Beschluss
4 M 139/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf förmliche Beiladung nach § 65 VwGO kann im Normenkontrollverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und wegen raumordnungsrechtlicher Besonderheiten abgelehnt werden.
• Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollverfahren sind besonders hohe Anforderungen zu stellen; bloße allgemeine Befürchtungen über zukünftige Beeinträchtigungen genügen regelmäßig nicht.
• Bei raumordnerischen Festlegungen ist eine pauschalierende Berücksichtigung privater Belange auf Regionalplanungsebene ausreichend; individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene erkennbar und von Bedeutung sind.
• Die Antragsbefugnis Privater gegen Festlegungen in einem Regionalen Raumentwicklungsprogramm ist nur dann zu bejahen, wenn ein hinreichend konkretisierter Vortrag zu einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechtspositionen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Ausweisung eines Windeignungsgebiets: Beiladungsanträge und Eilantrag abgelehnt • Ein Antrag auf förmliche Beiladung nach § 65 VwGO kann im Normenkontrollverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und wegen raumordnungsrechtlicher Besonderheiten abgelehnt werden. • Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollverfahren sind besonders hohe Anforderungen zu stellen; bloße allgemeine Befürchtungen über zukünftige Beeinträchtigungen genügen regelmäßig nicht. • Bei raumordnerischen Festlegungen ist eine pauschalierende Berücksichtigung privater Belange auf Regionalplanungsebene ausreichend; individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene erkennbar und von Bedeutung sind. • Die Antragsbefugnis Privater gegen Festlegungen in einem Regionalen Raumentwicklungsprogramm ist nur dann zu bejahen, wenn ein hinreichend konkretisierter Vortrag zu einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechtspositionen vorliegt. Der Antragsteller, Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks bei B-Stadt, wandte sich mit Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung des Eignungsgebiets Windenergie Nr. 27 im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg und beantragte im Eilverfahren die Außervollziehung dieser Festlegung. Er befürchtete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Belastung, da die geplante östliche Grenze des Eignungsgebiets nahe seinem Anwesen läge. Die Stadt P... und die Antragstellerin U. (Betreiberin) stellten Anträge auf Beiladung; die Stadt verfolgte kommunale Planungsinteressen, die U. sah sich durch eine mögliche Unwirksamkeit des Eignungsgebiets in ihren Genehmigungsverfahren eingeschränkt. Der Planungsverband hatte das Eignungsgebiet nach landeseinheitlichen Kriterien ausgewiesen; in der Folge wurden Bebauungsplan und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erlassen. Der Antragsteller hat sich im Regionalplanverfahren nicht beteiligt und machte ergänzend dar, sein Wohnhaus sei bestandsgeschützt und seit langem bewohnt. • Beiladungsanträge: Das Gericht übt sein Ermessen nach § 65 VwGO aus und hält eine förmliche Beiladung nicht für geboten. Eine notwendige Beiladung kommt im Normenkontrollverfahren nicht in Betracht; die einfache Beiladung dient vorrangig der Herbeiführung einheitlicher Rechtskraft und ist hier entbehrlich, weil die Belange der potenziellen Beizuladenden im Eilverfahren und in der Hauptsache auch ohne förmliche Beiladung berücksichtigt werden können. • Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO): Für Privatrechtsträger ist die Antragsbefugnis gegen raumordnerische Festlegungen nur anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine unmittelbare Verletzung eigener subjektiver Rechte möglich erscheinen lassen. Hier liegt das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Eignungsgebiets; er ist kein Bauantragsteller oder Vorhabenträger. Pauschalierende Berücksichtigung privater Belange auf Regionalplanungsebene genügt grundsätzlich; individuelle Betroffenheiten sind nur zu beachten, wenn sie auf dieser Ebene erkennbar waren. • Eilbedarf und Voraussetzungen einstweiliger Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO): Für die Aussetzung einer Rechtsnorm sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Begriff des "schweren Nachteils" erfordert eine drastische, unabweisbare Beeinträchtigung. Regelmäßig sind die möglichen Nachteile aus dem Vollzug der Norm, die bei späterem Erfolg der Hauptsache entstünden, nicht ausreichend. • Folgenabwägung: Selbst bei ansonsten gegebener Antragsbefugnis überwiegen hier die gegenläufigen Interessen, weil die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsstufen (Bebauungsplan, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen) bereits Schutzmaßnahmen (Abstandspuffer, Mindestabstände, Schalluntersuchungen) enthalten, die die behaupteten Beeinträchtigungen verhindern können. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Planungsträger die Belange des Antragstellers wissentlich missachtet hat. • Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensbeteiligung: Der Antragsteller hat sich nicht an den Beteiligungsverfahren der Regionalplanung beteiligt; das Eignungsgebiet war bereits in früheren Verfahrensstadien offengelegt. Dies schwächt sein Vorbringen, dass die Lage seines Grundstücks für den Planungsträger erkennbar übergangen worden sei. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Das Gericht sieht die Normenkontrolle in der Hauptsache mangels hinreichender Antragsbefugnis als wohl aussichtslos an; unabhängig davon ließen sich erkennbare Abwägungsfehler nicht feststellen, und etwaige Fehler wären nicht offensichtlich im Sinne der Planerhaltung. • Verfahrenskosten und Streitwert: Da der Eilantrag erfolglos war, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge der Stadt P... und der U., A-Stadt, auf Beiladung werden abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass eine förmliche Beiladung im Normenkontrollverfahren nicht erforderlich ist und die Belange der Betroffenen auch ohne förmliche Beiladung ausreichend berücksichtigt werden konnten. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bestehen die hohen Voraussetzungen eines dringenden Anordnungsgrundes und eines schweren Nachteils nicht; insbesondere sind die behaupteten individuellen Betroffenheiten nicht in der erforderlichen Weise substantiiert und die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsstufen sichern bereits Schutzinteressen des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.