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Beschluss

2 L 192/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anschluss- und Benutzungsanordnung kann gegenüber dem alleinigen Eigentümer eines aus mehreren Sondereigentumsanteilen bestehenden Grundstücks in einem Bescheid erfolgen. • Bei einheitlicher Eigentümerstellung der gesamten Liegenschaft ist es nicht erforderlich, für jeden Sondereigentumsanteil gesondert zu verfügen. • Der Anschluss- und Benutzungszwang wirkt auch bei Eigentumsübertragung gegen jeden neuen Eigentümer; eine erneute Anschlussverfügung ist nicht notwendig.
Entscheidungsgründe
Ein Bescheid gegenüber alleinigem Eigentümer genügt bei mehreren Sondereigentumsanteilen • Eine Anschluss- und Benutzungsanordnung kann gegenüber dem alleinigen Eigentümer eines aus mehreren Sondereigentumsanteilen bestehenden Grundstücks in einem Bescheid erfolgen. • Bei einheitlicher Eigentümerstellung der gesamten Liegenschaft ist es nicht erforderlich, für jeden Sondereigentumsanteil gesondert zu verfügen. • Der Anschluss- und Benutzungszwang wirkt auch bei Eigentumsübertragung gegen jeden neuen Eigentümer; eine erneute Anschlussverfügung ist nicht notwendig. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das aus drei Flurstücken besteht und auf drei Grundbuchblättern jeweils als Teileigentum eingetragen ist. Die Behörde ordnete für das Grundstück einen Anschluss- und Benutzungszwang nach der kommunalen Satzung an. Die Klägerin verlangte, für jeden ihrer Sondereigentumsanteile sei ein separater Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, wogegen das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Ein eigener Bescheid für jeden Sondereigentumsanteil ist entbehrlich, wenn alle Anteile einheitlich in derselben Hand stehen; der erlassene Bescheid ist als eindeutig und hinreichend bestimmt anzusehen (§ 15 Abs. 1 KV M-V zugrundeliegende Regelung und Satzung des Beklagten). • Der Anschluss- und Benutzungszwang ist sachlich auf die Liegenschaft gerichtet und wirkt gegenüber jedem zukünftigen Eigentümer; ein dinglicher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verlangt nicht, bei Eigentumswechsel eine neue Verfügung zu erlassen. • Die Satzung kann selbst den Anschluss- und Benutzungszwang bewirken; die Rechtsprechung hält eine direkte Wirkung der Satzung für möglich, sodass zusätzliche formale Bescheide nicht erforderlich sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG; mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Klage des Antragstellers gegen die Anschluss- und Benutzungsanordnung ist damit rechtskräftig abgewiesen, weil der ergangene Bescheid gegenüber der Klägerin als alleinigem Eigentümer hinreichend bestimmt und wirksam ist. Es besteht keine Verpflichtung, für jeden Sondereigentumsanteil separate Bescheide zu erlassen; der Anschluss- und Benutzungszwang wirkt zudem gegen jeden künftigen Eigentümer, sodass ein weiterer formaler Vollzug bei Eigentumsübergang entbehrlich ist.