Urteil
7 A 6059/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0420.7A6059.96.00
15mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer einer Hofanlage in F. - E. , M. straße 39 und wenden sich gegen deren denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Die ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofanlage ist vierseitig umschlossen. Sie besteht aus einem im Jahre 1908 an der M. straße in reiner Backsteinbauweise errichteten, mittlerweile rückwärtig verputzten zweigeschossigen Wohnhaus mit seitlichem, niedrigerem Torbau, einem sich an das Wohnhaus anschließenden längeren, eingeschossigen ehemaligen Wirtschaftsgebäude, welches die nördliche Seite der Hofanlage bildet, sowie einer rechtwinklig an das Wirtschaftsgebäude angrenzenden größeren Scheune, die die Hofanlage an ihrer westlichen Seite rückwärtig abschließt. Die zum Hof hin gelegene Außenwand der Scheune ist ebenso wie die nördliche Außenwand der Scheune in Fachwerkbauweise mit Ziegelgefachen errichtet worden. Die rückwärtige Außenwand der Scheune besteht aus Feldbrandmauerwerk. Das Wirtschaftsgebäude ist mit Ausnahme der an das Wohnhaus angrenzenden Wand ebenfalls in Fachwerkbauweise mit Lehm- bzw. Ziegelgefachen errichtet worden. Die Scheune und das Wirtschaftsgebäude stammen aus dem 19. Jahrhundert. Zwischen dem Torbau und der Scheune wird die südliche Seite der Hofanlage aus der rückwärtigen Wand eines nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Garagengebäudes sowie einer ebenfalls neuzeitlichen Mauer gebildet. Mit u.a. zwei Schreiben vom 3. September 1990 und vom 10. Januar 1994 hörte der Beklagte die Voreigentümerin der Hofanlage zur beabsichtigten Eintragung der Anlage in die Denkmalliste an. Unter dem 5. September 1994 trug der Beklagte die so bezeichnete "Vierkanthofanlage" in die Denkmalliste der Stadt F. u.a. mit folgendem Text ein: "Kurzbezeichnung des Denkmals: Vierkanthofanlage .......... In die Denkmalliste wird eingetragen: Das Backsteinwohnhaus komplett. Bei den kleinen Wirtschaftsgebäuden ist die Außenhaut (Wände, Dach) unter Schutz gestellt. Bei der großen Scheune kommt noch dazu, daß das Innenholzskelett unter Denkmalschutz gestellt ist. Die Eintragung ist auf der Rückseite der Denkmalliste in rot gekennzeichnet. Bedeutend für die Geschichte des Menschen, erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen." In einer der Eintragung beigefügten zeichnerischen Darstellung (Flurkartenausschnitt) waren das Wohnhaus nebst des Toranbaus und der anschließenden neuzeitlichen Mauer vollständig rot gekennzeichnet, während das Wirtschaftsgebäude, die Scheune und das Garagengebäude lediglich in ihren eingetragenen äußeren Konturen rot umrandet waren. Am gleichen Tage erteilte der Beklagte der Voreigentümerin einen Bescheid über die Eintragung und führte hierin zur Begründung u.a. aus: An der sehr spät errichteten Hofanlage könne man den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einfluß ermessen. Rechts und links der Dorfstraße, die als eine von zwei parallel verlaufenden Straßen den längs dieser Straßen gewachsenen Ort präge, hätten sich reich gewordene Landwirte jeweils ein Wohnhaus mit dem Baumaterial Backstein errichtet. Vor allem im 19. Jahrhundert habe der Backstein aufgrund neuer Ofentechniken einen besonderen Aufschwung erlebt. Die Hofanlage zeige die geschichtliche Entwicklung des Ortes auf und sei für die Geschichte des Menschen von Bedeutung. Die Anlage sei auch aus architekturgeschichtlichen Gründen erhaltenswert, da sie die architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeige, einen Hinweis auf die Proportionslehre zeige sowie das handwerkliche Können der Menschen vor Ort unter Beweis stelle. Das Anbringen neugotischer Schmuckformen sei keine alltägliche Sache gewesen. Die Voreigentümerin legte hiergegen unter dem 26. September 1994 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: An der Erhaltung und Nutzung des Anwesens bestehe kein öffentliches Interesse. Das Anwesen weise nicht mehr an architektonischen Besonderheiten auf als eine Vielzahl ähnlicher Bauwerke in der Gegend. Insbesondere Backsteinbauten seien in der Region vielfach anzutreffen. Die Siedlungs- und Ortsgeschichte des 20. Jahrhunderts sei an zahlreichen gleichartigen Gebäuden und Hofanlagen unschwer zu erkennen. Es bestehe kein Anlaß, ausgerechnet ihr Anwesen für besonders erhaltenswert anzusehen. Im übrigen sei die Unterschutzstellung unverhältnismäßig, da ihr angesichts ihrer fehlenden finanziellen Möglichkeiten eine denkmalgerechte Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage nicht zumutbar seien. Nach dem Tod der Voreigentümerin im Juni 1995 führten die Kläger als deren Erben das Widerspruchsverfahren fort. Mit Bescheid vom 26. September 1995, zugestellt am 17. Oktober 1995, wies der Landrat des F. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung - im wesentlichen unter Wiederholung einer im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege - u.a. aus: Bei der Vierkanthofanlage handele es sich um ein Baudenkmal. Das Wohnhaus sei zwar erst im frühen 20. Jahrhundert errichtet worden. Durch die verbindenden historischen Wirtschaftsflügel sei aber die Qualität der großen, dem fränkischen Hoftyp folgenden Hofanlage deutlich gewahrt geblieben. Das Nebeneinander von den zu verschiedenen Zeiten entstandenen landwirtschaftlichen Gebäuden werde hier durch die vorhandene Bausubstanz, die weitgehend unverfälscht überliefert sei, in einem Qualitätsmaßstab dokumentiert, der baulicherseits die Abwendung von Holzfachwerkbau zum Ziegelbau belege. Zum anderen werde aber auch in den Proportionen der Gebäude das gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts erwachende Selbstbewußtsein der landwirtschaftlichen Nutzer hervorragend repräsentiert. Die Kläger haben daraufhin am 13. November 1995 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Anwesen stelle keine Vierkanthofanlage dar, weil eine Hofseite aus der nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Mauer aus Betonsteinen bzw. der ebenfalls zu diesem Zeitpunkt errichteten Garage bestehe. Mit dem Fachausdruck "Vierkanthof" werde, wie sich aus der - von den Klägern auch überreichten - Literatur ergebe, eine bestimmte bäuerliche Regelhofform bezeichnet, bei dem einzelne Gebäudeteile unter einem firstgleichen Dach vereinigt und alle Trakte des Hofes in einem Baukörper zusammengefaßt seien. Die betroffene Hofanlage sei demgegenüber ein Dreiseithof. Dementsprechend komme ihr auch nicht die angeführte Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. In der näheren und weiteren Umgebung seien zahlreiche Anlagen mit entsprechender architektonischer Qualität, namentlich auch tatsächlich bestehende Vierkanthofanlagen noch vorhanden, die nicht unter Denkmalschutz gestellt worden seien. Insofern sei das betroffene Anwesen willkürlich herausgesucht worden und werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Allenfalls der straßenseitigen Fassade des Wohnhauses komme eine ansprechende architektonische Qualität zu. Zudem sei auch nur sie der Öffentlichkeit zugänglich. Es liege kein erkennbarer Grund dafür vor, auch die wertlosen Nebengebäude unter Denkmalschutz zu stellen. Dies gelte insbesondere für das Garagengebäude. Hieraus werde deutlich, daß der Beklagte bei der Unterschutzstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen sei. Die Anlage könne nach Aufgabe der Landwirtschaft, die schon Jahrzehnte zurückliege, auch nicht mehr als funktionale und wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Schließlich seien die Wirtschaftsgebäude auch abbruchreif und nicht mehr sanierungsfähig. Mit der Auflage der Erhaltung dieser Gebäude werde die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, da die erforderlichen Erhaltungsaufwendungen weder durch Erträge noch durch einen erhöhten Gebrauchswert der Anlage aufgewogen würden. Die Unterschutzstellung begründe letztlich eine verfassungswidrige Enteignung. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem 26. Juni 1996 im Rahmen einer so bezeichneten "Teil-Löschung" die Eintragung in die Denkmalliste wie folgt abgeändert: "lagemäßige Bezeichnung des Denkmals: Stadtteil: E. Straße: M. . 39 Gemarkung: E. Flur: 4 Flurstück 548 Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals, Lfd. Nr. 217: 1908 inschr. dat.: Vierkanthof, Wohnhaus traufständig zur Straße liegend, 2geschossig, Backstein mit Mittelbetonung durch flachen Risalit; abgesetzter Sockel mit freiliegenden Kellerfenstern; Geschoßtrennungsgesims durch einen Zickzackfries aus Backstein, reich verzierte Traufzone in angedeuteten neugotischen Schmuckformen, im EG des flachen Risalites rundbogiger Eingang mit Blendbögen, originalem Türblatt und Oberlicht, das darüber liegende Fenster ist korbbogig, alle anderen Fenster sind stichbogig und haben Sandsteinsohlbänke; das Fenster über dem Eingang ist zusätzlich noch betont durch Konsolen unterhalb der Sohlbank, einem Blendrahmen oberhalb des Sturzes; anschließend ein niederer Backsteintrakt mit großer korbbogiger Einfahrt, im Keilstein mit inschr. Datierung, zu beiden Seiten einmal 2 kleine stichbogige Fenster zum zweiten 2 gleichgeformte Scheinfenster; gestufte Traufzone, jeweils paarweise angeordnete Blendnischen im OG; parallel dazu liegend an der Rückseite große Scheune, überwiegend Fachwerk mit ausgeziegelten Gefachen, Backsteingiebel, große Einfahrt, durch ein niederes, rechtwinklig anschließendes Wirtschaftsgebäude mit dem Wohnhaus verbunden. Eintragung: 2geschossiges Backsteinwohnhaus, niederer Backsteintrakt mit großer korbbogiger Einfahrt, große Scheune, rechtwinklig anschließendes Wirtschaftsgebäude" In der der veränderten Eintragung beigefügten zeichnerischen Darstellung sind nunmehr das Garagengebäude und die Mauer nicht mehr rot eingetragen. Im übrigen ist die zeichnerische Darstellung gegenüber der ursprünglichen Eintragung unverändert geblieben. Die ursprüngliche Eintragungsfassung hat der Beklagte in der Denkmalliste belassen. Der Beklagte hat den Klägern eine Abschrift der geänderten Fassung der Eintragung mitsamt Planzeichnung übersandt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Garagengebäudes in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben beantragt, die Eintragung des Objektes M. straße 39 in E. in die Denkmalliste der Stadt F. unter der laufenden Nr. 217 und den hierzu erteilten Bescheid des Beklagten vom 5. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 und der Änderungseintragung vom 26. Juni 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Klageerwiderung ausgeführt: Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der gesamten baulichen Anlage und nicht nur an einzelnen Teilen derselben. Das Objekt stelle eine wirtschaftliche und funktionale Einheit dar, der als Ganzes aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen eine denkmalwerte Bedeutung zukomme. Von daher scheide eine Unterschutzstellung nur der straßenseitigen Fassade des Wohnhauses aus. Für die im Widerspruchsverfahren ausgeführte, von sachverständigen Mitarbeitern des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege nach sorgfältiger Prüfung bestätigte denkmalwerte Bedeutung der Hofanlage sei auch unerheblich, ob gleichartige Bauwerke in größerer Zahl existieren würden. Im übrigen seien jedenfalls in E. weitere, ggfs. größere Vierkanthofanlagen nicht vorhanden. Die Prüfung sei daher in dem erforderlichen Umfang vorgenommen worden und die Eintragung sei auch nicht etwa willkürlich erfolgt. Die Unterschutzstellung bewirke für sich genommen auch keinen unmittelbaren Eigentumseingriff und führe zu keiner übermäßigen Belastung für die Kläger. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Kläger haben gegen das am 8. November 1996 zugestellte Urteil am 28. November 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Angesichts des Umstandes, daß hier eine Anlage unter Schutz gestellt worden sei, die nach der bereits eingereichten Literatur niemals die Merkmale einer Vierkanthofanlage erfüllt habe, müsse die Kompetenz der Sachverständigen des Denkmalamtes, auf das sich das angegriffene Urteil stütze, bezweifelt werden. Bezeichnenderweise würden in der geänderten Eintragung - im Gegensatz zur ursprünglichen Eintragung - auch nur noch die Qualität der straßenseitigen Wohnhausfassade samt Haupttor beschrieben. Die Aufhebung dieses Teils der Unterschutzstellung werde im Berufungsverfahren nicht begehrt. Sonstige Gründe für die Unterschutzstellung der gesamten Anlage würden nicht mehr genannt und lägen auch nicht vor. Im übrigen besitze der Ort E. zumindest eine noch bestehende Vierkanthofanlage. Die vom Beklagten benannten sonstigen Hofanlagen in E. seien nur teilweise unter Schutz gestellt worden. Die repräsentative Fassade der Hofanlage H. straße 16 sei offensichtlich nicht unter Schutz gestellt worden. Dies sei ein Beleg dafür, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei und besser geeignnete Objekte nicht unter Schutz gestellt worden seien. Wie sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten des Architekten C. vom 31. Juli 1997 ergebe, befänden sich das Wirtschaftsgebäude und die Scheune in einem desolaten Zustand. Ihre Erhaltung sei nicht möglich und könne ihnen angesichts der Kosten für die im Gutachten im einzelnen ausgeführten notwendigen Maßnahmen nicht zugemutet werden. Auch dies belege, daß es sinnvoller gewesen wäre, eine bestehende, erhaltensfähige Vierkanthofanlage unter Schutz zu stellen. Insofern sei es Aufgabe des Beklagten, entsprechende vorhandene weitere Anlagen ausfindig zu machen und zu bewerten. Schließlich stelle es sich als absurd dar, wenn darauf hingewiesen werde, daß auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzverfahrens unter Umständen die Möglichkeit eines Abbruchs bestehe, mithin das hier verfolgte Ziel des Denkmalschutzes also wieder in Frage gestellt werde. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Eintragung des Objekts M. straße 39 in die Denkmalliste der Stadt F. in der aktuellen Fassung sowie den hierzu ergangenen Bescheid des Beklagten vom 5. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. vom 26. September 1995 aufzuheben, soweit die Unterschutzstellung über die straßenseitige Fassade des Wohnhauses nebst seitlichem Toranbau hinausgeht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Eintragung genüge in der geänderten Fassung dem Bestimmtheitsgebot jedenfalls dann, wenn man die ursprüngliche Eintragung mit zur Auslegung heranziehe. Im übrigen sei eine weitere Klarstellung beabsichtigt. Das unter Schutz gestellte Anwesen sei ausweislich der vorgelegten Karten für den Beginn des 19. Jahrhunderts erstmals nachgewiesen. Die Hofstelle sei hierauf als Vierflügelanlage deutlich erkennbar. Die große Scheune stamme wahrscheinlich aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Dachstuhl bestehe noch im Originalzustand. Das Wirtschaftsgebäude stamme wohl aus der Mitte des 19. Jahrhunderts und weise Spuren späterer Umbauten auf. Möglicherweise seien anläßlich des Neubaus des Wohnhauses im Jahre 1908 Hauswirtschaftsräume nach hierhin ausgelagert worden. Mit dem Neubau des aufwendig gestalteten Wohnhauses sei der ursprünglich strenge vierflügelige Grundriß der Anlage leicht verändert worden. Das Anwesen gehöre nicht zuletzt wegen seiner Lage an einer der beiden parallel verlaufenden Dorfstraßen zu den prägenden Höfen am Ort und dokumentiere den historischen Entwicklungs- und Veränderungsprozeß. Das Anwesen zeige unter Beibehaltung der traditionellen Hofform insbesondere an seinem 1908 errichteten Wohnhaus die neuen Gestaltungsformen der reinen Backsteinbauweise. Zugleich dokumentiere die Anlage den Prozeß der Neuorientierung und eines zunehmenden Selbstbewußtseins der ländlichen Bevölkerung. Um ein Massenprodukt handele es sich bei der Hofanlage demnach nicht. Die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes sei im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahrens noch nicht zu prüfen und könne schon von daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Eintragung führen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Februar 1998 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Beklagten und von den Klägern überreichten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, die darauf gerichtet ist, die Unterschutzstellung des Objekts mit Ausnahme der straßenseitigen Fassade des Wohnhauses nebst Toranbau aufzuheben, ist unbegründet. Die Eintragung der Hofanlage M. straße 39 in ihrer aktuellen Fassung sowie der über die Eintragung erteilte Bescheid des Beklagten vom 5. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. vom 26. September 1995 sind in dem streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Eintragung in die Denkmalliste vom 5. September 1994 in der maßgeblichen geänderten Fassung vom 26. Juni 1996 umfaßt das Wohnhaus mit seinem Gebäudeinneren, den seitlichen Toranbau, die Außenhaut der Scheune einschließlich ihres Innenholzskeletts sowie die Außenhaut des Wirtschaftsgebäudes. Das sonstige Gebäudeinnere der Scheune sowie das Gebäudeinnere des Wirtschaftsgebäudes werden von der Unterschutzstellung nicht erfaßt. Die Eintragung in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 1996 schränkt in ihrem textlichen Teil den Umfang der Unterschutzstellung hinsichtlich der Scheune und des Wirtschaftsgebäudes zwar nicht mehr ausdrücklich ein. Der eingeschränkte Umfang der Unterschutzstellung im vorgenannten Sinne ergibt sich aber aus der der geänderten Fassung beigefügten zeichnerischen Darstellung, in der die Scheune und das Wirtschaftsgebäude - wie bereits in der zeichnerischen Darstellung der ursprünglichen, nicht aus der Denkmalliste entfernten Eintragungsfassung - lediglich in ihren äußeren Konturen rot nachgezeichnet sind. Damit läßt sich der Denkmalliste entnehmen, daß der Umfang der Unterschutzstellung mit Blick auf die Scheune und das Wirtschaftsgebäude gegenüber der ursprünglichen Eintragungsfassung unverändert geblieben ist und, wie im Text der ursprünglichen Eintragungsfassung noch ausdrücklich angegeben, nur die Außenhaut des Wirtschaftsgebäudes sowie die Außenhaut der Scheune und deren Innenholzskelett umfaßt. Diese Bewertung wird letztlich auch dadurch bestätigt, daß die vorgenommene Änderung der Eintragung ausschließlich - folgerichtig ist sie auch als "Teillöschung" bezeichnet worden - dazu diente, das nicht denkmalwerte Garagengebäude sowie die neuzeitliche südliche Mauer aus der Unterschutzstellung herauszunehmen. Die Eintragung genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NW. Aus der Eintragung in der maßgeblichen Fassung der Änderung vom 26. Juni 1996 läßt sich bei Zugrundelegung der ihr beigefügten zeichnerischen Darstellung und der ihr vorangestellten ursprünglichen Eintragungsfassung - wie dargelegt - der ausgeführte Umfang der Unterschutzstellung hinreichend eindeutig entnehmen. Im übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angekündigt, die eingeschränkte Unterschutzstellung der Scheune und des Wirtschaftsgebäudes durch eine entsprechende Änderung des Eintragungstextes noch weitergehend zu präzisieren. In der Örtlichkeit sind die damit festgelegten räumlichen Grenzen der Unterschutzstellung ohne größere Schwierigkeiten feststellbar und bestimmbar. Auch den Begründungserfordernissen des § 39 VwVfG NW ist vorliegend genügt worden. Mit seinem Bescheid vom 5. September 1994 hat der Beklagte der Voreigentümerin der Hofanlage die wesentlichen zur Denkmalschutzeintragung führenden Gründe mitgeteilt und die Eintragung zur Kenntnis gebracht; damit hat er den Anforderungen des § 39 VwVfG NW in dem erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Einer nochmaligen Begründung im Eintragungstext bedurfte es nicht, so daß unerheblich ist, daß die Eintragung in ihrer geänderten Fassung vom 26. Juni 1996 eine solche Begründung der Denkmaleigenschaft des Objekts nicht (mehr) enthält. Die Unterschutzstellung der Hofanlage in dem oben dargestellten Umfang ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Hofanlage M. straße 39 ist in dem eingetragenen Umfang ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz NW und war daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NW in die Denkmalliste einzutragen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Bestimmungen bestehen nicht. Diese Regelungen des nordrhein- westfälischen Denkmalrechts, die für den Fall der festzustellenden Denkmaleigenschaft einer Sache deren zwingende Eintragung in die Denkmalliste anordnen, stellen keine mit den Grundsätzen der Sozialbindung des Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Belastung der betroffenen Eigentümer der jeweiligen Denkmäler dar, sondern halten sich im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Dies entspricht der ständigen, durch das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Aspekten bestätigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NW, Urteile vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 - in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWVBl.) 1990, 201; vom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 - und vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 - in: BRS 47 Nr. 123, die in Frage zu stellen das Vorbringen der Kläger keinen Anlaß gibt. Die Hofanlage M. straße 39 erfüllt in dem eingetragenen Umfang die Voraussetzung eines Baudenkmals im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 DSchG NW. An der Erhaltung der Hofanlage besteht ein öffentliches Interesse, denn sie ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für ihre Erhaltung und Nutzung liegen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe vor (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NW). Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW als Konkretisierung des öffentlichen Interesses an dem Erhalt des Objekts verlangte Bedeutung der Sache hat einerseits zur Folge, daß solchen Objekten ein Denkmalwert nicht zukommt, die ungeachtet ihres zeitgeschichtlichen oder städtebaulichen Bezugs als Massenprodukte alltäglich sind. Andererseits bringt die verhältnismäßig offengehaltene Definition aber auch zum Ausdruck, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, daß sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich von daher auch jedem Durchschnittsmenschen unmittelbar aufdrängt. Vgl. OVG NW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - und vom 21. März 1994 - 7 A 1423/87 -. Der in Streit stehenden Hofanlage kommt - unabhängig von der bloßen begrifflichen Streitfrage, ob es sich bei der Hofanlage um eine "Vierkant-", eine "ehemalige Vierkant-" oder lediglich um eine "ehemalige Vierseiten-" bzw. sogar nur "Dreiseiten- hofanlage" handelt - eine Bedeutung in dem vorgenannten Sinne für die Geschichte des Menschen bezogen auf die betroffene Region zu. Die Hofanlage, bestehend aus dem Wohnhaus mit Torbau, dem Wirtschaftsgebäude und der Scheune dokumentiert in ihrer Gesamtheit die in der maßgeblichen, ländlich struktu- rierten Region im Laufe des 19. und frühen 20. Jahrhunderts einsetzende Abwendung vom traditionellen Holzfachwerkbau zum Backsteinbau. Diese baugeschichtliche Entwicklung mag zwar möglicherweise auch an anderen in der Umgebung gelegenen Gebäuden erkennbar sein. Das Besondere der in Streit stehenden Hofanlage, das sie in ihrem baugeschichtlichen Dokumentations- wert über die Stufe eines bloßen Massenprodukts hinaushebt und ihr insofern die erforderliche denkmalrechtliche Bedeutung vermittelt, liegt darin, daß die Hofanlage mit ihren drei Gebäuden den Verlauf dieser Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg an einem Objekt mit noch dazu weitgehend unverfälscht überlieferter Bausubstanz aufzeigt. Diese Entwicklung hat zwar auch anderweitig stattgefunden, dies schließt aber nicht aus, daß der Tatsache, daß sie auch im Bereich von E. erfolgt ist, eine für diese Region aussagekräftige Bedeutung zukommt. Im Unterschied zu sonstigen, überwiegend entweder in Fachwerk- oder in Backsteinbauweise errichteten Gebäuden bzw. Anlagen, wie sie vom Beklagten als Dokument der baugeschichtlichen und ortsgeschichtlichen Entwicklung in E. unter Schutz gestellt und mittels entsprechender Lichtbilder dem Senat zur Anschauung gebracht worden sind (z.B. Objekte G. straße 7 und 8, M. straße 62 und H. straße 16), erhält die in Streit stehende Hofanlage ihre besondere Prägung dadurch, daß sie sowohl in traditioneller Fachwerkbauweise mit teilweisen Feldbrandmauerwerk errichtete ältere Gebäude, nämlich die nach Annahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege aus dem frühen bzw. mittleren 19. Jahrhundert stammenden Scheune und das Wirtschaftsgebäude, als auch das in reiner Backsteinbauweise errichtete jüngere Wohnhaus aus dem Jahre 1908 umfaßt. An der Hofanlage in dieser Gesamtheit läßt sich damit in der direkten Gegenüberstellung der verschiedenen Errichtungsarten aus unterschiedlichen zeitlichen Epochen die baugeschichtliche Entwicklung von der traditionellen Fachwerkbauweise einschließlich des begrenzten Einsatzes von Feldbrandmauerwerk hin zur reinen Backsteinbauweise in ihren Entwicklungsschritten in besonders anschaulicher Weise ablesen. Die Hofanlage läßt insofern zugleich Rückschlüsse auf das Aufkommen der Ringöfen auch in der hier in Rede stehenden Region ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu, die eine Ausbreitung des Baumaterials "Backstein" nach sich zogen und nunmehr - wie dies am Wohnhaus im Unterschied zu den übrigen Gebäuden der Hofanlage deutlich wird - auch breiteren Kreisen der Bevölkerung die Errichtung von Gebäuden in vollständiger Backsteinbauweise ermöglichten. Die Hofanlage in ihrer Gesamtheit dokumentiert darüber hinaus den Wandel bei der Gestaltung der Wohnhäuser wohlhabender Bauern und veranschaulicht insofern - was in sozialgeschichtlicher bzw. volkskundlicher Hinsicht von Bedeutung ist - das seinerzeit gestiegene Selbstbewußtsein der ländlichen Bevölkerung. Während die Hofanlage insgesamt grundsätzlich noch den althergebrachten, letztlich auf fränkische Einflüsse zurückzuführenden Traditionen folgt und eine geschlossene Hofform aufweist, wie sie bereits in der Urkatasterkarte erstmals nachgewiesen ist, ist das Backsteinwohnhaus von 1908 in teilweiser Abweichung von den bisherigen Traditionen in seiner äußeren Gestaltung - was etwa in seiner Größe, der Backsteinbauweise und den verwendeten neugotischen, historisierenden Schmuckformen zum Ausdruck kommt - an bürgerlichen Landhäusern nach englischen Vorbildern angelehnt. Das Wohnhaus ist nicht mehr, was noch in früheren Zeiten für sämtliche Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofanlage mit Blick auf deren Größe, Ausgestaltung und Zuordnung zueinander galt, allein durch die von der Wirtschaftsweise des jeweiligen Hofinhabers ausgelösten Bedürfnisse bestimmt, sondern verläßt diese enge Zweckbindung und soll, als das die Hofanlage dominierende Bauwerk, auch Repräsentationszwecken dienen. Hieraus wird ablesbar, daß gegen Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts auch in der vermögenderen Landbevölkerung ein Prozeß der Neuorientierung eingesetzt hatte, der zu einem zunehmenden Selbstbewußtsein dieser Bevölkerungsgruppe führte und das Bedürfnis erweckte, in gleicher Weise wie etwa die wohlhabenden Bürger in den Städten durch Errichtung repräsentativer, in ihrer äußeren Gestaltung auf überregionale Vorbilder zurückgreifende Wohnhäuser den wirtschaftlichen Erfolg und die gesellschaftliche Stellung seiner Erbauer nach außen hin kundzutun. Dieser Prozeß des erwachenden und zunehmenden Selbstbewußtseins der wohlhabenden ländlichen Bevölkerung, wie er sich in der Errichtung des für die dörflichen Verhältnisse E. großzügigen, mit neugotischen Schmuckformen versehenen Wohnhauses niedergeschlagen hat, wird durch die Hofanlage insbesondere auch in ihrer Gesamtheit und den durch das räumliche Beieinander unterschiedlicher Bauformen erkennbaren Wandel veranschaulicht. Denn der vorgenannte Entwicklungsprozeß tritt gerade vor dem Hintergrund, daß die Hofanlage ansonsten mit der in althergebrachter Bauweise errichteten Scheune und dem Wirtschaftsgebäude unter Fortführung der geschlossenen fränkischen Hofform Abbild der überkommenen Traditionen ist, welche dann bei der Errichtung des Wohnhauses jedenfalls teilweise verlassen worden sind, besonders deutlich und ablesbar hervor. Dabei wird der vorgenannte, der Hofanlage in ihrer Gesamtheit zukommende Dokumentationswert noch zusätzlich dadurch verstärkt, daß die Hofanlage mit ihrer Größe im auffälligen Kontrast zur weitgehend kleinbäuerlichen Hofstruktur steht, die ansonsten das Ortsbild von E. dominiert und prägt. Auch im Hinblick auf den dokumentierten Prozeß der Neuorientierung der wohlhabenden ländlichen Bevölkerung in der hier betroffenen Region weist die in Streit stehende Hofanlage somit solche individuellen Besonderheiten auf, die ihr eine besondere Eignung für das Aufzeigen dieser sozialgeschichtlichen Entwicklung vermitteln. Angesichts der zuvor ausgeführten bau- und sozialgeschichtlichen Aussagekraft der Hofanlage, ihres daraus resultierenden Dokumentationswertes sowie der hierauf beruhenden Eignung als Objekt für weitere Forschungen in den genannten Bereichen liegen zugleich auch wissenschaftliche (baugeschichtliche, sozialgeschichtliche) und volkskundliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Anlage vor. Ob darüber hinaus auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Hofanlage sprechen, kann demnach dahinstehen. Die von den Klägern angesprochene Renovierungsbedürftigkeit der Scheune und des Wirtschaftsgebäudes stellen die denkmalwerte Bedeutung dieser Baulichkeiten, die ihnen entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in der Beziehung zum Wohnhaus zukommt, nicht in Frage. Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NW entfällt nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer seine ursprüngliche Identität verlieren und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt läßt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, in: BRS 44 Nr. 123; Urteile vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -; vom 6. Februar 1996 - 11 A 840/94 - und vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei Zugrundelegung des von den Klägern überreichten Gutachtens und des vom Berichterstatter anläßlich des Ortstermines gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrucks nicht davon ausgegangen werden, daß die Scheune und das Wirtschaftsgebäude nach Durchführung erhaltensnotwendiger Reparaturarbeiten ihre ursprüngliche Identität und damit zugleich ihren historischen Dokumenationswert verlieren. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten befindet sich die Scheune in einem "befriedigenden bis mäßigen" Zustand. Die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen an den Außenwänden können nach dem Gutachten unter weitgehender Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz durchgeführt werden. Sie beschränken sich im wesentlichen auf eine Wiederherstellung einzelner Mauerfelder, in denen sich Ziegel und Mörtel gelöst haben. Dementsprechend weist das Gutachten (S. 4 und 5 des Gutachtens) hierfür auch nur ganz geringfügige Materialkosten in Höhe von ca. 900,-- DM für Kleinmaterial (Zement, Sand, einzelne Mauersteine) aus. Auch im Bereich des an zwei Stellen "durchhängenden" Daches kann die vorhandene Bausubstanz nach den Feststellungen des Gutachtens überwiegend weiterverwandt werden. So wird für die Dachkonstruktion lediglich der Einbau einer Firstpfette zur Stabilisierung der vorhandenen Konstruktion vorgeschlagen (S. 5 des Gutachtens). Von den vorhandenen Dachziegeln können nach dem Gutachten ca. die Hälfte der Ziegel nach Aufbringung einer neuen Traglattung wiederverwandt werden (S. 6 des Gutachtens). Insgesamt ist somit festzustellen, daß die angegebenen erforderlichen Renovierungsarbeiten die vorhandene originale Bausubstanz der Scheune - mit Ausnahme der Hälfte der Dacheindeckung - weitgehend unberührt lassen. Schon von daher kann von einem drohenden Identitätsverlust und einem damit einhergehenden Wegfall des historischen Dokumentationswertes der Scheune nicht die Rede sein. Im übrigen stellt es bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden eine Selbstverständlichkeit dar, daß das Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Infolgedessen führt es nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn Bestandteile eines Gebäudes, die in bestimmten Zeitabständen üblicherweise ausgewechselt werden müssen, wie dies etwa für eine Dacheindeckung der Fall ist, tatsächlich ausgewechselt werden. Selbst der vollständige Austausch einer "Dachfläche" steht von daher der Annahme eines bleibenden Denkmalwertes des Gebäudes nicht entgegen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4179/93 -; sowie Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. Es ist auch nicht feststellbar, daß mit Blick auf die allein unter Schutz gestellte Außenhaut des Wirtschaftsgebäudes solche Renovierungsarbeiten erforderlich sind, die das Wirtschaftsgebäude in seiner denkmalwerten räumlichen und inhaltlichen Aussagekraft maßgeblich beeinträchtigen werden. Die Außenwände des Wirtschaftsgebäudes erfordern im Hinblick auf die vorhandene originale Bausubstanz nach dem vorgelegten Gutachten im wesentlichen lediglich eine Sanierung von einzelnen Ziegel- bzw. Lehmfeldern, die ohne größeren Materialersatz erfolgen kann (S. 9 des Gutachtens). Soweit die Dacheindeckung mitsamt der Traglattung vollständig erneuert werden muß, betrifft dieses einen Gebäudebestandteil, der - wie zuvor dargelegt - auch bei Denkmälern von Zeit zu Zeit üblicherweise ersetzt werden muß und dessen Auswechselung von daher unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der ursprünglichen Identität des Gebäudes den historischen Dokumentationswert nicht entfallen läßt. Die ansonsten nach dem Gutachten (S. 10 des Gutachtens) notwendigen Maßnahmen im Bereich des Dachstuhls bestehen in einer Sanierung der vorhandenen, mithin erhaltungsfähigen Substanz (Einbau von Holzverbindern, Sanierung schadhafter Bodendielen im Dachbereich); soweit ein Auswechseln beschädigter Holzteile erfolgen muß, wird hiervon angesichts der veranschlagten Materialkosten (1.200,-- DM einschließlich Kosten für Holzverbinder) nur ein untergeordneter Anteil der vorhandenen Substanz erfaßt. Auch die für erforderlich gehaltene Abstützung der provisorisch angelegten Garageneinfahrt sowie das Auswechseln von vier verfaulten Fenstern begründen mit Blick auf das gesamte Wirtschaftsgebäude keinen allzu erheblichen Eingriff in die vorhandene Bausubstanz. In seinem historischen, denkmalbedeutsamen Aussagewert, der sich namentlich aus der Errichtungsweise der Außenmauern in überwiegender Fachwerkbauweise mit Ziegel- und Lehmausfachungen sowie aus der räumlichen Beziehung zur Scheune und dem Wohnhaus ergibt, wird das Wirtschaftsgebäude durch die dargelegten Sanierungsmaßnahmen, die nur zu einem geringen Anteil substanzverändernder Art sind, nicht beeinträchtigt. Die Unterschutzstellung der Hofanlage in dem eingetragenen Umfang stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die von den Klägern angesprochene Frage der Zumutbarkeit der Unterschutzstellung im Hinblick auf den Finanzaufwand für eine sowohl denkmalschützerischen Belangen als auch künftigen Nutzungsanforderungen genügende Renovierung und ggfs. Modernisierung der Scheune und des Wirtschaftsgebäudes berühren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - das hier allein in Streit stehende Eintragungsverfahren nicht. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem nordrhein- westfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NW) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NW). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung, wie sie die Kläger für erforderlich halten, nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, daß es sich um ein Denkmal handelt, so muß eine Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW erfolgen. Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NW), der Nutzung (§ 8 DSchG NW) und mit einem eventuellen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG NW) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Die Anwendung dieser Vorschriften mit den in ihnen enthaltenen Zumutbarkeitsklauseln setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtskräftige oder doch zumindest vollziehbare Eintragung in die Denkmalliste voraus. Vgl. OVG NW, Urteil vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -; Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. Die Unterschutzstellung der Hofanlage in dem eingetragenen Umfang ist auch im übrigen nicht unverhältnismäßig. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargestellt, kommt die denkmalwerte historische Aussagekraft der Hofanlage in ihrer Gesamtheit, bestehend aus dem Wohnhaus mit Torbau, der Scheune und dem Wirtschaftsgebäude zu. Angesichts dessen war es erforderlich, diese Gesamtheit in die Denkmalliste einzutragen und schied eine isolierte Unterschutzstellung etwa nur der Fassade des Wohnhauses von vornherein aus. Insofern begegnet es auch keinen Bedenken, daß sich die Unterschutzstellung auch auf das Gebäudeinnere des Wohnhauses erstreckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 - in: BRS 48 Nr. 117; Urteil vom 13. Februar 1998 - 7 A 958/96 -, ist regelmäßig das gesamte denkmalwerte Gebäude in die Denkmalliste einzutragen und kommt eine isolierte Unterschutzstellung etwa nur der äußeren Gestaltung eines Gebäudes nicht in Betracht, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes stammende Bausubstanz der übrigen Teile im wesentlichen noch erhalten ist und der typische zwischen äußerer Gestaltung und den ursprünglichen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist. Daß diese Voraussetzungen für das Wohnhaus nicht erfüllt sein könnten, ist weder von den Klägern geltend gemacht worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. Vielmehr hat der Terminsvertreter der Kläger, der als Architekt das Anwesen begutachtet und das oben erwähnte Sanierungsgutachten erstellt hat, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß das Gebäudeinnere im wesentlichen noch im originalen Zustand vorhanden ist und auch in Bezug auf den Grundriß - mit Ausnahme des Anbaus eines Bades - seit der Errichtung des Wohnhauses keine Änderungen vorgenommen worden sind. Ob nach den zuvor erwähnten Grundsätzen auch das vollständige Innere der Scheune und das Innere des Wirtschaftsgebäudes hätten unter Schutz gestellt werden können, kann vorliegend dahinstehen. Das Unterlassen einer derartigen weitergehenden Unterschutzstellung begründet jedenfalls keine rechtserhebliche Belastung für die Kläger. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren, der Beklagte habe eine andere besser erhaltene "Vierkanthofanlage" in der näheren Umgebung nicht in die Denkmalliste eingetragen und insofern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz willkürlich gehandelt, eine Rechtswidrigkeit der in Streit stehenden Unterschutzstellung nicht. Zum einen ist den Denkmalbehörden schon kein, ggfs. am Gleichheitsgrundsatz zu orientierendes, Entschließungsermessen bei der Entscheidung über die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste eröffnet. Im Falle des Vorliegens der Denkmaleigenschaft, die für die Hofanlage entsprechend den obigen Ausführungen gegeben ist, ordnet § 3 Abs. 1 DSchG NW die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vielmehr zwingend an. Schon hieraus folgt, daß die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Unterschutzstellung von dem genannten Vorbringen der Kläger nicht berührt wird. Zum anderen sind auch in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vorhanden, daß der Beklagte, sofern sein örtlicher Zuständigkeitsbereich überhaupt betroffen sein sollte, bei der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung willkürlich vorgegangen ist bzw. vorgeht. Wie bereits oben ausgeführt, hängt die denkmalwerte Bedeutung und Aussagekraft der in Streit stehenden Hofanlage nicht davon ab, ob es sich bei ihr um eine ehemalige "Vierkanthofanlage" oder nicht handelt. Die denkmalwerte Bedeutung der Anlage liegt vielmehr darin begründet, daß sie mit ihren drei Gebäuden die angesprochenen bau- und sozialgeschichtlichen Entwicklungen in der betroffenen Region in augenfälliger und hervorgehobener Weise veranschaulicht. Daß Gleiches auch für die von den Klägern ins Auge gefaßte, allerdings im Berufungsverfahren hinsichtlich der Lage nicht weiter konkretisierte "Vierkanthofanlage" gelten und sich der Beklagte von daher willkürlich für die Eintragung der in Streit stehenden Hofanlage entschieden haben könnte, läßt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Im übrigen belegen die von dem Beklagten angeführten und mit Lichtbildern dokumentierten Unterschutzstellungen sonstiger Gebäude bzw. Hofanlagen in E. , daß der Beklagte vergleichbare Objekte ebenfalls in die Denkmalliste einträgt. So hat der Beklagte etwa auch, wie in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, entgegen der Behauptung der Kläger das Objekt H. straße 16 hinsichtlich des Hauptgebäudes vollständig und hinsichtlich der Seitenflügel mit deren Außenhaut unter Schutz gestellt. Für eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten sind damit keine Anhaltspunkte gegeben. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.