Urteil
5 K 148/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1130.5K148.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs 1 Nr 3a VwGO erstreckt sich auch auf die der Genehmigung vorgelagerte Zulassung eines vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG.(Rn.35)
2. Aus der Begrenzung der Gestattungswirkung der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG folgt, dass ein Drittanfechtungskläger seine Klagebefugnis nicht aus einer solchen (möglichen) Verletzung seiner subjektiven Rechte ableiten kann, die erst zukünftig durch den mit der vorzeitigen Zulassung gerade noch nicht genehmigten Betrieb der Anlage verursacht wird. Stattdessen kann sich die Klagebefugnis nur daraus ergeben, dass der Kläger durch die konkreten Errichtungsmaßnahmen, deren Beginn nach § 8a Abs. 1 BImSchG vorzeitig zugelassen wurde, möglicherweise in seinen (Nachbar-)Rechten verletzt wird.(Rn.41)
3. Insbesondere die von § 8a Abs 1 Nr 1 BImSchG vorausgesetzte Prognose, dass (auch mit Blick auf nachbarschützende Rechte) mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, begründet für sich genommen keine drittschützende Wirkung.(Rn.42)
4. Dadurch, dass die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht gleichsam eine Art „vorbeugenden Rechtsschutz“ gegen die spätere Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eröffnet, wird zum einen einer Ineffektivität des Instruments der Zulassung des vorzeitigen Beginns insbesondere bei bestehendem öffentlichen Interesse (§ 8a Abs 1 Nr 2 BImSchG) vorgebeugt. Zum anderen wird der Zugang des Dritten zu einem effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnereinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs 1 Nr 3a VwGO erstreckt sich auch auf die der Genehmigung vorgelagerte Zulassung eines vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG.(Rn.35) 2. Aus der Begrenzung der Gestattungswirkung der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG folgt, dass ein Drittanfechtungskläger seine Klagebefugnis nicht aus einer solchen (möglichen) Verletzung seiner subjektiven Rechte ableiten kann, die erst zukünftig durch den mit der vorzeitigen Zulassung gerade noch nicht genehmigten Betrieb der Anlage verursacht wird. Stattdessen kann sich die Klagebefugnis nur daraus ergeben, dass der Kläger durch die konkreten Errichtungsmaßnahmen, deren Beginn nach § 8a Abs. 1 BImSchG vorzeitig zugelassen wurde, möglicherweise in seinen (Nachbar-)Rechten verletzt wird.(Rn.41) 3. Insbesondere die von § 8a Abs 1 Nr 1 BImSchG vorausgesetzte Prognose, dass (auch mit Blick auf nachbarschützende Rechte) mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, begründet für sich genommen keine drittschützende Wirkung.(Rn.42) 4. Dadurch, dass die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht gleichsam eine Art „vorbeugenden Rechtsschutz“ gegen die spätere Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eröffnet, wird zum einen einer Ineffektivität des Instruments der Zulassung des vorzeitigen Beginns insbesondere bei bestehendem öffentlichen Interesse (§ 8a Abs 1 Nr 2 BImSchG) vorgebeugt. Zum anderen wird der Zugang des Dritten zu einem effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnereinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte die mündliche Verhandlung durchführen, obwohl sich die Beteiligten jeweils an einem anderen Ort aufhielten. Das Gericht hat den Beteiligten auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Beschluss vom 29. November 2021 gestattet, sich gem. § 102a Abs. 1 VwGO an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Anfechtungsklage der Kläger hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Kläger sind nicht klagebefugt. 1. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entscheidung sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich zum einen schon aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. Februar 2021. Mit diesem hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dieser Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Das Oberverwaltungsgericht ist zum anderen aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sachlich zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO in der vom 10. Dezember 2020 an geltenden Fassung (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020, BGBl. I, S. 2694) unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m betreffen. Die Voraussetzungen sind hier bei Klageerhebung am 11. Januar 2021 erfüllt gewesen. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung einer solchen Anlage zur Nutzung der Windenergie. Sie hat beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit einer Gesamthöhe von 179,8 m (Nabenhöhe 110,5 m, Rotordurchmesser von 138,6 m) beantragt. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die hier streitbefangene, der Genehmigung vorgelagerte Zulassung eines vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2020 – 8 B 1409/20 AK –, juris Rn. 10 und 12 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO). § 48 VwGO regelt die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für bestimmte Großvorhaben, wobei die Zuweisung im Hinblick auf die meist erhebliche wirtschaftliche, ökologische und raumordnerische Bedeutung erfolgt ist (W.-R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 48 Rn. 2). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über „sämtliche Streitigkeiten“, die einen der in Nummer 1 bis 10 aufgeführten Katalogfälle betreffen. Mit „sämtliche Streitigkeiten“ ist ausgedrückt, dass das Oberverwaltungsgericht nicht nur für einschlägige Hauptsacheverfahren, sondern auch für weitere, mit diesen Katalogfällen im Zusammenhang stehende Verfahren wie etwa Eilverfahren und Prozesskostenhilfeanträge zuständig ist (Panzer, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, Stand Juli 2020, § 48 Rn. 5, 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO teils für eine "anlagenbezogene", teils für eine "verfahrensbezogene" Bestimmung derjenigen Streitsachen entschieden hat, über die die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich zu befinden haben. Die anlagenbezogenen Tatbestände der Nr. 1, 2, 3, 3a und 6 setzen eine Streitigkeit über die Errichtung, den Betrieb, die Änderung etc. einer der aufgeführten Anlagen voraus. Die Form des behördlichen Handelns, das Auslöser der Streitigkeit ist, ist dabei unerheblich, sofern der Bezug zu einer der beschriebenen Anlagen gewahrt ist. Schon dieses anlagenbezogene Verständnis spricht hier für eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, da die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG im Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage zur Nutzung von Windenergie im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO steht. Darüber hinaus stellt § 48 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwGO klar, das Satz 1 auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse gilt. Die Vorschrift erstreckt die Zuweisung des Oberverwaltungsgerichts unter Umständen auch weit in das „Vorfeld“ des Vorhabens hinein und erfasst insbesondere auch Entscheidungen über die Zulassung vorzeitigen Beginns (Panzer, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, a.a.O., Rn. 12a), um eine gespaltene Zuständigkeitszuweisung für die mit einem der aufgezählten Vorhaben zusammenhängenden Fragen zu vermeiden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. Januar 2006 – 12 Q 2828/05 –, juris Rn. 15). Es sind damit solche Streitigkeiten erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu den in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO genannten Verfahren aufweisen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich dem Vorhaben vorgelagert sind, indem sie der Vorbereitung eines solchen dienen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. März 2013 – 1 C 346/12 –, juris Rn. 2 zu § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). 2. Die Kläger sind nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung bzw. Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Wegen fehlender Klagebefugnis ist eine Anfechtungsklage nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 –, NVwZ 2020, 1282, juris Rn. 15, m. w. N.). Ist der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsakts, sondern lediglich – wie hier der Fall – als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 14). Den Klägern steht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise eine drittschützende Norm zur Seite, deren Verletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt zumindest als möglich erscheint. Ausgehend vom insoweit maßgeblichen Regelungsgehalt der angefochtenen Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ist im Sinne dieses Maßstabs weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger durch den Bescheid vom 15. September 2020 über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2020 in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnten. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kläger als Dritte durch die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. September 2020 konkret zugelassenen Errichtungsmaßnahmen in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden bzw. durch die vorzeitige Zulassung als solche, wobei auch dann drittschützende Vorschriften in Frage stehen müssen. Nach § 8a Abs. 1 BImSchG soll die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann (Nr. 1), ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht (Nr. 2) und der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (Nr. 3). a) Ihrer Rechtsnatur nach kann die vorzeitige Zulassung grundsätzlich nicht wegen etwaiger von der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle ihrer späteren Erteilung ausgehender Beeinträchtigungen von Drittschutz vermittelnden Rechten die Klagebefugnis der Kläger begründen. Die vorzeitige Zulassung nach § 8a Abs. 1 BImSchG ersetzt nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sie nimmt die Genehmigung auch nicht vorweg (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2002 – 3 M 87/01 –, juris Rn 28f.). Sinn dieses Rechtsinstituts ist es gerade nicht, abtrennbare Teile des Vorhabens endgültig zu genehmigen; vielmehr soll dem Träger des Vorhabens aus Beschleunigungsgründen schon vor der endgültigen Entscheidung der Beginn der Ausführung ermöglicht werden. Das in diesem Verfahrensstadium noch bestehende präventive Errichtungs- bzw. Benutzungsverbot wird damit partiell beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35.90 –, juris Rn. 8 zur vergleichbaren Regelung des § 7a AbfG a. F. und § 9a WHG a. F.). Ihre Gestattungswirkung besteht wegen der ihr kraft Gesetzes immanenten Vorläufigkeit nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Schwerdtfeger, in: Appel/Ohms/Saurer , BImSchG, Mai 2021, § 8a BImSchG, Rn. 39; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 8a Rn. 21). Aus der Begrenzung der Gestattungswirkung folgt, dass ein Drittanfechtungskläger seine Klagebefugnis nicht aus einer solchen (möglichen) Verletzung seiner subjektiven Rechte ableiten kann, die erst zukünftig durch den mit der vorzeitigen Zulassung gerade noch nicht genehmigten Betrieb der Anlage verursacht wird. Stattdessen kann sich die Klagebefugnis nur daraus ergeben, dass der Kläger durch die konkreten Errichtungsmaßnahmen, deren Beginn nach § 8a Abs. 1 BImSchG vorzeitig zugelassen wurde, möglicherweise in seinen (Nachbar-)Rechten verletzt wird (Schwerdtfeger, in: Appel/Ohms/Saurer , a.a.O., Rn. 48; Jarass, a.a.O., § 8a Rn. 26; Mann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 8a BImSchG, Rn. 123), d.h. der Dritte muss durch die zugelassenen Errichtungsmaßnahmen als solche in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden bzw. durch die vorzeitige Zulassung als solche, wobei auch dann drittschützende Vorschriften in Frage stehen müssen. b) Insbesondere die von § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorausgesetzte Prognose, dass (auch mit Blick auf nachbarschützende Rechte) mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, begründet für sich genommen – anders als etwa bei einem positiven vorläufigen Gesamturteil im Falle einer Teilgenehmigung und des Vorbescheids – keine drittschützende Wirkung (vgl. Mann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 8a BImSchG Rn. 123). Einwendungen, die die inhaltliche Richtigkeit der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung selbst betreffen, können – und müssen – vielmehr gegen diese selbst erhoben werden. Die behördliche Prognose ist tatbestandliche Voraussetzung der Zulassungsentscheidung; sie besitzt aber weder Regelungscharakter, noch entfaltet sie – wie aus der Verpflichtung des Vorhabenträgers, den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), und dem gesetzlichen Widerrufsvorbehalt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 BImSchG) folgt – Bindungswirkung für das nachfolgende Genehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35.90 –, juris Rn. 5 ff. zu § 7a AbfG a. F. und § 9a WHG a. F.; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2002 – 3 M 87/01 –, juris Rn 28f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. August 2016 – 2 M 43/16 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2020 – 8 B 1409/20.AK –, Rn. 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 S 1851/09 –, juris Rn. 12; vgl. auch Mann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 8a BImSchG Rn. 123). Die Kläger können sich danach im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung über den vorzeitigen Beginn gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG auch nicht darauf berufen, die Behörde habe im Rahmen der vorzunehmenden Prognose die voraussichtliche Einhaltung solcher Genehmigungsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht, die ihrerseits drittschützenden Charakter – hier: Beurteilung der Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V im Rahmen der Prognoseentscheidung – haben (so aber Wirths, in: Führ, KG-BImSchG, 2. Aufl., § 8a BImSchG). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum früheren § 7a AbfG mit auf § 8a BImSchG übertragbaren Erwägungen klargestellt, dass die behördliche Feststellung nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG keine rechtliche Bindungswirkung im anhängigen Genehmigungsverfahren entfaltet; Bürger, die erst durch den Betrieb der Anlage in ihren Rechten betroffen sein können, können daher ihre Einwände gegen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung als solche erheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35.90 – juris Rn. 5). Da in dem dort genannten Verfahren – wie auch vorliegend der Fall – „nur“ baulich-technische Arbeiten in Streit standen, bedarf die Frage, ob dieser Ansicht auch in den Fällen zu folgen ist, in denen schon die Inbetriebnahme der Anlage gemäß § 8a Abs. 3 BImSchG vorzeitig zugelassen wird, keiner Klärung (ebenfalls offen gelassen OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. August 2016 – 2 M 43/16 –, juris Rn. 17). Dadurch, dass die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht gleichsam eine Art „vorbeugenden Rechtsschutz“ gegen die spätere Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eröffnet, wird zum einen einer Ineffektivität des Instruments der Zulassung des vorzeitigen Beginns insbesondere bei bestehendem öffentlichen Interesse (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) vorgebeugt. Zum anderen wird der Zugang des Dritten zu einem effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dem Dritten steht hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz mit dem Ziel der Überprüfung der Vereinbarkeit der Genehmigung mit seinen subjektiven Rechten offen. Diesen Rechtsschutz kann er grundsätzlich – und können vorliegend auch die Kläger – noch rechtzeitig, insbesondere gegebenenfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, erreichen (vgl. Kotulla, BImSchG, Stand: März 2005, § 8a Rn. 82; Mann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 8a BImSchG Rn. 123; OVG Münster, a.a.O., Rn. 30; vgl. im Übrigen wegen der strukturellen Vergleichbarkeit zur grundsätzlichen Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel der Verhinderung des Erlasses eines belastenden Verwaltungsaktes Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 104). Ohne dass es darauf in Ansehung der vom Beklagten getroffenen Prognoseentscheidung nach alledem ankommt, ist insbesondere hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises der Kläger auf § 7 Abs. 6 DSchG M-V zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27), auch wenn Letzteres für die denkmalfachliche Beurteilung das entsprechende Fachwissen vermittelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16). Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27). Zum anderen sind formelle Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ohnehin verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 7 B 119.02 –, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, a. a. O., § 13 Rn. 23). c) Weder aus der Klagebegründung noch aus sich sonst aufdrängenden Umständen ergibt sich, dass die Kläger nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabs durch die vorzeitige Zulassung des Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG und die damit zugelassenen konkreten Errichtungsmaßnahmen als solche in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung erlaubt, bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit im Einzelnen bezeichneten Baumaßnahmen vorzeitig beginnen zu können, und zwar mit der Herstellung der Kranstellfläche, der Zuwegung für die WEA und der Baugrubenherstellung für diese Anlage auf dem Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung H.. Dass diese konkreten Errichtungsmaßnahmen die Kläger möglicherweise in ihren (Nachbar-)Rechten verletzen könnten, ist von ihnen weder substantiiert vorgetragen worden noch für den Senat sonst erkennbar. Zwar tragen sie vor, dass schon die vorzeitig zugelassenen Arbeiten aufgrund des räumlich und zeitlichen Umfangs sowie des dazu nötigen Einsatzes schwerer Maschinen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Interessen der Kläger führen würden. Der gesetzlich angeordnete Denkmalschutz greife schon gegenüber nur vorübergehenden bzw. zeitweise vorliegenden Beeinträchtigungen. Die umfangreichen Bautätigkeiten würden auch erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erwarten lassen. Diesem Vortrag folgt der Senat allerdings nicht. Er erschöpft sich in Ansehung der konkret vorzeitig zugelassenen Baumaßnahmen in pauschalen Behauptungen und geht „ins Blaue“. Eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Kläger aus denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 –, juris Rn. 80 f. zur vergleichbaren Regelung des § 8 Satz 1 NDSchG „In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.“) ergibt sich jedenfalls schon wegen der Entfernung zu dem denkmalgeschützten Bestand und z. B. der allenfalls nur vergleichsweise kurzzeitigen Auswirkungen des Einsatzes schwerer Maschinen offensichtlich nicht aus der vorzeitigen Zulassung des Beginns nach § 8a BImSchG. Die befürchteten denkmalschutzrechtlich und insoweit für einen Drittschutz der Kläger relevanten Beeinträchtigungen können sich lediglich aus einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der eigentlichen Anlagenerrichtung bzw. deren Betrieb ergeben, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aus den Stellungnahmen des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V und der Unteren Denkmalschutzbehörde insbesondere vom 29. Januar, 14. April und 14. Mai 2020, mit denen jeweils eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals durch die geplante WEA gesehen und eine Genehmigungsfähigkeit abgelehnt wurde, geht hervor, dass diese Bewertung maßgeblich unter Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild des „Gutshauses mit Park“ und dessen gegenseitigen Bezügen zur umgebenden Landschaft erfolgte. Das äußere Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Anlage werde durch die zu errichtende WEA gestört, insbesondere würden die Sichtbeziehungen in die umgebende Landschaft erheblich beeinträchtigt. Die genannten Stellungnahmen der Denkmalschutzfachbehörden enthalten aber gerade keinerlei – negative – Aussagen zum vorliegend streitgegenständlich vorzeitigen Beginn bzw. den damit einhergehenden konkreten baulichen Maßnahmen. Dass die Sichtbeziehungen bereits durch die hier streitigen Maßnahmen, die alle im Bereich des Bodens verwirklicht werden sollen und deshalb – insbesondere unter Berücksichtigung des Abstands – nicht erkennbar aufragen werden, beeinträchtigt werden, ist nicht vorgetragen und für den Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung, ob § 8a Abs. 1 BImSchG insoweit drittschützend ist, als (lediglich) der Beginn der Errichtung zugelassen werden darf (so wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 S 1851/109 –, juris Rn. 12; vgl. dazu auch Schwerdtfeger, in: Appel/Ohms/Saurer (Hrsg.), BImSchG, Mai 2021, § 8a BImSchG, Rn. 49; Wirths, in: Fürth, GK-BImSchG, a.a.O., § 8a, Rn. 127). Denn die mit der Beschränkung auf den Beginn der Errichtung gezogenen Grenzen wurden mit dem angefochtenen Bescheid nicht überschritten. Unter dem „Beginn“ der Maßnahme können grundsätzlich nur solche Maßnahmen verstanden werden, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die vorläufige Zulassung ist auf solche Maßnahmen zu beschränken, deren Rückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991, a.a.O., Rn. 13ff.). Die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns umfasst dem entsprechend – wie gesagt – die Herstellung der Kranstellfläche, der Zuwegung und der Baugrube für die WEA. Die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen ist ohne weiteres technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar. Dass dabei die Zuwegung und die Kranstellfläche auch dem dauerhaften Betrieb der Anlage dienen sollen und diesen Anforderungen entsprechend errichtet werden, ändert an der Bewertung entgegen der Ansicht der Kläger nichts. Zwar mag es zutreffend sein, dass diese auch zu einer Verdichtung des Bodens führen (so auch OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 17). Dass diese jedoch „irreversibel“ wäre, erschließt sich dem Senat nicht; entsprechender Vortrag der Kläger stellt sich als bloße unsubstantiierte Behauptung dar. Für die Möglichkeit der Rückgängigmachung genügt es, dass sich der frühere Zustand auf Dauer und im Wesentlichen wiederherstellen lässt (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 8a Rn. 6). Für den Senat bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, dass eine solche Möglichkeit hier zweifelhaft sein könnte. Das Risiko der Rückabwicklung stellt zudem keine unangemessene Belastung des weiteren Entscheidungsprozesses dar. d) Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, der Beklagte habe es vorliegend pflichtwidrig bzw. ermessensfehlerhaft unterlassen, von der Beigeladenen eine Sicherheitsleistung zu verlangen, um die Erfüllung der Pflichten der Beigeladenen für den Fall einer Versagung der Genehmigung abzusichern. Denn drittschützende Wirkung entfaltet die Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BImSchG nur dann, wenn damit eine – mögliche – Schadensersatzpflicht der Beigeladenen zugunsten der Kläger (als Dritte) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gesichert werden soll oder die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines früheren Zustandes ihrerseits drittschützender Rechtspositionen betrifft (vgl. Schwerdtfeger, in: Appel/Ohms/Saurer , BImSchG, § 8a Rn. 50). Anhaltspunkte für eine mögliche Schadensersatzpflicht der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestehen jedoch nicht. Soweit in Literatur, auf die sich die Kläger berufen, die undifferenzierte Aussage zu finden ist, die „Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BImSchG“ entfalte drittschützende Wirkung (vgl. Mann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 8a BImSchG Rn. 124), kann dies im Sinne einer Akzessorietät nur dahin verstanden werden, dass Schadensersatzpflichten gerade gegenüber den Klägern bestehen können und/oder die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines früheren Zustands ihrerseits drittschützende Rechtspositionen der Kläger betrifft. Soweit die im Rahmen des zugelassenen vorzeitigen Beginns erfolgten Baumaßnahmen und ein dadurch veränderter Zustand keine solchen drittschützenden Rechtspositionen berühren, liegt es auf der Hand, dass sie hiervon losgelöst – also ohne eine insoweit mögliche Schutzbedürftigkeit – keinen einem Drittschutz unterliegenden Sicherheitsleistungsanspruch geltend machen können. Ein derartiger „isolierter“, objektiv-rechtlicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BImSchG ist ausgeschlossen. e) Dass die zugelassenen Maßnahmen gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verstoßen und dabei subjektive Rechte der Kläger verletzen könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1). Dass die zugelassenen Maßnahmen erhebliche Nachteile bzw. erhebliche Belästigungen für das klägerische Grundstück bzw. die Kläger begründen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es ist aufgrund der Entfernung von gut 600 m zur Grundstücksgrenze der Kläger nicht erkennbar, dass sie in besonderer Weise durch die Einwirkungen der zugelassenen Vorbereitungsmaßnahmen betroffen sein können. Soweit die Kläger meinen, der Beklagte habe rechtswidrig eine auf die vorzeitige Zulassung bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlassen, ergibt sich daraus nichts Anderes. Offenbleiben kann dabei, ob und inwieweit eine solche Verletzung drittschützende Wirkung hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine eigenständige (Teil-)UVP für Maßnahmen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a BImSchG durchzuführen ist, wenn das Vorhaben an sich UVP-pflichtig ist (so wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2002 – 3 M 87/01 –, NVwZ 2002, 209; kritisch Wirts in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl., § 8a BImSchG). Denn das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer einzelnen WEA unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 5 KM 549/21 OVG –; Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris Rn. 54). Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Nach Nr. 1.6 ff. der Anlage 1 werden davon auch Windfarmen ab drei Anlagen erfasst. Der Begriff der Windfarm wird in § 2 Abs. 5 UVPG dahingehend definiert, dass es sich um drei oder mehr Windkraftanlagen handelt, deren Einwirkbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Am Standort H. wurden bislang noch keine Windenergieanlagen errichtet. Im Übrigen erheben die Kläger nur solche Einwände, mit denen sie Verstöße gegen rein objektiv-rechtliche bzw. jedenfalls offensichtlich nicht ihrem individuellen Schutz dienende Vorschriften gelten machen. Diese sind nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, diese sich mit ihrer – erfolgreichen – Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Antrag auf Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist wegen der Kostentragungspflicht der Kläger gegenstandslos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen verfügte Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Windenergieanlage (WEA). Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner der Gutsanlage H.. Die Gutsanlage, bestehend aus dem Gutshaus, dem Park sowie einer Kapelle und einem Obelisken, steht unter Denkmalschutz und wurde im Jahr 1993 durch das Landesamt für Denkmalpflege erfasst. In der Denkmalliste des Landkreises … wird das „Gutshaus mit Park und Obelisk, H.“ unter der Denkmal-Nr. … geführt. Die Beigeladene beabsichtigt, in der Umgebung des Baudenkmals bzw. in einer Entfernung von 612 m zur nördlichen Grundstücksgrenze der Kläger und von 825 m zum Gutshaus eine WEA mit einer Gesamthöhe von 179,8 m (Nabenhöhe 110,5 m, Rotordurchmesser 138,6 m) zu errichten. Mit Schreiben vom 26. April 2018 beantragte sie beim Beklagten zunächst die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier WEA, mit Schreiben vom 11. Januar 2019 reduziert auf Errichtung und Betrieb einer WEA. Im Genehmigungsverfahren, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist, nahmen der Landrat des Landkreises Rostock als Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern Stellung. Die Untere Denkmalschutzbehörde äußerte sich in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2020 gegenüber dem Beklagten dahingehend, dass dem Vorhaben nicht zugestimmt werde. Die Wirkung der geplanten WEA mit einem Abstand von nur ca. 705 m zum Parkrand und ca. 820 m zum Gutshaus mit einer Gesamthöhe von 179,5 m sei als eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals zu bewerten. Dies wird in der Stellungnahme umfangreich erläutert; für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Stellungnahme vom 29. Januar 2020 verwiesen (Blatt 574 - 576 BA B). Beigefügt war die gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde unter selbem Datum abgegebene Stellungnahme des Landesamts für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, die das geplante Vorhaben u. a. dahingehend würdigte, dass es die Bedeutung des Baudenkmals „Gutshaus mit Park und Obelisk, H." als wichtige, verbliebene Landmarke einer einstigen, mit markanten Gebäuden ausgestatteten Gutsanlage, erheblich beeinträchtigen und die Erlebbarkeit mit der historisch gewachsenen Landschaft, deren Reiz überwiegend von dem Schutzgut ausgehe, erheblich stören würde. Hierbei sei wesentlich der Aspekt des geringen Abstands von ca. 824 m zu beachten. Mit einer Nabenhöhe von 110,5 m und einem Rotordurchmesser von 139 m würde mit der geplanten WEA ein neuer und unübersehbarer Dominanzpunkt in der Landschaft geschaffen werden, wodurch die Maßstäblichkeit der natürlichen Landschaft und des Schutzguts verändert würden, die im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung sowie ihre visuelle Anziehungskraft verlieren würden. Für die weiteren Einzelheiten des Inhalts der Stellungnahme des Landesamts wird auf die Beiakte B verwiesen (Bl. 577 - 579). Das Landesamt nahm unter dem 14. April 2020 nochmals eine eingehende Denkmalwertbegründung vor, auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 581 - 584 BA B). Die Untere Denkmalschutzbehörde gelangte schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2020 nochmals zu der Einschätzung, dass das Erscheinungsbild der Gutsanlage durch die geplante WEA erheblich beeinträchtigt werde. U. a. wurde daraufhin gewiesen, dass im Nutzungskonflikt zwischen einer ortsgebundenen Bebauung auf der einen Seite (Gutshaus H. mit Park), deren besonderer Wert insbesondere von einer ungestörten Blickbeziehung abhänge, und einer heranrückenden, nicht vergleichbar ortsgebundenen neuen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung sich hier der erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durchsetze. Teil der Abwägung müsse auch die Prüfung von Alternativen sein, welche in diesem Fall nur eine Prüfung weiterer geeigneter Standorte der geplanten WEA sein könne. Setze man die Verunstaltung des Landschaftsbilds zu der Privilegierung des Vorhabens in Relation, überwiege das Interesse der Allgemeinheit, das schützenswerte Landschaftsbild mit der dominierenden Landmarke Gutshaus H. mit Park zu erhalten. Eine Errichtung der geplanten WEA würde die schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalten. Das generelle Interesse an der Schaffung regenerativer Energiequellen müsse insoweit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieses Denkmals und seiner umgebenden Kulturlandschaft an diesem Standort zurückstehen. Der Beklagte nahm demgegenüber ausweislich seines Aktenvermerks vom 14. August 2020 einen abweichenden Standpunkt ein und beurteilte die geplante Errichtung der WEA im Ergebnis nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung im in Aufstellung befindlichen Vorranggebiet H., welche einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe. Damit stehe der geplanten Errichtung und des Betriebs der WEA auch kein Genehmigungshindernis entgegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerk verwiesen (Bl. 256 - 258 BA B). Mit Schreiben vom 14. November 2019 hatte die Beigeladene zuvor den Antrag gestellt, den vorzeitigen Beginn der Baumaßnahmen zuzulassen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. September 2020 wurde unter Ziffer 1 und 2 der vorzeitige Beginn von Vorbereitungsmaßnahmen zur Errichtung der WEA hinsichtlich der Herstellung einer Kranstellfläche, einer Zuwegung sowie einer Baugrube für die WEA zugelassen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall der Zulassung rechtfertigten und eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung erforderten, lägen nicht vor. Bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei erkennbar, dass der Erteilung der Genehmigung keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. Trotz gegenteiliger Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörden beurteile der Beklagte die geplante Errichtung der WEA nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung, welche einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger vom 21. September 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit die Kläger bereits in diesem Verfahren die endgültige Genehmigungsfähigkeit der beantragten WEA geklärt wissen wollen. Zwar komme den denkmalschutzrechtlichen Normen grundsätzlich drittschützender Charakter zu, jedoch nur im Rahmen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA. Eine Beeinträchtigung durch die tatsächlich zugelassenen Maßnahmen sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Zuwegung, die Baugrube und die Kranstellfläche würden gegenüber dem klägerischen Grundstück keine rechtlichen Wirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entfalten. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Insbesondere stünden der Errichtung der WEA nach derzeitigem Erkenntnisstand Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Die Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme die Beeinträchtigung des Denkmals durch die Errichtung und den Betrieb der WEA zwar nachvollziehbar begründet. Allerdings fehle es an der Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9. Dezember 2020 haben die Kläger am 11. Januar 2021 (Montag) Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 26. Februar 2021 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Die Kläger tragen vor, sie seien klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Baubeginns verletze sie in ihrem subjektiven Recht gemäß den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 35 Abs. 3 BauGB, wonach erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des in ihrem Eigentum stehenden Baudenkmals zu unterbleiben haben. Der Zulassungsbescheid überschreite die von § 8a Abs. 1 BImSchG gesetzten Grenzen eines vorzeitigen Baubeginns. Denn darunter könnten nur solche Maßnahmen fallen, die sich rückgängig machen ließen, d. h. technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar seien. Die zugelassenen Maßnahmen seien jedoch nicht reversibel. Vielmehr würden sie zu einer starken, irreversiblen Verdichtung des Bodens führen. Die Struktur und Funktion des Bodens würde durch die erhebliche Überbauung nachhaltig zerstört, so dass die Schäden nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Darüber hinaus würden die vorzeitig zugelassenen Arbeiten schon aufgrund des räumlichen und zeitlichen Umfangs sowie des dazu nötigen Einsatzes schwerer Maschinen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Kläger führen. Die durch die zugelassenen Maßnahmen bedingten umfangreichen Bautätigkeiten würden erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erwarten lassen. Der gesetzlich angeordnete Denkmalschutz greife auch schon gegenüber nur vorübergehenden bzw. zeitweise vorliegenden Beeinträchtigungen. Dies gelte umso mehr, wenn absehbar sei, dass eine rechtmäßige Anlagengenehmigung nicht erteilt werden könne. Das subjektive Recht der Kläger schließe auch mit ein, bereits solche Zulassungen angreifen zu können, die drohende erhebliche Beeinträchtigungen auf den Weg brächten. Andernfalls wäre der effektive Rechtsschutz beschnitten. Es liefe der Rechtsordnung zuwider, wenn die Kläger erst abwarten müssten, bis ihnen weitere erhebliche Beeinträchtigungen unmittelbar bevorstehen würden. Dies gelte auch deshalb, weil es nach der Rechtsprechung geboten sei, den Eigentümern eines Kulturdenkmals landesrechtlich die Pflicht aufzuerlegen, das Denkmal zu erhalten, zu pflegen und Genehmigungen anzufechten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals führen könnten. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer unzureichenden bzw. willkürlich verkürzten Sachprüfung beruhe und die Voraussetzungen des § 8a BImSchG nicht vorliegen würden. Die Prognoseentscheidung sei fehlerhaft. Sowohl die Denkmalschutzbehörde als auch die Fachbehörde hätten die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WEA abgelehnt. Dem Beklagte fehle es an der notwendigen eigenen Sachkunde zur eigenständigen Beurteilung denkmalfachlicher Fragen, so dass es zumindest der Hinzuziehung anderweitigen Sachverstandes bedurft hätte. Er gehe zu Unrecht davon aus, dass für die Zulassung des vorzeitigen Beginns keine UVP-Pflicht bestehe. Die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns sei nur möglich, wenn in der Hauptsache mit der Erteilung einer Genehmigung zugunsten des Antragstellers zu rechnen sei. Das Vorhaben sei jedoch weder genehmigungsfrei noch würden die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BImSchG vorliegen. Es handele sich schon nicht um einen Prototyp, so dass eine Genehmigung zur Errichtung eines Prototyps aufgrund des raumordnungsrechtlichen Ausnahmetatbestands des Satz 6.5 (3) des RREP MM/R nicht möglich sei. Der Genehmigung stünden auch denkmalschutzrechtliche Belange entgegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liege vor. Der Beklagte verkenne den gesetzlichen Rahmen. Die Wirkung des Denkmals entfalte sich erst in der Gesamtschau der Gutsanlage und der sie umgebenden Landschaft. Entsprechendes ergebe sich aus der Denkmalwertbegründung, wonach die besondere Bedeutung des Gutsparks gerade auch darauf beruhe, wie die umgebende Landschaft mit Söllen, Altbäumen, Hügeln etc. durch Sichten vom Park mit einbezogen worden sei. Sowohl das Gutshaus als auch der Park seien so gestaltet und angelegt worden, dass sich dem Betrachter in nördlicher sowie westlicher Richtung ein weiter Blick in die freie Landschaft öffne. Diese beiden Sichten drohten durch die Errichtung der geplanten WEA erheblich beeinträchtigt zu werden. Weiterhin lägen die Voraussetzungen für eine zur Errichtung der WEA zwingend erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 3 NatSchG M-V nicht vor. Es bestehe auch kein ausreichendes öffentliches bzw. privates Interesse an dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme. Schließlich habe der Beklagte auch ermessensfehlerhaft gehandelt. Er habe es versäumt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Allein der Hinweis im Widerspruchsbescheid, er habe keine Hinweise, an der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu zweifeln, sei nicht ausreichend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einlagen der GmbH lediglich 28.000,00 Euro und das Kreditlimit aktuell 40.000,00 Euro betrügen. Nunmehr sei auch bekannt geworden, dass gegen den Geschäftsführer der Beigeladenen wegen Untreue zum Nachteil der Beigeladenen ermittelt werde. Die Kläger beantragen, den gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG zum Az. StALUMM-571-1.6.2V-214 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2020 zum selben Aktenzeichen aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren zum hier streitgegenständlichen Zulassungsbescheid für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Vertiefend trägt er vor, dass die Kläger nur klagebefugt seien, wenn sie durch die konkrete Errichtungsmaßnahme, deren Beginn nach § 8a Abs. 1 BImSchG vorzeitig zugelassen worden sei, möglicherweise in ihren Rechten verletzt würden. Dies sei jedoch nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen. Erhebliche Nachteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG seien nicht erkennbar. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. In der Anfechtung der Entscheidung über den vorzeitigen Beginn bestehe eine Klagebefugnis nur, wenn der Gegenstand der vorzeitigen Zulassung selbst eine subjektive Rechtsverletzung begründen könnte. Die Kläger würden sich ausschließlich auf Aspekte des Denkmalschutzes berufen, wobei nicht erkennbar sei, inwieweit diese von der angegriffenen Entscheidung überhaupt tangiert seien. Der Vortrag, für das Fundament würden ca. 400 t Beton benötigt und diese zu erwartende Großbaustelle würde bereits das Erscheinungsbild des Baudenkmals in der wichtigsten Sichtachse erheblich beeinträchtigen und diese würde auch zu erheblichen Lärmbelästigungen führen, sei unsubstantiiert. Ob Bautätigkeiten schädliche Umwelteinwirkungen auslösen dürften, ergebe sich weitgehend aus der 32. BImSchV. Dazu fehle jeglicher Vortrag. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger zum Denkmalschutzrecht als relevant ansehen würde, könnten diese aus dem Denkmalrecht derzeit keine Schutzrechte herleiten. Die Errichtung und der Betrieb von WEA würden das Denkmalschutzrecht (befristet für den Zeitraum des Klimanotstands) vollständig überlagern. Schon Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte alle staatlichen Organe, auch objektivrechtliche Schutzpflichten gegen die Folgen des Klimawandels bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung folge – wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20 – klargestellt habe – aus Art. 20a GG. Vor diesem Hintergrund sei das Landesdenkmalschutzgesetz verfassungskonform auszulegen. Dies führe dazu, dass kein Drittschutz von Denkmaleigentümern gegen WEA bestehen könne. Bis der Landesgesetzgeber diesem Auftrag nachgekommen sei, sei das Landesdenkmalschutzgesetz verfassungskonform auszulegen. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses der zügigen Erreichung der Klimaneutralität, das sich aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ableiten ließe, sei bei verfassungsgemäßem Gesetzesvollzug im Bereich des dargestellten Spannungsverhältnisses von Denkmalschutz und Klimaschutz kein anderes Ergebnis als die notwendige Generalzulässigkeit von befristet errichteten Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung zur Bewältigung des aktuellen Klimanotstands denkbar. Bei der Frage der „Beeinträchtigung“ im Rahmen des § 7 DSchG M-V sei eine entsprechende Abwägung durchzuführen. Im Hinblick auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beteiligten auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Beschluss vom 29. November 2021 gestattet, sich an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.