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Beschluss

3 K 310/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0515.3K310.20OVG.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis eines Planaußenliegers für die Durchführung eines bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahrens kann sich aus dem Gebietserhaltungsanspruch ergeben.(Rn.4) 2. Die Annahme der Antragsbefugnis setzt aber voraus, dass dessen Gebietserhaltungsanspruch durch den Bebauungsplan berührt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kreis der zulässigen Arten der baulichen Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich eingeschränkt wird (zustimmend: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2022 - 4 BN 6.22 -, BRS 90 Nr 195).(Rn.5)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis eines Planaußenliegers für die Durchführung eines bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahrens kann sich aus dem Gebietserhaltungsanspruch ergeben.(Rn.4) 2. Die Annahme der Antragsbefugnis setzt aber voraus, dass dessen Gebietserhaltungsanspruch durch den Bebauungsplan berührt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kreis der zulässigen Arten der baulichen Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich eingeschränkt wird (zustimmend: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2022 - 4 BN 6.22 -, BRS 90 Nr 195).(Rn.5) Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Normenkontrollantrag wäre voraussichtlich als unzulässig abzuweisen gewesen, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 1. Juli 2022 – 3 KM 540/22 OVG – Bezug genommen. Abweichendes folgt nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebietserhaltungsanspruch, die in der vorgenannten Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Danach ist das Interesse an einer einheitlichen Art der baulichen Nutzung im Sinne eines einem bestimmten Zweck dienenden Baugebiets ein städtebaulicher Belang. Dieses Interesse wird unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten als Gebietserhaltungsanspruch geschützt und kann vom Eigentümer als subjektives Recht durchgesetzt werden. Beseitigt ein Bebauungsplan ein solches Recht im Wege der Planung, ist der betroffene Eigentümer antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2022 – 4 BN 6.22 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt ihm zwar keinen Anspruch auf Fortbestand der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39 S. 8). Er kann aber im Normenkontrollverfahren prüfen lassen, ob die Verkürzung seiner Eigentumsposition durch eine geänderte Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in rechtmäßiger Weise erfolgt und insbesondere das Abwägungsgebot gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2022, a. a. O.). Dies setzt allerdings voraus, dass Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 „A-hof“ überhaupt berührt ist, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Richtig ist zwar, dass sich die Art der baulichen Nutzung bislang sowohl in Bezug auf das antragstellerische Grundstück als auch in Bezug auf den Bereich des A-hofs nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 „B“ vom 20. Februar 1996 i. d. F. der 2. Änderung vom 12. Januar 2009 beurteilt, denn die 3. Änderung des Bebauungsplans ist vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 28/14 – für unwirksam erklärt worden; die 4. Änderung ist damit gegenstandslos. Richtig ist auch, dass der Bebauungsplan Nr. 1 beide Bereiche als Dorfgebiete (MD) i. S. d. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausweist, wobei für den Bereich des A-hofs die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO (Tankstellen) und nach § 5 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht zulässig sind. Die Regelung des § 5 BauNVO wurde damit mit den genannten Modifikationen Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Der damit eröffnete Kreis der zulässigen baulichen Nutzungsarten wird durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26 „A-hof“ aber nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Es werden keine Arten baulicher Nutzungen erlaubt, die nicht schon nach dem Bebauungsplan Nr. 1 zulässig wären. Damit scheidet die Annahme einer Verkürzung der Eigentumsposition des Antragstellers von vornherein aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Da der Plan keine Baugebiete i. S. d. § 1 Abs. 2 BauNVO festsetzt, kann die Frage der zulässigen Nutzungen nicht anhand der Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO geklärt werden. Maßgeblich sind daher die unmittelbar im Plan festgesetzten Arten der baulichen Nutzung. In Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden die im Plangebiet zulässigen Nutzungen abschließend aufgeführt. Daraus folgt, dass die noch nach dem Bebauungsplan Nr. 11 zulässigen Nutzungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 (Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), Nr. 2 (Kleinsiedlungen), Nr. 4 Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse), Nr. 7 (Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sowie Nr. 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe) nunmehr ausgeschlossen sind. Aus dem vor Planerlass ebenfalls Geltung beanspruchenden Katalog des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen, weil sie nicht von dem Merkmal „Ferienwohnungen/-häuser“ i. S. d. Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst sind (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, juris Rn. 42; Urteil vom 6. November 2019 – 3 K 489/15 –, juris Rn. 28). Die Errichtung „sonstiger Wohngebäude“, die nach dem Bebauungsplan Nr. 11 zulässig war (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), ist jetzt Einschränkungen unterworfen, denn nach Nr. 1.1 letzter Anstrich der textlichen Festsetzungen sind „sonstige Wohnungen“ nur noch ausnahmsweise zulässig. Allgemein zulässig sind nach Nr. 1.1. fünfter Anstrich der textlichen Festsetzungen nur noch Betriebswohnungen. Ebenfalls eingeschränkt wird die Nutzung des Plangebiets für freie Berufe. Während nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 Gebäude für freie Berufe zulässig waren, sind es nach Nr. 1.1 vierter Anstrich der textlichen Festsetzungen nur noch Räume für freie Berufe. Im Verhältnis zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 sind nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26 „A-hof“ nur noch die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO bzw. Nr. 1.1 zweiter Anstrich der textlichen Festsetzungen) und die Errichtung von Ferienwohnungen und –häusern (erster Anstrich) unverändert zulässig. Obwohl Ferienwohnungen und –häuser in § 5 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt werden, folgt ihre Zulässigkeit aus Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift, denn es handelt sich um sonstige Gewerbebetriebe i. S. der Vorschrift (für Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet: OVG Greifswald, Urteil vom 25. April 2023 – 3 K 151/18 OVG –, juris Rn. 64; für Ferienwohnungen in einem Mischgebiet: VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 5 S 2220/15 –, juris Rn. 9 f.; erwogen von BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 CN 6.17 –, juris Rn. 23). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass Ferienhausgebiete in § 10 Abs. 4 BauNVO als eigenständige Nutzungsart genannt werden, denn daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Ferienwohnen nur in einem Sondergebiet allgemein zulässig ist (so aber noch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, juris Rn. 50). § 10 BauNVO erlaubt die Festsetzung von ausschließlich der Erholung dienenden Sondergebieten und führt zu deren näheren Kennzeichnung die weit verbreiteten Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete an. Damit ist über die Zulässigkeit dieser Nutzungsarten in anderen Baugebieten nichts gesagt. Insbesondere weist die Vorschrift eine dem § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entsprechende Ausschlussregelung nicht auf. Zudem kann der Baunutzungsverordnung – abgesehen von der abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – nicht entnommen werden, dass die Aufführung spezieller gewerblicher Nutzungsarten im Katalog zulässiger Nutzungen bei einzelnen Gebieten als solche schon eine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete hat (BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43.89 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim a. a. O.). Die allgemeine Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung entspricht auch dem vom Plangeber geäußerten Willen. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 (S. 8) heißt es, dass in den Einzelhäusern (des Dorfgebiets C) „pro Gebäude max. 2 Wohnungen als Haupt- und Einliegerwohnung zulässig sind, um dem Bedarf nach Ferienwohnungen gerecht zu werden. Diese können auch in den übrigen Baugebieten untergebracht werden.“ Damit ist der Plangeber davon ausgegangen, dass auch in dem vom streitgegenständlichen Bebauungsplan erfassten Gebiet MD A, das im Übrigen keine Beschränkung auf 2 Wohnungen pro Gebäude aufweist, eine Ferienwohnnutzung zulässig ist. Die anderen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbesondere die aus Sicht des Antragstellers möglicherweise nachteiligen Veränderungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung – nach Nr. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden – berühren nicht die Art der baulichen Nutzung und sind daher im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch ohne Belang. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.