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Urteil

11 K 9676/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1203.11K9676.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 143 und 144, Gemarkung F. , Flur 13 in X. . Die Flurstücke liegen innerhalb des Eckbereiches der Einmündung der Straße Am S. auf die V. Straße und werden über die Straße Am S. erschlossen. Das Flurstück 143 ist zu einem Teil mit einer Mauer aus Bruchsteinen eingefriedet. Der Mauerabschnitt entlang der V. Straße ist mit eingefügten Metallgitter-Elementen versehen. Im Mündungsbereich der Straße Am S. auf die V. Straße verläuft die Bruchsteinmauer abgerundet, höher und in einem anderen Farbton als die Mauer im Übrigen und ist zudem mit zwei in die Mauer eingelassenen runden Verschlussplatten versehen. Dieser Abschnitt verbindet die Mauerabschnitte entlang der V. Straße und der Straße Am S. . Entlang der Straße am S. weist die Bruchsteinmauer keine Gitterelemente auf, ist durchgehend gemauert und wird von der Einfahrt auf das Grundstück der Kläger unterbrochen. Die Flurstücke 143 und 144 sind Teil der ursprünglichen Park- und Gartenanlage zweier Villen. Nach Anhörung teilte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 18. November 2013 mit, zwei Villenbauten mit zugehöriger Park- und Gartenanlage samt Einfriedung auf dem Grundstück V. Straße 584 und 586 in X. und die Bruchstein-Einfriedung entlang der V. Straße auf dem Flurstück 143 seien in die Denkmalliste eingetragen worden. Zur Begründung stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf ein Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zum Denkmalwert der einzutragenden baulichen Anlagen vom 10. Oktober 2013 und führte zu der Bruchstein-Einfriedung auf dem Flurstück 143 der Kläger aus: Es handele sich bei den Villengebäuden mit zugehöriger Garten- und Parkanlage und Einfriedung um ein Baudenkmal. Zur V. Straße werde ein Ziergartenteil von einer Natursteinmauer (Grauwacke, modernisierte Metallgitterfelder) eingefriedet, die sich in einheitlicher Gestaltung bis zur Kreuzung „Am S. “ erstrecke. Die Beklagte fügte dem Bescheid eine Flurkarte bei, in der der Mauerabschnitt entlang der V. Straße bis zur Kreuzung „Am S. “ als zum eingetragenen Baudenkmal zugehörig gekennzeichnet wurde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid sowie auf das Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (Blatt 100 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) Bezug genommen. Die Kläger haben am 19. Dezember 2013 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Eintragung sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen rechtswidrig: Der Mauerabschnitt entlang der V. Straße befinde sich aufgrund der Modernisierung der Gitterelemente nicht mehr im Ursprungszustand und habe keinen Denkmalwert. Die Eintragung beeinträchtige die Kläger erheblich in ihrem Eigentumsrecht, weil dadurch eine Erschließung ihres Grundstücks über die V. Straße nicht mehr möglich sei und somit der Wert des Grundstücks nachteilig beeinflusst werde. Die Eigentümerinteressen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei fehlerhaft, dass die Beklagte nur den Mauerabschnitt entlang der V. Straße in die Denkmalliste eintrage, obwohl der weitere Mauerverlauf entlang der Straße Am S. optisch und qualitativ gleichwertig sei und die ursprüngliche Ausdehnung der zu den Villengebäuden gehörenden Garten- und Parkanlagen gleichermaßen veranschauliche. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten, dortiges AZ: 105.25-41139/13, vom 18.11.2013 soweit aufzuheben, als dass die auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 143 zur V. Straße hin gelegene Bruchsteinmauer in die Denkmalliste gem. § 3 DSchG eingetragen wird, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten, dortiges AZ: 105.25-41139/13, vom 18.11.2013 komplett aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Mauerabschnitt auf dem Flurstück 143 entlang der V. Straße gehöre zur Gesamtanlage der beiden Villenbauten, dokumentiere deren ursprüngliche Ausdehnung und habe somit gleichermaßen Denkmalwert. Die Tatsache, dass sich die Gitter auf der Mauer nicht mehr im Originalzustand befänden, beeinträchtige den Denkmalwert der Einfriedung nicht, da der Gesamteindruck unberührt bleibe. Der Mauerabschnitt Am S. sei nicht unter Schutz gestellt worden, weil er nicht als bauzeitlich zu bezeichnen sei, keine ausreichende handwerkliche und gestalterische Qualität aufweise und er für den Denkmalwert der Gesamtanlage keine dokumentarisch unverzichtbare Aussagekraft besitze. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. Oktober 2014 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Eintragung sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW). Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung liegen vor. Gem. § 3 Abs.1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen ist ein Objekt dann, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Stadt- und Baugeschichte einer Stadt oder Siedlung hat, indem es etwa durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 - m.w.N., Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris. Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006, a. a. O. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. An der Erhaltung und Nutzung des Mauerabschnitts auf dem Flurstück 143 entlang der V. Straße besteht ein öffentliches Interesse. Das Mauerstück ist Teil der Gesamtanlage um die beiden freistehenden Villengebäude an der V. Straße Nr. 584 und 586 in X. und damit Teil einer Mehrheit von Sachen i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Diese ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für die Stadt X. . Die im Jahr 1908 errichteten Villen mit Park und Einfriedung sind schon aufgrund ihrer freistehenden Lage innerhalb der großen Park- und Gartenanlage, deren Ausdehnung von der teilweise noch vorhandenen Einfriedung dokumentiert wird, aufgrund ihrer qualitätvollen, repräsentativen Ausführung und der architektonischen Formensprache, die stilistisch dem Bergischen Heimatstil folgt, erkennbar kein Massenprodukt. Auch die Gruppierung und die Größe der Gebäude jeweils mit Gartenseite und der zu einer Auffahrt weisenden Schauseite und die beinahe vollständig erhaltene Innenausstattung mit vielen bauzeitlichen repräsentativen Bestandteilen (Parkettböden, Stuckdecken, Marmortreppe, Wandvertäfelungen aus Marmor und Holz, Heizkörperverkleidungen aus Metall, Ziergittern, Kamin etc.) lassen die Bedeutsamkeit des unter Schutz gestellten Gesamtensembles erkennen. Auch das Denkmalwertgutachten des Beigeladenen vom 10. Oktober 2013 hebt die Bedeutung der Gesamtanlage für die Geschichte des Menschen hervor, da sie die Bauaufgabe „Villa“ in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg dokumentiert und zudem – verstärkt durch die freie Lage der Villen inmitten der zugehörigen, großzügigen Gartenanlage – den großbürgerlichen Lebensstil einer vermögenden Gesellschaftsschicht veranschaulicht. Ferner hebt das Gutachten die Bedeutung für die Stadt X. hervor, da die Gesamtanlage die städtebauliche Entwicklung des Stadtteils V1. aufzeigt, der zur Erbauerzeit noch ländlich geprägt war. Die Gutachter führen auch die Bedeutung der Gartenanlage mit allen Elementen und Strukturen für den Bautyp „Villa“ und konkret für die Wirkung der beiden unter Schutz gestellten Villengebäude auf. Hierzu gehört ausdrücklich auch die Einfriedung der Gartenanlage entlang der V. Straße, deren neuzeitlichen Gitterelemente auch in dem Gutachten Erwähnung finden, ohne darin eine nennenswerte Beeinträchtigung des Denkmalwertes der Gesamtanlage zu sehen. Für ihre Erhaltung und Nutzung der Villen samt Gartenanlage und Einfriedung liegen nach den Ausführungen in dem Denkmalwertgutachten des Beigeladenen wissenschaftliche, architektur-, ortshistorische, städtebauliche sowie gartenarchitekturhistorische und sozialgeschichtliche Gründe vor. Auf diese fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen nimmt das Gericht Bezug und schließt sich ihnen an. Das Denkmalrecht räumt den Ämtern für Denkmalpflege auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine besondere Stellung ein; sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW), so dass ihre Stellungnahmen nicht als Parteivortrag zu werten sind und grundsätzlich geeignet sind, Grundlage für gerichtliche Entscheidungen zu sein, vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 10 A 935/06 -; Urteile vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 - und vom 23. Februar 1988 - 7 A 1937/86 - m.w.N. Die fachliche Sachkunde wird durch die allenfalls fakultative Beiladung im denkmalschutzrechtlichen Klageverfahren nicht berührt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Die Einwände der Kläger vermögen die fachkundige Einschätzung des Beigeladenen zum Denkmalwert der Gesamtanlage und des in Rede stehenden Mauerabschnitts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Durch die seit seiner Erbauung durchgeführten Veränderungen hat der unter Schutz gestellte Mauerabschnitt nicht seinen Denkmalwert verloren. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten bleiben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, juris. Die besondere Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verliert und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal etwa nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert, mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -; Urteil vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -; Urteil vom 6. Februar 1996 - 11 A 840/94 -; Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 - juris. Gemessen an diesem Maßstab stellt der Austausch der ursprünglich vorhandenen Metallgitterelemente in dem unter Schutz gestellten Mauerabschnitt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch das Gericht keine wesentliche Veränderung des Gesamteindrucks der Mauer dar. Die dem Mauerabschnitt zugedachte Funktion, die Ausdehnung der Park- und Gartenanlage der beiden Villen zu dokumentieren, wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zudem ist das Mauerwerk als wesentliche bauliche Substanz weiterhin vorhanden und prägt den Eindruck ursprünglicher Identität des Objektes. Der Eintragung des Mauerabschnitts auf dem Flurstück 143 entlang der V. Straße steht auch nicht entgegen, dass auch der Mauerabschnitt „Am S. “ die Funktion besitzen könnte, die Ausdehnung der Park- und Gartenanlagen der Villengebäude zu dokumentieren und er – nach Ansicht der Kläger – möglicherweise eine ähnliche Gestaltung und handwerkliche Qualität aufweist. Der Einwand lässt den Denkmalwert des unter Schutz gestellten Mauerabschnitts unberührt und zielt im Ergebnis allenfalls auf das Erfordernis einer Eintragung auch des Mauerabschnitts „Am S. “ in die Denkmalliste. Es stellt keinen Fehler der Eintragung des Mauerabschnitts entlang der V. Straße dar, dass nicht auch der weitere Verlauf der Bruchsteinmauer in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Der Eintragung kann schließlich auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Erschließung des Flurstücks 143 über die V. Straße werde durch die Eintragung des Mauerabschnitts in die Denkmalliste erschwert und die Eigentümerinteressen seien bei der Eintragung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese Einwände berühren das Eintragungsverfahren nicht. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NRW) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NRW). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, dass es sich um ein Denkmal handelt, so muss eine Eintragung erfolgen, § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NRW), der Nutzung (§ 8 DSchG NRW) und mit einem etwaigen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG NRW) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Die Anwendung dieser Vorschriften mit den in ihnen enthaltenen Zumutbarkeitsklauseln setzt eine rechtskräftige oder doch zumindest vollziehbare Eintragung in die Denkmalliste voraus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1985 - 11 A 1588/83 -. Diese Ausgestaltung des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gesetzes eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die Eintragung in die Denkmalliste bewirkt zwar eine Einschränkung der freien Verfügungsbefugnis und der freien Nutzungsberechtigung, über die ein Eigentümer gemäß § 903 BGB sonst verfügt. Mit Rücksicht auf die durch das Denkmalschutzrecht verfolgten qualifizierten öffentlichen Interessen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass durch den weitgefassten Begriff der Denkmalfähigkeit und des darauf beruhenden Eintragungsverfahrens zunächst möglichst umfassend alle in Betracht kommenden Eigentumsobjekte in den Regelungsbereich des DSchG NRW einbezogen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 -, DÖV 88, 425; OVG NRW, Urteile vom 18. August 1989 - 11 A 822/88 – und vom 11. Dezember 1989 – 11 A 2476/88 –, juris. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, weil dieser nur für den Fall gestellt ist, dass das Gericht zwar vom Fehlen der Eintragungsvoraussetzungen für den Mauerabschnitt ausgeht, sich jedoch daran gehindert sieht, den angefochtenen Bescheid nur insoweit aufzuheben. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.