Beschluss
2 L 246/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:1216.2L246.09.0A
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Leitsätze
1. Handelt es sich bei einem Gebäude um keine öffentlich zugängliche bauliche Anlage im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) oder liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) vor, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung der Behörde.(Rn.9)
2. Liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die in Übereinstimmung mit dem Bauantrag einen barrierefreien Zugang vorschreibt, kann nur im Rahmen einer Nachtrags- bzw. Änderungsbaugenehmigung erreicht werden, dass auf einen barrierefreien Zugang verzichtet werden kann.(Rn.10)
3. "Öffentliche Zugänglichkeit" im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) bedeutet, dass die Anlage grundsätzlich der "Allgemeinheit" zugänglich sein muss. Hierfür reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen oder an ihrer Benutzung interessiert ist.(Rn.14)
4. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 49 Abs. 4 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) kommt es bei Nutzungsänderungen maßgeblich auf das Verhältnis der bei Herstellung eines barrierefreien Zugangs anfallenden Mehrkosten zu dem Gesamtinvestitionskosten an; je mehr der Bauherr investiert, um so eher ist ihm eine Zusatzinvestition für die Barrierefreiheit zuzumuten.(Rn.19)
5. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber auch der Zweck der gesetzlichen Anforderungen einzubeziehen, das heißt die Mehrkosten müssen auch gegenüber dem Nachteil für den geschützten Personenkreis abgewogen werden. Insoweit ist es sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei einem Gebäude um keine öffentlich zugängliche bauliche Anlage im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) oder liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) vor, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung der Behörde.(Rn.9) 2. Liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die in Übereinstimmung mit dem Bauantrag einen barrierefreien Zugang vorschreibt, kann nur im Rahmen einer Nachtrags- bzw. Änderungsbaugenehmigung erreicht werden, dass auf einen barrierefreien Zugang verzichtet werden kann.(Rn.10) 3. "Öffentliche Zugänglichkeit" im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) bedeutet, dass die Anlage grundsätzlich der "Allgemeinheit" zugänglich sein muss. Hierfür reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen oder an ihrer Benutzung interessiert ist.(Rn.14) 4. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 49 Abs. 4 BauO LSA (Juris: BauO ST 2005) kommt es bei Nutzungsänderungen maßgeblich auf das Verhältnis der bei Herstellung eines barrierefreien Zugangs anfallenden Mehrkosten zu dem Gesamtinvestitionskosten an; je mehr der Bauherr investiert, um so eher ist ihm eine Zusatzinvestition für die Barrierefreiheit zuzumuten.(Rn.19) 5. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber auch der Zweck der gesetzlichen Anforderungen einzubeziehen, das heißt die Mehrkosten müssen auch gegenüber dem Nachteil für den geschützten Personenkreis abgewogen werden. Insoweit ist es sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren.(Rn.20) I. Im April 2004 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses eines Mehrfamilienhauses zum Betrieb einer Tageseinrichtung für Senioren. In der Betriebsbeschreibung gab sie an, es erfolge dort eine Tages- oder Nachtbetreuung, aber keine Pflege. Die Räume im Erdgeschoss, deren Fußboden etwa 1 m bis 1,20 m über der Geländeoberfläche liegt, sind durch den (Haupt-)Eingang an der Vorderseite des Gebäudes über sechs Treppenstufen im Treppenhaus sowie an der Rückseite über einen Balkon mit Treppenzugang zu erreichen. Zur Gewährleistung eines behindertengerechter Zugangs sollte deshalb an der Rückseite des Gebäudes eine Schrägrampe zum Balkon hergestellt werden. Mit Bescheid vom 02.08.2004 erhielt die Klägerin die entsprechende Baugenehmigung. Am 19.04.2005 beantragte sie eine Änderungsgenehmigung. Abweichend vom ursprünglichen Bauantrag sollte u. a. die Rampe an der Rückseite des Gebäudes entfallen und stattdessen ein Rollstuhl-Schrägaufzug am ersten Treppenlauf im Eingangsbereich eingebaut werden. Mit Bescheid vom 19.07.2005 erteilte der Beklagte die entsprechende 1. Änderung zur Baugenehmigung, verbunden mit der Auflage, den Zugang zum Haus gemäß § 57 Abs. 1 BauO LSA (2001) barrierefrei so herzustellen und instand zu halten, dass das Haus ohne fremde Hilfe erreicht und zweckmäßig genutzt werden kann. Am 28.09.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Abweichung zum Bauantrag vom 19.07.2005. Auf dem Antragsformular kreuzte sie das Feld „Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA“ an, und im Feld „Antrag auf Abweichung“ trug sie die Worte „Antrag auf Abweichung von § 49 Abs. 2 Landesbauordnung nach § 49 Abs. 4“ ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Aufwand an Material und Kosten für eine Rampe in keinem Verhältnis zu ihrer gelegentlichen Nutzung stehe. In der Tagespflegeeinrichtung würden nur „mittelschwer demenzkranke“ Menschen betreut, deren körperliche Fitness erhalten geblieben sei. Eine Rampe müsse bei einer maximalen Steigung von 6 % eine Länge von 35 m aufweisen.Für den Fall, dass eine gehbehinderte Person gelegentlich die Tagespflege besuchen wolle, könne von einem Sanitätshaus gemäß einer getroffenen Vereinbarung kurzfristig eine mobile Treppensteighilfe bereit gestellt werden. Mit Bescheid vom 07.05.2007 versagte der Beklagte die begehrte Abweichung. Die von der Klägerin nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 10.11.2009 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Bei den in Rede stehenden „Anforderungen“ im Sinne des § 66 Abs. 1 BauO LSA, von denen abgewichen werden solle, handele es sich um diejenigen nach § 49 Abs. 2 BauO LSA. Die von der Klägerin betriebene Tageseinrichtung für Senioren stelle eine „öffentlich zugängliche Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift dar, die barrierefrei zu erreichen sein müsse. Mit dem Betrieb eröffne die Klägerin einen Publikumsverkehr für die Nutzer der Einrichtung und Besucher (insbesondere Begleitpersonen und Interessierte). Die Einrichtung sei auch nicht gemäß § 49 Abs. 4 BauO LSA von den Anforderungen des § 49 Abs, 2 und 3 BauO LSA befreit. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Einbau des Plattformlifts nach den örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Auch die Errichtung einer Rampe sei ungeachtet der von der Klägerin angeführten Nachteile (Überbau der Trinkwasserleitung und Zubau der Kellerfenster) bautechnisch möglich, auch wenn diese Variante nach der 1. Änderungsgenehmigung nicht mehr Gegenstand der Baugenehmigung sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Errichtung eines Plattformlifts mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden sei. Zwar seien die dafür aufzuwendenden Kosten von 12.000 bis 15.000 € für eine kleine Einrichtung, wie sie die Klägerin betreibe, vergleichsweise hoch. Solche erheblichen Mehrkosten für den Bauherrn habe der Gesetzgeber aber zugunsten des Zwecks der Regelung bewusst in Kauf genommen. Zum Überwinden von Treppenstufen stellten Rampe oder Plattformlift auch die typischen Vorrichtungen dar. In welchem Verhältnis die Kosten eines Plattformlifts zu den übrigen Investitionskosten für die Umnutzung des Erdgeschosses zu einer Tagespflege für Senioren steht, habe die Klägerin im Übrigen nicht dargelegt. Es komme auch nicht darauf an, dass sie die Herstellung eines barrierefreien Zugangs mit Blick auf die seltene Nutzung für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über das barrierefreie Bauen sei es, den allgemeinen Besucherverkehr auch dem Personenkreis zu ermöglichen, der in § 49 Abs. 1 BauO LSA genannt sei. Damit solle dieser Personengruppe ermöglicht werden, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teil zu haben; der Zugang zu jeglichen der Allgemeinheit geöffneten baulichen Anlagen solle auch diesem Personenkreis offen stehen. Das flächendeckende Vorhandensein von barrierefreien Zugängen solle ferner dazu beitragen, der Personengruppe mit Fortbewegungsschwierigkeiten mehr Mobilität zu gewähren, auch damit sie von ihren Fortbewegungsmöglichkeiten mehr als unter den heutigen Bedingungen Gebrauch machten. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks rechtfertige sich eine Abweichung für die Einrichtung der Klägerin nicht, auch wenn dort keine Rollstuhlfahrer betreut würden. Andernfalls liefe die Vorschrift des barrierefreien Bauens leer, weil sich dann jeder Bauherr durch selbst gewählte Einschränkungen des Besucherkreises von vornherein den Anforderungen des Gesetzes entziehen könnte. Die Entscheidung des Beklagten lasse schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. II: Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 1.1. Die Klägerin beanstandet zunächst, das Verwaltungsgericht habe als Grundlage für das von ihr geltend gemachte Begehren zu Unrecht die Ermessensvorschrift des § 66 BauO LSA herangezogen und dabei verkannt, dass zuallererst die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 4 BauO LSA anzuwenden sei, die der Behörde kein Ermessen einräume. Dabei übersieht die Klägerin, dass auf der Grundlage des § 49 Abs. 4 BauO LSA eine Abweichung gar nicht erteilt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BauO LSA vor, wie die Klägerin geltend macht, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung der Behörde; vielmehr ist die Baugenehmigung zu erteilen, ohne dass die Anforderungen des § 49 Abs. 1 bis 3 BauO LSA vorliegen müssen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der bis zum 14.03.2006 geltenden Vorgängerregelung des § 57 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 – BauO LSA 2001 – (GVBl LSA S. 50 [70 f.]), die in Absatz 5 die Möglichkeit der Abweichung von den Vorschriften über barrierefreies Bauen nach den Absätzen 2 bis 4 im Ermessenswege auf Antrag vorsah. Liegt – wie hier – bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die in Übereinstimmung mit dem Bauantrag einen barrierefreien Zugang vorschreibt, kann nur im Rahmen einer Nachtrags- bzw. Änderungsbaugenehmigung erreicht werden, dass auf einen barrierefreien Zugang verzichtet werden kann. Ein solcher Änderungsantrag ist im Übrigen auch dann erforderlich, wenn nach (bestandskräftiger) Erteilung der Baugenehmigung die Änderung des Vorhabens eine Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA erfordert. Eine sog. isolierte Abweichung ohne Verbindung mit einem (Änderungs-)Bauantrag kommt nur bei einem genehmigungsfreien Vorhaben in Betracht (vgl. hierzu Jäde in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Februar 2010, RdNrn. 57 ff.), das hier aber nicht in Rede steht. Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist die Abweichung Bestandteil der (Änderungs-)Baugenehmigung (vgl. Jäde, a.a.O., RdNr. 56). Einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung hat die Klägerin nicht gestellt. Ein solcher ist auch nicht in ihrem Antrag auf Erteilung einer Abweichung enthalten. (Änderungs-)Bauantrag und Abweichungsantrag sind gesondert schriftlich zu beantragen (§§ 66 Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 1 BauO LSA). Auch bezog sich der von der Klägerin gestellte „Abweichungsantrag“ auf den bereits beschiedenen Bauantrag vom 19.07.2005. Im Übrigen hat die (anwaltlich vertretene) Klägerin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres „Abweichungsantrags“ vom 27.09.2006 beantragt. 1.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, bei der von ihr betriebenen Einrichtung handele es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um keine „öffentlich zugängliche Anlage“ im Sinne des § 49 Abs. 2 BauO LSA. 1.2.1. Dem ist entgegen zu halten, dass es der begehrten Abweichung „von den Anforderungen des § 49 Abs. 2 BauO LSA“ gar nicht bedarf, wenn diese Annahme der Klägerin zutreffen sollte. Liegt das Tatbestandsmerkmal „öffentlich zugängliche Anlage“ nicht vor, besteht schon von Gesetzes wegen keine Pflicht zum barrierefreien Bauen nach § 49 Abs. 2 und 3 BauO LSA. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieses Merkmals nur als Vorfrage geprüft, ob überhaupt ein Tatbestand vorliegt, der die Erteilung einer Abweichung erfordert. 1.2.2. Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung der Klägerin nicht. „Öffentliche Zugänglichkeit“ im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA bedeutet, dass die Anlage grundsätzlich der „Allgemeinheit“ zugänglich sein muss. Hierfür reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen oder an ihrer Benutzung interessiert ist. Allerdings genügt es nicht, dass die Anlage faktisch öffentlich zugänglich ist; sie muss vielmehr durch den Berechtigten einer Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet, für eine solche Benutzung – im Sinne eines Publikumsverkehrs – bestimmt sein, und zwar auch durch diejenigen Personengruppen, deren Belangen die Vorschrift dient (vgl. zum Ganzen: Jäde, a.a.O., § 49 RdNr. 17, m. w. Nachw.). Der Nutzungszweck muss darauf angelegt sein, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt (vgl. VGH BW, Urt. v. 27.09.2004 – 3 S 1719/03 –, BauR 2005, 1903). Hiernach handelt es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine „öffentlich zugängliche Anlage“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Die Klägerin betreibt eine Tages- bzw. Nachbetreuung von älteren Menschen. Die Nutzung der dafür bestimmten Räume im Erdgeschoss steht neben den betreuten Senioren auch deren Angehörigen und ggfs. Freunden offen, wenn auch jeweils nur für kurze Zeit am Tag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Angehörigen das Betreten der Räume nicht gestattet. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb die Möglichkeit des Besuchs der Senioren durch Angehörige nur theoretischer Art sein soll. Die Räume werden damit von einer nicht bestimmbaren Anzahl von Personen aufgesucht. Der Nutzung durch diesen Personenkreis ist die Anlage gewidmet. Der Umstand, dass die Klägerin nach den Tagespflegeverträgen nur solche Personen (weiter) betreut, die nicht aufgrund fortschreitender Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen sind und nicht bettlägerig werden, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass die Einrichtung keine (besonderen) dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Räume besitzt. Die Vorschriften über barrierefreies Wohnen sollen die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Personen mit Kleinkindern eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 29.06.2005, LT-Drs. 4/2252, S. 238). Ob die Besucher der Anlage auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ist danach unerheblich. Gerade auch alten Menschen wird es bei eingeschränkter Beweglichkeit oft Mühe kosten, Treppenstufen zu überwinden. Auch diesem Personenkreis soll es ermöglicht werden, die betreffenden Räumlichkeiten barrierefrei und möglichst ohne fremde Hilfe zu erreichen. Auch bei den Besuchern der aufgenommenen Senioren kann es sich um alte Menschen handeln (etwa Ehegatten oder Geschwister). Dass nur ein eingeschränkter Besucherverkehr zu erwarten ist, ist ohne Belang. 1.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BauO LSA vorlägen, weil sie die Anforderungen des § 49 Abs. 2 und 3 BauO LSA nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllen könne. 1.3.1. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BauO LSA die Erteilung einer Abweichung nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine unmittelbar gesetzesabhängige Ausnahmeregelung handelt. Erforderlich ist hier (nur) eine (Änderungs-)Baugenehmigung, die die Klägerin nicht beantragt hat und die auch nicht Streitgegenstand ist. 1.3.2. Im Übrigen sieht auch der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau eines Plattformlifts mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden wäre. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 49 Abs. 4 BauO LSA kommt es bei Nutzungsänderungen wie hier maßgeblich auf das Verhältnis der bei Herstellung eines barrierefreien Zugangs anfallenden Mehrkosten zu dem Gesamtinvestitionskosten an; je mehr der Bauherr investiert, um so eher ist ihm eine Zusatzinvestition für die Barrierefreiheit zuzumuten. Hingegen kommt es auf den wirtschaftlichen Wert der Nutzung für den Bauherrn nicht an. Faustformelartig wird von einer Schwelle von 20 % ausgegangen (vgl. zum Ganzen: Jäde, a.a.O., § 49 RdNr. 43, m. w. Nachw.). In ihrem Bauantrag vom April 2004 (Baubeschreibung) bezifferte die Klägerin die Baukosten auf rund 60.0000,00 €. Die Kosten für den Einbau eines Plattformlifts sollen nach ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zwischen 12.000,00 und 15.000,00 € und nach ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren sogar ca. 18.000,00 € betragen. Diese Angaben hat die Klägerin allerdings nicht durch die Vorlage entsprechender Angebote untermauert. Voraussichtlich genügt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht die Einholung nur eines Angebots, da die Preise für Treppenlifte je nach Anbieter und Ausführung variieren. Im Durchschnitt sollen sich die Preise für einen neuen Treppenlift zwischen 3.500,00 € und 15.000,00 € bewegen (vgl. die Internetseite von Treppenlift Magazin ( http://www.treppenlift-magazin.de ). Im Übrigen ist auch die kostengünstigere Möglichkeit in Betracht zu ziehen, einen gebrauchten Treppenlift einzubauen. Beispielsweise bietet die Firma „Der Treppenlift“ im Internet ( http://www.der-treppenlift.de ) gebrauchte Plattformlifte ab 6.000,00 € an. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber auch der Zweck der gesetzlichen Anforderungen einzubeziehen, das heißt die Mehrkosten müssen auch gegenüber dem Nachteil für den geschützten Personenkreis abgewogen werden; je geringer der Vorteil ist, den der geschützte Personenkreis aus der jeweiligen Vorkehrung für die barrierefreie Nutzbarkeit erlangt, um so eher wird die Schwelle der Unzumutbarkeit für den Bauherrn überschritten (Jäde, a.a.O., § 49 RdNr. 44, m. w. Nachw.). Insoweit ist es sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch ihn ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein (VGH BW, Urt. v. 27.09.2004, a.a.O.). Da die Einrichtung der Klägerin der Betreuung alter Menschen dient und es auch nicht unwahrscheinlich ist, dass nicht nur die Kinder der betreuten Senioren, sondern auch andere (ältere) Angehörige wie Ehegatten oder Geschwister die Einrichtung aufsuchen, um den Betreuten zu begleiten oder zu besuchen, wäre der Nachteil für den durch § 49 BauO LSA geschützten Personenkreis erheblich. Dass sich bislang niemand über einen fehlenden Treppenlift beschwert hat, wie die Klägerin einwendet, ist nicht maßgeblich. 1.4. Die Klägerin rügt schließlich, der Beklagte verfahre in anderen Fällen bei der Anwendung des § 49 BauO LSA großzügiger, wie beispielsweise bei dem Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft M.-S., in der sich deren Meldestelle befinde. Soweit sie damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 BauO LSA gebotenen Ermessensausübung geltend machen sollte, vermag sie schon deshalb nicht durchzudringen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Beklagte im Rahmen einer Nutzungsänderung eines Gebäudes über eine Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA zu befinden hatte. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 2.1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 20.02.2008 – 2 L 192/07 –, LKV 2008, 416) liegen besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNrn. 27, 28). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2008 – 5 LA 174/05 –, Juris). 2.2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin hat zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lediglich ausgeführt, „daraus“ (aus der Darlegung ihrer Rechtsauffassung zum Begriff der „öffentlich zugänglichen Anlage“ im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei „zugleich auch der Berufungsgrund des § 124 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 VwGO eröffnet, da bezogen auf den konkreten Sachverhalt der Klägerin (Betreuung eines begrenzten Nutzerkreises) die Frage der Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Einrichtung bzw. Zugänglichkeit zu beantworten sei, was zugleich grundsätzliche Bedeutung habe“. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.