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Beschluss

9 A 254/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0331.9A254.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 340,80 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Berufung ist nicht wegen - allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung von Abfallgebühren in Höhe von 340,80 Euro für das Jahr 2014 durch Bescheid vom 3. Januar 2014 zu Recht abgewiesen hat. 4 1. Die Rüge, die Beklagte dürfe für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ keine Gebühren nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 6 KAG NRW erheben, weil nicht sie, sondern der Abfallwirtschaftsverband M. diese Aufgabe wahrnehme, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Begründung seiner erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Auffassung verweist der Kläger auf § 6 Abs. 1 Satz 2 LAbfG, wonach ein solcher Verband mit seiner Entstehung zur Abfallentsorgung verpflichtet ist. Der Kläger versteht diese gesetzliche Bestimmung dahin, dass bereits aufgrund des Umstands, dass die Gemeinden des Kreises M. einen solchen Verband gegründet haben, sämtliche zum Aufgabenbereich der Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben „ausschließlich“ dem Verband obliegen, mithin keine Aufgaben für die beteiligten Gemeinden verbleiben, so dass diese auch keine öffentliche Einrichtung betreiben, für die Benutzungsgebühren nach § 4 und § 6 KAG NRW erhoben werden dürften. Soweit die Verbandssatzung in § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 i.V.m. Anlage 1 der Satzung vorsehe, dass einzelne Aufgabenbereiche - hier betreffend die Beklagte insbesondere die Grünschnittentsorgung und die Satzungshoheit - bei den Gemeinden verbleiben, sei dies wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 LAbfG, der eine solche Aufgabenverteilung nicht zulasse, unwirksam. 5 a) Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 4 der Verbandssatzung i.V.m. Anlage 1 der Satzung geregelten Aufgabenverteilung zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 6 § 6 Abs. 1 LAbfG steht einer Aufgabenteilung zwischen einem Abfallwirtschaftsverband und den kreisangehörigen Gemeinden als Zweckverbandsmitgliedern nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 können Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts (…) nach Maßgabe des Absatzes 3 und § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet (Satz 2). Der Wortlaut des Satzes 2 gibt indessen für die Annahme des Klägers, dass die Zuständigkeit des Abfallverbands nur eine ausschließliche sein könne, nichts her. Er zeigt auch nicht auf, worauf er die von ihm zugrunde gelegt Auslegung der Vorschrift stützt. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus, zumal sich die Antragsbegründung auch nicht mit anderen Auslegungsmethoden, insbesondere mit dem Regelungszusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, auseinandersetzt. 7 Gerade systematische Erwägungen sprechen indessen gegen die Auffassung des Klägers: § 5 Abs. 7 LAbfG, auf den § 6 Abs. 1 LAbfG ausdrücklich verweist, lässt Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) ohne nähere Vorgaben oder Einschränkungen zu. Gemäß § 1 Satz 1 GkG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Abweichendes gilt nach Satz 3 der Vorschrift, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken kann, ergibt sich zunächst nicht aus dem GKG NRW. Welche Aufgaben der hier gebildete Zweckverband wahrnimmt, ist - wie hier geschehen - in der nach § 9 GkG NRW von den Beteiligten zu vereinbarenden und nach § 10 GkG NRW von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verbandssatzung zu regeln. Nur die Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen - sowohl nach der hier noch maßgeblichen früheren Fassung des § 6 Abs. 1 GkG NRW als auch nach der mit Wirkung vom 11. Februar 2015 in Kraft getretenen, diese Regelung lediglich konkretisierenden Neufassung - auf den Zweckverband über. 8 Auch aus den spezifischen abfallrechtlichen Vorgaben lässt sich nicht ableiten, dass ein Abfallwirtschafts-Zweckverband - abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 GkG NRW - zwingend mit einer ausschließlichen und zwingend alle Teilaufgaben umfassenden Zuständigkeit ausgestattet sein müsste. Ausschließliche Zuständigkeitszuweisungen sieht das Landesabfallgesetz für den hier in Rede stehenden Aufgabenbereich gerade nicht vor. Die Zuständigkeitsverteilung im Abfallrecht ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Kreise und kreisfreien Städte als auch die kreisangehörigen Gemeinden Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wahrnehmen, die sich gegenseitig ergänzen. Während die Kreise insbesondere für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen zuständig sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 LAbfG), haben die kreisangehörigen Gemeinden die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden (vgl. § 5 Abs. 6 LAbfG). Die vom Gesetzgeber vorgegebene Aufgabenverteilung kann von den beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einvernehmlich geändert werden. So können gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG Kreisaufgaben auf die kreisangehörigen Gemeinden sowie Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden auf die Kreise übertragen werden. 9 Den Gesetzgebungsmaterialien ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass mit der ursprünglich in § 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG 1973 enthaltenen Regelung, wonach mit Entstehung der neuen Körperschaft diese zur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, eine ausschließliche Verbandszuständigkeit geregelt werden sollte. Vielmehr macht diese Regelung deutlich, dass die Mitglieder des Zweckverbands - anders als etwa im Falle einer Aufgabenerfüllung in eigener Regie oder auch unter Mitwirkung dritter Personen - nicht mehr selbst für die Erfüllung der ihnen zunächst durch das Gesetz als Pflichtaufgabe auferlegten, aber nunmehr der neuen Körperschaft übertragenen öffentlichen Aufgabe verantwortlich sind. 10 Vgl. LT-Drs. 7/2472, Seiten 29, 31 und 32. 11 Einer gesonderten Beauftragung der entstandenen Körperschaft bedarf es nicht. 12 Vgl. Scholz, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2014, § 6 Rn. 3. 13 Überdies erschließt sich nicht, welchen Sinn eine - im Gegensatz zu der abfallrechtlichen Aufgabenteilung im Übrigen stehende - ausschließliche Zuständigkeit eines Abfallverbandes haben sollte. 14 Auf die in der Antragsbegründung angesprochene Frage, ob eine öffentliche Einrichtung zwei „Veranstalter“ haben kann, kommt es dabei nicht an. 15 b) Ausgehend von der in der Verbandssatzung geregelten und nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Aufgabenverteilung zeigt die Antragsbegründung auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27. März 2015 keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die Beklagte grundsätzlich - vorbehaltlich insbesondere der Maßgaben des § 9 Abs. 2 LAbfG und des § 6 Abs. 2 KAG NRW - nach Maßgabe des § 7 KAG NRW berechtigt ist, neben den bei ihr selbst anfallenden Kosten auch die vom Abfallwirtschaftsverband als Umlage in Rechnung gestellten Kosten und die vom Kreis als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Gebühren als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation einzustellen. 16 Zur Abwälzung von Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 KAG NRW vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1988 – 2 A 1883/80 -, OVGE 39, 277, juris Rn. 31 ff. 17 Die in § 7 KAG NRW vorgesehene indirekte Belastung der Gebührenpflichtigen mit den Verbandsumlagen entspricht wirtschaftlich den Fällen, in denen kein Zweckverband gegründet, sondern die gesetzliche Aufgabenverteilung beibehalten worden ist. Trotz der sich ergänzenden Zuständigkeiten der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung erfolgt die in § 9 Abs. 2 LAbfG näher geregelte Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich einheitlich durch die Gemeinden, die die ihnen vom Kreis für die Abfallentsorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LAbfG in Rechnung gestellten Beträge - sei es nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung, sei es durch die Erhebung von Gebühren - in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, und 4 KAG NRW aufbringen. 18 2. Die in der Antragsbegründung geltend gemachten Zweifel hinsichtlich der angesetzten Kosten sind nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger rügt das Fehlen einer sachgerechten Prognose in Bezug auf die Forderung des Zweckverbandes. Dabei geht er davon aus, dass die Beklagte auch hinsichtlich der vom Abfallwirtschaftsverband für das Gebührenjahr veranschlagten satzungsgemäßen Umlage eine - entsprechend § 114 VwGO einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende - Prognoseentscheidung zu treffen hatte, ob es sich um betriebsnotwendige, nach § 6 Abs. 2 KAG NRW, § 9 Abs. 2 LAbfG ansatzfähige Kosten handelt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/02 -, juris Rn. 4 ff. 20 Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Prognose im Ergebnis fehlerhaft gewesen sein könnte, 21 zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, NWVBl. 2015, 374, juris Rn. 36 f., m.w.N., 22 sind nicht dargelegt. Diesbezügliche Rügen hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht; vor diesem Hintergrund bestand auch für das Verwaltungsgericht von Amts wegen kein Anlass zu einer Fehlersuche. Substantiierte Einwände benennt die Zulassungsbegründung nicht. Bei dieser Sachlage wäre der Senat auch in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht gehalten, die den Zahlungen an den Verband zugrunde gelegten Kostenansätze zu überprüfen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 23 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 A 2606/06 -, juris Rn. 9 ff., m.w.N. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).