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Urteil

2 A 602/19 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0918.2A602.19SN.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines faktischen Wochenendhausgebiets.(Rn.27) 2. Fehlen im Lageplan die für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften oder Brandschutzvorschriften notwendigen Angaben zu Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken, ist der Bauantrag unvollständig.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines faktischen Wochenendhausgebiets.(Rn.27) 2. Fehlen im Lageplan die für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften oder Brandschutzvorschriften notwendigen Angaben zu Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken, ist der Bauantrag unvollständig.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die – insbesondere gem. § 13a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes ohne Vorverfahren – zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 11. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 59 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Gemäß § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Nach § 64 Satz 1 LBauO M-V prüft die Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung M-V und solchen, die aufgrund derselben erlassen wurden (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Hiervon ausgehend ist für das bereits realisierte Vorhaben des Klägers eine Baugenehmigung erforderlich (dazu unter 1.), deren Erteilungsvoraussetzungen allerdings nicht vorliegen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (dazu unter 2.). 1. Anders als der Kläger meint, stellen die im Jahre 2012 begonnenen Maßnahmen keine bloßen Instandsetzungsarbeiten dar. Sie dienten nicht allein dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom – 3 L 4/08 – amtl. Umdruck). Die Wiedererrichtung des Gebäudes war vielmehr eine Neuerrichtung. Das ursprünglich errichtete Gebäude war im Wesentlichen zerstört oder abgerissen. Das folgt bereits deutlich aus der vom Kläger im Zuge seines Genehmigungsverfahrens vorgelegten „Schadensfotodokumentation Baggerunfall Sept. 2012“ (Bl. 72 ff. BA 1). Hieraus ist erkennbar, dass das vom Kläger im Anschluss an den Unfall noch vor Antragstellung realisierte Vorhaben über eine Instandhaltung hinausgeht. Es handelt sich um ein neues Vorhaben. Der alte Bootschuppen ist nahezu komplett zerstört oder abgerissen, auch die den Bootsschuppen tragenden Holzpfähle sind ausgetauscht worden. Dies folgt zudem auch aus dem (nachträglichen) Bauantrag des Klägers. Denn nach den vorgelegten Unterlagen – vgl. insbesondere den „Grundriss/Schnitt“, Bl. 68 BA 1 – sind die ursprünglichen Holzpfähle (gelb verzeichnet) durch neue (rot verzeichnet) ersetzt worden. Anhaltspunkte für eine Verfahrensfreiheit (§ 61 LBauO M-V) oder Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBauO M-V) des Vorhabens sind weder ersichtlich noch dargetan. Auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V war nicht durchzuführen, weil es sich bei dem Bootsschuppen zwar um ein „Gebäude“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V, nicht aber um ein „Wohngebäude“ i.S.v. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) LBauO MV handelt. 2. Der beantragten Baugenehmigung stehen indes im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. a) Das Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Es ist gemäß §§ 29, 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unzulässig. aa) Das Vorhaben des Klägers befindet sich anders als der Kläger meint, nicht in einem Ortsteil i.S.e. faktischen Wochenendhausgebietes (ganz abgesehen davon, dass der Kläger auch keine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus, sondern für einen Bootsschuppen begehrt). Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. z.B. VG A-Stadt, Urteil vom 17. April 2020 – 2 A 1398/18 SN – Juris, Rn. 25 f; Urteil vom 24. Juli 2019 – 2 A 2024/18 SN- amtl. Umdruck S. 7 f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 452/15 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 452/15 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Mit anderen Worten müssen die vorhandenen baulichen Anlagen dazu geeignet sein, dem Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 17. April 2020 – 2 A 1398/18 SN – Juris, Rn. 25 f; Urteil vom 24. Juli 2019 – 2 A 2024/18 SN- amtl. Umdruck S. 7 f.). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 – BauR 2000, 1310). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. April 2012 – 3 L 3/08 –; BVerwG, Beschluss vom 06. März 1992 – 4 B 35.92 – Juris). Auch Ferienwohnungen oder -häuser werden nur vorübergehend genutzt und sind daher grundsätzlich nicht geeignet, die Siedlungsstruktur zu prägen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ansammlung von Wochenend- oder Ferienhäusern einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit ein faktisches Wochenend- oder Ferienhausgebiet bilden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um eine größere Zahl von Wochenendhäusern im Sinne einer „größeren Ansammlung“ solcher Bauten handelt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. März .2012 - 3 L 12/08 – Juris, Urteil vom 18. April 2012 - 3 L 3/08 – Juris; Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 – Juris, jeweils m.w.N.). Hinzukommen muss, dass sich die Wochenendhausbebauung so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2012 – 3 L 12/08 – Juris Rn. 101 ff.). Auch ist eine gewisse Einheitlichkeit der Bebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 L 167/14 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Hiervon ausgehend kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall bereits an der für die Ortsteileigenschaft notwendigen größeren Zahl an Wochenendhäusern fehlt. Denn ganz abgesehen davon, dass vorliegend auf der hier in Rede stehenden Halbinsel und auch an der am östlichen Festland/Ufer vorhandenen Bebauung nicht um Wochenendhäuser, sondern um Reihenbootshausanlagen handelt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein typisches Wochenendhausgebiet handelt, dass auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Es ist keine „generalstabsmäßige“ Planung eines Wochenendhausgebietes erkennbar. Darüber hinaus würde - das pauschale Vorbringen des Klägers einer aktuellen (illegalen) Wochenendhausnutzung in sämtlichen Bootsschuppen einmal unterstellt - letztlich aber eine solche Nutzung auch nicht der ursprünglichen - insoweit ebenfalls unterstellten - generalstabsmäßigen Planung entsprechen. Denn geplant wäre allenfalls eine „Reihenbootshaussiedlung“ gewesen und keine „Wochenendhaussiedlung. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Argument durch, sein Vorhaben grenze an das Baugebiet auf dem alten …gelände an, womit er wohl geltend macht, die Reihenbootshausbebauung auf der Halbinsel bilde mit der Bebauung am östlich der Halbinsel gelegenen (West-)Ufer des …sees einen Bebauungszusammenhang und sei deshalb einem Ortsteil zugehörig. Dagegen spricht bereits entscheidend, dass sich nach der in der mündlichen Verhandlung vor Ort gewonnenen Anschauung und nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial ein Eindruck der Geschlossenheit mit der in östlicher Richtung vorhandenen Bebauung über die zum Teil ca. 50 m breite Wasserfläche gerade nicht einstellt. Hinzukommt, dass selbst bei Einbeziehung der in östlicher Richtung gegenüber der Halbinsel ebenfalls vorhandenen Reihenbootshäuser jedenfalls ein Zusammenhang mit der weiter ostwärts vorhandenen Wohnbebauung auf dem sog. (ehemaligen) …gelände nicht besteht. Das folgt bereits aus der – zudem durch den parallel zum Ufer verlaufenden Weg noch verstärkten – Abgrenzung der verschiedenen Nutzungsarten östlich des Weges (Wohnnutzung) und westlich des Weges (Bootshausanlagen) und aus der in den – im Vergleich zu den dort zum Teil tiefer liegenden Bootshausanlagen – durchaus massiven Baukörpern der ehemaligen …gebäude, in denen Wohnnutzung etabliert wurde. In nördlicher Richtung ist die Boothausbebauung auf der Halbinsel erkennbar durch den Parkplatz des … e.V. abgegrenzt. bb) Das nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben (auch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht einschlägig, weil das Bootshaus nicht der Allgemeinheit zur Verfügung steht, vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 138. EL Mai 2020, § 35 Rn 57, Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage, § 35 Rn. 67) ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es als sonstiges Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt. Denn das Vorhaben des Klägers widerspricht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier „Grünfläche“ und „Wasser“ ausweist. Mit Blick auf die – der Sache nach Neuerrichtung des Bootsschuppens/Bootshauses (vgl. bereits oben) – handelt es sich nicht um eine Reparatur im Bestand (abgesehen von der Frage, ob der Bestand seinerseits baurechtsmäßig war). Auch wird durch das Vorhaben mit Blick auf die im Vergleich zum ursprünglichen Bootschuppen – von 75,73 m2 auf 96,92 m2, d.h. um mehr als ein Viertel – vergrößerte Grundfläche (ausweislich des Lageplans von 12,58 m Länge auf 13,65 m Länge und von 6,02 m Breite auf 7,10 m Breite) auch eine entsprechend vergrößerte Fläche des Außenbereichs bzw. hier der im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ und/oder „Wasserfläche“ ausgewiesene Flächen in Anspruch genommen. cc) Ohne dass dies – mit Blick auf Vorstehendes – letztlich entschieden werden müsste dürfte darüber hinaus Einiges dafür sprechen, dass das Außenbereichsvorhaben des Klägers zudem nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Denn hier dürfte das - im Vergleich zum ursprünglichen Bootschuppen - vergrößerte Vorhaben schon mit Blick auf die vergrößerte Grundfläche (vgl.o.) und die damit verbundene räumliche Ausdehnung einen größeren Teil (freizuhaltender) Außenbereichsfläche in Anspruch nehmen und die vorhandene Splittersiedlung sowohl verfestigen als auch erweitern. Mit Blick auf Vorstehendes kann auch offenbleiben, ob das Vorhaben auch gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert“ beeinträchtigt. dd) Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben des Klägers handelt es sich auch nicht um einen Ersatzbau i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach kann einem sonstigen Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn es im Übrigen außenbereichsverträglich i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB ist und es sich um eine alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle handelt. Das Gericht kann bereits nicht feststellen, dass es sich bei dem ursprünglichen, durch den Baggerunfall im Jahr 2012 zerstörten Gebäude um ein „zulässigerweise errichtetes Gebäude“ handelte. Denn eine Baugenehmigung ist nicht vorgelegt. Aber auch die materielle Genehmigungsfähigkeit des nach Angaben des Klägers 1983 errichteten – allerdings auf dem im Verhandlungstermin vor Ort im Original mit Datum aus Juli 1991 vom Beklagten vorgelegten Luftbild des Beklagten (vgl. auch Bl. 41 GA bzw. Bl. 36 BA 1) wohl nicht erkennbaren – Gebäudes kann mangels näherer substantiierter Angaben des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 L 139/06 – amtl. Umdruck Seite 5 f.) Klägers zum Bootsschuppen 1983 bis zum Zeitpunkt der Zerstörung 2012 sowohl im Hinblick auf seine äußeren Dimensionen, innerer Aufteilung und Ausstattung sowie Funktion nicht festgestellt werden. Auf § 11 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an. Denn eine rechtmäßige Errichtung liegt bei Gebäuden nicht vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift – anders als etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung – dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 – amtl. Umdruck S. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 – Juris Rn. 10). Auch die Frage, ob der errichtete Ersatzbau dem ursprünglichen Gebäude „gleichartig“ in seinem Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem zerstörten Gebäude ist, kann mangels näherer Angaben des Klägers ebenfalls nicht beantwortet werden (allerdings dürfte mit Blick auf die Bauvorlagen alles dafür sprechen, dass der Ersatzbau bereits breiter und länger errichtet ist (vgl. bereits oben). b) Das Vorhaben des Klägers verstößt zudem gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V. Danach dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 50 Metern land- und gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben befindet sich als Bootshaus unmittelbar auf der Uferlinie (§ 53 Abs. 1 LWaG M-V) des mehr als 40 Hektar großen …sees sowie landeinwärts und gewässerwärts über die Uferlinie hinaus. Mit Blick auf die nahezu vollständige Beseitigung des Bestandes im Jahr 2012 handelt es sich um eine Neuerrichtung bzw. mit Blick auf die mehr als 25%ige Vergrößerung der Grundfläche auch um eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage (vgl. bereits o.). Anhaltspunkte für eine Nichtgeltung des § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V nach Absatz 2 der Vorschrift bestehen nicht. Aber auch eine im Ermessen der Genehmigungsbehörde (hier der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, § 42 Abs. 1, § 6 NatSchAG M-V) stehende Ausnahme nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V ist weder vom Kläger beantragt noch ist eine solche (zwingend) zu erteilen. Denn um eine nach Nr. 2 „notwendige bauliche Anlage, die ausschließlich (…) dem Wassersport dient“ handelt es sich bei dem Bootshaus nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vorhaben um ein Bootshaus handelt, also im Grundsatz von der spezielleren Vorschrift Nr. 3 („Bootsschuppen und Stege, vorrangig als Gemeinschaftsanlagen“) erfasst wird. Allerdings handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsanlage. Mit Blick darauf, dass mit den genannten Vorschriften erkennbar einem Ausufern privater Anlagen an Gewässern entgegengesteuert werden soll, ist das allein privaten Zwecken dienende Vorhaben nicht ausnahmefähig. Aber auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG hat der Kläger nicht beantragt; insoweit ist insbesondere eine unzumutbare Belastung des Klägers aber auch nicht ersichtlich. c) Ob dem Vorhaben des Klägers weitere im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, weil es sich um einen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG zu unterlassenden, hilfsweise nach § 12 Abs. 6, §§ 40 bis 42 NatSchAG M-V naturschutzbehördlich zu genehmigenden Eingriff in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 NatSchAG M-V (i.S.v. § 14 BNatSchG) handeln könnte (vgl. hierzu etwa VG A-Stadt, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 7 B 240/12 – Juris), muss ebenso wie die Frage nach dem wasserrechtlichen Einvernehmen (§ 118 Abs. 3 LWaG M-V, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WGH) nicht mehr entschieden werden. d) Gleiches gilt für die Frage, ob die begehrte Baugenehmigung aus dem Grunde zu versagen war, sofern das Vorhaben aufgrund des tatsächlich wohl 2,64 m betragenden Abstandes zur Bootsschuppenanlage 8 auch gegen Abstandsflächenvorschriften (§ 6 Abs. 1, 3, 5 Satz 1 LBauO M-V) oder auch gegen Brandschutzvorschriften (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V und § 32 LBauO M-V) verstößt. e) Schließlich besteht schon aus dem Grunde kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung, weil der Bauantrag unvollständig ist. Nach § 68 Abs. 2 LBauO M-V sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Welche Bauvorlagen im Einzelnen vorzulegen sind, regelt die auf der Grundlage u.a. von § 85 Abs. 3 LBauO M-V erlassene Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V). Nach § 3 BauVorlVO M-V sind u.a. vorzulegen der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (Nr. 1). Die Anforderungen an den Lageplan werden in § 7 BauVorlVO M-V näher beschrieben (vgl. zum Ganzen auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 LZ 331/17 – Juris und VG A-Stadt, Urteil vom 16. Januar 2020 – 2 A 1308/18 SN – Juris; VG A-Stadt, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 B 1941/19 SN – amtl. Umdruck). Der vom Kläger vorgelegte Lageplan vom 27. Oktober 2017 – überarbeitet am 23. Oktober 2018 – (Bl. 66 BA 1) erfüllt die Anforderungen nach § 7 BauVorlVO M-V nicht, weshalb der Bauantrag unvollständig (d.h. nicht bescheidungsfähig) ist, worauf der Beklagte den Entwurfsverfasser des Klägers am 11. Dezember 2018 auch hingewiesen hat (Bl. 34 BA 1). Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob sich die Unvollständigkeit der Bauvorlagen bereits daraus ergibt, dass der für den vorgelegten Lageplan gewählte Maßstab von 1: 500 im vorliegenden Fall nicht genügen dürfte, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV M-V hier ein größerer Maßstab für die Beurteilung des Vorhabens, insbesondere der Abstände erforderlich sein dürfte. Denn jedenfalls enthält der genannte Lageplan nicht die nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V erforderlichen Angaben zur Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück – hier insbesondere der benachbarten Bootsschuppenanlagen – was insbesondere für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften (§ 6 Abs. 1, 3, 5 Satz 1 LBauO M-V) oder auch der Brandschutzvorschriften (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V und § 32 LBauO M-V) notwendig sein dürfte. Letztlich fehlen die nach § 7 Abs. 3 Nr. 14 BauVorlV M-V einzutragenden Abstandsflächen des Vorhabens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Punkt 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen „Bootsschuppen auf dem Gelände des `….see e.V.`“. Er ist nach seinen Angaben Eigentümer eines auf dem Vereinsgelände (Flurstück …) am südöstlichen Ende der Halbinsel im …see belegenen – nach seinen Angaben im Jahr 1983 errichteten und von ihm genutzten – Bootshauses. Um die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Landzunge herum sind am Ufer Bootshäuser in Form von Reihenbootshäusern errichtet. Ebenso befinden sich auf der dem Ostufer der Landzunge gegenüberliegenden Uferseite Reihenbootshäuser hinter denen sich ostwärts (wie auch nördlich der Landzunge) zunächst ein Weg und dann Wohnbebauung anschließt. Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es liegt innerhalb des 50-m-Gewässerschutzstreifens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) zum mehr als 40 ha großen Z.-see. Im Flächennutzungsplan ist u.a. die gesamte Landzunge als „Grünfläche“ dargestellt bzw. ab der Uferlinie als „Wasserfläche“. Im Übrigen wird zu den örtlichen Gegebenheiten auf die unter GAIA M-V abrufbaren Luftbilder, die in den Akten enthaltenen Karten und Luftbilder (Bl. 11 RS, 12 BA 1, Bl. 43, 55 GA, Bl. 2, 3, 5, 9 bis 14, 32 BA 2) sowie die in der mündlichen Verhandlung vor Ort gefertigten Bilder – Anlage zum Sitzungsprotokoll – Bezug genommen. Im September 2012 wurde das Bootshaus aufgrund eines „Baggerunfalls“ und der sich anschließenden Bergung des Baggers stark beschädigt (vgl. Fotos Bl. 72-75 BA 1). Nach seinen Angaben hat der Kläger sodann beginnend noch im Jahr 2012 den „vorhandenen Bootsschuppen“ saniert und wiedererrichtet. Vor den Arbeiten hat es ein Telefonat mit dem Leiter des Fachdienstes Bauen und Denkmalpflege des Beklagten gegeben, dessen Gesprächspartner und Inhalt streitig sind. Nach dem Vermerk vom 12. Dezember 2016 hatte Herr K – wohl der Inhaber der Wasserbaufirma, deren Bagger verunfallte – angerufen, nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift habe dieser das Gespräch geführt und man habe ihm erklärt, er könne eine Reparatur des Bootsschuppens ohne Baugenehmigung durchführen. Letzteres wird durch einen handschriftlichen Zusatz des Fachdienstleiters auf dem Vermerk in Abrede gestellt. Mit sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung vom 6. Juli 2017 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung des Bootsschuppens ab dem 1. August 2017 und drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EURO an. Eine Baugenehmigung für die genehmigungsbedürftige Baumaßnahme liege nicht vor und könne nicht in Aussicht gestellt werden. Es handele sich nicht um verfahrensfreie Bauarbeiten. Der neu errichtete Bootsschuppen halte mit einem Abstand von ca. 2 bis 3 m den erforderlichen Mindestabstand zum benachbarten Reihenbootsschuppen nicht ein (§ 32 Abs. 1 LBauO M-V) auch stelle sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des nicht privilegierten Außenbereichsvorhabens, da es lediglich individuellen Erholungs- und Freizeitwünschen diene und die Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtige. Ein eventueller Bestandschutz sei durch den Eingriff in die Standsicherheit untergegangen; die alte Bootsschuppenkonstruktion sei Zug um Zug (zumindest größtenteils) durch eine neue ersetzt worden. Der Kläger hat gegen die am 11. Juli 2017 zugestellte Nutzungsuntersagungsverfügung am 14. August 2017 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Am 30. Oktober 2017 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die bereits ausgeführten Arbeiten. Der Bootsschuppen bestehe schon seit 1983. Durch Baggerarbeiten am Nachbarbootshaus (Zelle …) sei sein Bootsschuppen sehr stark beschädigt worden. Für die Bergung des Baggers seien tragende Konstruktionen des Bootsschuppens entfernt und nach Bergung des Baggers wieder ersetzt worden. In einer Besprechung am 12. Juli 2018 wies der Beklagte darauf hin, dass der Nachweis des ursprünglichen Bootshauses mit Nachweis einer Baugenehmigung erforderlich sei, wobei auch Fotos eingereicht werden könnten; auch wurde auf Mängel der Bauvorlagen hingewiesen. Am 23. Oktober 2018 ließ der Kläger überarbeitete Bauantragsunterlagen vorlegen. Als Zweckbestimmung ist angegeben: „Sanierung u. Wiederherstellung eines vorhandenen Bootsschuppens nach Baggerunfall (vgl. auch Schadensdokumentation von 2012)“. Beigefügt waren ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, ein Lageplan im Maßstab 1:500, ein Grundriss/Schnitt, ein Blatt Ansichten, eine Schadensdokumentation 2012 und ein Brandschutzkonzept. In einem Gespräch mit dem Planer am 11. Dezember 2018 bemängelte der Beklagte auch diese Unterlagen. Die Untere Wasserbehörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass auf einem Luftbild von 1991 (Bl. 36 BA 1) Bootshaus und Steganlage nicht ersichtlich und Unterlagen über die baulichen Anlagen dort nicht vorhanden seien. Sofern die Legalität des Ausgangsbaukörpers nicht nachgewiesen werde, werde das wasserrechtliche Einvernehmen versagt. Anderenfalls werde um Übersendung der Nachweise der Legalität des Gebäudes und des Stegs in den vorhandenen Abmaßen bzw. Umfang und des Brandschutzkonzeptes gebeten. Mit Bescheid vom 11. März 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei – da der individuellen Erholung dienend – nicht privilegiert. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange als sonstiges Vorhaben sei zwar bei Sanierungen/ Instandhaltungen eines genehmigten Bootsschuppens im Bestand in der Regel nicht zu erkennen. Hier handele es sich aber um Baumaßnahmen, die den Rahmen einer Sanierung oder Instandhaltung bei weitem überschritten und die an einem Bootsschuppen durchgeführt worden seien, für den eine Genehmigung nicht vorgelegt oder bekannt sei. Bestandschutz könne auch nicht herangezogen werden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Des Weiteren erweitere und verfestige es eine Splittersiedlung. Eine Erweiterung der Splittersiedlung stelle sich in der südlichen Ausdehnung der Bootsschuppenanlage dar, die Verfestigung erfolge durch die erhöhte Anzahl der Bootsschuppenanlagenmitglieder und die erhöhte Anzahl der Bootsliegeplätze. Auch werde das erforderliche wasserrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, weil durch das Gebäude und die Stegeinrichtungen nachteilige Wirkungen für das Gewässer vorhanden seien und nicht ersichtlich sei, wie diese durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befreiungen vermieden werden könnten. Das Vorhaben beeinträchtige den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG normierten Schutzzweck. Zudem widerspreche das ohne Baugenehmigung errichtete Vorhaben mit seiner negativen Vorbildwirkung auch dem Grundsatz der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung. Als weiterer Belang sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit dem Bauordnungsrecht – hier dem Brandschutz – zu benennen. Denn der nach § 6 Abs. 5 LBauO M-V einzuhaltende Abstand zum Nachbargebäude von (jeweils 3 m, also 6 m) sei nicht eingehalten. Auch werde der mangels Brandwand erforderliche Mindestabstand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V von 5 m nicht eingehalten. Bei Annahme einer weichen Bedachung auf nur einem der in Rede stehenden, benachbarten Bootsschuppen ergebe sich zudem ein Mindestabstand von 15 m zum nördlich gelegenen Bootsschuppen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V), von den sonstigen Anforderungen an Außen- und Brandwände ganz abgesehen. Abweichungen seien nicht beantragt und – da es sich bei Bootsschuppen um Sonderbauten handele – nicht zu erteilen. Der Kläger hat am 1. April 2019 Klage erhoben. Er habe seinerzeit – nach dem Baggerunfall – gesprächsweise mit dem Bauamt geklärt, was von ihm zu veranlassen sei. Ihm sei gesagt worden, er könne eine Reparatur des Bootsschuppens ohne Baugenehmigung durchführen. Nachdem er im Jahr 2012 begonnen habe den Schuppen zu reparieren, habe der Beklagte 2017 die Nutzungsuntersagung erlassen, weil sich an die seinerzeitige Auskunft niemand mehr habe erinnern können. Er habe daraufhin den Bauantrag gestellt. Der ursprüngliche Bootsschuppen sei zu DDR-Zeiten genehmigt worden, das ergebe sich – unabhängig von einer förmlichen Baugenehmigung – aus § 11 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung. Der Bootsschuppen sei 1983 errichtet worden, so dass die Fünfjahresfrist 1988/1989 abgelaufen sei. Bloße Sanierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen seien nicht genehmigungspflichtig. Der Bootschuppen befinde sich auch nicht im Außenbereich, es handle sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Alle Bootshäuser auf dem Gelände des … e.V. seien wohnlich genutzt und damit zumindest als Wochenendhäuser zu qualifizieren. Letztere erfüllten aber die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, weil Wochenendhausgebiete auch nach § 10 BauNVO als Baugebiet festgesetzt werden könnten. Selbst wenn vorliegend eine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, hätte sie erteilt werden müssen. Dass das Bootshaus zulässigerweise errichtet worden sei, könne der Beklagte nicht in Abrede stellen. Auf dem aus dem Jahr 1991 stammenden Luftbild könne er rein gar nichts erkennen, insbesondere nicht, dass es den Bootsschuppen nicht gegeben habe. Eine Vielzahl von Mitgliedern des … e.V. könne bestätigen, dass das Bootshaus schon zu DDR-Zeiten gestanden habe. Der Beklagte solle konkretisieren, in welcher Art und Weise der Bau, der 2012 gestanden habe denn nun beschädigt worden sei, welche Teil welcher Wand zerstört gewesen sei. Auch wolle er vom Beklagten die Umstände erläutert haben, die zur Errichtung des in der …bucht gelegenen Bootshauses im Jahr 2018 mit riesigen Ausmaßen, welches bewohnbar sei, an einer Stelle, wo zuvor ein Schilfgürtel bestanden habe, geführt hätten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. März 2019 (Az.: 2159/2017) zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für seinen Bootsschuppen auf dem Gelände des „… e.V.“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid sowie die Nutzungsuntersagung vom 6. Juli 2017. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Der Kläger könne sich nicht auf die Bevölkerungsbauwerkeverordnung berufen, ausweislich des Luftbildes aus dem Jahr 1991 (Bl. 43 GA, Bl. 36 BA 1) sei der Bootschuppen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen; er könne also erst nach der Wende errichtet worden sein. Der Baggerunfall im Jahre 2012 führe nicht zum Wegfall des Genehmigungserfordernisses, die ausgeführten Bauarbeiten gingen über eine bloße Sanierung/ Instandhaltung hinaus. In der vom Beklagten in Bezug genommenen fachamtlichen Stellungnahme heißt es weiter, dass nicht nachgewiesen sei, dass das ehemalige Bootshaus formell genehmigt oder materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Auch habe der Kläger zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 (Satz 1) Nr. 3 BauGB weder substantiiert vorgetragen noch Nachweise vorgelegt. Abgesehen von der Errichtung erst 1991 oder später komme es auch nicht auf die Bevölkerungsbauwerkeverordnung an, zumal mit deren § 11 lediglich ein Ausschluss behördlicher Eingriffsbefugnisse einhergehe, nicht aber ein Genehmigungsstatus. Im Hinblick auf die vom Kläger angesprochene Unterredung im Bauamt seien von Klägerseite verschiedene Versionen im Umlauf. Ende 2016 habe der Kläger im Rahmen eines Gespräches mit dem Bauingenieur des Bauamtes angegeben, Herr K habe mit dem Fachdienstleiter telefoniert. Letzterer habe den vom Kläger damals angegebenen Gesprächsinhalt nicht bestätigt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort in A-Stadt gewesen sind, verwiesen.