Urteil
14 K 4720/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0811.14K4720.06.00
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Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten zum Ausbau des Godorfer Hafens. Das Ausbaugebiet wird südöstlich durch den Rhein, südwestlich durch das bestehende Hafenbecken III, nordöstlich durch die L 300 und die Trasse der Rheinuferbahn sowie nordöstlich durch das Naturschutzgebiet Sürther Aue" begrenzt. Das Grundstück der Klägerin liegt östlich unmittelbar angrenzend an die Sürther Aue, in der ersten Häuserzeile der Wohnbebauung. Am 12. Juli 2004 beantragte die Beigeladene unter Bezugnahme auf § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der Beklagten die Planfeststellung der Änderung des bestehenden Umschlaghafens Köln-Godorf (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000 u.a.) durch Erweiterung um ein Hafenbecken mit vier Anlegestellen, Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie der erforderlichen - mit den Worten des Antrags - Hafeninfrastruktur zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern, einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen, Band 6 bis 12 der Beiakte, Bezug genommen. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 21. Juli 2004 lagen die Planunterlagen bei der Stadt Köln vom 23. August bis 22. September 2004 offen aus. Gegen das Vorhaben erhob - neben anderen - auch die Klägerin, am 20. Oktober 2004, Einwendungen. Diese bezogen sich im wesentlichen auf die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Abwägung der betroffenen Belange; die Interessen der Bürger am Erhalt des Naturschutzgebiets, hinsichtlich des Lärmschutzes, sauberer Luft und des Werterhalts der eigenen Immobilien seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. In Bezug auf den Lärmschutz sei es überdies so, dass die Messergebnisse durch die herrschenden Windverhältnisse geschönt" seien. Außerdem sei der Flugverkehr außer Acht gelassen worden. Die vorgesehene Lärmschutzwand bringe den Anliegern der Sürther Aue nichts. Das Vorhaben führe des weiteren zu einer Verschlechterung beim Hochwasserschutz, insbesondere durch Retentionsraumverluste und Gefährdungen durch die Gefahrstoffcontainer. Sie sei ab einem Pegelstand von 11 m Kölner Pegel (KP) direkt betroffen. Schließlich sei dem Vorhaben entgegenzuhalten, dass es ein Naturschutz- und Naherholungsgebiet für ein wirtschaftlich zweifelhaftes Projekt zerstöre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben der Klägerin, Blatt 28 ff. der Beiakte 4, Bezug genommen. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 21. September 2005 erfolgte vom 5. Oktober bis 4. November 2005 eine Offenlegung diverser zwischenzeitlich von der Beigeladenen vorgelegter ergänzender Unterlagen. Am 8. und 9. März 2006 führte die Beklagte mit den beteiligten Behörden und sonstigen Stellen, der Beigeladenen sowie den privaten Einwendern einen Erörterungstermin durch, an dem u.a. die Klägerin teilnahm und sich zu naturschutzrechtlichen Fragen und den Belangen der Naherholung äußerte. Wegen der Einzelheiten wird auf das über den Erörterungstermin geführte stenographische Protokoll, ab Blatt 329 ff. der Beiakte 1 bzw. 2 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30. August 2006 stellte die Beklagte, gestützt auf wasserrechtliche Vorschriften, den Plan zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Hafenbecken IV)" fest. Der Beschluss war u.a. mit Nebenbestimmungen zur Evakuierung der Gefahrgutbehälter und Sicherung der Container gegen Abtreiben (Ziffer 9.45) zur Sicherung von Stückgut und Schüttgut (Nebenbestimmung Ziffer 9.46), zum Lärmschutz und zu störfallrechtlichen Belangen versehen. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen, Rücknahme, Zusagen der Beigeladenen oder anderweitig erledigt werden konnten. In der Begründung wurden im wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: § 31 WHG sei die zutreffende Rechtsgrundlage, weil die Erstellung des Hafenbeckens Gewässerherstellung sei und eine Verdrängung durch § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) nicht gegeben sei. Dass die Errichtung von Häfen Gewässerausbau sei, ergebe sich im übrigen auch aus § 104 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG). Nach dem Grundsatz der Problembewältigung seien sämtliche planfestgestellten Maßnahmen in einem Verfahren zu behandeln gewesen, zumal eine Aufteilung nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der hochwasserbezogenen Belange wurde insbesondere darauf verwiesen, dass bereits der Aushub des Hafenbeckens den Retentionsraumverlust infolge der weitgehenden Zerstörung der Sürther Aue kompensiere. In rechtlicher Hinsicht sei insoweit auch die Privilegierung von Häfen zu berücksichtigen. Der von der Beigeladenen vorgelegte Maßnahmenplan betreffend Schutzvorkehrungen im Hochwasserfall sei nachvollziehbar. Den immissionsschutzmäßigen Belangen sei dadurch Rechnung getragen, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten würden. Deshalb bestehe auch kein Bedarf für weitere Schutzanordnungen. Die Lärmschutzwand diene der Minderung der bereits vorhandenen Emissionen durch die Kräne 3 und 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Band 13 der Beiakte der Beklagten Bezug genommen. Nach Offenlegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. September bis 4. Oktober 2006 hat die Klägerin am 3. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgendes vor: In dem Planfeststellungsbeschluss entscheide eine teilweise sachlich unzuständige Behörde über abwägungserhebliche Belange von ihr. Mit diesem Vorbringen sei sie nicht präkludiert, da es ausreichend gewesen sei, dass sie deutlich gemacht habe, welche persönlichen Belange sie geltend mache und welche Beeinträchtigungen sie befürchte. Weitergehende Ausführungen dazu, wodurch diese Beeinträchtigungen hervorgerufen würden und eine juristische Einordnung seien nicht erforderlich. Da zu diesem Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliege, könne auch eine derartige juristische Einwendung nicht formuliert werden. Die Beklagte sei für die Planfeststellung auch teilweise nicht zuständig gewesen; denn nach § 31 Abs. 2 WHG könne nur die Hafeninfrastruktur", nicht die Hafensuprastruktur" festgestellt werden. Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses seien jedoch auch Terminals, Verladeeinrichtungen, Verkehrsanlagen und Betriebsgebäude. § 104 Abs. 2 LWG verfange nicht, da dieser sich nur auf Gewässerausbau und damit auf die Hafeninfrastruktur beziehe. Vielmehr ergebe sich aus § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 WHG und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG, dass für die Suprastruktur von Häfen und Werften die Ausweisung von Bauleitplänen das richtige Verfahren sei, da die genannten Vorschriften sonst bedeutungslos seien. § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG besage lediglich, dass Maßnahmen des Gewässerausbaus nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in Überschwemmungsgebieten zulässig seien. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG enthalte er jedoch keinen Hinweis darauf, dass für die Anlegung von Häfen sowohl eine Planfeststellung, als auch eine Bauleitplanung zulässig bzw. erforderlich sei. Allein aus der Tatsache, dass § 113 LWG sowohl für Planfeststellungen nach § 31 WHG, als auch für Bauleitpläne für Häfen dieselbe Rechtsfolge anordne, lasse sich nicht der Schluss ziehen, der Geltungsbereich von § 31 WHG lasse entgegen seines Wortlautes auch die Planfeststellung der Hafensuprastruktur zu. Daran ändere auch der Gesichtspunkt der Konzentrationswirkung nichts, denn dieser greife nur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Da sich die zu errichtenden Anlagen im Außenbereich befänden, stehe zudem der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen, weil für den fraglichen Bereich kein Bebauungsplan existiere, so dass zwangsläufig zunächst dessen Aufstellung erforderlich sei. Bei der Hafensuprastruktur handele es sich auch nicht um nach § 31 Abs. 4 Satz 1 WHG feststellungsfähige notwendige Folgemaßnahmen. Die Feststellung des Terminals, der Verladeeinrichtungen und des Rangiergleises seien vielleicht nützlich, aber nicht notwendig im Sinne der Vorschrift. Maßnahmen für die Nutzung des Hafens seien keine notwendigen Folgemaßnahmen, die sich aus der Errichtung des Hafenbeckens ergeben würden. Das Hafenbecken könne auch ohne Terminal als Anlegeplatz benutzt werden. Für die Hafensuprastruktur sei vielmehr ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen, in dessen Verlauf die entsprechenden Anwohnerbelange hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei auch nicht durch § 38 des Baugesetzbuches (BauGB) ausgeschlossen. Die Planungshoheit der Gemeinde werde nur nach Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts bestimmt, sodass gleichsam dort, wo § 31 WHG ende", das BauGB wieder anfange". Eine Sperre durch § 38 BauGB ergebe sich sonach nur für die Infrastruktur, nicht für die Suprastruktur. Für die Anlagen im Container- bzw. im Schütt- und Stückgutterminal, seien immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich, weil dort Anlagen zur Lagerung von Gefahrstoffen, zur zeitweisen Lagerung und zum Umschlagen von Schrott und Abfällen sowie zum Be- und Entladen von staubenden Schüttgütern errichtet werden sollten. Die umfassende Planfeststellung sei auch nicht nach § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gerechtfertigt. Dieser erfordere einen zwingenden Zusammenhang der Vorhaben, die bloße Zweckmäßigkeit bzw. das Interesse an planerischer Koordinierung o.ä. genügten nicht. Im Hinblick auf die Effizienz des staatlichen Handelns und die Rechtsschutzinteressen betroffener Bürger sei die Vorschrift eng auszulegen. Vorliegend sei die Zusammenfassung der Vorhaben allein mit Blick auf das Interesse der Beigeladenen an einer zügigen Realisierung des Hafenausbaus erfolgt. Hinzu komme, dass die baulichen Anlagen der Hafensuprastruktur nicht planfeststellungsbedürftig seien. Eine Planfeststellung der Suprastruktur könne auch nicht über § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gerechtfertigt werden. Dies gehe weit über die Feststellungen des Planes hinaus. Andernfalls sei auch eine andere Beurteilung des Schwerpunktes der Anlage erforderlich gewesen, die zu einer abweichenden Zuständigkeit geführt hätte. § 78 VwVfG könne nur hinsichtlich der Erschließungsanlagen Anwendung finden. Er sei auch schon fraglich, ob § 78 VwVfG überhaupt anwendbar sei, wenn die einzelnen Vorhaben von demselben Vorhabenträger veranlasst seien. Infolge der teilweisen Unzuständigkeit sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, worauf sich auch die Klägerin berufen könne. Ein Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig, wenn die Abwägung bzgl. Vorhaben außerhalb der Behördenzuständigkeit erfolge. Umstritten sei allerdings, ob allein die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit den Aufhebungsanspruch eines Drittbetroffenen begründe. Bei planenden Entscheidungen führe die formelle Rechtswidrigkeit zu einem Abwägungsfehler wegen der Entscheidungserheblichkeit der sachlichen Zuständigkeit. Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Aufhebung, unabhängig davon, ob die Maßnahme materiell rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Da bei Planungsentscheidungen regelmäßig keine Alternativlosigkeit gegeben sei, helfe auch § 46 VwVfG hier nicht weiter. Für einen Drittbetroffenen sei die Entscheidungserheblichkeit zu bejahen, wenn sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könne; wenn also im konkreten Fall die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die planende Behörde ohne Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde die Belange anders gewichtet und beurteilt hätte, bestehe hier: Allein aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses stehe nicht fest, dass bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen seien. Da sich die Anlagen im Außenbereich befänden, habe ein Bebauungsplan aufgestellt werden müssen. Zuständig dafür sei die Stadt Köln, so dass die konkrete Möglichkeit bestehe, dass diese die klägerischen Belange anders gewürdigt hätte. Planfeststellungsbehörde für Betriebsanlagen der Eisenbahn sei das Eisenbahnbundesamt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für bau-/immissionsschutzrechtliche Genehmigungen aufgrund der hohen Vorbelastungen nicht vorlägen. Der von der Beigeladenen vorgetragene erhebliche Koordinierungsbedarf habe im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes befriedigt werden können. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus rechtswidrig, weil er den klägerischen Belang des Schutzes vor Schäden durch Hochwasser verkenne. Außerdem würden die Lärmimmissionen fehlerhaft beurteilt. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch daraus, dass die Gefährdungen der Klägerin durch Gefahrstoffe nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags hierzu wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass durch den Bau und Betrieb der Hafenerweiterung am Wohnhaus der Klägerin keine höheren Schallpegel als 50 db(A) tags und 35 db(A) nachts sowie von 55 db(A) nachts durch kurzzeitige Geräusche auftreten, hilfsweise dazu, die Beklagte zu verpflichten, über Schutzauflagen zum Lärmschutz auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie zunächst die Ausführungen aus dem Planfeststellungsbeschluss und bezieht sich weitergehend auf den Vortrag der Beigeladenen. Ergänzend trägt sie vor: Mit dem Vorbringen, die Entscheidung sei teilweise durch die sachlich unzuständige Behörde hinsichtlich abwägungserheblicher Belange erfolgt, sei die Klägerin präkludiert, weil sie diesen Aspekt erst im Klageverfahren vorgebracht habe, obwohl es ihr anhand der offengelegten Planunterlagen möglich gewesen sei, eine Einwendung dahingehend zu formulieren, dass sie die Beklagte für Teilbereiche nicht für zuständig halte; des Planfeststellungsbeschlusses bedürfe es dazu nicht. Zur Realisierung des Vorhabens sei die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen; das Vorhaben weise keinen Koordinierungsbedarf auf, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermöge. Zwar treffe es zu, dass nicht alle planfestgestellten Einzelmaßnahmen notwendige Folgemaßnahmen seien. Es handele sich jedoch um eine Gesamtmaßnahme, die in einem Verfahren planfeststellungsfähig sei. Aufgrund der räumlichen Verflechtung und eines erhöhten planerischen Koordinierungsbedarfs sei die Einbeziehung nach § 78 VwVfG hier geboten gewesen. In den anderenfalls später durchzuführenden Genehmigungsverfahren hätten sonst keine hinreichenden Mechanismen zur Konfliktlösung zur Verfügung gestanden. Dadurch werde die Klägerin auch nicht in ihren Rechten beschränkt. Vielmehr könne sie so ihre Rechte in Bezug auf die Gesamtmaßnahme wahrnehmen. Gleichzeitig bekomme der Vorhabensträger so umfassend Rechtssicherheit. Ein Verstoß gegen das BauGB sei nicht gegeben. Dies ergebe sich aus dem Fachplanungsprivileg gemäß § 38 BauGB. Dem weiteren Vorbringen tritt die Beklagte ebenfalls entgegen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Auch die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt über das Vorbringen der Beklagten hinaus vor: Hinsichtlich der geltend gemachten teilweisen sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten greife die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Die Klägerin habe die fehlende Zuständigkeit der Beklagten erst im Klageverfahren gerügt. Der Einwand der Unzuständigkeit sei auch sachlich unzutreffend, da es sich um eine Gesamtmaßnahme nach § 75 VwVfG handele. Anderenfalls ergäben sich für ein zusammenhängendes Vorhaben unterschiedliche Genehmigungszustände. Die Zuständigkeit ergebe sich aus Nr. 20.1.19 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU). Der Ausbau eines Hafens sei Gewässerausbau im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2001 - 1 D 299/01 - verweise, könne sie für den hier zu entscheidenden Fall nichts herleiten. Bau und Betrieb von Umschlagsanlagen auf dem Terminal (Suprastruktur") seien dort nicht beantragt gewesen und hätten von daher nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sein können. Aus § 104 Abs. 2 LWG ergebe sich, dass ein einheitliches Projekt nicht fragmentiert werden müsse, sondern eine vollständige Problembewältigung erfolgen dürfe. § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG nehme auch Maßnahmen des Gewässerausbaus von dem Verbot des § 113 Abs. 1 Satz 1 LBG aus, sodass die Planinstrumente nebeneinander stünden. Bauleitpläne könnten z.B. ergehen, um landseitig zusätzliche Lager- und Schuppenflächen auszuweisen. Der Hafenausbau sei ein Vorhaben zur Erweiterung des Hafens, welches aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 75 VwVfG von § 31 Abs. 2 WHG erfasst werde. Vorhaben im planfeststellungsrechtlichen Sinne seien alle Maßnahmen, die zur planerischen Bewältigung der mit ihm verbundenen und von ihm abhängigen Auswirkungen erforderlich seien. Alle vom Vorhaben aufgeworfenen Probleme und Konflikte müssten gelöst werden. Allenfalls sei die Frage aufzuwerfen, wie zu verfahren sei, wenn von einem Gesamtvorhaben mehrere planfeststellungsbedürftige Maßnahmen betroffen seien, wie hier neben § 31 WHG auch § 18 AEG. Dann sei die Entscheidung zu treffen, wo der Schwerpunkt liege, wie sich auch aus § 78 Abs. 1 VwVfG ergebe. Terminal- und Verladeeinrichtungen mit zugehörigen Betriebsgebäuden und Erschließungsanlagen könnten vorhaben technisch nicht von Kaianlagen getrennt werden. Es handele sich um ein gesamtheitlich zu betrachtendes Vorhaben: Das weitere Hafenbecken sei sinnlos, wenn es nicht als Hafen genutzt werden könne. Dafür jedoch seien die Lade- und Umschlageinrichtungen zwingend, die wiederum ohne weiteres Hafenbecken untauglich zur Zweckbestimmung des Hafens seien. Alles sei betrieblich miteinander eng verzahnt und voneinander abhängig. Daher sei keine Aufteilung in einzelne Vorhaben möglich. Jedenfalls handele es sich um eine funktionale Einheit i.S.v. § 78 VwVfG: Die Herstellung des Hafenbeckens und die Errichtung der Eisenbahnbetriebsanlagen überschnitten sich räumlich und erforderten eine einheitliche planerische Entscheidung. Jedenfalls ergebe sich keine Verletzung der Klägerin in subjektiven Rechten. Sie müsse nachweisen, dass bei Beachtung der Zuständigkeitsordnung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Dies sei jedoch vorliegend nicht möglich, weil es sich um gebundene Entscheidungen handele und die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Es sei schon nicht erkennbar, über welche konkreten Belange der Klägerin die anderen Genehmigungsbehörden überhaupt anders hätten entscheiden können. Fehler könnten sich in der Sachentscheidung nicht ausgewirkt haben. Sowohl die Baugenehmigung als auch die Entscheidungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) seien gebundene Entscheidungen. Baubehörde und Immissionsschutzbehörde hätten also nicht anders entscheiden können. Für wasserrechtliche und eisenbahnrechtliche Entscheidungen sei ohnehin die Beklagte zuständig. Dies ergebe sich aus § 14 des Landeseisenbahngesetzes (LEG), der anwendbar sei, da § 3 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz nur für die Eisenbahnen des Bundes gelte. Die Konzentrationswirkung habe nicht zur Folge, dass materiell-rechtlich eine andere Rechtslage zu beachten sei; insoweit ergäben sich keine Unterschiede zu den einschlägigen Einzelverfahren. Das Verfahrensrecht habe aber nur eine dienende Funktion, schütze deshalb nur, soweit es materiell- rechtliche Schutzvorschriften gewährleisten solle. Im Falle gebundener Entscheidungen sei demnach keine Rechtsverletzung möglich. Vorliegend habe auch nicht erst ein Bebauungsplan erlassen werden müssen. Denn das Planungserfordernis ergebe sich erst, wenn das Vorhaben Koordinierungsbedarf auslöse, dem nicht durch § 35 BauGB Rechnung getragen werden könne. Dies sei nicht schon aufgrund zu berücksichtigender Immissionen der Fall, wie § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu entnehmen sei. Immissionsschutz gehöre zum üblichen Prüfprogramm, insbesondere, wenn Vorprägungen, wie hier durch den bestehenden Hafen und das angrenzende Industriegebiet, zu berücksichtigen seien. Außerdem könne die Klägerin sich nur auf Koordinierungsbedarf in Bezug auf eigene Rechte berufen. Es sei sehr fraglich, ob neben dem Planfeststellungsbeschluss überhaupt ein Bebauungsplan habe erlassen werden können: § 38 BauBG stehe dem entgegen, zumal die betroffene Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange berücksichtigt worden seien. Der Bebauungsplan könne unter diesen Voraussetzungen nur solche Ausweisungen enthalten, die inhaltlich der Zweckbestimmung der Planfeststellungen nicht zuwider liefen. Auch die Beigeladene tritt dem darüber hinausgehenden klägerischen Vortrag im Einzelnen entgegen; auf ihre bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakte (13 Bände), den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 14 L 764/09 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie den Inhalt der Gerichtsakte im weiteren gegen den angefochten Planfeststellungsbeschluss angestrengten Klageverfahren 14 K 4719/06. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Zur Entscheidung über die Klage ist - wie von allen Beteiligten angenommen - das angerufene Gericht nach § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen. Zwar ist im vorliegenden Verfahren u.a. streitig, ob (auch) ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG bzw. § 13 LEG durchgeführt worden ist bzw. ob unter Heranziehung dieser Rechtsgrundlagen bestimmte Feststellungen des Planes gerechtfertigt werden können. Ausweislich des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch das (einheitliche) Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des § 31 WHG und somit nach denjenigen für ein Vorhaben abgelaufen, für welches nach dem Katalog des § 48 Abs. 1 VwGO keine Zuweisung an das Oberverwaltungsgericht besteht. Vgl. auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 48 Rn. 9 a.E. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO greift demnach nicht. Ebenso wenig liegt ein Fall von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO vor. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss legt ausdrücklich dar, dass keine Planfeststellung nach § 14 WaStrG erfolgt ist. Maßnahmen, die auf § 31 WHG gestützt werden, fallen nicht unter diese Vorschrift, auch wenn sie an Bundeswasserstraßen erfolgen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 1998 - 8 S 602/98 -, juris. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle Beteiligten - auch als u.U. von einem verkürzten Instanzenzug faktisch Begünstigte - von einer Zuständigkeit des Gerichts ausgehen, andererseits ggf. zu Unrecht eine Instanz verloren gehen könnte, geht das Gericht von seiner Zuständigkeit aus. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 19. Januar 2007 - 10 K 04.03453 -, juris, m.w.N. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative VwGO zulässig. Auch als nicht unmittelbar enteignend Betroffene, sondern als nur mittelbar vom Hafenausbau betroffene Nachbarin ist die Klägerin gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Das planerische Abwägungsgebot hat auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen bzw. privaten Belangen der vom Vorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Die Klagebefugnis ist deshalb gegeben, wenn die Klägerin geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen, so dass zu ihren Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, amtliche Sammlung Band (BVerwGE) 48, 56 (66); Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 (49). Eine Rechtsverletzung der Klägerin in Gestalt einer Verletzung des Abwägungsgebotes in Bezug auf die Zuständigkeitsgrenzen der planfeststellenden Behörde sowie auf Belange der Klägerin betreffend Hochwasser- und Lärmschutz erscheint zumindest als möglich. Daher ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob alle von ihr gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend gemachten Gründe ihr eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 - NVwZ 1999, 67. Auch nach dem Vorbringen der Beteiligten ist die Klägerin nicht offensichtlich mit sämtlichem Vorbringen präkludiert, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden kann. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 73 Rn. 92 und § 75 Rn. 39. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass sich dies durch eine Planergänzung beheben ließe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig. Die Beklagte hat in ihm Feststellungen getroffen, für die sie sachlich nicht zuständig war. Er beeinträchtigt dadurch die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in zu ihren Gunsten rechtlich geschützten Belangen davon betroffen ist. Er musste wegen fehlender Teilbarkeit insgesamt aufgehoben werden. Mit dem Vorbringen zur teilweise fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Beklagten ist die Klägerin nicht präkludiert, §§ 153, 148 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Zwar hat die Klägerin innerhalb der Frist keine entsprechende Einwendung erhoben. Eine Präklusion des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens scheitert jedoch daran, dass nach dem zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses geltenden § 73 VwVfG zusätzliches Erfordernis für das Greifen einer Präklusion die Verzögerung des Verfahrens war. Da es hier nur um eine zusätzliche Rechtsfrage geht, ohne dass es etwa einer Beweiserhebung bedürfte, steht jedoch keine Verzögerung zu befürchten, zumal die Frage ohnehin Gegenstand des zeitgleich verhandelten und entschiedenen Verfahrens 14 K 4719/06 war. Diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Präklusion auch die heranzuziehende. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38/95 -, NuR 1996, 293; BVerwGE 101, 73, 77. Da die Präklusion das Rechtsverhältnis der Klägerin in Bezug auf den Planfestsstellungsbeschluss gestaltet, ist auch dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Frage des Greifens der Präklusion und nicht etwa die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen galt, oder die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebene. Am 30. August 2006 galt bereits § 148 LWG in der ab 12. Mai 2005 geltenden Fassung. Dieser modifizierte im Unterschied zur bis zum 11. Mai 2005 geltenden Fassung nicht den Verweis auf § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG durch die Verschärfung Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen". Zugleich galt noch nicht § 73 VwVfG in der ab 21. Mai 2009 geltenden verschärften" Fassung. In der Folge war eine Präklusion davon abhängig, dass durch die Einwendung eine Verfahrensverzögerung eintritt. Daran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt, jedoch. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob es sich bei der Rüge der sachlichen Zuständigkeit der planfeststellenden Behörde überhaupt um einen der Präklusion zugänglichen Fehler handelt. Die Beklagte war nach § 31 WHG i.d.F. der Neubekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) i.V.m. §§ 100 bis 104, 147 bis 149 und 152, 153 LWG und § 72 ff. VwVfG i.V.m. Nr. 20.1.19 der Anlage zur ZustVOtU vom 14. Juni 1994 in der am 30. August 2006 geltenden Fassung zuständig für die Planfeststellung von Gewässerausbauten. Darunter fällt - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - jedenfalls die Erstellung des geplanten Hafenbeckens IV. Für die Planung der darüber hinaus festgestellten Vorhabenteile, deren Ziel die Errichtung und der Betrieb eines voll funktionsfähigen Containerumschlaghafens am Hafenbecken IV ist, kann sie jedoch nur zuständig sein, wenn sich dies aus der Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Planstellung ergibt oder die entsprechenden Planfeststellungsteile in diesem Planfeststellungsbeschluss von einem anderen, originären Kompetenztitel der Beklagten getragen werden. Daran jedoch fehlt es zum Teil hier. Eine die Grenzen der Konzentrationswirkung ausdrücklich regelnde Bestimmung weisen die wasserrechtlichen gesetzlichen Grundlagen (WHG und LWG) nicht auf. Eine das gesamte tatsächlich von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben umfassende Konzentrationswirkung der Planfeststellung ergibt sich nicht bereits aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Das Tatbestandsmerkmal des Vorhabens" in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist weder rein tatsächlich" noch funktional" sondern vielmehr - wie es auch § 1 Abs. 1 VwVfG entspricht - ermächtigungsgrundlagenbezogen" auszulegen. Gegen eine rein tatsächliche Bestimmung des Vorhabenbegriffs (Vorhaben als das, was der Vorhabenträger vorhat") spricht durchgreifend die Uferlosigkeit" dieser Begriffsbestimmung, die es in die Hand des Vorhabenträgers legen würde, durch die konkrete Gestaltung seines Vorhabens darüber zu bestimmen, welche Behörde - und darüber hinaus auch: welches Gericht - über die Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu entscheiden hat. Dies ist ersichtlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 20, 28 des Grundgesetzes - GG -) der staatlichen Funktionenordnung nicht vereinbar. Die gegenteilige Auffassung wird darüber hinaus auch bereits von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG selbst widerlegt: Die dort vorgesehene Erstreckung der Konzentrationswirkung auf notwendige Folgemaßnahmen wäre überflüssig, wenn diese - wie regelmäßig - bereits Teil des tatsächlichen Vorhabens selbst wären. Die wesentliche Bedeutung der Zuständigkeitsordnung im staatlichen Funktionsgefüge, auch mit Blick auf Fragen sowohl der demokratischen Legitimation als auch der fachlichen Kompetenz des eigentlich berufenen Entscheidungsträgers, schließt es auch aus, den tatsächlichen" Vorhabenbegriff lediglich einer funktional zu bestimmenden Willkürgrenze zu unterwerfen. Auch dieser Befund findet Bestärkung in der erkennbaren Sensibilität" des § 75 VwVfG in Bezug auf Verschiebungen von Zuständigkeiten, die bei Folgemaßnahmen einem Notwendigkeitserfordernis unterworfen werden. Abgesehen davon, würde das Ausreichenlassen einer funktionalen Verknüpfung für eine umfassende Konzentrationswirkung dazu führen, dass § 78 VwVfG weitgehend leer liefe. Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedürfnisse von Vorhabenträgern nach Rechtssicherheit und ebenso wenig, dass eine genehmigungsrechtliche Fragmentierung eines wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtvorhabens für die Rechtsschutzbelange der Betroffenen nicht unbedingt von Vorteil sein muss, einen Einschluss der Suprastruktur" deshalb geradezu fordernd VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 19 E 3517/06 - juris, sieht sich jedoch durch das geltende Recht an einer abweichenden Beurteilung gehindert. Hinzu kommt, dass diesen beiden Belangen hinreichend dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde gehalten ist, in eine umfassende Vorausbeurteilung des faktischen Gesamtvorhabens einzutreten, und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob dessen grundsätzliche Vereinbarkeit mit den übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften angenommen werden kann. Vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 D 3/94 -; Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 D 299/01 -; Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -; alle dokumentiert bei juris. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich den vorgenannten Entscheidungen des OVG Bremen nicht entnehmen lässt, dass eine umfassende Konzentration aller hier in Rede stehenden Vorhabenteile erfolgen kann. Das OVG Bremen hat im Übrigen über einen anderen Streitgegenstand anhand einer anderen Ermächtigungsgrundlage (§ 14 WaStrG) entschieden. Es fällt in den Bereich der Spekulation, Erwägungen dazu anzustellen, warum das Gericht bestimmte Teile des festgestellten Planes nicht beanstandet hat. Nicht auszuschließen ist insoweit etwa die fehlende Rüge, z.B. auch infolge diesbezüglich präkludierten Vorbringens. Deshalb sei auch nur zur ergänzend darauf hingewiesen, dass in allen drei im vorliegenden Verfahren wiederholt von beiden Seiten angeführten Entscheidungen des OVG Bremen, Urteile vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -, 13. Dezember 2001 - 1 D 299/01 - und 11. Juni 1996 - 1 D 3/94 - a.a.O., ausweislich der Tatbestände der Urteile - anders als hier - entsprechende Bebauungspläne existierten. Die sonach maßgeblichen Grenzen der Konzentrationswirkung aus § 31 Abs. 2 WHG werden von den im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen überschritten. Nach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Die Reichweite der Konzentrationswirkung einer Planfeststellung nach § 31 WHG ist sonach räumlich auf das Gewässer und seine Ufer sowie funktional auf das Dem-Gewässerausbau-Dienen beschränkt. Nicht mehr dazu gehören Einrichtungen, durch die der Ausbau wirtschaftlich genutzt werden soll, etwa die Errichtung von Krananlagen, etc.; hierbei handelt es sich um Anlagen an Gewässern, für die die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten (hier § 99 LWG). Vgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: 1. August 2008, § 31 WHG Rn. 10. Vgl. auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, § 31 Rn. 101. Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung des Hafenbeckens als Gewässerausbau umfasst also nicht die für die wirtschaftliche Nutzbarmachung desselben dienlichen Anlagen. Hierzu rechnen insbesondere das Containerterminal, das Schütt- und Stückgutterminal, das Ingate, der Reinigungs-, Wasch-, Tank- und Reparaturbereich, die Straßenverkehrsflächen und die Gleisanlagen. Nichts anderes ergibt sich bei Betrachtung der mit § 31 Abs. 2 WHG in Verbindung stehenden wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Die zwischen den Beteiligten diesbezüglich streitig diskutierten Vorschriften verhalten sich zur hier zu entscheidenden Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung neutral". So liegt zwar offenbar § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 WHG die Vorstellung zugrunde, dass bei Häfen und Werften Bauleitpläne aufgestellt werden können. Damit ist aber weder etwas dazu gesagt, ob dies nur auf diese Art geschehen kann, noch dazu, inwieweit dies auf diese Weise geschehen kann. Entsprechendes gilt für § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG. Auch § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG lässt sich keine abweichende Erkenntnis entnehmen: Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus dem Verweis auf Satz 1 Nr. 7 ergeben soll, dass das Planungsinstrument Bauleitplan" oder Planfeststellung eines Gewässerausbaus" allein zulässig sein soll, geschweige denn, mit welchem genauen Inhalt. § 104 Abs. 1 LWG enthält lediglich eine Aussage nach dem Wenn-dann-Schema", ohne sich dazu zu verhalten, wann etwa die Errichtung einer baulichen Anlage nach § 31 Abs. 2/3 WHG zugelassen werden könnte, was beispielsweise bei einem Staudamm unzweifelhaft der Fall sein dürfte. Entsprechend auch der Überschrift des Paragraphen handelt es sich bei § 104 Abs. 2 LWG um eine reine Verfahrensvorschrift, die nichts zum materiellen Gehalt, also der Frage, was Gewässerausbau ist, sagt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dort heißt dient" und nicht etwa besteht" oder ist". Dieser Befund dürfte im Übrigen sogar eher dafür sprechen, dass der Vorschrift das Verständnis zugrunde liegt, dass Gewässerausbau und Hafenerrichtung eben etwas Unterschiedliches sind bzw. sein können. Auch der Verweis auf Nr. 20.1.19 der Anlage zur ZustVOtU vermag die gegenteilige Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht nachvollziehbar zu begründen: Die Vorschrift verhält sich lediglich dazu, wo der Gewässerausbau stattfinden soll, damit eine bestimmte Behörde zuständig ist, äußert sich jedoch nicht zur Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 WHG. Der Begriff des Hafens" ist im übrigen dadurch gekennzeichnet, dass er den Gewässerteil beschreibt, der durch seine Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt. Vgl. dazu die Ausführungen und Nachweise bei Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage 2009, § 45 Rn. 4. Schließlich ändert auch der - im Ausgangspunkt zutreffende - Verweis darauf, dass der Zweck des Gewässerausbaus für § 31 WHG irrelevant sei, nichts an Vorstehendem, da damit nichts über den Inhalt eines Gewässerausbaus gesagt ist. Aus den bereits zuvor - bei § 75 VwVfG - dargelegten Gründen, kommt auch hier, bei § 31 WHG, die Ausdehnung des Begriffs des Gewässerausbaus durch Vornahme einer funktionalen Betrachtungsweise nicht in Betracht. Dies zudem deswegen, weil die Begrifflichkeit Gewässerausbau" keinen Anknüpfungspunkt für eine funktionale Komponente erkennen lässt. Was ein Gewässer ist, bestimmt sich nach den natürlichen Gegebenheiten, anders als etwa die Betriebsanlagen einer Eisenbahn" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die für eine funktionale Betrachtungsweise wohl eher Raum lassen. Die oben genannten Vorhabenteile sind auch nicht vollumfänglich als Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 VwVfG von der Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Planfeststellung erfasst. Schon der Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der Maßnahmen an anderen Anlagen deutlich absetzt von dem Vorhaben selbst, spricht dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagen um schon vorhandene handeln muss. Zweck der Vorschrift ist ersichtlich, das Vorhaben mit den bestehenden Anlagen in Einklang zu bringen, also deren Funktionsfähigkeit dadurch zu sichern, dass die Konflikte gelöst werden, die das Vorhaben für seine Umgebung auslöst. Wegen der kompetenzerweiternden Wirkung der Figur dürfen Folgemaßnahmen jedoch nicht über Anschluss und Anpassung wesentlich hinaus gehen. Wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen, fallen selbst unvermeidbare Anpassungen nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme, denn originäre Planungskompetenzen anderer Planungsträger dürfen nicht auf dem Wege der Planung von Folgemaßnahmen ausgeschaltet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 - juris; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 101. § 31 Abs. 4 Satz 1 WHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung beschränkt sich darauf, das, was als Gewässerausbau an einem Stück" zulässig wäre, auch etappenweise" zuzulassen, ohne eine inhaltliche Aussage zum Gehalt von Folgemaßnahmen zu enthalten. Keiner näheren Darlegungen bedarf es nach Auffassung des Gerichts, dass nicht etwa der bereits bestehende Hafen als andere Anlage i.S.v. § 75 VwVfG angesehen werden kann. Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die hier betroffenen Maßnahmen zum Erhalt seiner Funktionsfähigkeit notwendig sein sollten. Die vollumfassende Planfeststellung des Gesamtvorhabens kann auch nicht auf § 78 VwVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Übrigen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht herangezogen worden. Dort wird die umfassende Konzentrationswirkung allein auf § 75 Abs. 1 VwVfG gestürzt. Der Anwendung von § 78 VwVfG steht bereits ihr Wortlaut in Absatz 1 entgegen, der mehrere selbständige Vorhaben verlangt, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. Jedenfalls für die vorgesehenen baulichen Anlagen fehlt es aber an der Planfeststellungsbedürftigkeit. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob es sich darüber hinaus um Vorhaben mehrerer Vorhabenträger handeln muss. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Auflage 2008, § 78 Rn. 4. So wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38/95 - NVwZ 1996, 391. A.A. offenbar - aber ohne Begründung - OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 D 3/94 - a.a.O. Die Auffassung des OVG Bremen dürfte für sich haben, dass sich das Erfordernis mehrerer Vorhabenträger nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt und jedenfalls dann, wenn hierdurch keine Verschiebung der behördlichen Zuständigkeiten eintritt, wie etwa vorliegend bei einem Verfahren nach § 18 AEG, § 13 LEG, viel für einen sog. Erstrechtsschluss sprechen dürfte. Gleiches gilt für die Position des Hamburgischen OVG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 Bf 345/02 - juris, nach dem § 78 VwVfG eine kompetenz- und verfahrensrechtliche Regelung im Konkurrenzverhältnis zweier Planfeststellungsbehörden darstellt. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen können auch nicht restlos unter Heranziehung anderer Ermächtigungsgrundlagen, nämlich § 18 AEG bzw. § 13 LEG und § 38 StrWG NRW, gerechtfertigt werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht ausweislich seiner eigenen Aussage nicht am Ende mehrerer selbständiger Planfeststellungsverfahren - für die ein hierauf gerichteter Antrag auch zweifelhaft sein könnte - welche die Beklagte aufgrund originärer Zuständigkeit führen und in einem einzigen Planfeststellungsbeschluss hätte entscheiden können, und in die jeweils Teile der nicht selbst planfeststellungsbedürftigen Vorhaben, insbesondere bauliche Anlagen, konzentriert" worden wären. Dies wird aus dem Planfeststellungsbeschluss umso deutlicher in Ansehung der Gegenäußerung der Beigeladenen zu einer Einwendung (Bl. 610 der Beiakte 2), in der diese erläutert, dass die sonstigen Genehmigungen und Gestattungen von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung für den Gewässerausbau und die Errichtung und Änderung der Eisenbahninfrastruktur erfasst seien und auf § 78 VwVfG verweist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 130 f.) umfasst die Planfeststellung nach § 31 WHG hier auch die nach § 18 AEG erforderliche Planfeststellung. Die baulichen Anlagen sind nicht eisenbahn- oder straßenrechtlich in das Verfahren eingebracht und entschieden worden sondern wasserrechtlich. Gleichwohl hat das Gericht grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88 - juris. In der Rechtsprechung wird auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen. Vgl. m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 L 192/07 - juris. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 - juris. Abgesehen von der Herstellung der Gleisanlagen und den straßenbaulichen Maßnahmen, hinsichtlich derer das nachträgliche Heranziehen von § 78 VwVfG zulässig sein dürfte, ist dies ist hier der Fall. Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss sich nicht auf § 78 VwVfG stützt, ändert dies nichts daran, dass wesensmäßig ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, wie dies in § 78 VwVfG vorausgesetzt wird. Aus S. 130 und 131 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass den eisenbahn- bzw. straßenrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen worden sein soll. Hinsichtlich der baulichen Anlagen gilt indes Folgendes: Die Freiheiten, aber auch Bindungen, die das Gesetz einer Verwaltungsbehörde bei der Zuweisung von Planungsermessen einräumt, lassen es nicht zu, einzelne Teile der Planung, für die eigentlich die Zuständigkeit eines anderen Hoheitsträgers besteht, nachträglich auf eine andere Ermächtigungsgrundlage zu stützen. Dies erhellt daraus, dass bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zur Planfeststellung das planerische Ermessen der planenden Behörde schon mit Blick auf die jeweils unterschiedliche fachplanerische Zielkonformität abweichend determiniert ist. Eine wasserrechtliche Planfeststellung ist dementsprechend wesensmäßig etwas anderes, als eine eisenbahn- oder straßenrechtliche Planfeststellung, die eine andere Planrechtfertigung verlangen würden. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 - juris: Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes...". Die baulichen Anlagen sind jedoch im Rahmen einer wasserrechtlichen Planfeststellung planfestgestellt worden und nicht als Nebenanlagen eisenbahnrechtlicher Art. Soweit der Planfeststellungsbeschluss auf § 18 AEG bzw. § 38 StrWG Bezug nimmt, geht es nur um die Gleisanlagen bzw. die Straßenbaumaßnahmen selbst. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die baulichen Anlagen den eisenbahn- oder straßenrechtlichen Vorhabenteilen zugerechnet worden wären. Mit den Worten des Planfeststellungsbeschlusses (S. 127, 130, 131) ist die Errichtung der baulichen Anlagen ebenso mit der Hafenerweiterung verbunden" wie die Herstellung neuer Gleise und die straßenbaulichen Maßnahmen. Nicht hingegen sollen die baulichen Anlagen etwa mit der Errichtung der Gleisanlagen verbunden" sein. Die Beachtlichkeit dieser Unterscheidung ist dem Umstand geschuldet, dass die Ausübung eines fachplanerischen Ermessens und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Kontrolle es verlangen, dass klar sein muss, nach welchen rechtlichen Maßstäben geplant worden ist. Nach alledem kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die planfestgestellten Vorhabenteile sämtlich unter eine der genannten Ermächtigungsgrundlagen gefasst werden könnten. Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass jedenfalls für den Ingate-Bereich" (Bauvorbescheid für Gebäude mit den dem Hafenbetrieb dienenden Büro-, Verwaltungs-, Abfertigungs-, Aufenthalts- und Sozialräumen) Bedenken bestehen, ob insoweit eine Konzentration nach § 18 AEG bzw. § 13 LEG in Betracht kommt. Vgl. Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand: August 2008, AEG, S. 49. Jedenfalls hinsichtlich der geplanten baulichen Anlagen außerhalb der Errichtung des Hafenbeckens einschließlich der Kaimauer fehlt es sonach für die getroffenen Feststellungen an der Zuständigkeit der Beklagten; zuständig ist vielmehr die Stadt Köln. Nach den Ausführungen S. 127 ff. im Planfeststellungsbeschluss geht es insoweit vornehmlich um Baugenehmigungen für die befestigten Lager- und Abstellflächen, Aufschüttungen im Schütt- und Stückgutterminal sowie die Lärmschutzwand und um Bauvorbescheide bezüglich den Ingate"- Bereich; nach dem Erläuterungsbericht (Stand: 27.07.2006) ist auch ein Bauvorbescheid für die vorgesehenen Gebäude im Stuffing and Stripping/LCL"-Bereich Gegenstand des Plans. Ob die Portalbrückenkräne im Übrigen wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz trotz § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne sind, sei dahingestellt. § 38 BauGB vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Die Vorschrift privilegiert die fachplanerische Planfeststellung in Form der Freistellung von den Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB und stellt sich als Gegenstück zu § 75 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwVfG dar. Es handelt sich um eine Kollisionsregelung", für die der Vorhabenbegriff des einschlägigen Fachplanungsrechts maßgeblich ist. Vgl. Ferner/Kröninger/Aschke, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2008, § 38 Rn. 2 f.; Runkel, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 15. April 2009, § 38 Rn. 9, 25. Sonach setzt die Vorschrift als erstes voraus, dass überhaupt eine entsprechende Fachplanungskompetenz besteht. Daran fehlt es indes, wenn, wie hier, die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde (teilweise) zu verneinen ist. Soweit aber das Fachplanungsrecht überhaupt nicht greift, fehlt es am Ansatzpunkt für eine Kollisionsregelung. Allein die Tatsache, dass - mangels sachlicher Zuständigkeit rechtswidrigerweise - Vorhabenteile in Planfeststellungsverfahren und -beschluss mit einbezogen werden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die sich aus der teilweise fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen ergebende (teilweise) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verletzt die Klägerin auch in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es spricht bereits viel dafür, dass die teilweise außerhalb der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten liegende Planfeststellung einem Verstoß gegen zwingendes materielles Recht gleichzusetzen ist. Zwingende Versagungsgründe können sich aus dem jeweiligen Fachplanungsrecht selbst, aber auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Verstößt eine Planungsentscheidung gegen ein striktes Ge- oder Verbot einer materiell-rechtlichen Rechtsvorschrift, ist sie ohne weiteres rechtswidrig. Solche Vorschriften verlangen bei der Planung strikte Beachtung und können nicht durch planerische Abwägung überwunden werden. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 - a.a.O., m.w.N. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die staatliche Zuständigkeitsordnung, die, wie die zahlreichen, mitunter sehr differenzierten (etwa § 13 BImSchG), Regelungen zur Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG) zeigen, durch planerische Abwägung überwunden werden können sollen. Unabhängig davon handelt es sich bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit um einen erheblichen Abwägungsmangel im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG. Das Gebot gerechter Abwägung verlangt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 - a.a.O. Eine Planfeststellung, die teilweise außerhalb der sachlichen Zuständigkeit der planfeststellenden Behörde erfolgt, erweist sich, ungeachtet der oben dargelegten Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Vorprüfung des Gesamtvorhabens, insoweit als fehlerhaft, als sie von der - unzutreffenden - Annahme ausgeht und ihre Feststellungen auf diese Grundlage stützt, dass sie abschließend über das gesamte Vorhaben zu entscheiden befugt ist und es weder weiterer Behördenentscheidungen anderer Entscheidungsträger bedarf, noch auch an anderer Stelle Konfliktlösungsmechanismen zur Verfügung stehen könnten, für die Raum zu lassen" Anlass bestehen könnte. Darüber hinaus dürfte auch nur eine solche Abwägung fehlerfrei sein, die vom gesetzlich hierzu Berufenen vorgenommen wird. Dieser Mangel ist auch erheblich i.S.v. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, weil er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, der unter A.4. feststellt, dass neben ihm andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich seien. Einen Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung hat die Klägerin allerdings nur insoweit, als sie durch die Planung in eigenen Belangen betroffen wird. Belange der Allgemeinheit können nur solche Kläger mit Erfolg geltend machen, deren Grundeigentum durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen wird, denn ein Entzug von Eigentum ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, Art. 14 Abs. 3 GG. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignende Vorwirkung gegenüber der Klägerin entfaltet. Vgl. zum Maßstab statt vieler OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 - a.a.O. Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit betrifft die Klägerin in eigenen Belangen und begründet für sie einen Aufhebungsanspruch in Bezug auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsanspruch nicht von § 46 VwVfG ausgeschlossen ist, weil dieser diese Möglichkeit nur für die Verletzung der örtlichen, nicht der sachlichen Zuständigkeit vorsieht. Vielmehr ergibt sich im Gegenschluss, dass Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit immer zur Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes führen und im Grundsatz einen Aufhebungsanspruch begründen. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 22 f. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3/04 - juris, mit dem Zusatz, dass dies auch unabhängig davon gelte, ob die Maßnahme materiell rechtmäßig ist und dem Hinweis auf die Schutzfunktion der in den Gesetzen enthaltenen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden zugunsten der Bürger. Es spricht bereits Einiges dafür, dass Zuständigkeitsvorschriften alle Beteiligten in gleicher Weise schützen, so dass in diesem Zusammenhang nicht zwischen dem Schutz des Adressaten eines Verwaltungsakts und Nachbarschutz oder Drittschutz zu unterscheiden ist. Gerade bei rechtlich heiklen Fragen mag es im tatsächlichen Verlauf durchaus einen Unterschied machen, ob die eine oder eine andere Behörde die Entscheidung trifft. Infolgedessen erscheint es grundsätzlich sinnvoll, den Beteiligten das Recht auf eine Entscheidung durch die richtige" Stelle einzuräumen. So Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51 f. Dagegen ausdrücklich OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 - juris. Laut OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 - 21 B 370/04 - juris, ist sogar für den Drittbetroffenen allein ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit regelmäßig keine Verletzung in eigenen Rechten. Jedenfalls aber besteht ein Aufhebungsanspruch eines Drittbetroffenen dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Verfahrensfehler anders, d.h. für ihn günstiger ausgefallen wäre. So auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64/07 - juris. Weil die Klägerin nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange mit den für das Vorhaben streitenden Belangen hat, ist aber weiter zu verlangen, dass sich das für die Klägerin günstigere Ergebnis auf ihre eigenen rügefähigen Belange bezieht. Im hier gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die hier betroffenen Zuständigkeitsvorschriften als solche, also diejenigen betreffend wasserrechtliche Planfeststellungen und insbesondere diejenigen des öffentlichen Baurechts, Drittschutz zu vermitteln im Stande sind. Die der Klägerin den notwendigen Drittschutz vermittelnde Vorschrift" ist in diesem Zusammenhang vielmehr das - wie bereits dargestellt drittschützende - Abwägungsgebot. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung bei Beachtung der Zuständigkeitsordnung anders, für die Klägerin günstiger, ausgefallen wäre, besteht. Bei Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hätte sich die Beklagte auf die Planfeststellung des Hafenbeckens und seiner notwendigen Folgemaßnahmen beschränken müssen, freilich unter Vornahme einer umfassenden Vorprüfung des geplanten Hafens insgesamt. Sie hätte jedoch nicht zulasten der Klägerin einen Verwaltungsakt erlassen dürfen, der aus sich heraus der Beigeladenen die Möglichkeit gibt, in der Umgebung der Klägerin ein u.a. die klägerischen Belange Immissionsschutz und Hochwasserschutz betreffendes Vorhaben zu errichten und zu betreiben. Insoweit macht es im Übrigen keinen Unterschied, ob etwa teilweise nur Bauvorbescheide und noch nicht die entsprechende Baugenehmigung erteilt" worden sind: Mit der Planfeststellung soll jedenfalls explizit die Zulässigkeit der Errichtung dieser Gebäude nach der Art der baulichen Nutzung festgestellt werden. Angesichts der Tatsache allerdings, dass in den Fällen der Überschreitung der sachlichen Behördenzuständigkeit nach obigem Maßstab ganz regelmäßig eine für die Betroffenen rechtlich negative Ergebnisrelevanz des Zuständigkeitsverstoßes zu bejahen sein wird, weil praktisch immer eine überschießende" belastende Verfügung enthalten sein wird, ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, auch über den eigentlichen Anknüpfungspunkt - den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - hinaus in den Blick zu nehmen, ob wenigstens nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, also im richtigen Verfahren und von der dazu berufenen Behörde, ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies ist hier der Fall. Auch wenn der vormals offenbar in Aussicht genommene, dem Gericht inhaltlich unbekannte, Bebauungsplanentwurf derzeit nicht weiter verfolgt wird und auch keine Pläne für eine evtl. Veränderungssperre bekannt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständige Baubehörde wegen der hier zu bewältigenden Nutzungskonflikte, sich dazu veranlasst gesehen hätte, einen Bebauungsplan aufzustellen und nicht anhand von § 35 BauGB über evtl. Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dessen Inhalt wiederum lässt sich nicht verlässlich im Sinne nur einer Entscheidungsmöglichkeit vorhersagen. Ebenso wenig sicher ist im Übrigen, zu welchen Auflagen sich die Stadt Köln nach Abwägung der privaten Interessen der Beigeladenen mit ggf. entgegenstehenden öffentlichen Belangen im Rahmen von § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB veranlasst gesehen hätte. Beides gilt hier unter anderem mit Blick auf den Hochwasserschutz: Nach der Stellungnahme der Stadt Köln vom 20. Januar 2006 (Beiakte 3 Bl. 161 ff., 163) sieht das Hochwasserschutzkonzept Köln für Gebiete, bei denen bei Hochwasser ein besonders hoher Schaden entstehe, einen sog. zweihundertjährlichen Schutz vor. Dies gelte auch für ein Bauvorhaben mit der Lagerung wassergefährdender Stoffe. Deshalb sei bei der Planung für ein Bauvorhaben mit der Lagerung wassergefährdender Stoffe mindestens ein zweihundertjährliches Hochwasser zu Grunde zu legen und ein entsprechender Maßnahmeplan zu erstellen. Auch wenn die Stadt Köln im Verfahren diesbezüglich keine weitere Stellungnahme abgegeben zu haben scheint, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie, in dem Fall, in dem sie verantwortliche Entscheidungsträgerin gewesen wäre, sie nicht Weitergehendes gefordert hätte als den vorgelegten Maßnahmeplan. Ob in einem Bebauungsplan oder sonst im Baugenehmigungsverfahren nicht immissionsschutzrechtliche Vorgaben gemacht worden wären, die die Klägerin günstiger stellen, steht ebenso wenig fest. Daran ändert auch § 38 BauGB nichts: Wie bereits ausgeführt, reicht die Privilegierung des Fachplanungsrechts nur soweit, wie das Fachplanungsrecht selbst reicht. Die nicht zum Gewässerausbau gehörenden Vorhabenteile unterfallen sonach den baurechtlichen Vorschriften. Es ist nicht ersichtlich, dass hier nur baurechtliche Vorgaben in Betracht kämen, die mit der Fachplanung (in den oben aufgezeigten Grenzen) von vornherein unvereinbar wären. Ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sonach rechtswidrig und die Klägerin durch die Verletzung des Abwägungsgebotes in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dem steht vorliegend auch nicht § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG entgegen. Der erhebliche Mangel bei der Abwägung kann nämlich nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Im Wege der Planergänzung der streitigen wasserrechtlichen Planfeststellung oder des ergänzenden Verfahrens zur vorliegenden wasserrechtlichen Planfeststellung kann nicht die Zuständigkeit zur wasserrechtlichen Planfeststellung aller hier planfestgestellten Vorhabenteile geschaffen werden. Infolge der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser insgesamt aufzuheben. Eine Beschränkung der Aufhebung auf die Teile, hinsichtlich derer die im Planfeststellungsbeschluss behauptete Konzentrationswirkung keine rechtlich tragfähige Basis hat, kann nicht erfolgen. Eine teilweise Aufhebung von Planungsentscheidungen kommt nur in Betracht, wenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Planungsbehörde auch ohne den wegfallenden Teil so entschieden hätte. So BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54/84 - juris. Dies kann vorliegend bereits nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Denn entsprechend der Verpflichtung der Beklagten zur umfassenden Vorprüfung hätte sie die hier getroffenen Feststellungen zwar sämtlich prüfen müssen, sie ging dabei aber davon aus, auch durchentscheiden" zu können. Es erscheint ungewiss, ob die Planfeststellung in im Übrigen gleicher Weise erfolgt wäre, wenn die Entscheidung über die baulichen Anlagen nicht abschließend von der Beklagten hätte getroffen werden können. Abgesehen davon hat die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit aber auch zur Voraussetzung, dass sich die fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118/91 - juris. Eine Abtrennbarkeit der fehlerbehafteten Regelungen von der Gesamtregelung lässt sich vorliegend mit Blick auf die Gestaltung des Planfeststellungsbeschlusses rein faktisch nicht feststellen. Die Vorhabenteile selbst sind nach dem Planungskonzept derart verflochten, dass eine sinnvolle Teilung bzw. eine Teilung, die der Interessenlage der Beigeladenen und dem Planungsermessen der Beklagten gerecht wird, nicht vom Gericht vorgenommen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen verweist weitgehend auf den vorgelegten Plan, so dass eine teilweise Aufhebung Gefahr liefe, entweder zu weit zu gehen und/oder die aufgehobenen Teilstücke nicht genau genug beschreiben zu können. Nachdem die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, waren die Hilfsanträge nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil sie einen Sachantrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.