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Urteil

11 K 242/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:1121.11K242.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks J.--------straße in Q. , das im Industriegebiet L. I. liegt. In diesem Gebiet ist die öffentliche Kanalisation im Trennsystem ausgeführt. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser fließt zunächst in einen unterirdisch verlegten Regenwasserkanal und gelangt dann nach Passieren eines Regenüberlaufbeckens, eines Tosbeckens und eines Sandfangs in ein künstlich angelegtes Regenklärbecken, das mit dem F. , einem natürlichen Gewässer, verbunden ist. 3 Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1998 vom 06.02.1998 zog der Beklagte die Klägerin unter anderem zu Niederschlagswassergebühren für die Zeit von Januar bis Dezember 1998 in Höhe von 11.655,68 DM heran, wobei er einen Gebührensatz von 1,16 DM/m² und eine angeschlossene Fläche von 10.048 m² zugrundelegte. Gegen diese Heranziehung erhob die Klägerin am 27.02.1998 mit der Begründung Widerspruch, das städtische Kanalsystem werde durch das von ihrem Grundstück abgeleitete Niederschlagswasser nicht belastet, da der Regenwasserkanal in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes in den F. münde; es bestehe daher ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der hierfür erlangten Leistung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1998 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Bei der für das Jahr 1998 erstmals vorgenommenen Aufteilung der Kanalbenutzungsgebühren in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr komme es zu einer insgesamt gerechteren Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung. Diese Aufteilung entspreche nämlich eher dem Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation und könne deshalb nicht ungerecht sein. Eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühren scheide im Falle des Grundstücks der Klägerin aus, weil die sofortige Versickerung oder Verrieselung des im Industriegebiet L. I. anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich sei, denn das bebaute Grundstück befinde sich in Hanglage, so daß bei einer Einleitung des Niederschlagswassers in das obere Erdreich eine Unterspülung tiefer gelegener Gewerbeflächen nicht ausgeschlossen werden könne. 4 Die Klägerin hat am 21.01.1999 Klage erhoben. Sie trägt vor, daß der von ihr genutzte Regenwasserkanal bereits nach ungefähr 100 m in den F. münde. Dieser Bach sei ein natürliches Gewässer und könne daher nicht als Teil der Abwassereinrichtung der Stadt angesehen werden. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren in Höhe von mehr als 10.000,00 DM könne nicht durch die Inanspruchnahme eines Regenwasserkanals auf einem lediglich ca. 150 m betragenden Teilstück gerechtfertigt werden, zumal die Kosten für die Errichtung des Kanals von sämtlichen Anliegern bereits durch Erschließungs- Anschlußbeiträge gedeckt worden seien. Ungerecht sei ferner, daß das Satzungsrecht des Beklagten nur bei der Schmutzwassergebühr eine Staffelung und damit eine Begünstigung von Großeinleitern vorsehe, während die Eigentümer großer versiegelter Flächen nicht durch eine Staffelung der Niederschlagswassergebühr begünstigt würden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 06.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1998 hinsichtlich der darin erhobenen Niederschlagswassergebühren aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, daß die Stadt Q. die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Grundstück der Klägerin uneingeschränkt und eigenverantwortlich übernehme. Dieser städtischen Leistung stehe eine entsprechende Gebührenforderung gegenüber, ohne daß es nach gesicherter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf die Länge der Strecke, über die das Abwasser zu transportieren sei, überhaupt ankomme. Bei der Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers bediene sich die Stadt der inzwischen auch gesetzlich normierten Möglichkeit bzw. Verpflichtung zur ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers nach Vorbehandlung in ein Gewässer. Der F. selbst sei nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 06.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1998 ist hinsichtlich der darin erhobenen Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die Heranziehung der Klägerin zu Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren beruht auf den §§ 8 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerung in der Stadt Q. vom 24.12.1970 in der Fassung der 25. Änderungssatzung vom 16.12.1997 (BGS). Danach erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren, und zwar differenziert nach einer Schmutzwassergebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Schmutzwasser und einer - hier streitigen - Niederschlagswassergebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser. Gemäß § 9 a Abs. 1 BGS wird die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser nach bebauten und befestigten Grundstücksflächen bemessen, von denen aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Gebührensatz beläuft sich gemäß § 9 a Abs. 6 BGS auf 1,16 DM/m² bebauter und befestigter Grundstücksfläche. § 12 BGS bestimmt ergänzend, daß die Benutzungsgebühr 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig wird. 15 Diese Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG sowie mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. 16 Dies gilt zunächst für den in § 9 a BGS festgelegten Gebührenmaßstab der bebauten und befestigten Grundstücksfläche. Hierbei handelt es sich um einen nach § 6 Abs. 3 KAG zulässigen Maßstab. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.03.1997 - 9 A 1921/95 -. 18 Der in § 9 a Abs. 6 BGS auf 1,16 DM/m² bebauter und befestigter Grundstücksfläche festgelegte Gebührensatz unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere läßt sich ein Verstoß gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG normierte Kostenüberschreitungsverbot nicht feststellen. Die Stadt Q. hat mit Rücksicht darauf, daß Schmutzwassergebühren einerseits und Niederschlagswassergebühren andererseits nach unterschiedlichen Maßstäben und Gebührensätzen erhoben werden, für die Ermittlung dieser Sätze jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung erstellt. Bei einer in dieser Weise getrennten Gebührenkalkulation dürfen dem Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich nur jeweils diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistungen verbunden sind. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 - . 20 Diese Aufteilung der Kosten hat die Stadt Q. in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Um die Aufwendungen für das überwiegend im Mischsystem ausgeführte Kanalnetz möglichst realitätsnah den beiden Leistungsbereichen zuordnen zu können, hat sie ein Gutachten zur prozentualen Aufteilung der Mischwasser-Kanalisationskosten in einen Schmutzwasser- und einen Regenwasseranteil erstellen lassen, welches zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Auch bei den übrigen Kostenpositionen - insbesondere bei der Aufteilung des Ruhrverbandsbeitrages sowie der Personal- und Sachkosten - hat die Stadt eine nachvollziehbare Differenzierung vorgenommen, die eine übermäßige Belastung der zur Niederschlagswassergebühr herangezogenen Grundstückseigentümer nicht erkennen läßt. 21 Anhaltspunkte dafür, daß in die Gebührensatzberechnung überhöhte kalkulatorische Kosten eingeflossen sind, weil die Stadt Q. vereinnahmte Beiträge der Grundstückseigentümer nicht dem Abzugskapital zugerechnet hätte, bestehen nicht. Insofern ist davon auszugehen, daß auch die von der Klägerin entrichteten Beiträge in diesem Rahmen Berücksichtigung gefunden haben und sich gebührensatzmindernd auswirken. 22 Zur Einführung einer Gebührendegression auch bei der Niederschlagswassergebühr war der Beklagte weder nach Maßgabe des KAG noch nach anderen gebührenrechtlichen Grundsätzen gehalten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Maß der Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage allein von der Menge des eingeleiteten Regenwassers abhängt und linear ansteigt, je mehr Wasser eingeleitet wird. 23 Die Klägerin hat des weiteren den Gebührentatbestand durch die Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Q. im Haushaltsjahr 1998 hinsichtlich des auf ihrem Grundstück angefallenen Niederschlagswassers in dem Umfang verwirklicht, der auch in dem angegriffenen Grundbesitzabgabenbescheid zugrundegelegt ist. Durch Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in einen städtischen Kanal hat die Klägerin den Gebührentatbestand verwirklicht. Dabei ist es unerheblich, daß dieser Kanal das eingeleitete Abwasser unmittelbar der Vorflut zuleitet, ohne daß die Kanalisation im übrigen weiter belastet wird. Denn die Abwasserbeseitigungsanlage einer Kommune bildet unter Zugrundelegung einer funktionalen Betrachtungsweise in der Regel - und so auch hier - eine technische, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.11.1987 - 8 C 49/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1988, S. 70. 25 Das aber bedeutet, daß jeder Anschlußnehmer mit der Inanspruchnahme eines Teils der Kanalisation gleichzeitig die Einrichtung insgesamt in Anspruch nimmt. Dies ist - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat - letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig. 26 Unter diesem Gesichtspunkt unterliegt es weiterhin keinen Bedenken, daß die Klägerin über den der streitigen Veranlagung zugrundeliegenden Gebührensatz letztlich auch zu den vom Ruhrverband in Rechnung gestellten Klärkosten herangezogen wird, obwohl das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in konkretem Fall nicht einer Verbandskläranlage zugeführt wird. Entscheidend ist insoweit, daß die von der Stadt Q. sichergestellte Niederschlagswasserentsorgung insgesamt nicht ohne die Mitgliedschaft dieser Stadt im Ruhrverband und ohne die Inanspruchnahme seiner Leistungen betrieben werden kann. Ist aber die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Stadtgebiet nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Ruhrverbandes zu gewährleisten, so dürfen die Verbandslasten auch auf alle Benutzer der betreffenden gemeindlichen Einrichtungen abgewälzt werden. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.1989 - 2 A 2452/85 - und vom 01.02.1988 - 2 A 1883/80 -, in: Nordrhein- westfälische Verwaltungsblätter 1988, S. 108. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 29