Urteil
3 K 364/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1124.3K364.17.00
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Leitsätze
Ein Tourismusverband kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Tourismusverband kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller verfügt nicht über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 KM 365/17 –). 1. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO herleiten. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes – ROG) herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan, auf die sich der Antragstellerin beruft, gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Festlegungen des raumordnungsrechtlichen Plans in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 – 4 BN 18.06 –, juris Rn. 6). Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Verletzung des durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Abwägungsgebots offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7 ff.). Nach diesen Vorgaben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht gegeben. Er hat nicht hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benannt, der für die Abwägung zu beachten war. 1. Soweit der Antragsteller negative Auswirkungen der Windenergieanlagen auf touristische Belange oder auf Belange des Natur- oder Umweltschutzes befürchtet, sind allein diese Ausführungen nicht geeignet, seine Antragsbefugnis zu begründen. Der Antragsteller macht mit diesem Vortrag keine eigenen privaten Belange geltend, sondern solche, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Hierauf kann er seine Antragsbefugnis nicht stützen. Ebenso wie eine Gemeinde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt ist, Belange ihrer Bürger oder des Naturschutzes geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209, 213, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 27), kann sich der Antragsteller nicht auf eine fehlerhafte Abwägung von Belangen berufen, die nicht seinem Schutz dienen, sondern bei denen es sich um Interessen der Allgemeinheit oder Dritter handelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 M 139/12 –, Rn. 48, juris). 2. Auch soweit sich der Antragsteller auf seine satzungsmäßigen Ziele beruft, legt er damit nicht seine eigene Antragsbefugnis dar. Ein Verein, der sich nach seiner Satzung die Allgemeinheit betreffende Ziele gesetzt hat, ist grundsätzlich nicht antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, indem er vorträgt, dass diese Ziele durch eine staatliche – hier raumordnerische – Maßnahme unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Die Ziele des Vereins bleiben Belange der Allgemeinheit, die als solche bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, nicht aber als private Belange des Vereins. Ein anderes Verständnis würde dem Charakter des Normenkontrollantrags widersprechen, bei dem es sich – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) – um eine „Verletztenklage“ handelt, nicht um eine Popularklage (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rn. 44 f. m. w. N.). Keine Antragsbefugnis vermittelt auch der Gesichtspunkt der satzungsgemäßen Interessenvertretung insbesondere gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern. Für die Wahrnehmung der eigenen Belange seiner Mitglieder, soweit diese selbst gerade nicht im Rechtssinne beeinträchtigt werden, kann ein solcher Zusammenschluss nicht gleichsam durch die „Hintertür“ dazu führen, dass fremde Belange zu eigenen des Antragstellers werden, auf die er sich im Rahmen der Abwägung berufen dürfte. 3. Soweit sich der Antragsteller auf seine eigene Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge beruft und sein eigenes wirtschaftliches Überleben gefährdet sieht, folgt daraus ebenfalls keine Antragsbefugnis. Wenn der Antragsteller bei einem Rückgang des Tourismus infolge der angegriffenen Festlegung und Umsetzung seine Mitgliedsbeiträge gefährdet sieht, beschreibt er lediglich wirtschaftliche Rahmenbedingungen, auf deren unveränderten Bestand kein individuelles schutzwürdiges Interesse besteht. Vielmehr muss sich auch eine juristische Person des Privatrechts – wie jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben – immer darauf einstellen, dass sich eine bestehende Markt- oder Verkehrslage verändert, so dass ein solcher Belang mangels Schutzwürdigkeit nicht in die Abwägung einzustellen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Markt- und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Es ist im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt, dass der Antragsteller durch die Festlegung eines marinen Vorranggebiets im Landesraumentwicklungsprogramm in seiner wirtschaftlichen Existenz in Frage gestellt wird. Da der Antrag bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit des Antrags an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst in Ziff. 8.1 (2) i. V. m. der entsprechenden zeichnerischen Darstellung des Landesraumentwicklungsprogramms. Ziffer 8.1 (2) lautet: Innerhalb der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen ist der Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange der Windenergienutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) Die B. GmbH plant mit dem Vorhaben des Offshore-Windparks (OWP) „Gennaker“ die – inzwischen vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern mit Bescheid vom 15. Mai 2019 genehmigte – Errichtung von 103 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 96 bis 98 m und einer Gesamthöhe von 173 m bis 175 m über dem Meeresspiegel nebst zwei Umspannplattformen, die sich im Vorranggebiet an die dort bereits bestehenden Anlagen des 2011 in Betrieb genommenen Windparks „Baltic 1“ anschließen sollen. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder verschiedene Städte und Gemeinden aus der Region, gemeindeeigene Kurbetriebe, Tourismusgemeinschaften und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie private Betriebe sind, die eine Förderung des Tourismus in der Region unterstützen wollen. Ziel des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der „Verbandssatzung“ in der Fassung vom 16. Juni 2021 u. a. die Förderung sowie sozial- und umweltverträgliche Entwicklung des Tourismus in der Region. Nach § 2 Abs. 2 der „Verbandssatzung“ gehört zu den Aufgaben auch die Interessenvertretung gegenüber den Einrichtungen des Bundes, des Landes und in kommunalen Gebietskörperschaften sowie dort spezifizierten Tourismusverbänden für seine Mitglieder. Mit seinem am 8. Juni 2017 gestellten Antrag auf Normenkontrolle macht der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis im Wesentlichen geltend, durch die Festsetzung des marinen Vorranggebiets in seinem Recht auf ordnungsgemäße Berücksichtigung seiner touristischen Belange verletzt zu sein. Es handle sich bei der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst um ein touristisches Ziel. Seine wirtschaftliche Situation hänge im Wesentlichen vom touristischen Erfolg in diesem Gebiet ab, weil er durch Mitgliedbeiträge finanziert werde. Hierfür sei wiederum die Naturbelassenheit der Region von wesentlicher Bedeutung. Der Tourismus werde durch die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen, deren Auswirkungen auf Natur und Umwelt und die durch die Anlagen hervorgerufenen Lärm- und Lichtimmissionen negativ beeinflusst. Umfragen hätten bestätigt, dass die Zahl der Touristen durch die Realisierung der Windenergieanlagen im Vorranggebiet sinken könne. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch dann, wenn der Vereinszweck durch die Realisierung des Vorhabens entfallen würde. So lägen die Dinge hier. Er habe die Zielsetzung, u. a. den Tourismus in der Region zu fördern; dabei seien der Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft als einmaliger Erlebnisraum von Natur zu vermitteln und seine Schutzziele zu wahren und die Interessen u. a. gegenüber Einrichtungen des Landes wahrzunehmen. Es könnten die Ziele des Nationalparks im Falle eines Baus des Windparks aber nicht bewahrt werden. Windparks verursachten klimatische Veränderungen, wie ein Fachbeitrag der Ingenieure Lee M. Miller und David W. Keith von der Harvard Universität im Oktober 2018 in der Zeitschrift Joule dargelegt habe. Es werde zudem auf die Studie von S. Clark, F. Schroeder und B. Baschek „The influence of large offshore wind farms on the North Sea and Baltic Sea – a comprehensive literature review“ aus dem Jahr 2014 hingewiesen. Auch die Auswirkungen der Anlagen auf die Brut- und Rastplätze der Vogelarten in ihren Routen und Territorien, aber auch durch die klimatischen Veränderungen seien stark. Durch den Bau des Windkraftparks verliere der Nationalpark seinen Status als solchen. Dies habe auch Auswirkungen auf die Klassifizierungen nach dem Kurortgesetz. Es könne nicht angemessen sein, Vereinen wie ihm per se die Antragsbefugnis abzusprechen, nur weil sie Ziele verfolgten, die nicht typisch nichtallgemein seien. Gerade der gesetzlich angelegte Schutz für Vereine müsse hier zu einer entsprechenden Erweiterung und Auslegung der Interessen führen. Weiterhin würde der Zweck der Interessenvertretung gegenüber insbesondere dem Land wegfallen, wenn die Antragsbefugnis fehle. Zu der Behauptung, der Windpark vor Sylt habe keine Auswirkungen gehabt, trage der Antragsgegner keinerlei Details vor. Es fehlten Angaben zur Größe, zur Entfernung, zur Entwicklung aus dem vorherigen Windpark, zum Vergleich der Tourismusstruktur und der Auswirkung auf die entsprechenden Orte. Hierbei werde vorsorglich bestritten, dass die touristische Struktur auf der Insel und der Standort des Windenergieparks ansatzweise vergleichbar wären. Der Antrag sei – was näher dargelegt wird – auch begründet. Der Antragsteller beantragt, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt umfangreich vor, dass der Normenkontrollantrag unzulässig und unbegründet sei. Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 KM 365/17 – abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.