Beschluss
8 B 1852/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.8B1852.02.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2002 - auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2002 - auf 1.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass das Objekt X.------straße in S. -X1. vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, wieder herzustellen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Weder sind die auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 - DSchG NRW - (GV NRW S. 226, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001, GV NRW S. 708) gestützten Verfügungen vom 26. Juli 2002 offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Antragsteller an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse aus anderen Gründen. Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW soll die zeitlich befristete Sicherung eines vermutlich denkmalwerten Objekts ermöglichen, wenn zu befürchten ist, dass die denkmalwerte Substanz bis zur Eintragung etwa durch bauliche Veränderungen Schaden nehmen könnte und deshalb ein rasches Eingreifen erforderlich ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, OVGE MüLü 38, 118 (120 m.w.N.); Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 Nr. 137. Eine solche Sicherung soll den Denkmalbehörden die Möglichkeit geben, das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste vorzubereiten und einzuleiten bzw. mit Aussicht auf Erfolg weiterzuführen; wird die Möglichkeit, das Eintragungsverfahren innerhalb eines halben Jahres nach Wirksamwerden der Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW einzuleiten, nicht genutzt, darf das betroffene Objekt nicht länger "blockiert" werden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsgegner hat die Anordnung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Verlauf des Eintragungsverfahrens und eines ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens spricht trotz einiger im Laufe der Zeit durchgeführter baulicher Veränderungen eine - für die vorläufige Unterschutzstellung ausreichende - hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Objekt X.------straße 20 (Gebäude und Grundstück Gemarkung S. , Flur XY, Flurstück XXX) bedeutend für die Geschichte des Menschen und die Siedlungsgeschichte der Stadt S. (-X1. ) ist, dass für seine Erhaltung und Nutzung jedenfalls wissenschaftliche, insbesondere ortshistorische Gründe sprechen und dass eine Eintragung in die Denkmalliste daher erfolgen wird. Die von den Antragstellern gegen die Denkmalwürdigkeit des Objekts geltend gemachten Bedenken stellen die angegriffene Anordnung nicht in Frage. Ihre Einschätzung, eine ortsgeschichtliche Bedeutung des Objekts sei nicht gegeben, weil der Erbauer der Villa in dem Gebäude nur wenige Jahre gewohnt habe, verkennt, dass die ortsgeschichtliche Bedeutung offenkundig gerade darauf beruht, dass die Familie X2. als eine der wichtigen jüdischen Unternehmerfamilien in S. schon seit März 1933 von Aktionen der SS und SA sowie von Ausbürgerung und Beschlagnahme ihres Vermögens betroffen war und dass vor diesem Hintergrund die im Juni 1927 fertig gestellte Wohnstätte Zeugnis von der Bedeutung der Familie für die Stadt abzulegen geeignet ist. Auch die Hinweise der Antragsteller auf bauliche Veränderungen an und in dem Gebäude sind nicht derart gewichtig, dass sie der angegriffenen Anordnung entgegenstünden. Der Einbau einer Arztpraxis in das Erdgeschoss lässt den Charakter eines Wohngebäudes bzw. eines großbürgerlichen Einfamilienhauses weder nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes noch nach seiner Nutzung (vgl. § 13 BauNVO) entfallen, zumal Ober- und Dachgeschoss nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch die durch Umbauten bewirkten Veränderungen im Raumprogramm sind nicht derart gravierend, dass dies zu einem Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW führen könnte; inwieweit sie sich auf die Reichweite der Unterschutzstellung auswirken könnten, wird im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu klären sein. Dass schließlich auf Grund eines Bauscheins vom 10. Juli 1986 ein Teil des Gebäudes abgebrochen worden ist, spricht gleichfalls nicht gegen die Erwartung, das Objekt werde in die Denkmalliste einzutragen sein. Denn bei dem abgebrochenen Gebäudeteil handelte es sich um einen erst durch Bauschein vom 28. Juni 1947 genehmigten Anbau einer Arztpraxis, der auf die ortsgeschichtliche Bedeutung der Villa X2. keinen Einfluss hatte. Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW war erforderlich. Angesichts des Umstands, dass ein Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung und eine konkrete Planung für die künftige Nutzung des Grundstücks - Baubeginn ist für das Frühjahr 2003 vorgesehen - vorliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von der Regel des § 4 Abs. 1 DSchG NRW - die Anordnung soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen - rechtfertigen könnten. Auch der Hinweis der Antragsgegner, sie beabsichtigten nicht einen Gebäudeabbruch ohne die dafür erforderliche Abbruchgenehmigung, ändert hieran nichts. Denn die Anordnung, dass ein Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, soll eine umfassende Sicherung gegen Veränderungen bewirken und deshalb auch solche Veränderungen (vorläufig) verhindern, die baugenehmigungsfrei in weitem Umfang möglich wären (vgl. §§ 65-67 BauO NRW). Aus diesem Grund ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung nicht zu beanstanden. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen nicht erkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Antragsteller an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes unbeeinträchtigten Umnutzung des Grundstücks bzw. an einem Abbruch des Gebäudes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts überwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten Interessen droht eine Beeinträchtigung der - nicht wiederherstellbaren - Denkmaleigenschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie zusätzlich den Umstand, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die endgültige Eintragung in die Denkmalliste, sondern lediglich eine zeitlich befristete Sicherungsmaßnahme ist. Dieser Beschluss ist gem. §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.