Beschluss
4 M 139/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Stadt P... und der U., A-Stadt, auf Beiladung zum Verfahren werden abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit seinem am 30. August 2012 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller im Verfahren 4 K 15/12 gegen das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, soweit dort die Ausweisung eines Eignungsgebietes Windenergie „Nr. 27 P...“ erfolgt ist; zugleich hat er im vorliegenden Verfahren 4 M 139/12 insoweit vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ..., auf dem er eine – seiner Auffassung nach bestandsgeschützte – Wohnnutzung ausübt. Dieses Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Eignungsgebietes. 2 Das am 20. Juli 2011 von der 40. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg abschließend beschlossene Raumentwicklungsprogramm ist mit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM-LVO M-V) vom 31. August 2011 (GVOBl. M-V vom 16.09.2011 S. 944) aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes – LPlG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 618), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366), festgestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 RREP WM-LVO M-V im Amtsblatt M-V vom 13. Januar 2012, S. 21 veröffentlicht worden. Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 2 RREP WM-LVO M-V). 3 Nach § 1 Abs. 2 RREP WM-LVO M-V erstreckt sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100 000, wobei Begründungen und Erläuterungskarten nicht an der Verbindlichkeit teilnehmen. Im Unterschied zu Landesverordnungen zu Regionalen Raumentwicklungsprogrammen anderer Planungsregionen (vgl. etwa Vorpommern – RREP VP-LVO v. 19.08.2010, GVOBl. M-V 2010 S. 453) hat die Landesregierung das vom Planungsverband Westmecklenburg beschlossene Raumentwicklungsprogramm unverändert für verbindlich erklärt. 4 Nach Nr. 6.5 Abs. 2 RREP WM werden zur Sicherung einer räumlich geordneten Entwicklung Eignungsgebiete Windenergieanlagen ausgewiesen (Satz 1), sind die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen zulässig (Satz 2) und dürfen innerhalb der Eignungsgebiete keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden (Satz 3). Dieser Absatz schließt mit einem in Klammern gesetzten „Z“ in Fettdruck. Nach der Begründung zu diesem Abschnitt (S. 131 ff.) können „Städte und Gemeinden die dargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen mit ihrer kommunalen Bauleitplanung untersetzen“ (Abs. 2 a.E.). 5 Grundlage des Regionalen Raumentwicklungsprogramms ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 – LEP 2005 – (festgestellt mit VO der Landesregierung vom 30.05.2005 – LEP-LVO M-V, GVOBl. M-V S. 308, bekannt gemacht im Amtsbl. M-V 2005 S. 797). Nach dessen Programmsatz 6.4 Abs. 8 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Eignungsgebiete für Windenergie unter Berücksichtigung von im Einzelnen benannten landeseinheitlichen Kriterien festzulegen und bestehende gegebenenfalls zu überprüfen. Die Begründung führt hierzu Näheres aus. 6 Der Antragsteller hält seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter Berufung auf sein Vorbringen im Hauptsacheverfahren 4 K 15/12 für zulässig und begründet. Er sei befugt, einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO zu stellen, denn er werde durch die Verwirklichung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms wegen der mit der Festlegung von Zielen der Raumplanung verbundenen verbindlichen Außenwirkung in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es handele sich bei seinem Grundstück gemeinsam mit dem nördlich belegenen Grundstück seines Nachbarn (Flurstück ...) um eine „kleine Splittersiedlung im Außenbereich“. Das Gebäude sei Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet worden und seitdem dauerhaft bewohnt. Er habe das Grundstück Mitte 2003 durch notariellen Kaufvertrag erworben, unmittelbar zuvor mit den Planungen der Sanierung des Wohnhauses begonnen und eine Sanierung im Bestand vorgenommen, ohne genehmigungspflichtige Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen. Demzufolge liege eine Baugenehmigung nicht vor, jedoch seien die Umbauten in enger Abstimmung mit der Baubehörde des Landkreises erfolgt. Seit 2004 zahle er Grundsteuer. 7 Soweit bisher die obergerichtliche Rechtsprechung die Antragsbefugnis von Nachbarn außerhalb der Flächen eines Regionalplans restriktiv bewertet habe, sei dies durch eine neue Rechtslage überholt bzw. im vorliegenden Einzelfall nicht anzuwenden. Ihm müsse Rechtsschutz bereits auf der Ebene der Regionalplanung gewährt werden, denn § 7 Abs. 2 ROG beziehe nunmehr die privaten Belange ausdrücklich in die Abwägung ein. Diese möglichen Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien nicht an dem Inhalt der konkret beschiedenen bzw. anhängigen Genehmigungsanträge, sondern an der abstrakten Möglichkeit der Bebauung des gesamten Windeignungsgebietes zu messen. Seien Anlagengenehmigungen erteilt, stünden ihm nur noch beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung, diese anzugreifen, insbesondere dann, wenn eine subjektive Betroffenheit wegen zu großer Entfernung zu den Anlagen ausscheide. Sein vorrangiges Rechtsschutzziel, das Eignungsgebiet insgesamt in Frage zu stellen, könne er dann nicht mehr erreichen. Demgegenüber müsse das Interesse des Anlagenbetreibers zurücktreten. Die Hauptsache werde im Erfolgsfalle nicht vorweggenommen. Er müsse sich nicht auf anderweitigen – nachgelagerten – Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt P... verweisen lassen, zumal auch dessen Wirksamkeit in Frage stünde; im Übrigen würde im Erfolgsfalle dann auch dessen Festlegungen zu seinen Gunsten die Grundlage entzogen. Ebenso wenig müsse er sich auf Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen verweisen lassen. Weder die Stadt P... noch die Genehmigungsbehörde besäßen eine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich des Regionalen Raumentwicklungsprogramms, wenn sie diesbezüglich Rechtsfehler erkennen würden. 8 Sein Antrag, mit dem er nicht das gesamträumliche Planungskonzept, sondern lediglich die Festlegung des Eignungsgebietes „Nr. 27 P...“ angreife, sei auch begründet; die begehrte einstweilige Anordnung sei zur Abwehr ihm drohender schwerer Nachteile dringend geboten. Die östliche Grenze des Eignungsgebiets für Windenergie, das die Errichtung von mindestens 25 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 186 m erlaube und mit dessen Realisierung – wie die laufenden Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zeigten – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen sei, liege nur 350 m von seinem Grundstück B-Straße, bebaut mit einem selbstgenutzten und sanierten Bauernhaus nebst großzügigem Gehöft, sowie von einem ebenfalls bewohnten Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite entfernt. Er habe sein Grundstück seinerzeit gerade aus Gründen des Gesundheitsschutzes wegen seiner ruhigen Lage in unverbauter und energetisch weitgehend unbelasteter Landschaft erworben. Unter Verletzung seiner Rechte erteilte, dann bereits ausgenutzte Genehmigungen könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden. Solche vollendeten Tatsachen müssten verhindert werden. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm sei bezüglich des Windeignungsgebietes „Nr. 27 P...“ abwägungsfehlerhaft zustande gekommen; seine Festsetzungen seien unwirksam. Habe er die Hürde der Antragsbefugnis einmal überwunden, könne er eine Vollüberprüfung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms erwirken. 9 Die vom Antragsgegner und vom Planungsträger selbst für erforderlich erachteten notwendigen Abstände seien nicht eingehalten. Der Sachverhalt sei offenbar fehlerhaft ermittelt worden, obwohl die Häuser in allen öffentlich zugänglichen Quellen verzeichnet seien. In der Nähe finde sich weitere Wohnbebauung, so Baulichkeiten entlang des P... Weges bis zur Ortslage P..., die Ortslage Ne... (Gemeinde S...), der Bereich des Gutes B-Stadt und das Wohngebiet R.... Er wende sich – auch „stellvertretend für eine Vielzahl weiterer Einwohner der Stadt P... und der Gemeinde S...“, die sich inzwischen zu Bürgerinitiativen zusammengeschlossen hätten (Projektgruppe S... und Gegenwind B-Stadt e.V.) – gegen die Ausweisung des Eignungsgebietes insgesamt, weil diese auch insoweit unter Verletzung der vom Antragsgegner selbst zugrunde gelegten Verfahrensvorgaben und Abwägungskriterien (Ausschluss- und Abstandskriterien entsprechend Richtlinie) und den Vorgaben der Rechtsprechung für den Planungsprozess fehlerhaft zustande gekommen sei. Der Planungsverband müsse aber wenigstens seine eigenen Richtlinien strikt einhalten. So habe er bereits eine unzutreffende Größe des Planungsgebietes angenommen und seien sonstige Belange wie Lärm, Schattenwurfbelastung, Schutzgebietsausweisungen, Landschaftsbild, Rücksichtnahme auf Vogelpopulation, Bauschutzzone Flughafen B-Stadt, Bedeutung touristischer Ziele und Radwegekonzept Westmecklenburg und vorhandene Vorbelastungen nicht beachtet und ordnungsgemäß gewichtet worden. Planungskonflikte seien nicht gelöst, sondern auf die Bauleitplanung abgewälzt worden, was im Einzelnen näher ausgeführt wird. Insgesamt werde der Bereich um die Stadt P... herum im Vergleich zu anderen Regionen des Landes mit Windenergieanlagen in ganz besonderer Weise belastet. 10 In anderen Bundesländern werde inzwischen sogar über deutlich größere Abstände zur Wohnbebauung diskutiert als in den hiesigen Richtlinien ausgewiesen. 11 Während die Stadt P... ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren auf den Weg gebracht und im laufenden Genehmigungsverfahren ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt habe, habe die Gemeinde S... – ebenso wie er selbst – erhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben vorgebracht. Wären die Richtlinien ordnungsgemäß angewendet worden, hätte es zur Ausweisung des Eignungsgebietes nicht kommen dürfen, weil dann schon die Mindestfläche von 75 ha nicht hätte erreicht werden können. Erst Ende 2011 habe man – in Zusammenhang mit der Bauleitplanung der Stadt – von den Planungen Kenntnis erhalten, weil man das Amtliche Mitteilungsblatt nicht erhalten habe. 12 Der Antragsteller hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst beantragt, 13 das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, festgestellt durch die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31. August 2011, wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt, soweit dort die Ausweisung des Windeignungsgebietes „Nr. 27 P...“ erfolgte, 14 und mit am 04. März 2013 eingegangenem Schriftsatz zusätzlich begehrt, 15 eine vorläufige Entscheidung dahingehend zu erlassen, dass das beklagte Land angewiesen wird, die anhängigen Verfahren der Antragstellerin U... auf Erteilung einer Genehmigung nach § 5 BImSchG zur Errichtung von 5 Windenergieanlagen und 9 Windenergieanlagen im streitgegenständlichen Eignungsgebiet bis zur Entscheidung über den Eilantrag auszusetzen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. 18 Er hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einem Anordnungsgrund, denn dem Antragsteller stünden anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten offen; er könne sich gegen erteilte Genehmigungen mit Rechtsmitteln – auch mit Anträgen nach §§ 80, 123 VwGO – wenden. Ebenso fehle ein Anordnungsanspruch. 19 Tatsächlich liege das Anwesen – dieses sei, möglicherweise wegen der jahrelang aufgegebenen Wohnnutzung, weder in dem zur Ermittlung der Potenzialflächen herangezogenen Datensatz aus ATKIS ( A mtliches T opographisch- K artographisches I nformations s ystem) ausgewiesen noch habe es in den vier Beteiligungsverfahren sonst Hinweise darauf gegeben, auch nicht seitens des Antragstellers – ca. 500 m von der östlichsten Außengrenze des Eignungsgebietes entfernt. Soweit die Bebauung des Eignungsgebietes mit Windenergieanlagen realisiert werde, würden diese Anlagen selbstverständlich die gebotenen Abstände zum Anwesen des Antragstellers von mindestens 800 m einhalten; danach seien weder unzulässige Lärmwerte noch optisch nachteilige Wirkungen auf dieses Grundstück zu erwarten. Der Bebauungsplan der Stadt P... stelle dies zusätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Abstandspuffers sicher. 20 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Frage, ob Eigentümer von Grundstücken außerhalb eines Eignungsgebietes nach Raumordnungsrecht Anfechtungsberechtigte im Normenkontrollverfahren sein könnten, noch nicht abschließend geklärt sei, würden hier die künftigen Nutzungsinteressen des Antragstellers – der eine im Außenbereich nicht privilegierte (und möglicherweise planungsrechtlich unzulässige) Nutzung ausübe – nicht davor geschützt, dass in seiner Nachbarschaft privilegierte Nutzungen realisiert würden, die nach der gesetzgeberischen Wertung ausschließlich auf Außenbereichsstandorte angewiesen seien. Auf eine abwägungsfehlerhafte Behandlung seines Rechts auf ungestörtes Wohnen oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit könne sich der Antragsteller gegenüber der Festlegung des Windeignungsgebietes nicht mit Erfolg berufen, denn er habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung unmittelbar in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt werde. Den Zielfestlegungen eines Raumentwicklungsprogramms komme rechtliche Außenwirkung gegenüber den in § 4 ROG als Zieladressaten genannten öffentlichen Stellen und im Übrigen aufgrund der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) gegenüber Bauantragstellern und Vorhabenträgern als Privaten zu. Die Rechtsprechung nehme eine mögliche Rechtsverletzung sonstiger Privater erst dann an, wenn in dem Eignungsgebiet in der Nähe des Wohngrundstücks entweder ein die Errichtung der Windenergieanlage zulassender Bebauungsplan erlassen oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werde; insoweit werde dann auch Rechtsschutz gewährt. Die übergeordnete Regionalplanung habe nicht die Aufgabe, gleichsam parzellenscharf und vorhabenbezogen Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen; sie schaffe nur die allgemeinen Rahmenbedingungen, die in der Bauleitplanung und in Genehmigungsverfahren konkretisiert und ausdifferenziert würden, und dürfe daher die Festlegung der immissionsschutzrechtlich erforderlichen Schutzabstände zu den Einzelgehöften im Außenbereich der kommunalen Planungshoheit überlassen. Vorliegend könnten, wie die vom Betreiber vorgelegte Schallimmissionsprognose belege, die Schutzabstände zum Wohnhaus des Antragstellers eingehalten werden, ohne dass das mit 198 ha dimensionierte Eignungsgebiet in substanzieller Weise reduziert werde. Eigentümerbelange seien pauschalierend in hinreichender Weise in die Abwägungsprozesse einbezogen worden; an individualisierten Darlegungen habe es im Planungsverfahren gefehlt. Seine Antragsbefugnis könne der Antragsteller auch weder isoliert aus naturschutz- oder artenschutzrechtlichen Regelungen oder (stellvertretend) aus Rechtspositionen Dritter – hier z.B. benachbarter oder umliegender Wohnnutzung – herleiten. 21 Unabhängig davon sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Einwände gegen die Potenzialflächenermittlung seien unbeachtlich, im Übrigen sei die gewählte Methode auch nicht zu beanstanden. Abwägungsfehler seien nicht zu erkennen. Im Planungsverfahren seien alle Belange, die auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar gewesen seien, abgewogen worden. Die Belange des Antragstellers seien mangels Information über sein Wohngrundstück nicht erkennbar gewesen. Der von ihm befürchtete Wertverlust könne einen abwägungserheblichen privaten Belang nicht begründen; die Rügen hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abständen zu Schutzgebieten, der fehlerhaften Abwägung des Artenschutzes – teilweise sei hier das vom Antragsteller angenommene Konfliktpotenzial gar nicht nachgewiesen –, des Landschaftsbildes, des Tourismusaspektes, des Trinkwassers und des Bauschutzbereiches des Flughafens gingen fehl. Selbst wenn aber derartige Abwägungsfehler festgestellt würden, wären sie nach den Grundsätzen der Planerhaltung unbeachtlich, denn sie seien weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass Auswahl und Abgrenzung des Eignungsgebietes anders ausgefallen wären. 22 Zur Begründung ihres am 18. September 2012 gestellten Antrages auf Beiladung berief sich die Beiladungsantragstellerin zu 1., die Stadt P..., auf ihre Planungshoheit und die ihr obliegende Anpassungsverpflichtung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Sie habe Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung ihres Flächennutzungsplans sowie zu einem Bebauungsplan für die Feinregulierung des Windeignungsgebietes Nr. 27 gefasst. Im Falle der Beiladung könne sie alle Verfahren besser verzahnen. 23 Ihren am 16. Oktober 2012 gestellten Beiladungsantrag begründete die Beiladungsantragstellerin zu 2. damit, dass sie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung von zunächst neun (Antrag vom 21.12.2011) und später dann weiteren fünf Windenergieanlagen (Antrag vom 18.06.2012) eingeleitet habe. Zumindest eine (Teil)Unwirksamkeit des Regionalen Raumentwicklungsprogramms bzw. des Eignungsgebietes „B-Stadt-Ost“ im Falle des Erfolges des Normenkontrollantrags des Antragstellers beeinträchtige sie schwerwiegend, weil dann wegen der Ausschlusswirkung der im Übrigen ausgewiesenen Windeignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen im Vorhabengebiet unzulässig werden dürfte. 24 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 hat das Gericht der Stadt P... gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner hat sie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht in die Gerichtsakten erhalten. Von der Möglichkeit zur Äußerung hat sie Gebrauch gemacht und Unterlagen zu ihrem B-Plan Nr. 44 „Windeignungsgebiet B-Stadt-Ost“ zur Umsetzung und Ausformung des streitigen Eignungsgebietes Windenergie Nr. 27 aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm vorgelegt (Beiakte 1). 25 Nach den einleitend festgehaltenen Zielen und Zwecken der Planung bedarf es dieses einfachen Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB insbesondere wegen der Kleingliedrigkeit der vorhandenen, in die Windparkplanung einzubeziehenden Flurstücke, was Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB über vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen erfordere. Im Hinblick auf die Außenbereichsgrundstücke P... ... und ... östlich des Plangebietes werde durch die Festsetzung einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten sei, gewährleistet, dass die nächstgelegenen Standorte von Windenergieanlagen einen Abstand von 800 m nicht wesentlich unterschritten. In der Begründung (unter Abschnitt 3.5; im Plan entsprechend markiert) ist ausdrücklich festgehalten, dass „…Flächen festgesetzt worden sind, die von Bebauung freizuhalten sind“ und die „dem Schutz der östlich des Plangebietes auf den Grundstücken P... ... und ... ausgeübten Nutzungen dienen“, und die Berechnung näher erläutert. 26 Der Bebauungsplan Nr. 44 in der Fassung vom 23. April 2013 ist am 08. Mai 2013 als Satzung beschlossen worden, was im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt P... Jahrgang 22/Nr. 11 vom 09. November 2013, S. 4 unter Hinweis auf die Einzelheiten der Bereithaltung zur Einsichtnahme durch Jedermann bei der Stadt P... bekannt gemacht worden ist. 27 Unter dem 15. August 2013 (Az. 19/13) hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg der U., A-Stadt, auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 10 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzgesetzverordnung – BImSchV – „unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter“ eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windkraftanlagen vom TYP ENERCON E-101 mit 135,40 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser, einer Gesamthöhe von 185,90 m und einer Nennleistung von 3,0 MW an im einzelnen genau bezeichneten Standorten (Angabe der Flurstücke und Standortkoordinaten) und mit Nebenbestimmungen erteilt; die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet. Der Antragsteller hat angekündigt, diese Genehmigung mit Widerspruch anzugreifen. Weitere Genehmigungsverfahren stehen zur Entscheidung an. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Normenkontrollverfahrens 4 K 15/12 verwiesen, ebenso auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Planungsverfahrens einschließlich der Akten des Antragsgegners zum Rechtsetzungsverfahren (entsprechend Aufstellung Bl. 88a, 88b der GA) sowie die zum Verfahren gereichten Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren der Stadt Parchim (Beiakte 1). II. 29 Keiner der gestellten Anträge hat Erfolg. 30 1. Der Senat hält die förmliche Beiladung der Beiladungsantragstellerinnen zum vorliegenden Eilverfahren nicht für geboten und lehnt deren Anträge deswegen ab. 31 Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind Dritte dann, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). 32 Eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO käme hier schon deswegen nicht in Betracht, weil sie im Normenkontrollverfahren nach Sinn und Zweck weiterhin ausgeschlossen ist, wie sich aus dem Umkehrschluss nach Einführung des § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO (angefügt durch Gesetz v. 20.12.2001 – BGBl. I S. 3987) ergibt, der ausdrücklich lediglich § 65 Abs. 1 VwGO und damit die sog. „einfache Beiladung“ im Normenkontrollverfahren für entsprechend anwendbar erklärt. Anlass für diese Neuregelung bildete die vom Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum vertretene Ansicht (BVerfG. Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 -, NVwZ 2000, 1284), der generelle und bedingungslose Ausschluss der Beiladung von Grundeigentümern, denen die Unwirksamerklärung im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 zum Nachteil gereiche, sei verfassungsrechtlich zweifelhaft und deshalb müsse wegen Art. 14 Grundgesetz – GG – eine Ermessensentscheidung über die Beiladung getroffen werden. 33 Aber auch eine sogenannte „einfache“ Beiladung nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht und über die bei Vorligen der Voraussetzungen nach Ermessen zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 65 Rn. 13), hält der Senat unter Berücksichtigung der mit einer Beiladung verfolgten Ziele (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn 1), der hierfür erforderlichen Voraussetzungen und der im vorliegenden Verfahren gegebenen Rechtsmaterie der Raumentwicklungsplanung mit ihrer besonderen Verfahrenskonstellation nicht für geboten (so schon Beschl. v. 31.07.2013 - 4 K 24/11 - zum Fall eines nach Ergehen eines teilweise stattgebenden Normenkontrollurteils gestellten Beiladungsantrags eines Anlagenbetreibers). 34 Was die Beiladungsantragstellerin zu 1., eine juristische Person des öffentlichen Rechts, betrifft, hat der Senat mit seiner Verfügung vom 17. Oktober 2012 von der Möglichkeit des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht und ihr Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist gegeben; die Stadt P... hat, nachdem ihr im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt worden war, mit Schriftsatz vom 26. November 2012 Stellung genommen und ferner über den weiteren Verlauf ihres Bebauungsplanverfahrens informiert. 35 Bei seiner ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Beiladungsantragstellerin zu 2. berücksichtigt der Senat bei Ausübung seines Ermessens zunächst, dass die einfache Beiladung primär den Zweck hat, Dritte, für die die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind, die aber ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Entscheidung des Gerichts haben (können), oder denen gegenüber die Beteiligten des Verfahrens ein solches Interesse haben (können), am Verfahren zu beteiligen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen zu wahren, gleichzeitig aber auch, um auch ihnen gegenüber die Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen und auf diese Weise möglichen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 7). Dieser Primärzweck der Erstreckung der Rechtskraftwirkung entfällt bei der Normenkontrollentscheidung schon deswegen, weil die Unwirksamkeitserklärung einer Norm generell allgemein verbindlich wirkt (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Umgekehrt würde die Ablehnung eines solchen Normenkontrollantrages keinen der Verfahrensbeteiligten – also auch nicht einen Beizuladenden – davor schützen können, dass später in einem anderen Verfahren zumindest inzident von der Unwirksamkeit der angegriffenen untergesetzlichen Norm ausgegangen wird. 36 Der Senat berücksichtigt weiter, dass die Beiladungsantragstellerin zu 2. hier nicht wie etwa ein betroffener Grundeigentümer mit der Berufung auf Art. 14 GG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch – BauGB – rechtlich besonders geschützte Interessen, sondern mit der Berufung auf ihre Bauabsichten auf fremden Grundstücken – lediglich – solche wirtschaftlicher Art geltend machen kann (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 12; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 4), mögen diese auch nunmehr in Gestalt der ihr unter dem 15. August 2013 erteilten – wohl seitens des Antragstellers angegriffenen – immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von 9 Windenergieanlagen auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 10 BImSchG i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV eine Verfestigung erfahren haben. Das Bundesverfassungsgericht hat die in seinem obiter dictum angedeutete Notwendigkeit, auch im Normenkontrollverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest die Möglichkeit der einfachen Beiladung einzuräumen, allein mit Blick auf die Wirkungen eines Bebauungsplans und Art. 14 GG begründet. Damit sollte Fällen Rechnung getragen werden können, in denen die eventuelle Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans einem Grundstückseigentümer im Plangebiet unmittelbar ein durch den Plan verliehenes Baurecht entzieht. 37 Um einen vergleichbaren Fall geht es hier nicht. Bedeutsam ist, dass ein Raumentwicklungsplan selbst dem Anlagenbetreiber noch keine unmittelbaren Baurechte verleiht. Die unmittelbare Bindungswirkung von Erfordernissen der Raumordnung, wie sie in verbindlichen Raumentwicklungsplänen enthalten sind, nach § 4 und § 5 Raumordnungsgesetz – ROG – sowie § 3 und § 5 Abs. 1 Landesplanungsgesetz – LPlG – erfasst nur die in diesen Vorschriften genannten öffentlichen Rechtsträger und im Planaufstellungsverfahren sind eine Vielzahl von – oft gegenläufigen – Belangen und Interessen der unterschiedlichsten Planunterworfenen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F.). Hinsichtlich solcher Festlegungen, denen als verbindliche Ziele der Raumordnung Konzentrationswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS und Satz 3 BauGB mit Wirkung nach innen wie nach außen zukommen soll, wird potenziellen Eigentümer- und Nutzerinteressen generell durch die Anforderung Rechnung getragen, dass ein Planungsträger die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Privilegierung gewisser Vorhaben im Außenbereich (Windenergieanlagen) beachten und dafür im Plangebiet „in substanzieller Weise Raum schaffen muss“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812) Damit ist sichergestellt, dass das Interesse, Windenergieanlagen zu betreiben, besonderes Gewicht erhält. 38 Da die gerichtliche Überprüfung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Festlegungen eines Raumentwicklungsprogramms naturgemäß – neben der Überprüfung auf Verfahrensfehler – insbesondere gerade diese Abwägungsentscheidung des Planungsträgers zum Gegenstand hat, ist auch ihr immanent, dass sie die in die Abwägung eingestellten Interessen unabhängig von einer Verfahrensbeteiligung des jeweiligen Interessenten in den Blick zu nehmen hat. Erst recht gilt dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit seinen entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – besonders hohen Anforderungen (vgl. Beschluss des Senats v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -, juris m.w.N.), wenn eine Rechtsnorm vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. 39 Damit ist die Berücksichtigung von Belangen der Beiladungsantragstellerin zu 2. unabhängig von ihrer Beiladung hinreichend gesichert. 40 2. In der Sache bleibt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erfolglos. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob das im Schriftsatz vom 01. März 2013 zusätzlich formulierte Begehren auf Tätigwerden des Gerichts im Rahmen eines laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit dem Ziel, „das beklagte Land anzuweisen, anhängige Verfahren auf Erteilung von Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im streitgegenständlichen Eignungsgebiet bis zur Entscheidung über den Eilantrag auszusetzen“, als eigenständiger Antrag oder lediglich als hilfsweises Begehren – in Art einer „vorläufigen Regelung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ – anzusehen ist. Zweifelhaft ist zudem, ob es sich wegen der Betroffenheit anderer Behörden und des damit verlangten Eingriffs in ein anderes Verwaltungsverfahren mit Drittbeteiligung überhaupt im Rahmen der dem Gericht nach § 47 Abs. 6 VwGO eröffneten Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf das hier allein streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten hielte. Denn insgesamt sieht der Senat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dieser Vorschrift nicht als erfüllt an. 41 a.) Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr. des OVG M-V, vgl. etwa Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -, juris; Beschl. v. 29.12.2005 - 3 M 165/05 -; Beschl. v. 17.10.2000 - 4 M 74/00 -). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG M-V, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 5/93 - m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff „schwerer Nachteil“ strenger ist als der Begriff „wesentliche Nachteile“ in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Anwendungsbereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar geboten erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache später als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als „besondere“ und damit schwere Nachteile angesehen werden. 42 Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei in der Regel nur insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (st. Rspr. des OVG M-V, vgl. Beschl.. v. 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V; Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Beschl. v. 14.10.2003 - 4 M 66/03 -; in jüngerer Zeit etwa auch Beschl. v. 27.12.2010 - 4 M 183/10 -). Diesen Maßstab hat das Gericht auch in raumordnungsrechtlichen Verfahren bereits angelegt (vgl. Beschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 -, juris; Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206, betr. Ausweisung von marinen Eignungsgebieten). Ob jedenfalls bei offensichtlichen Erfolgsaussichten eine einstweilige Anordnung „regelmäßig geboten“ wäre (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 47 Rn. 153) oder ob es auch in derartigen Fällen jedenfalls zusätzlich noch eines drohenden „irreversiblen Schadens“ infolge des Vollzugs der Norm bedarf (vgl. hierzu OVG M-V, Beschl. v. 31.07.2007 - 3 M 15/07 -, juris, für eine besondere bauplanungsrechtliche Konstellation), ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (siehe die umfangreichen Nachweise etwa bei Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 395 und Kopp/Schenke, a.a.O.), braucht vorliegend aber auch nicht abschließend entschieden zu werden. 43 b.) Denn gemessen an den vorstehenden Maßstäben sieht der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht als dringend geboten an. 44 Zwar kann das vom Antragsteller angegriffene Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31. August 2011 grundsätzlich schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V sein, weil es auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in der Form einer Rechtsverordnung festgestellt worden ist und somit Rechtssatzcharakter hat (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 - juris, Rn. 56 m.w.N.). 45 Da der zeitgleiche Eingang des Normenkontrollantrages beim Oberverwaltungsgericht am 30. August 2012 im Hauptsacheverfahren 4 K 15/12 die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon wahrte, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2011 Nr. 17 v. 16.09.2011 S. 944) oder – so der Senat (siehe Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris, Rn. 50 m.w.N.) – auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (hier: Amtsbl. M-V Nr. 3 v.13.01.2012) abstellt, steht eine Fristversäumung einem schützenswerten Interesse an einstweiligem Rechtsschutz nicht entgegen. 46 Nach Auffassung des Senats spricht Alles dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers in der Hauptsache – und damit auch der Eilantrag – schon mangels Antragsbefugnis unzulässig ist (dazu unter aa.); dabei kann ebenso dahingestellt bleiben, ob hierbei bereits die Schwelle zum Offensichtlichkeitsurteil überschritten ist, wie, ob sich der Antrag im Falle seiner Zulässigkeit jedenfalls der Sache nach als unbegründet erwiese. Denn jedenfalls geht eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da den von ihm geltend gemachten eigenen Interessen am Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlagen im Eignungsgebiet bereits Rechnung getragen ist, was das Rechtsschutzinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entfallen lässt (dazu unter bb.). 47 aa.) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist zu bejahen, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er durch bestimmte Regelungen eines raumordnerischen Plans selbst oder deren Anwendung unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden kann. Mit diesem Erfordernis wird die notwendige Abgrenzung zur Popularklage vorgenommen und vermieden, dass eine für eine unbestimmte Vielzahl von Betroffenen gültige Rechtsnorm auf beliebigen Antrag eines Einzelnen hin der Gefahr der Unwirksamkeitserklärung ausgesetzt werden kann (vgl. Senatsurteil v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris Rn. 58 m.w.N.). 48 Klarzustellen ist schon an dieser Stelle, dass sich der Antragsteller bei seinem Angriff gegen eine Festsetzung in einem Regionalen Raumentwicklungsprogramm ebenso wenig zum Sachwalter der Belange und möglichen Rechte Dritter – von Nachbarn in der unmittelbaren oder weiteren Umgebung oder einer Bürgerinitiative bzw. einem eingetragenen Verein – machen könnte wie eine Gemeinde zur Sachwalterin der Interessen ihrer Gemeindebürger (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2012 - 4 M 102/11 - unter Hinweis auf Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 m.w.N.; zur Planfeststellung nach EnWG siehe etwa auch Beschl. v. 10.03.2010 - 5 M 153/09 -, juris); maßgeblich kann es allein auf eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ankommen. 49 Wegen der Besonderheiten des Raumordnungsrechts ist in der Rechtsprechung die Befugnis, raumordnerische Festsetzungen gegebenenfalls im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen zu lassen, zunächst einmal unumstritten anerkannt für solche Rechtsträger, auf die sich die Bindungswirkung entsprechender Festlegungen erstreckt, wenn sie sich auf die mögliche Verletzung eigener Rechtspositionen berufen können. Dies trifft beispielsweise zu auf Kommunen, die sich wegen der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB – danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen – in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonst durch raumordnungsrechtlicher Ausweisungen (oder auch Nichtausweisungen) allgemein in einer Ausprägung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts beeinträchtigt sehen. Ob sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Normenkontrolle gegen Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen wenden können, hängt von der Rechtsqualität dieser Festlegungen ab und davon, welches subjektive Recht als möglicherweise verletzt in Betracht kommt und wie eng dieses mit der angegriffenen Festlegung rechtlich verknüpft ist. Daher wird die Antragsbefugnis bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen für Bauantragsteller und potenzielle Vorhabenträger und damit auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (vgl. zum Vorstehenden ausführlicher Senatsurteil v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris, Rn. 53 m.w.N.; Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -,juris Rn. 60 m.w.N.). 50 Im Unterschied hierzu sieht sich hier der Antragsteller, dessen Grundstück nicht im angegriffenen Eignungsgebiet liegt, als sog. „Plannachbar“ nicht als Bauantragsteller oder potenzieller Vorhabenträger in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) verletzt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Er macht vielmehr die unzureichende Berücksichtigung seiner Belange deswegen geltend, weil die östliche Grenze des ausgewiesenen Eignungsgebietes nach den vom Planungsverband sich selbst gesetzten Maßstäben keinen hinreichenden Abstand zu seinem Grundstück einhalte und er deswegen schädliche Umwelteinwirkungen etwa in Gestalt von Lärm und Schattenwurf befürchten müsse sowie eine „optisch erdrückende Wirkung“. Zugleich beruft er sich auf diese Umstände auch stellvertretend für weitere Nachbarn und Anwohner in der näheren und weiteren Umgebung, die nach seiner Auffassung in der gleichen Lage sind. 51 Dass sich aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot auch für diesen Fall eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; vorauszusetzen ist, dass ein eigener Belang als verletzt benannt wird, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 -, NVwZ 2007, 229; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217). 52 Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind – wie das OVG Lüneburg ausgeführt hat (Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris, Rn. 21 ff., diese Frage konnte das BVerwG in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschl. v. 26.01.2010 - 4 BN 32/09 -, juris, offen lassen; siehe auch OVG LSA, Urt. v. 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 18.05.2006 - 2 N 3/05 -, juris, Rn. 24 ff.) – 53 „allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Sie sind nicht Ersatz für kommunale Bauleitpläne oder raumbedeutsame Fachpläne (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, NVwZ 2003, 742; Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Komm., § 3 Rn. 71). Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind daher regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere weil es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.11.2004 - 20 N 04.217 -, juris). Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.2.2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619-629; Runkel, a.a.O., § 3 Rn. 73 a.E.)“. 54 In diesem Sinne hat auch das OVG Sachsen-Anhalt entschieden (Urt. v. 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, juris, Rn. 15 ff., 19), dass sich eine rechtliche Betroffenheit eines Antragstellers, der verhindern möchte, dass Dritte in dem streitigen Vorranggebiet (weitere) Windanlagen errichten, und damit auch das Erfordernis einer Rechtsschutzgewährung sich erst – je nach Sachlage – durch den Erlass eines Bebauungsplans oder die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage ergeben kann. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes sei in einem solchen Fall nicht zu befürchten, weil im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan oder einer Nachbarklage gegen die Genehmigung inzident auch die Gültigkeit der Zielfestlegungen überprüft werden könne, soweit es entscheidungserheblich darauf ankomme (hierzu sinngemäß auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 18.05.2006 - 2 N 3/05 -, juris LS. 2 u. Rn. 24 ff.). Den vorstehenden Überlegungen scheint letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht zu widersprechen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 526). Zwar wird dort – im Grundsatz zu Recht – gefordert, dass „Nachbarbelange schon bei der Ausweisung der Konzentrationszone in den Blick zu nehmen sind und die Abstände zwischen der Konzentrationszone und benachbarter Wohnbebauung so gewählt werden müssen, dass eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle ausgeschlossen wird“. Jedoch erfolgt andererseits die Einschränkung, dass „der Nachbar, der sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Wehr setzt, substanziiert einen Sachverhalt darlegen muss, der es möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist“ – was wohl nicht gelinge, wenn „die Mindestabstände, die sich in der Praxis als sicher herausgestellt haben, eingehalten würden“. Diese Aussagen verhalten sich weder zur Bedeutung der Formulierung „soweit auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG noch wird die Frage nach der Unmittelbarkeit der möglichen Rechtsverletzung oder nach dem Rechtsschutzinteresse für den Fall aufgeworfen, dass die Nichtbeachtung des gebotenen Abstandes im Regionalen Raumentwicklungsprogramm sich für den Betroffenen konkret deswegen nicht auswirkt, weil sowohl die nachfolgende Ausformung des Eignungsgebietes in einem Bebauungsplan der Gemeinde als auch bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen die schutzwürdigen Rechte des Betroffenen angemessen berücksichtigen. 55 Vorliegend zeigen die Ausführungen in der Begründung zu Nr. 6.5 Abs. 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (Amtsbl. M-V 2012, S. 131 ff.), dass der Regionale Planungsverband Westmecklenburg als Planungsträger bei seinen Ausweisungen von Eignungsgebieten grundsätzlich nach den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ verfahren und (nur) solche mit „möglichst geringem Konfliktpotenzial“ ausweisen wollte. In diesen Kriterien sind auch Abstände zu „Wohnsiedlungen“ und „Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich“ (Puffer, teilweise unterteilt in Phase 1 und Phase 2) enthalten. Regelmäßig wurden diese Kriterien auch eingehalten. Damit hat eine „pauschalierende Berücksichtigung derartiger privater Belange“ im Sinne der vorstehenden Überlegungen stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass sich in einem Einzelfall Annahmen des Planungsträgers als fehlerhaft erweisen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation des Antragstellers und seines Nachbarn für den Planungsträger – aus welchen Gründen auch immer – nicht erkennbar war. Durchgehend findet sich hinsichtlich des Eignungsgebietes „Nr. P...“ der Passus, dass sich „im Gebiet und einem Abstand von 800 m um das Gebiet keine Splittersiedlungen und Einzelhäuser finden“, was zu der Schlussfolgerung führte, dass „erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch nicht zu erwarten sind“ (so etwa der Umweltbericht im 2. Beteiligungsverfahren, S. 48). Jedenfalls ist dafür, dass sich der Planungsträger wissentlich und willentlich über die Belange des Antragstellers hätte hinwegsetzen wollen, nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen konnten nicht zuletzt die verschiedenen Planungsstufen mit ihrer Öffentlichkeitsbeteiligung und den Anhörungen gerade auch dazu dienen, gegebenenfalls Aufklärung über Fehlannahmen hinsichtlich der Situation vor Ort zu bewirken. Der Antragsteller, der das Grundstück 2003 erworben und das Haus 2004 bezogen hat, hat sich jedoch am Planungsverfahren auf regionaler Ebene nicht durch Einwendungen beteiligt. Dazu hat er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angegeben, erst Ende 2011 – in Zusammenhang mit der Bauleitplanung der Stadt – von den Planungen Kenntnis erhalten zu haben. Demgegenüber ist festzuhalten, dass das Eignungsgebiet Windenergie „Nr. 27 B-Stadt“ von Anfang an (im Vorentwurf 2007 zunächst mit 248 ha, später verkleinert auf 198 ha) Bestandteil der Planung war und im Rahmen der verschiedenen Beteiligungsverfahren jeweils nicht nur entsprechende Bekanntmachungen in amtlichen Bekanntmachungsblättern erfolgten (z.B. Amtsblatt M-V, amtliche Bekanntmachungsblätter der Landkreise), sondern auch über Internet eine Möglichkeit zur Online-Beteiligung eingeräumt war (so über die Internet-Seite des Verkehrsministeriums und die des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg). Hiervon wurde, auch von einzelnen Privatpersonen, zahlreich Gebrauch gemacht, nicht jedoch – soweit aus den Listen über die Einwendungen ersichtlich – vom Antragsteller. Dass in einer Stadt von der Größe P...s ein im Stadtgebiet vorgesehenes Eignungsgebiet Windenergie keinerlei Diskussionsstoff geboten haben sollte, erscheint wenig nachvollziehbar. 56 bb.) Selbst wenn man aber von der Antragsbefugnis des Antragstellers ausginge, geht jedenfalls die dann im Rahmen der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotene Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da den von ihm geltend gemachten Interessen bereits Rechnung getragen ist, was das Rechtsschutzinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entfallen lässt. 57 Sowohl der zur Ausformung des Eignungsgebietes Nr. 27 P... erlassene Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt P... als auch die vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg der U., A-Stadt, erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen enthalten die zur Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendigen Festlegungen, indem sie die nach allgemeiner Auffassung erforderlichen Mindestabstände zum Wohngebäude des Antragstellers festsetzen. Damit ist den Belangen des Antragstellers, soweit sie sich als rechtlich schutzwürdig erweisen, vorerst hinreichend Rechnung getragen. III. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag erfolglos geblieben ist, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Beiladungsantragstellerinnen ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben, da sie der Senat schon nicht durch förmliche Beiladung am Verfahren beteiligt hat. 59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat für das Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahrens (4 K 15/12) festgesetzten Betrages (siehe Beschluss vom 28.09.2012 über den vorläufigen Streitwert: 10.000 Euro) in Ansatz gebracht. Das Gericht hat sich dabei an den Werten des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch publizierten Fassung orientiert (Nr. 9.8 analog zur Normenkontrolle gegen Bebauungspläne; siehe die Darstellung bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Anlage zu Rn. 14). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier eine Privatperson als Grundstückseigentümer gegen die Festlegung eines einzelnen Eignungsgebietes Windenergie auf Flächen in der näheren Umgebung klagt, durch die er bei Realisierung von Windenergieanlagen Beeinträchtigungen befürchtetet, ist es am unteren Rand des in Nr. 9.8.1 dieses Katalogs genannten Rahmens von 7.500 bis 60.000 Euro geblieben. Dies gilt entsprechend auch für das vorliegende Eilverfahren, für das der Wert nochmals halbiert worden ist. 60 Hinweis: 61 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.