Urteil
3 K 223/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1124.3K223.17.00
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Leitsätze
Eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde an der Ostseeküste ist, kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde an der Ostseeküste ist, kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis (siehe dazu bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 KM 224/17 –). Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO herleiten. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes – ROG) herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan, auf die sich die Antragstellerin beruft, gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Festlegungen des raumordnungsrechtlichen Plans in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 – 4 BN 18.06 –, juris Rn. 6). Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Verletzung des durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Abwägungsgebots offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7 ff.). Nach diesen Vorgaben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht gegeben. Sie hat nicht hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benannt, der für die Abwägung zu beachten war. 1. Soweit die Antragstellerin negative Auswirkungen der Windenergieanlagen auf touristische Belange oder auf Belange des Natur- oder Umweltschutzes befürchtet, sind allein diese Ausführungen nicht geeignet, ihre Antragsbefugnis zu begründen. Die Antragstellerin macht mit diesem Vortrag keine eigenen privaten Belange geltend, sondern solche, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Hierauf kann sie ihre Antragsbefugnis nicht stützen. Ebenso wie eine Gemeinde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt ist, Belange ihrer Bürger oder des Naturschutzes geltend zu machen (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209, 213, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 27), kann sich die Antragstellerin nicht auf eine fehlerhafte Abwägung von Belangen berufen, die nicht ihrem Schutz dienen, sondern bei denen es sich um Interessen der Allgemeinheit oder Dritter handelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 M 139/12 –, juris Rn. 48). 2. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihr wirtschaftlicher Erfolg wesentlich vom touristischen Erfolg im Gemeindegebiet abhänge und sie diesen Erfolg wegen einer Beeinträchtigung der Naturbelassenheit der Region oder wegen Gefahren für die Natur und Umwelt, etwa durch austretenden Treibstoff bei Schiffskollisionen oder im Hinblick auf den Vogelzug, beeinträchtigt sieht, folgt hieraus nichts anderes. Sie beschreibt insoweit lediglich wirtschaftliche Rahmenbedingungen, auf deren unveränderten Bestand kein individuelles schutzwürdiges Interesse besteht. Vielmehr muss sich auch eine juristische Person des Privatrechts – wie jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben – immer darauf einstellen, dass sich eine bestehende Markt- oder Verkehrslage verändert, so dass ein solcher Belang mangels Schutzwürdigkeit nicht in die Abwägung einzustellen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Markt- und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Ebenso gibt es keinen Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59, 87 ff., juris Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17.94 –, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3 K 18/12 –, juris Rn. 36). Zudem ist nicht ersichtlich, dass unmittelbar durch die Festlegung des Vorranggebiets bzw. die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen eine nicht nur geringfügige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin eintreten könnte und bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Derartige Folgen ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin und insbesondere nicht aus der von dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. im Jahr 2015 durchgeführten Gästebefragung. Nach den im Verfahren 3 KM 83/17 vorgelegten Unterlagen (Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., Tourismus und Offshore-Windenenergie in Mecklenburg-Vorpommern, Ergebnisbericht zur Gästebefragung 2015, September 2015) wurden in Kühlungsborn, Warnemünde, Graal-Müritz und am Königsstuhl auf Rügen insgesamt 1.663 Personen nach ihrer persönlichen Meinung zu einem Ausbau der Offshore-Windenergie befragt. Zwar gaben nach der zusammenfassenden Aussage des Gutachtens 19 % aller befragten Personen an, die Region aufgrund der Errichtung der Offshore-Windenergieanlagen nicht wieder besuchen zu wollen. Das Gutachten enthält hingegen keine Aussage darüber, dass mit einem Rückgang der Touristenzahlen aufgrund der Realisierung des Windparks für die Antragstellerin finanzielle Auswirkungen verbunden sein könnten. Es fehlt mithin bereits an der schlüssigen Darlegung einer nicht nur geringfügigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Im Übrigen hat die durchgeführte Befragung keine Aussagekraft für die Frage, ob das hier streitgegenständliche Vorranggebiet bzw. die Errichtung des Windparks zu einem Rückgang der Touristen- bzw. Übernachtungszahlen führen wird, da der Sachverhalt, der Gegenstand der Befragung war, mit den räumlichen Verhältnissen des hier streitgegenständlichen Vorranggebietes nicht vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach den Erläuterungen zur Gästebefragung wurden den befragten Personen Visualisierungen mit der Aufforderung gezeigt, sich diese genau anzuschauen und hierzu gestellten Fragen zu beantworten. Die als Anlage dem Gutachten beigefügten Visualisierungen zeigen allerdings nicht den im hier streitgegenständlichen Vorranggebiet geplanten Windpark, sondern Windparks in Vorranggebieten nahe Rerik, Rostock und Sassnitz, die im Entwurf zur 1. Beteiligungsstufe noch vorgesehen waren, tatsächlich aber nicht Gegenstand des Landesraumentwicklungsprogramms geworden sind. Die Entfernung vom Ufer zu diesen Vorranggebieten beträgt ca. 6 bis 8 km und ist damit deutlich geringer als diejenige zu dem hier streitgegenständlichen Vorranggebiet. An der Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen im Übrigen auch deshalb Zweifel, weil den befragten Personen offenbar wesentliche Informationen nicht vermittelt wurden, die erforderlich sind, um eine Aussage über die gestellten Fragen machen zu können. So wurde den befragten Personen etwa nicht verdeutlicht, in welchem Radius die Anlagen sichtbar sein werden, wie viele Anlagen errichtet werden sollen oder dass die Sichtbarkeit maßgeblich von der Stellung der Windräder, den Lichtverhältnissen oder der Trübung der Atmosphäre abhängt (vgl. hierzu auch den Bericht der C. GmbH von Oktober 2013 über die Visualisierung der Sichtbarkeit von OWPs). Auch mit den weiterhin in den Normenkontrollverfahren zitierten Studien zum Rückgang des Tourismus in Regionen mit Blick auf Offshore-Windenergieanlagen in Sichtweite vom Land legt die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert eine zu befürchtende massive und nachhaltige Verschlechterung ihrer Umsatz- und Einkunftsquellen durch diese mit dem Landesentwicklungsprogramm ermöglichten Anlagen dar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Studien generell und nicht auf die konkrete Situation bezogen sind. 3. Soweit sich die Antragstellerin auf eine eigentümerähnliche Position als Betreiberin des Restaurants mit Veranstaltungsräumen im Kurhaus beruft, folgt hieraus ebenfalls nicht ihre Antragsbefugnis. a) Abwägungserhebliche Belange folgen für die Antragstellerin nicht aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Es ist anerkannt, dass sich Gemeinden nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums i. S. dieses Grundrechts berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2021 – 7 A 10.20 –, NVwZ 2021, 1696 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 17). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, soweit – wie hier – öffentlich-rechtliche Träger alleinige Gesellschafter sind (vgl. Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, GG, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 14 Rn. 338 m. w. N.). Insoweit muss nicht entschieden werden, ob das als sonstiges Recht i. S. des § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zivilrechtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (bislang vom Bundesverfassungsgericht offengelassen, siehe etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 Rn. 240 m. w. N. ). Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden jedenfalls im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 = juris Rn. 79). Die Antragstellerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, kann sich auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, NJW 2016, 3153, juris Rn. 28 m. w. N.). b) Auch unabhängig von der Frage des Grundrechtsschutzes ist die mögliche Beeinträchtigung eines einfachgesetzlichen Rechts der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB nicht dargelegt. Die Antragstellerin macht lediglich eine negative Betroffenheit für die touristische Nutzung des von ihr betriebenen Kurhauses und der angrenzenden Seebrücke folge aus einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds geltend. In welcher Art und Weise eine Beeinträchtigung zu erwarten ist und nach den oben dargestellten Vorgaben in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, bleibt hingegen offen. Die Tatsache, dass Windenergieanlagen im Vorranggebiet vom Kurhaus aus zu sehen sein werden, reicht insoweit nicht aus. Allein das Interesse an einer Freihaltung der Meeresfläche kann abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin als dessen Betreiberin nicht begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3 K 18/12 –, juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2010 – 12 LA 18/09 –, juris Rn. 6; VG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 19 K 3585/03 –, juris Rn. 23). Eine Beeinträchtigung schützenswerter Belange durch Licht- oder Lärmimmissionen kommt ersichtlich bereits aufgrund der Entfernung des Vorranggebiets nicht in Betracht. Im Übrigen genießt das in einem Unternehmen zusammengefasste Vermögen nicht generell unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs besonderen Schutz. Dieses Recht schützt vielmehr nur gegen unmittelbar betriebsbezogene Eingriffe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 171/02 –, juris Rn. 7 m. w. N.; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 368 m. w. N.). Selbst im Falle der Umsetzung der durch die Ausweisung als Vorranggebiet im Landesraumordnungsprogramm eröffneten Möglichkeit, einen Offshore-Windenergiepark in mindestens 10 bis 15 km Entfernung zur Küste Mecklenburg-Vorpommerns zu errichten und zu betreiben, liegt im Falle der Antragstellerin nur ein mittelbarer, nicht betriebsbezogener Eingriff vor. Die Ausweisung als Vorranggebiet entfaltet keine Stoßrichtung gegen den vorliegenden Gewerbebetrieb in kommunaler Hand. Die Antragstellerin kann ihr Gewerbe weiterhin ungestört und ungeachtet der Ausweisung des Vorranggebiets und ggf. der späteren Errichtung und des späteren Betriebs des Offshore-Windenergieparks betreiben. 4. Der Ansicht der Antragstellerin, es reiche zur Bejahung der Antragsbefugnis bereits eine Eignung aus, den Effekt des Einflusses auf den Besucherstrom der Region auszulösen, ist nicht zu folgen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2011 (Az. 22 A 09.40060, in juris), auf das die Antragstellerin sich beruft, betrifft eine gänzlich andere Fallgestaltung. 5. Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Aussage auf Seite 55 der landesplanerischen Beurteilung für das Vorhaben Offshore Windpark Baltic I vom 22. Februar 2005 gibt ihr keine Befugnis, die aktuelle landesraumordnerische Entscheidung für das marine Vorranggebiet von Offshore-Windenergieanlagen vor der Halbinsel ... anzugreifen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht geeignet, einen eigenen Belang der Antragstellerin zu begründen, der bei der Abwägung zu berücksichtigen war und dessen Nichtberücksichtigung daher im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden kann. Im Übrigen kommt ein an die landesplanerische Beurteilung vom 22. Februar 2005 im Hinblick auf „Baltic I“ anknüpfender Vertrauenstatbestand auch nicht in Betracht. Die darin enthaltene Aussage, mit der Reduzierung des Eignungsraums für Windenergieanlagen nördlich des Darß im – damals noch im Entwurfsstadium befindlichen – Landesraumentwicklungsprogramm 2005 bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit der Erweiterung an diesem Standort durch andere Vorhabenträger, ist von vornherein nicht geeignet, ein Vertrauen bezogen auf den Inhalt des nachfolgenden, zehn Jahre später in Kraft tretenden Landesraumentwicklungsprogramms 2016 zu begründen. Raumordnungspläne sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern auf regelmäßige Überprüfung und ändernde Fortschreibung angelegt. Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LPlG) eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern (!) oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt aus die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Nach § 4 Abs. 1 LPlG sind zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 LPlG und zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 LPlG bezeichneten Aufgaben u. a. Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes auf- und festzustellen. Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LPlG für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Die Raumentwicklungsprogramme sollen gemäß Satz 2 der Norm nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraums überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Nach diesem Regelungskonzept musste für den nachfolgenden Planungszeitraum von vornherein mit abweichenden Festlegungen gerechnet werden. Da der Antrag bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit des Antrags an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel ... in Ziff. 8.1 (2) i. V. m. der entsprechenden zeichnerischen Darstellung des Landesraumentwicklungsprogramms. Ziffer 8.1 (2) lautet: Innerhalb der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen ist der Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange der Windenergienutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) Die OWP G ... GmbH plant mit dem Vorhaben des Offshore-Windparks „ G ... “ die – inzwischen vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern mit Bescheid vom 15. Mai 2019 genehmigte – Errichtung von 103 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 96 bis 98 m und einer Gesamthöhe von 173 m bis 175 m über dem Meeresspiegel nebst zwei Umspannplattformen, die sich im Vorranggebiet an die dort bereits bestehenden Anlagen des im Jahre 2011 in Betrieb genommenen Windparks „Baltic 1“ anschließen sollen. Nach der Antragstellerin soll die minimale Entfernung des Windparks zur Küste laut Genehmigungsverfahren ca. 10 km, die maximale Ausdehnung in Ost-West-Richtung 18,5 km und in Nord-Süd-Richtung 8,8 km betragen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, die sich in einem Parallelverfahren ebenfalls gegen das Landesraumentwicklungsprogramm wendet (3 K 82/17). Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben verantwortlich für den Kurbetrieb im Ort und die Einziehung der Kurabgabe, betreibt das Kurhaus und den gemeindeeigenen Museumshof, eine Gästevermittlung für Ferienwohnungen bzw. „Bettenvermittlung“ und organisiert touristische Veranstaltungen. Sie ist nach eigenen Angaben ferner alleinige Gesellschafterin der B. GmbH, welche Freizeitgestaltungen für Kinder, Jugendliche und Eltern mit Kindern betreibt. Mit ihrem am 13. April 2017 gestellten Antrag macht die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis im Wesentlichen geltend, durch die Festlegung des marinen Vorranggebiets in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer touristischen Belange verletzt zu sein. Es handle sich bei der Gemeinde, für die sie tätig sei, um ein Ostseeheilbad und das Gemeindegebiet sei ein touristisches Ziel. Ihre wirtschaftliche Situation hänge im Wesentlichen vom touristischen Erfolg im Gemeindegebiet ab. Hierfür sei wiederum die Naturbelassenheit der Region von wesentlicher Bedeutung. Der Tourismus werde durch die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen, deren Auswirkungen auf Natur und Umwelt und die durch die Anlagen hervorgerufenen Lärm- und Lichtimmissionen negativ beeinflusst. Umfragen hätten bestätigt, dass die Zahl der Touristen durch die Realisierung der Windenergieanlagen im Vorranggebiet sinken könne. Ferner betreibe sie im Kurhaus ein Restaurant mit Veranstaltungsräumen. Diese touristische Nutzung werde durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds negativ beeinflusst. Sie sei kraft Rechtsform ein Gewerbebetrieb (§ 2 HGB). Daraus folge das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches in der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden sei. Als Eigentum geschützt sei die Sach- und Rechtsgesamtheit des Gewerbebetriebs in ihrer Substanz, d. h. das ungestörte Funktionieren des Betriebsorganismus. Es solle vor unmittelbaren Störungen des Betriebs bewahrt werden, die auch – wie hier – in einer Beeinträchtigung des Kundenstamms oder anderer Rechtsgüter, die in ihrer Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Gewerbebetriebs ausmachen, liegen könnten. Hier werde sie durch Rückgang der Urlauberzahlen in den genannten Rechtsgütern beeinflusst. Auch die Kur-Einnahmen würden sinken, was sich negativ auf die Unterhaltung des Kurbetriebs auswirke. Der geplante Offshore-Windpark werde Auswirkungen auf die Qualifikationen nach dem Kurortgesetz haben. Die Statusbezeichnung „Seeheilbad“ der Gemeinde sei in der Abwägung zu beachten gewesen, da dies den maßgeblichen Teil der Situation darstelle, in dem das Gewerbe betrieben werde; dessen wirtschaftliches Schicksal sei untrennbar damit verbunden. Durch den Rückgang des Tourismus werde auch sie, die Antragstellerin, substanziell in ihrem Grundrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beeinträchtigt. Die Ausgaben, die nötig seien, um die Anlagen und Angebote zu unterhalten, seien nicht zu stemmen, wenn ein Einbruch des Tourismus von 5, 10 oder 20 % sich realisiere. Vom eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei z. B. der Schutz des Außenkontaktbereichs von Ladengeschäften vor unzumutbarem Lärm umfasst. Er sei daher ein abwägungserheblicher Belang in fachplanerischen Abwägungen. Es reiche eine Eignung aus, den Effekt auszulösen. Weiterhin sei auf Seite 55 der landesplanerischen Beurteilung vom 22. Februar 2005 zu „Baltic I“ hinzuweisen: „… Durch Maßgabe 1 wird von Seiten der Raumordnung ausgeschlossen, dass Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen des Windparks „Baltic I“ vergrößert werden. Um dies sicherzustellen, wird darüber hinaus der Eignungsraum für Windenergieanlagen nördlich des Darß im Entwurf des Raumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern auf das Baugebiet für die 21 Anlagen reduziert. Damit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit der Erweiterung an diesem Standort durch andere Vorhabenträger ...“ Mit dieser Aussage sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den sich alle direkt oder indirekt Betroffenen hätten verlassen können. Damit einhergehend sei, dass der Sinn und Zweck von „Baltic I als sogenanntes Pilotprojekt“ verkannt werde. Es sei nie darum gegangen, den Standort für Windenergie zu erproben, denn es sei damals schon bekannt gewesen, dass dieser nicht geeignet sei für Windenergie in einem größeren Maßstab. Es sei darum gegangen, Firmen, die an Bau und Betrieb von Windkraftanlagen beteiligt seien, die (wirtschaftlich vertretbare) Möglichkeit zu geben, Erfahrungen zu sammeln. Zu der Behauptung, der Windenergiepark vor Sylt habe keine Auswirkungen gehabt, trage der Antragsgegner keinerlei Details vor. Es fehlten Angaben zur Größe, zur Entfernung, zur Entwicklung aus dem vorherigen Windpark, zum Vergleich der Tourismusstruktur und der Auswirkung auf die entsprechenden Orte. Hierbei werde vorsorglich bestritten, dass die touristische Struktur auf der Insel und der Standort des Windenergieparks ansatzweise vergleichbar wären. Der Antrag sei – was ebenfalls näher ausgeführt wird – auch begründet. Die Antragstellerin beantragt, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel ... für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt umfangreich vor, dass der Normenkontrollantrag unzulässig und unbegründet sei. Es sei nicht zu erwarten, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Antragstellerin beeinträchtigt werde, da sie weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen könne. Den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 KM 224/17 – abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.