Urteil
11 A 960/84
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NW ist eine prognostische Sicherungsmaßnahme, die auch bei noch nicht endgültig feststehender Denkmaleigenschaft zulässig ist.
• Voraussetzung der vorläufigen Unterschutzstellung ist, dass nach den in angemessener Zeit und mit angemessenem Verwaltungsaufwand beschaffbaren Beurteilungsgrundlagen mit einer Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist.
• Erhaltungsbedürftigkeit, spätere bauliche Änderungen oder Teilentstellungen schließen die Denkmaleigenschaft nicht von vornherein aus.
• Die Entscheidung über eine vorläufige Unterschutzstellung unterliegt einem eingeschränkten Ermessen; ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt nicht bereits in einer ungleichen Auswahl ohne schlüssige Sachbegründung.
• Die Klage gegen eine ordnungsgemäße vorläufige Unterschutzstellung ist unbegründet, wenn die fachlichen und örtlichen Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass das Objekt ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NW ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unterschutzstellung eines Bauernhauses als Baudenkmal rechtmäßig • Eine vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NW ist eine prognostische Sicherungsmaßnahme, die auch bei noch nicht endgültig feststehender Denkmaleigenschaft zulässig ist. • Voraussetzung der vorläufigen Unterschutzstellung ist, dass nach den in angemessener Zeit und mit angemessenem Verwaltungsaufwand beschaffbaren Beurteilungsgrundlagen mit einer Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist. • Erhaltungsbedürftigkeit, spätere bauliche Änderungen oder Teilentstellungen schließen die Denkmaleigenschaft nicht von vornherein aus. • Die Entscheidung über eine vorläufige Unterschutzstellung unterliegt einem eingeschränkten Ermessen; ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt nicht bereits in einer ungleichen Auswahl ohne schlüssige Sachbegründung. • Die Klage gegen eine ordnungsgemäße vorläufige Unterschutzstellung ist unbegründet, wenn die fachlichen und örtlichen Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass das Objekt ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NW ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Bauernhofs mit Vierständerhaus aus 1863. Der Beklagte ordnete am 15.03.1981 an, das Hofgebäude vorläufig in die Denkmalliste aufzunehmen; die Verfügung stützte sich auf §§ 2, 4 DSchG NW. Die Klägerin widersprach, der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Sie klagte und behauptete, das Gebäude sei baulich stark verfallen, durch Umbauten entstellt und deshalb kein Denkmal; die Anordnung stelle zudem eine unzulässige Eigentumsbeschränkung dar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere Fehleinschätzungen zur Denkmaleigenschaft und zum Zustand der Giebel sowie eine mangelhafte Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Zulässigkeit: Die Klage ist anfechtungsberechtigt, weil die vorläufige Unterschutzstellung wegen Übergangsregelung des Gesetzes bis zum 30.06.1985 weiterhin Wirksamkeit entfaltet. • Auslegungsfrage: Die Verfügung bezieht sich nach Begründung und Verwaltungsakten primär auf das ehemalige Bauernhaus als schutzgegenständliches Gebäude. • Rechtsnatur § 4 DSchG NW: Die Vorschrift ist als Prognoseregelung zu verstehen; die Denkmalbehörde darf eine vorläufige Sicherungsmaßnahme treffen, wenn nach den in angemessener Zeit zu beschaffenden Beurteilungsgrundlagen mit einer Eintragung zu rechnen ist. • Beurteilungsmaßstab: Es genügt nicht, dass vollständige Gewissheit über jede Einzelheit der Denkmaleigenschaft besteht; die Prognoseentscheidung muss auf ausreichendem tatsachenbasiertem Material beruhen und ist am Eilbedarf und Verwaltungsaufwand zu messen. • Substanzielle Prüfung: Örtliche Eindrücke und fachliche Stellungnahmen des Amtes für Denkmalpflege rechtfertigen die Annahme, dass das Gebäude als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NW bedeutsam für Siedlungsgeschichte, Städtebau und als Beispiel der niederdeutschen Hallenhaus-Tradition ist. • Einwirkungen und Erhaltungszustand: Nachträgliche Veränderungen, Ersatzteile oder Reparaturbedürftigkeit schließen Denkmaleigenschaft nicht aus, sofern das prägende konstruktive und gestaltende Gefüge im Wesentlichen erhalten ist. • Ermessensprüfung: Die Denkmalbehörde hat die Auswahl hinreichend begründet; ein Gleichbehandlungsverstoß ist nicht dargetan. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die vorläufige Schutzanordnung ist rechtmäßig, die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die vorläufige Unterschutzstellung des ehemaligen Bauernhauses ist rechtmäßig, weil nach dem Eindruck vor Ort und den fachlichen Äußerungen mit einer Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist. Bauliche Mängel, spätere Veränderungen und Renovierungsbedarf stehen der Denkmaleigenschaft nicht entgegen, solange die wesentlichen, die besondere Bedeutung tragenden Teile (insbesondere die Ständerbauweise) im Wesentlichen erhalten sind. Ein Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wurde nicht festgestellt. Die Revision wird nicht zugelassen.