Urteil
3 K 296/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0529.3K296.15.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags einer Behörde (Landesforst M-V) gegen einen Bebauungsplan.(Rn.30)
2. Ein unter Beteiligung der Forstbehörde zu Stande gekommener Bebauungsplan im Sinne des § 20 Abs 3 LWaldG (juris: WaldG MV 2011), der die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes entbehrlich macht, liegt nur vor, wenn die Forstbehörde den Festsetzungen zugestimmt hat.(Rn.42)
3. Fehlt es an einer Zustimmung der Forstbehörde, so kann ein Bebauungsplan, der bauliche Anlagen im Waldabstand vorsieht, nach Maßgabe der Grundsätze über die Planung in eine Ausnahme- bzw. Befreiungslage aufgestellt werden.(Rn.52)
4. § 3 Abs 1 S 3 WAbstVO M-V (juris: WAbstV MV) enthält einen eigenständigen Tatbestand für die Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Waldabstandes.(Rn.53)
5. Die Regelung des § 3 Abs 1 S 3 WAbstVO (juris: WAbstV MV) über die Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung ist entsprechend anzuwenden, wenn das Vorhaben einen bereits bebauten Bereich betrifft.(Rn.53)
6. Dass die Entscheidung über eine Ausnahme vom Waldabstand im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht, ist im Hinblick auf Art 14 Abs 1 S 2 GG nicht zu beanstanden.(Rn.56)
7. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs 3 BauGB, wenn er einer städtebaulichen Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (Fall einer reinen Gefälligkeitsplanung).(Rn.58)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1 „A-straße“ der Gemeinde Ostseebad Sellin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags einer Behörde (Landesforst M-V) gegen einen Bebauungsplan.(Rn.30) 2. Ein unter Beteiligung der Forstbehörde zu Stande gekommener Bebauungsplan im Sinne des § 20 Abs 3 LWaldG (juris: WaldG MV 2011), der die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes entbehrlich macht, liegt nur vor, wenn die Forstbehörde den Festsetzungen zugestimmt hat.(Rn.42) 3. Fehlt es an einer Zustimmung der Forstbehörde, so kann ein Bebauungsplan, der bauliche Anlagen im Waldabstand vorsieht, nach Maßgabe der Grundsätze über die Planung in eine Ausnahme- bzw. Befreiungslage aufgestellt werden.(Rn.52) 4. § 3 Abs 1 S 3 WAbstVO M-V (juris: WAbstV MV) enthält einen eigenständigen Tatbestand für die Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Waldabstandes.(Rn.53) 5. Die Regelung des § 3 Abs 1 S 3 WAbstVO (juris: WAbstV MV) über die Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung ist entsprechend anzuwenden, wenn das Vorhaben einen bereits bebauten Bereich betrifft.(Rn.53) 6. Dass die Entscheidung über eine Ausnahme vom Waldabstand im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht, ist im Hinblick auf Art 14 Abs 1 S 2 GG nicht zu beanstanden.(Rn.56) 7. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs 3 BauGB, wenn er einer städtebaulichen Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (Fall einer reinen Gefälligkeitsplanung).(Rn.58) Der Bebauungsplan Nr. 1 „A-straße“ der Gemeinde Ostseebad Sellin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag hat Erfolg. Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 1 „A-straße“ der Gemeinde Ostseebad Sellin ist für unwirksam zu erklären. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift können Behörden im Unterschied zu natürlichen und juristischen Personen die gerichtliche Prüfung von Rechtsvorschriften betreiben, ohne eine Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO darlegen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10/88 –, BVerwGE 81, 307 ff., juris Rn. 11 ff.). Die Behörde muss lediglich geltend machen, dass sie entweder die beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch den Vollzug der Norm in ihrem Tätigkeitsbereich "betroffen" wird, d.h. die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10/88 –, BVerwGE 81, 307 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 11.08.1989 – 4 NB 23/89 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 4 CN 4/10 –, Rn. 17, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 29.03.2010 – 3 K 27/07 –, Rn. 29, juris). Nur eine in diesem Sinne weite Auslegung entspricht dem Zweck des behördlichen Antragsrechts, mit dem eine allgemeinverbindliche Klärung der Gültigkeit von untergesetzlichen Normen erreicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn die Behörde die angegriffene Norm zu vollziehen hat, es genügt vielmehr jede Art der Befassung (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Panzer, VwGO, Stand Sept. 2018, § 47 Rn. 78). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem oben zitierten Beschluss vom 11. August 1989 ausgeführt, eine Behörde habe dann ein berechtigtes Interesse an der Klärung der objektiven Rechtslage, wenn sich diese auf ihr Aufgabengebiet auswirken könne und regelmäßig auswirken werde. Erforderlich ist allerdings, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der antragstellenden Behörde entfaltet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2015 – 2 K 13/15 –, Rn. 57, juris). Nach diesen Vorgaben ist die Antragstellerin in ihrem Tätigkeitsbereich durch den angegriffenen Bebauungsplan „betroffen“. Der Bebauungsplan wird sich auf ihr Aufgabengebiet auswirken. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragstellerin ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Einhaltung des Waldabstandes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG; bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung kann diese nur im Einvernehmen mit der Antragstellerin erteilt werden (vgl. § 20 Abs. 2 LWaldG). Ob dieser Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin eröffnet ist, hängt nach § 20 Abs. 3 LWaldG maßgeblich von der Wirksamkeit des Bebauungsplans und der Frage ab, ob dieser unter Beteiligung der Antragstellerin zu Stande gekommen ist. Ist dies der Fall, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, bedarf es keiner Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans besteht darüber hinaus auch deshalb, weil dieser Auswirkungen auf die Frage haben kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis des Waldabstandes gegeben sind (vgl. zu § 9 Abs. 7 FStrG auch VGH Kassel, Beschl. v. 22.07.1999 – 4 N 1598/93 –, Rn. 45, juris). Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Das ist immer dann der Fall, wenn sie nur mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ohne selbst über die Norm verfügen zu können (vgl. BVerwG, Beschl, v. 15.03.1989, a.a.O., juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 03.01.2017 – 6 BN 2/16 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 4 CN 4/10 –, Rn. 18, juris). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragstellerin fehlt die Verfügungsbefugnis über den als Satzung erlassenen Bebauungsplan. Der Antrag wurde auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist gestellt. II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. An der Erforderlichkeit fehlt es zwar nicht deshalb, weil der Bebauungsplan auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig wäre (vgl. hierzu Ziff. 1.). Er ist allerdings nicht erforderlich, weil er einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich nur der Förderung von Zielen dienen soll, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. Ziff. 2.). 1. Nicht erforderlich und deshalb nichtig ist ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans etwa mit den Regelungen einer naturschutzrechtlichen Regelung nicht zu vereinbaren, ist dieser Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Erforderlichkeit dann unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen. In einem solchen Fall besteht zugleich ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der naturschutzrechtlichen Regelung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14/01 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 –, Rn. 17, juris). Auch das Erfordernis der Einhaltung eines Waldabstandes kann ein solches rechtliches Hindernis darstellen, welches die Erforderlichkeit des Bebauungsplans in Frage stellen kann. Vorliegend unterschreitet die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung zwar den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgeschriebenen Waldabstand (vgl. nachfolgend hierzu a). Die Erteilung einer Ausnahme von dem Waldabstandsgebot ist auch trotz der vorliegenden Bauleitplanung für deren Umsetzung erforderlich (vgl. b). Nach den Grundsätzen über die Planung in die Befreiungslage steht dies der Erforderlichkeit des Bebauungsplans aber nicht entgegen (vgl. c). a) Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung hält – abgesehen von einem kleinen Teil im westlichen Plangebiet – den Waldabstand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Bei der östlich an das Plangebiet angrenzenden und zum Teil in dieses hineinragenden Fläche handelt es sich um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, also um eine mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche (vgl. zum Begriff des Waldes: OVG Greifswald, Urt. v. 17.12.2003 – 3 L 13/02 –, Rn. 34, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Kahlschlag. Zum einen erfolgte dieser erst nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB). Zum anderen wird die rechtliche Eigenschaft des Waldes allein durch den Kahlschlag nicht beseitigt. Vielmehr sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG vor, dass auch kahlgeschlagene Flächen als Wald gelten. Diese sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG wieder zu bestocken, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Waldeigenschaft endet rechtlich erst mit Erteilung der Umwandlungsgenehmigung gemäß § 15 LWaldG (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 2 BWaldG Rn. 13c, m.w.N.). Eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor. Das Erfordernis der Einhaltung des Waldabstandes gilt auch unabhängig davon, ob bei der Umsetzung der Bauleitplanung bauliche Anlagen beseitigt und neu errichtet werden oder ob die bestehenden Anlagen umgebaut oder deren Nutzungen geändert werden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG über den Wortlaut hinaus auch auf die Änderung von baulichen Anlagen sowie Nutzungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen im engeren Sinne anzuwenden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 28.06.2006 – 2 L 120/05 –, Rn. 21, juris sowie zu § 4 LBauO M-V: OVG Greifswald, Beschl. v. 21.09.2004 – 3 M 123/04 –, Rn. 16, juris). Dass die Art der baulichen Nutzung bedeutsam ist, wird auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 WAbstVO M-V deutlich. Im Übrigen berechtigt der angefochtene Bebauungsplan sowohl zur Neuerrichtung von baulichen Anlagen als auch zu deren (Nutzungs-) Änderung. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Wald sei aufgrund der historischen Entwicklung des Ortes nicht schutzwürdig, ist dem nicht zuzustimmen und führt nicht zur Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Maßgeblich ist allein, ob Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorhanden ist und bauliche Anlagen den vorgeschriebenen 30-Meter-Abstand hierzu nicht einhalten. Auf die Art der Entstehung des Waldes kommt es hingegen nicht an (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 2 BWaldG Rn. 9). b) Die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes ist hier auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil die Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan aufgestellt hat. Zwar bedarf es nach § 20 Abs. 3 LWaldG einer Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen über die Einhaltung des Waldabstandes nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zu Stande gekommen ist. Bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift ist aber insoweit erforderlich, dass die Forstbehörde bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht nur beteiligt wird, sondern den Festsetzungen des Bebauungsplans, die eine Unterschreitung des Waldabstandes ermöglichen, zustimmt. Hieran fehlt es vorliegend. Zu der Frage, welche Anforderungen an eine „Beteiligung“ der Forstbehörde in diesem Sinne zu stellen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 81, ausgeführt: „Eine Planung, mit der nach dieser Vorschrift abschließend über die Zulässigkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes entschieden wird, dürfte eine Zustimmung der Forstbehörde voraussetzen. Soweit in § 20 Abs. 3 LWaldG von einem „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommenen“ Bebauungsplan die Rede ist, dürfte nicht lediglich die Behördenbeteiligung iSd § 4 BauGB gemeint sein, die ohnehin obligatorisch ist. Anderenfalls wäre der Zusatz „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen“ ohne eigenständigen Aussagewert; der Zusatz würde regelmäßig auf jeden Bebauungsplan zutreffen. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 LWaldG geregelte Einvernehmenserfordernis im Baugenehmigungsverfahren spricht ferner viel dafür, ebenso auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine Unterschreitung des Waldabstandes ermöglichen, nur mit Zustimmung der Forstbehörde zuzulassen. Ebenso stellt sich die Rechtslage zu der entsprechend gefassten Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG betreffend Anbauverbote an Bundesfernstraßen dar (vgl. Marschall FStrG 6. Aufl. 2012 § 9 Rn. 14; Müller/Schulz FStrG 2. Aufl. 2013 § 9 Rn. 124; jew. mwN auch zur Gegenmeinung).“ Hieran hält der Senat fest. Diese Auffassung entspricht auch einer teleologischen Auslegung der Vorschrift. Nach dessen Sinn und Zweck soll die „Beteiligung“ der Forstbehörde bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen sicherzustellen, dass das gesetzliche Bauverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG durch eine vorhersehbare Konflikte einvernehmlich regelnde gemeindliche Norm ersetzt wird. Dies setzt voraus, dass die Forstbehörde, welche den hinreichenden forstlichen Sachverstand mitbringt, um die konkrete Gefährdungssituation zu beurteilen, den Festlegungen des Bebauungsplans in der Sache zustimmt (so zu § 9 Abs. 7 FStrG auch: VGH Kassel, Beschl. v. 22.07.1999 – 4 N 1598/93 –, Rn. 42, juris; VG Minden, Urt. v. 27.01.2009 – 1 K 353/08 –, Rn. 34, juris; zu § 24 Abs. 8 BbgStrG: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.12.2017 – OVG 2 A 18.15 –, Rn. 27, juris). Bestätigt wird die Richtigkeit dieses Ergebnisses dadurch, dass auch § 10 Nr. 3 LWaldG das Erfordernis des Einvernehmens der Forstbehörde für Planungen vorsieht, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Funktion des Waldes im Rahmen der Planungsverantwortlichkeit der Planungsträger auch dort sichern, wo die Forstbehörde nicht unmittelbar tätig wird (vgl. LTDRs. 1/2321, S. 44). Ebenso sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 LWaldG das Einvernehmen der Forstbehörde vor. Die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes (1. ÄndG LWaldG) vom 18. Januar 2005 sprechen ebenfalls für diese Auslegung der Vorschrift. Die Landtagsdrucksache 4/1229 gibt für die Beantwortung der Frage zwar nichts her, weil der dort enthaltene Gesetzentwurf auf die gänzliche Abschaffung des § 20 LWaldG gerichtet war. In der Beschlussempfehlung des Landwirtschaftsausschusses vom 8. Dezember 2004 (LTDrs. 4/1456) wurde dem Landtag allerdings die dann Gesetz gewordene Fassung empfohlen. In der Beschlussempfehlung heißt es zu § 20 Abs. 3 LWaldG: „Darüber hinaus ist vorgeschlagen worden, dass es bei Vorliegen eines rechtskräftigen unter Beteiligung der Forstbehörde erarbeiteten Bebauungsplanes keiner erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen bedarf.“ sowie „Ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung dient die vom Landwirtschaftsausschuss am 2. Dezember 2004 beschlossene Entbehrlichkeit einer Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der 30-Meter-Regelung bei Einhaltung der Festlegung eines unter Mitwirkung der Forstbehörde erstellten rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 20 Abs. 3).“ Der Beschlussempfehlung des Landwirtschaftsausschusses ist damit zu entnehmen, dass die Regelung in § 20 Abs. 3 LWaldG der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Liegt ein unter „Beteiligung“ der Forstbehörde erarbeiteter Bebauungsplan vor, soll es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keiner erneuten Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedürfen, wenn – so ist zu ergänzen – die Forstbehörde bereits im Rahmen der Bauleitplanung der Unterschreitung des Waldabstandes zugestimmt hat. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass im Bericht des Landwirtschaftsausschusses von der „Mitwirkung“ der Forstbehörde die Rede sei und sie hieraus schlussfolgert, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Zustimmungspflicht ausgesprochen habe, da § 20 Abs. 3 LWaldG nur die „Beteiligung“ vorsehe, ist dem nicht zuzustimmen. Der Wahl des Begriffes „Mitwirkung“ im Bericht des Landwirtschaftsausschusses ist bereits deshalb nichts zu entnehmen, weil auch der dort enthaltene Gesetzesentwurf die „Beteiligung“ der Forstbehörde vorsah. Insoweit handelt es sich um sprachliche Ungenauigkeiten. Eine Beteiligung der Forstbehörde im beschriebenen Sinne des § 20 Abs. 3 LWaldG liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat ihre Zustimmung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans vielmehr mit der Stellungnahme vom 3. November 2014 (Bl. 89 BA) ausdrücklich verweigert. Für die Errichtung der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Anlagen bedarf es daher weiterhin der Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Waldabstandes. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans damit jedoch nicht ausgeschlossen. Der Antragstellerin kommt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche Anlagen im Waldabstand vorsieht, kein Vetorecht zu. Vielmehr scheitert die Bauleitplanung nach den Grundsätzen der Planung in eine Ausnahme- oder Befreiungslage nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einhaltung des Waldabstandes in Betracht kommt. Die schlichte Versagung der Inaussichtstellung einer Ausnahme durch die Forstbehörde lässt die Erforderlichkeit nicht entfallen. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahmelage gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis entgegenstünde, Abstand zu nehmen. Der Einholung einer Ausnahme bei der zuständigen Behörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 – 4 BN 28/03 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14/01 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12/97 –, Rn. 14, juris; zum Waldabstand: OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –, Rn. 82, juris). Ob die Gemeinde zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine Ausnahmelage gegeben ist, unterliegt der Prüfung durch das Normenkontrollgericht. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Planung in die Ausnahmelage gegeben. Bei prognostischer Betrachtung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis des Waldabstandes vor. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme findet ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald (Waldabstandsverordnung - WAbstVO M-V) vom 20. April 2005. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WAbstVO M-V dürfen Unterschreitungen des Waldabstandes nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Hiervon sieht Satz 3 der Vorschrift eine Abweichung in der Weise vor, dass Ausnahmen für Vorhaben im Innenbereich genehmigt werden dürfen, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden. Damit enthält § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO M-V einen eigenständigen Tatbestand für die Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Waldabstandes. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für das Plangebiet innerhalb der Baugrenzen erfüllt. Zum einen handelt es sich insoweit um einen – wäre der Bebauungsplan nicht aufgestellt worden – im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Zum anderen handelt es sich vorliegend zwar nicht um eine „Baulücke“, da das Baufenster – jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil – bereits bebaut ist. Die Regelung, die ersichtlich auf Neubauten zugeschnitten ist, muss aber entsprechend angewendet werden, wenn ein bereits bebauter Bereich betroffen ist. Der Verordnungsgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass bei der Bebauung einer Baulücke die Gefährdungslage nicht weiter erhöht wird oder die bereits bestehende Gefährdungslage der Bebauung nicht entgegenstehen soll, wenn der Waldabstand von benachbarten baulichen Anlagen bereits unterschritten wird. Erst Recht muss dies gelten, wenn es sich nicht um eine bislang unbebaute Fläche („Baulücke“) handelt, sondern der in Rede stehende Bereich bereits bebaut ist (vgl. zur Nutzungsänderung: OVG Greifswald, Urt. v. 28.06.2006 – 2 L 120/05 –, Rn. 30, juris). Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nebengebäude zulässig. Insoweit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Waldabstand nach § 2 Nr. 1 WAbstVO M-V vor. Die Gewährung von Ausnahmen vom Waldabstand ist bei der maßgeblichen prognostischen Betrachtung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht aus Ermessensgründen von vornherein nach ausgeschlossen. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich bei den Entscheidungen über Ausnahmen nach den Vorschriften der Waldabstandsverordnung um solche handelt, die im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde stehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 28.06.2006 – 2 L 120/05 –, Rn. 34, juris). Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 – I C 30.62 – verweist, folgt hieraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingegangen und auf die Anforderungen, die an Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu stellen sind. Es hat deutlich gemacht, dass sich der Gesetzgeber der ihm obliegenden Regelung insoweit nicht enthalten und stattdessen die Bestimmung des Eigentumsinhalts dem Ermessen der Verwaltung anheimgeben darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 – I C 30.62 –, Rn. 9, juris). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr stellt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.01.2003 – 2 M 179/02 -, juris Rn. 15). Abweichungen von dieser Vorschrift aufgrund der Waldabstandsverordnung, bei denen es um die Lockerung dieser Eigentumsbindung geht, können in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Sie dienen dazu, eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentümers so weit wie möglich zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 94; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.09.2005 – 1 BvR 1161/03 -, juris Rn. 24). Die Erteilung einer Ausnahme war nicht aufgrund von Ermessensgesichtspunkten von vornherein ausgeschlossen mit der Folge, dass die Gemeinde bei prognostischer Betrachtung von einer Vollzugsunfähigkeit der Bauleitplanung ausgehen musste. Dabei kommt es nicht auf die konkreten Bauvorhaben der Grundstückseigentümerin und damit nicht darauf an, ob der von ihr gestellte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder die von ihr im Freistellungsverfahren angezeigten Änderungen genehmigungsfähig sind. Denn vorliegend handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen, sondern um einen Angebotsbebauungsplan. Vielmehr geht es darum, ob bei abstrakter Betrachtung eine Umsetzung der Bauleitplanung deshalb ausgeschlossen ist, weil hierfür eine Ausnahmeerteilung unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin auf Gefahren eingeht, die vom Wald auf bauliche Anlagen und deren Nutzer ausgehen, sind diese zwar nicht von der Hand zu weisen. Sie treten jedoch üblicherweise bei einer Lückenbebauung auf, für die der Verordnungsgeber gerade eine Privilegierung vorgesehen hat. Die Antragstellerin ist zwar der Auffassung, dass hier aufgrund der Hanglage und der vorherrschenden Windbedingungen die besonders große Gefahr besteht, dass Bäume auf bauliche Anlagen stürzen könnten. Zutreffend ist insoweit, dass diese Gefahren einem konkreten Bauvorhaben möglicherweise entgegen gehalten werden könnten. Dass wegen dieser Gefahren eine Umsetzung der Bauleitplanung in jedem Fall ausgeschlossen ist kann der Senat hingegen nicht erkennen. Vielmehr erscheint es denkbar, dass durch den Inhalt der Baugenehmigung zusätzlichen Gefahren, die etwa durch eine Nutzungsintensivierung hervorgerufen werden, ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Urt. v. 28.06.2006 – 2 L 120/05 –, Rn. 35, juris). Soweit die Antragstellerin auf Gefahren eingeht, die von den Bewohnern des Plangebiets auf den Wald ausgehen – etwa Brandgefahren – oder auf die Anforderungen an die Einhaltung an die Verkehrssicherungspflicht bei der Bewirtschaftung des Waldes, gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Senat nicht erkennen, dass diese Gesichtspunkte einer Umsetzung des Bebauungsplans von vorneherein entgegen stehen. Aufgrund derselben Erwägungen ist auch die Erteilung einer Ausnahme für Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen nicht von vornherein nach ausgeschlossen. 2. Der Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er einer städtebaulichen Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist allerdings zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13/09 –, Rn. 11, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat berücksichtigt dabei, dass sich die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption bestimmt. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99 –, Rn. 3 f., juris). Er übersieht auch nicht, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit den oben dargestellten Anforderungen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke setzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 – 4 C 13/11 –, Rn. 9, juris). Einen solchen groben, offensichtlichen Missgriff stellt die vorliegende Bauleitplanung jedoch dar. Sie wird von keiner erkennbaren Konzeption unter Berücksichtigung der Leitfunktion des Bebauungsplanes getragen, sondern dient allein dem Zweck, unter Umgehung der Erfordernisse des Landeswaldgesetzes das Interesse der Grundstückseigentümerin an einer intensiveren Bebauung des Plangebiets zu befriedigen. Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich damit um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Grundstückseigentümerin, ohne dass eine städtebauliche Zielsetzung, die sich aus dem Entwicklungsauftrag und Ordnungsauftrag der Gemeinde herleiten ließe, erkennbar wird. Vielmehr liegt das Ziel der Antragsgegnerin dafür, für das Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit einer großen Anzahl an zulässigen Nutzungen auszuweisen, allein darin, eine bislang wegen des fehlenden Einverständnisses der Antragstellerin nicht zulässige Erweiterung des baulichen Bestandes zu Gunsten des Grundstückseigentümers zu legalisieren. Die Interessen der Grundstückseigentümerin sind damit nicht nur Anstoß der Verwirklichung eines städtebaulichen Konzepts, was im Sinne des Gebots der Erforderlichkeit unbedenklich wäre. Diese privaten Interessen stellen vielmehr den einzigen Grund für die Ausweisung des sonstigen Sondergebiets dar. Ein städtebauliches Konzept, welches die Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgt, ist nicht im Ansatz erkennbar und lässt sich auch der Begründung des Bebauungsplans nicht entnehmen. Die Ausführungen unter Ziff. 1.2.1) der Begründung des Bebauungsplans bestätigen hingegen dieses Ergebnis. Danach war Anlass der Planung der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (richtig allerdings: eines Bauvorbescheides) wegen der Unterschreitung des Waldabstandes abgelehnt wurde. Soweit unter Ziff. 1.2.2) als Planungsziel eine Nachverdichtung angegeben wird, handelt es sich vorliegend lediglich um einen inhaltsleeren Begriff, ohne dass im Ansatz eine städtebauliche Zielsetzung dargestellt wird. 3. Ohne dass es hierauf noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans wegen der Ausweisung des sonstigen Sondergebiets mit der Kombination von Dauer- und Ferienwohnnutzung bestehen. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es insoweit vorliegend nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – 4 C 5/16 –, BVerwGE 160, 104, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 –, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 27.09.2017 – 3 K 28/14 –, juris). Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beliebig kombinieren. Auch für § 11 BauNVO a.F. gilt, dass die Vorschrift nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art ermächtigt. Ein „Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist aber zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen, wenn ein Bebauungsplan einen Nutzungsmix aus dauerndem Wohnen und der Nutzung von Wochenendhäusern im Sinne von § 10 Abs. 3 BauNVO festsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 7/12 –, BVerwGE 147, 138 ff., juris Rn. 12). Für eine Ferienhausnutzung im Sinne von § 10 Abs. 4 BauNVO gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28/17 –, Rn. 10, juris). Aus diesen Erwägungen, denen sich der Senat in der Vergangenheit angeschlossen hat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 – 3 K 58/16 –, Rn. 27, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.09.2017 – 3 K 28/14 –, Rn. 40 ff., juris), könnte folgen, dass die Kombination einer Dauer- und Ferienwohnnutzung nicht zulässig ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ein dauerhaftes Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen jedenfalls dann in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden können, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – 4 C 5/16 –, BVerwGE 160, 104 ff., Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – 4 CN 6/17 –, Rn. 27, juris; BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28/17 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 4 CN 8/17 –, Rn. 11, juris). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, der Landesforstbehörde Mecklenburg-Vorpommern, betrifft den Bebauungsplan Nr. 1 „A-straße“ der Gemeinde Ostseebad Sellin. Die Gemeinde wird im Verfahren durch den Gesellschafter der Grundstückseigentümerin, der und B GbR, vertreten. Das Plangebiet liegt an der A-straße und umfasst die Flurstücke 2/3, 2/4, 5/3, 5/6, 7, 8/9, 8/10 (teilweise) der Flur 11 der Gemarkung C sowie den anliegenden Abschnitt der D-straße (Flurstück 12 teilweise). Im Plangebiet befindet sich an der Ecke D-straße/A-straße ein viergeschossiges Villengebäude mit einem Anbau entlang der A-straße; hierin befinden sich Ferienwohnungen sowie ein Restaurant. Unterirdisch angeschlossen folgt entlang der A-straße ein rundliches eingeschossiges Schwimmbadgebäude, welches in den Jahren 2002/2003 errichtet wurde und dessen Dachbereich in der Vergangenheit als Terrasse genutzt wurde. Im weiteren Verlauf der A-straße befinden sich im Plangebiet zwei befestigte Parkplatzanlagen. Rückseitig grenzt an die Bebauung entlang der D-straße und der A-straße Wald an, der im Osten in das Plangebiet hereinragt; dort steigt die Geländeoberfläche in Richtung des Waldes an. Der Großteil der im Plangebiet befindlichen baulichen Anlagen liegt innerhalb der 30-Meter-Grenze nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Die Grundstückseigentümerin erstrebt den Umbau und die Aufstockung des Schwimmbadgebäudes. Sie stellte am 30. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Nach den hierzu eingereichten Antragsunterlagen soll das Erdgeschoss in einen Wellnessbereich mit Sauna umgebaut und ein neues Obergeschoss mit einer Betreiberwohnung errichtet werden. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligte im Verwaltungsverfahren die Antragstellerin, die mit Schriftsatz vom 29. August 2012 ihr Einvernehmen verweigerte, da der Waldabstand von 30 m wesentlich unterschritten werde. Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. September 2012 gerichteten Widerspruch wies die Bauaufsichtsbehörde nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Antragstellerin vom 26. November 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 14. Januar 2016 – 5 A 1713/12 – ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter dem Aktenzeichen 3 L 32/16 anhängig. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste nach entsprechender Antragstellung durch die Grundstückseigentümerin am 26. Februar 2014 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 „A-straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB. Am 12. August 2014 billigte die Gemeindevertretung den Planentwurf. Dieser sieht die Festsetzung eines Sondergebietes „Feriengebiet“ mit den Flächenbezeichnungen A und B vor. Die Fläche A erstreckt sich auf den Eckbereich an der D-straße/A-straße und das dortige Villengebäude mit Anbau; im Bereich B befinden sich das rundliche Schwimmbadgebäude und die Stellplätze. In den textlichen Festsetzungen heißt es u.a.: „Das Sonstige Sondergebiet „Feriengebiet“ dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend dem Wohnen. a) Zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen, - Schank und Speisewirtschaften, - Läden und sonstige fremdenverkehrsbezogene Dienstleistungsbetriebe, - Einrichtungen für gesundheitliche und kulturelle Dienstleistungen, - Wohngebäude, - Räume und Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO - Stellplätze für den durch das Gebiet verursachten Bedarf. b) Ausnahmsweise zulässig sind: - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. c) In der Fläche B sind abweichend von Absatz a) Ferienwohnungen und Beherbergungszimmer von Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.“ Die Festsetzung zur Firsthöhe von maximal 30 m soll sich für den Bereich A an dem Bestand orientieren; für den Bereich B ist eine maximale Firsthöhe von 28 m vorgesehen. Der Entwurf sieht ferner Baugrenzen, im Wesentlichen entlang der bisherigen Gebäudekanten, vor. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen als Gebäude sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, zugelassen. Für die D-straße und die A-straße sind ferner Verkehrsflächen sowie im östlichen Planbereich der dort vorhandene Baumbestand als Waldfläche vorgesehen. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 3. November 2014 Stellung und führte aus, dass der Bebauungsplan forstbehördlich nicht genehmigungsfähig sei. Die vorgesehene Baugrenze reiche im Nordosten und Südosten in den vorgeschriebenen Waldabstand hinein, der minimale Abstand betragen 9 m. Eine Ausnahme von der Unterschreitung des Abstandes könne nicht erteilt werden. Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 WAbstVO M-V sei nicht anwendbar, da sich das Gefährdungspotenzial und der notwendige Aufwand zur Herstellung verkehrssicherer Zustände durch die geplante Wohnnutzung deutlich erhöhen würde. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses sei bei der vorgesehenen Wohnnutzung deutlich höher als bei der bisher ausgeübten Schwimmbadnutzung. Ferner werde die Bewirtschaftung des Waldes erschwert. Die Verwirklichung der vorgesehenen Planung sei ausgeschlossen, weil die zuständige Fachbehörde verbindlich erklärt habe, dass die für die Realisierung zwingend erforderliche Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes nicht erteilt werden könne. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 24. Februar 2015 über die Einwendungen. Zur Stellungnahme der Antragstellerin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Abstandsunterschreitung nur neu stelle, wenn andere Anforderungen an den Schutz vor den Gefahren des Waldes oder an den Waldschutz entstünden. Würden von der Nutzungsänderung oder Aufstockung keine erhöhten Gefahren ausgehen, sei eine erneute Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Dies sei hier der Fall. Die Wohnnutzung erhöhe das Gefährdungspotenzial gegenüber der Schwimmbadnutzung nicht. Einer möglichen Gefahr für die bereits bestehende Bebauung müsse durch eine umfassende und ordnungsgemäße Verkehrssicherung begegnet werden. Die Nutzungsänderung und Aufstockung ändere nichts an den Anforderungen, die an die Schadensabwehr zu stellen seien. Gleiches gelte für die Waldbewirtschaftung. Im Übrigen bedürfe es weder für die Aufstellung eines Bebauungsplans noch für die Umsetzung der geplanten Bebauung einer formellen Ausnahmegenehmigung der Forstbehörde. Am 24. Februar 2015 fasste die Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss und billigte die Planbegründungen. Der Satzungsbeschluss wurde durch Aushang vom 24. April 2015 bis zum 9. Mai 2015 öffentlich bekannt gemacht. Anschließend reichte die Grundstückseigentümerin im Freistellungsverfahren Bauvorlagen für ein neues Vorhaben, den Umbau und die Sanierung des Schwimmbadgebäudes sowie dessen Nutzungsänderung zu einer Betreiberwohnung, ein. Ein Baugenehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Die geänderte Nutzung wurde nach entsprechender Anzeige am 22. Oktober 2015 aufgenommen. Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2015 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Antragsgegnerin habe gemäß § 10 Nr. 3 LWaldG ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde zu treffen. Der Gesetzgeber habe die Gemeinde nicht aufgrund der ihr zustehenden Planungshoheit an die Stelle der durch das Fachrecht mit der Ermessensausübung betrauten Fachbehörde gesetzt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei der zuständigen Fachbehörde vorbehalten, die allein über hinreichenden forstlichen Sachverstand verfüge, um die konkrete Gefährdungssituation zu bewerten. Nur auf diese Weise lasse sich ein landesweit einheitlicher Vollzug, insbesondere auch der Waldabstandsregelung, sicherstellen. Eine Realisierung des Bauvorhabens habe erhebliche Auswirkungen auf den angrenzenden Buchenwald, weil zum Schutz der Nutzer des neuen Gebäudes gravierende Eingriffe in den vorhandenen Bestand vorzunehmen seien. Es müssten zahlreiche Bäume entnommen werden, um der Gefahr zu begegnen, dass diese auf das Wohngebäude stürzen könnten. Die Satzung verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot. Eine Verwirklichung der Planung sei ausgeschlossen, weil die allein zuständige untere Forstbehörde verbindlich erklärt habe, die für eine Realisierung zwingend erforderliche Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nicht erteilen zu wollen. Ein Bebauungsplan sei zwar nicht schon dann als unwirksam anzusehen, wenn zu seiner Realisierung Ausnahmen oder Befreiungen von geltenden Rechtsnormen erforderlich seien, deren Erteilung möglich sei. Vorliegend verstoße die Satzung jedoch gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil die zuständige Forstbehörde die Erteilung der erforderlichen Ausnahme ausdrücklich versagt habe und auch für die Zukunft nicht in Aussicht stelle. In Fällen der so genannten „Planung in die Befreiungslage“ habe die Gemeinde prognostisch zu ermitteln und zu bewerten, ob eine solche Befreiung in Betracht komme. Raum für Prognosen in diesem Sinne bestehe vorliegend nicht, da die zuständige Behörde sich klar und unmissverständlich festgelegt habe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1 „A-straße“ der Gemeinde Ostseebad Sellin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 – und die Ausführungen zu den Grundsätzen der „Planung in die Befreiungslage“. Die Gemeinde habe zutreffend prognostisch geprüft, dass eine Befreiungslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Vorhabens vorliegen würde. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten der Realisierung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegengestanden. In der weiteren Begründung geht die Antragsgegnerin auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 10. Februar 2015 ein, nach welchen § 20 Abs. 3 LWaldG nicht nur eine Beteiligung, sondern eine Zustimmung der Forstbehörde voraussetze. Die Antragsgegnerin lehnt diese Auslegung der Vorschrift ebenso wie den vom Senat genannten Bezug zu § 9 Abs. 7 FStG ab. Der Bebauungsplan erfülle auch ohne Zustimmung der Antragstellerin die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 LWaldG. Diese Vorschrift spreche nur von einer „Beteiligung“ der Forstbehörde, anders als § 9 Abs. 7 FStrG, nach dem die „Mitwirkung“ erforderlich sei. Der Landesgesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen eine „Mitwirkung“ der Forstbehörde und für eine „Beteiligung“ entschieden, wie sich aus dem Bericht des Landwirtschaftsausschusses im Gesetzgebungsverfahren (LTDrs. 4/1456) ergebe, wo noch von einer „Mitwirkung“ die Rede gewesen sei. Nur mit dieser Auslegung lasse sich das Ziel der Gesetzesänderung, nämlich eine Stärkung der kommunalen Eigenständigkeit, umsetzen. Auch in einem Anwenderhinweis des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forst und Fischerei vom 5. Juli 2006 sei von einer Zustimmung der Forstbehörde als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans keine Rede. Anderenfalls käme der Forstbehörde ein Vetorecht zu. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 10 LWaldG, da diese Vorschrift durch § 20 Abs. 3 LWaldG als die speziellere Norm verdrängt werde. Die Gemeinde habe den Waldabstand und die von der Antragstellerin vorgetragenen Gefahrenmomente im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Vorliegend würden die Belange aus dem Landeswaldgesetz gegenüber den Interessen des Eigentümers und der Bevölkerung zurücktreten. Die Antragstellerin habe ausschließlich auf gefahrerhöhende Momente abgestellt und übersehen, dass dem geplanten Gebäude auch gefahrenmindernde Momente zukommen würden. Die Antragstellerin habe nur pauschal auf die theoretische Möglichkeit abgestellt, dass Bäume umstürzen könnten, ohne zu beachten, dass ein Waldrand sehr windsicher sei. Durch die bauliche Konstruktion des Daches könnten weitere Gefahren vermieden werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Befeuerung und Beheizung des geplanten Gebäudes aus dem bereits bestehenden Haupthaus erfolgen solle. Soweit die Forstbehörde auf Gefahren durch Totholz abstelle, sei dies nicht verständlich, weil das Vorhandensein von Totholz das Ergebnis einer unterlassenen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes sei. Die Gefahr gehe daher nicht vom Wald aus, sondern von einer nicht ordnungsgemäßen Arbeit der Forstbehörde. Die Annahme der Antragstellerin, Bewohner oder Feriengäste würden das Schwimmbad bei Sturm aus Angst vor Gefahren verlassen, während Bewohner des Hauses nachts schlafen und von umweltumstürzenden Bäumen getroffen werden könnten, liege fern jeder Wahrscheinlichkeit. Bei der Prüfung der Erteilung von Ausnahmen nach der Waldabstandsverordnung bestehe aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Ermessen der Behörde. Zuletzt hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. April 2019 darauf hingewiesen, dass die Gemeinde den Wald entlang der A-straße in einer Tiefe von mehr als 30 m zu den nächsten Gebäuden bzw. Nutzflächen gerodet habe. Es werde eine weitere Rodung vorbereitet, die die gesamte D-straße in Richtung Selliner Seebrücke betreffe. Der im Landeswaldgesetz vorgesehene Waldabstand von 30 m sei durch die Rodung hergestellt worden. Die Gemeinde habe sich zu dieser Rodung aufgrund der von der Antragstellerin beschriebenen Gefahren verpflichtet gefühlt. Die gesetzlichen Vorgaben würden sich aus der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und aus den Grundsätzen der Gefahrenabwehr ergeben. Die Notwendigkeit der Rodung ergebe sich auch aus der historischen Entwicklung des Ortes Sellin. Der Abstand von 30 m lasse sich zwanglos dort einhalten, wo es um die Ausweisung neuer Bauflächen gehe. Eine Schutzwürdigkeit des Waldes sei jedoch dort nicht gegeben, wo die Bebauung – wie hier – bereits vorhanden sei und nun eine Gefahrenlage vorliege. Die Gefahrensituation lasse sich nur dadurch lösen, dass den Bewohnern und Nutzern das Betreten der Häuser und Flächen untersagt werde, was jedoch aufgrund bestehender Eigentumsrechte rechtswidrig sei, oder indem der Wald zurück zu weichen habe. Die Gemeinde werde die Flächen nicht wieder aufforsten, da dann die nun beendete Gefahrensituation erneut hergestellt würde. Da der Wald aufgrund der historischen Entwicklung der Gemeinde nicht schutzwürdig sei, bestehe auch kein Beteiligungsrecht der Antragstellerin. Die Waldflächen hätten aus Gründen der Gefahrenabwehr längst „umfunktioniert“ werden müssen. Dies habe die Antragstellerin versäumt, so dass das rechtswidrige Handeln Beteiligungsrechte nicht begründen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.