennte Gebührenkalkulationen mit jeweils gesonderten Ermittlungen der Kosten und Maßstabseinheiten erfordert, 91 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 – 2 A 2517/86 -; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002/27, § 6 Rn. 211 a m.w.N.. 92 Die Rechtsprechung des OVG NRW verlangt insoweit aber keine wissenschaftlich exakte Kostenanalyse, sondern gesteht dem Satzungsgeber einen weitreichenden Beurteilungsspielraum und dementsprechend die Befugnis zu, die Kosten nach einer vereinfachenden, gleichwohl an sachgerechten Kriterien orientierten Betrachtungsweise aufzuteilen, 93 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 – 9 A 1635/89 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 1994 – 13 K 5291 und Urteil vom 8. Juni 1995 – 13 K 3903/94 -. 94 Daran gemessen ist der für die für die Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers für das Jahr 2010 durch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt I1. festgelegte Gebührensatz von jährlich 0,73 Euro pro Quadratmeter bebauter/befestigter abflusswirksamer Fläche (§ 14 Ziff. 5 BGS-E) – soweit das Verfahren eine Überprüfung gebietet –, 95 vgl. zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten: OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 -; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 – 9 A 3373/96 -, 96 rechtlich nicht zu beanstanden. 97 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die erfolgte Ermittlung und Zuordnung der Kosten fehlerhaft wäre. 98 Die Beklagte hat sich zur verursachungsgerechten Verteilung der Kosten auf die einzelnen Leistungsbereiche der sachverständigen Hilfe der der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH bedient. Unter dem Datum des 26. November 2007 hat diese ein Gutachten zur „Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabs – Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung in I1. “ erstellt. Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH hat dabei zunächst das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Datenmaterial systematisch ausgewertet (s. S. 3 des Gutachtens). Die prognostisch vorkalkulierten Kosten wurden sodann nach Verursacheranteilen auf die Kostenträger „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ verteilt (s. S. 2 ff. des Gutachtens). Kosten, die einem Leistungsbereich/Kostenträger eindeutig zuzurechnen sind, wurden dabei diesem Kostenträger unmittelbar zugerechnet. Für die nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten, die durch die Leistungserbringung an mehrere Kostenträger anfielen, wurden Kostenschlüssel zur verursachungsgerechten Aufteilung dieser Kosten auf die betroffenen Kostenträger entwickelt und angewandt (s. S. 2 ff. des Gutachtens). Es ergab sich ein Gesamtaufteilungsschlüssel von „35,9 % Regenwasser“ und „64,1 % Schmutzwasser“. 99 Anhaltspunkte dafür, dass die Aufteilungskriterien zu einem nicht mehr vertretbaren Zurechnungsergebnis geführt hätten, bestehen nicht. Ausweislich der Angaben der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH – an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht – beträgt der typische Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung 35 – 45 %; dies deckt sich auch mit den Erfahrungswerten der Kammer im hiesigen Gerichtssprengel. Die für die Beklagte ermittelte Kostenverteilung auf die Kostenträger „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ liegt in diesem Rahmen. Für die Beklagte besteht zudem kein – nachvollziehbares – Interesse daran, den Aufteilungsschlüssel für das Niederschlagswasser – rechtswidrig – hoch zu treiben, da sie sich für die Kosten der Straßenentwässerung über den sog. „Öffentlichkeitsanteil“ ihrerseits an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu beteiligen hat. 100 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Niederschlags(-ab-)wasser habe einen im Vergleich zum Schmutzwasser wesentlich geringeren Klärbedarf mit der Folge, dass die Kostenposition „Niederschlagswasser“ auch nur zu maximal 20 % an den Kläranlagenkosten beteiligt werden dürfe, verfängt dieser Einwand nicht. Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten für den Betrieb der Kläranlage nach dem Verhältnis der von der Beklagten mitgeteilten Zulaufmenge (hier: 29,2 % Niederschlagswasser / 70,8 % Schmutzwasser) verteilt würden (s. S. 4 und 6 des Gutachtens). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulaufmengen unzutreffend wären mit der Folge, dass auch der Aufteilungsschlüssel für die den Betrieb der Kläranlage betreffenden Kosten fehlerhaft wäre. 101 Im Übrigen hat der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die ermittelten Aufteilungsschlüssel erhoben. 102 Der pauschale Verweis auf die „Schwellenwert-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts verfängt insoweit nicht. Danach ist die Berechnung der Gebühr für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung auf der Grundlage des einheitlichen Frischwassermaßstabs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab dann zulässig, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Niederschlagswasserableitung im Vergleich zur Schmutzwasserableitung nur geringfügige Kosten verursacht. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gebührenerhebung allein nach dem Frischwassermaßstab auch in Bezug auf die Niederschlagswasserableitung im Allgemeinen zu einer annähernd gerechten Gebührenbelastung der Benutzer der Kanalisation führt, ohne dass diese hierdurch erheblich benachteiligt würden. „Geringfügige Kosten“ in diesem Sinne liegen vor, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nur einen Anteil von 12 % der gesamten Kosten der Entwässerung ausmachen, 103 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 – VII B 117.70 -, Juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 8 B 137/98 -, Juris. 104 Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall indes nicht anwendbar. Hier wird gerade keine Einheitsgebühr erhoben, sondern eine sog. Trenngebühr, d. h. eine jeweils separate Gebühr für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagwasserbeseitigung. Eine darüber hinausgehende, auch für Trenngebühren geltende Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Trenngebühren weder verbindlich festgelegt, wie hoch der auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallende Kostenanteil im Verhältnis zu den Gesamtentwässerungskosten sein darf, noch hat es ein verbindliches Verhältnis zwischen den Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebührensätzen festgeschrieben. 105 Auch die vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 1998 ermittelten Durchschnittswerte stellen – anders als der Kläger meint – keine die Beklagte bei der Gebührensatzermittlung bindenden Werte dar. Die Werte des Statistischen Bundesamtes enthalten zum einen schon keine Aussage dazu, wie hoch der auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallende Kostenanteil im Verhältnis zu den Gesamtentwässerungskosten sein darf oder welches Verhältnis zwischen den Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren- sätzen zulässig wäre. Die Werte geben vielmehr nur den Anteil des Niederschlagswassers an der bundesweit in öffentlichen Abwasseranlagen behandelten Gesamtabwassermenge wieder. Selbst wenn die Werte des Statistischen Bundesamtes entsprechende Aussagen enthielten – was nicht der Fall ist –, handelt es sich insoweit um Durchschnittswerte für das Jahr 1998, die als solche keine Allgemeingültigkeit und – erst recht – keine Rechtsverbindlichkeit für sich beanspruchen. 106 Die so zulässigerweise ermittelten Aufteilungsschlüssel hat die Beklagte bei der Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2010 zu Grunde gelegt und die prognostisch vorkalkulierten Kosten auf die Positionen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt. Bedenken gegen die so vorgenommene Kostenaufteilung wurden klägerseits weder substantiiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 107 B. 108 Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers ist (unstreitig) erfüllt, sodass der Gebührenanspruch als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks und damit als Gebührenschuldner i.S.d. § 17 Ziff. 1 BGS-E i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) KAG NRW und § 44 Abgabenordnung (AO) dem Grunde nach entstanden ist. Er besteht auch in der geforderten Höhe von 119,72 Euro (164 m² x 0,73 Euro). 109 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 110 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).