Beschluss
3 M 152/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bloßer Ankündigung einer Versiegelung ist vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft.
• Ein Anordnungsanspruch gegen eine angekündigte Versiegelung besteht nicht, wenn die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Versiegelung nach § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorliegen.
• Entkernung und vollständiger Austausch wesentlicher Bauteile überschreiten den Rahmen der Instandhaltung und begründen in der Regel Genehmigungspflicht nach der LBauO.
• Eine Versiegelung kann verhältnismäßig sein und durch Art.13 GG gedeckt, wenn sie der Abwehr öffentlicher Gefahren dient und auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigung beruht.
Entscheidungsgründe
Versiegelungsankündigung rechtmäßig bei fehlender Baugenehmigung und fortdauernden Bauarbeiten • Bei bloßer Ankündigung einer Versiegelung ist vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft. • Ein Anordnungsanspruch gegen eine angekündigte Versiegelung besteht nicht, wenn die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Versiegelung nach § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorliegen. • Entkernung und vollständiger Austausch wesentlicher Bauteile überschreiten den Rahmen der Instandhaltung und begründen in der Regel Genehmigungspflicht nach der LBauO. • Eine Versiegelung kann verhältnismäßig sein und durch Art.13 GG gedeckt, wenn sie der Abwehr öffentlicher Gefahren dient und auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigung beruht. Die Antragsteller führten umfangreiche Baumaßnahmen an einem Wohngebäude auf ihren Flurstücken durch. Die Bauaufsichtsbehörde hatte bereits 2002 eine Baueinstellungsverfügung erlassen, weil die Arbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung vorgenommen wurden. Die Antragsteller setzten die Arbeiten fort und entkernten das Gebäude teilweise; erst im Sommer 2008 zogen sie nach eigenen Angaben wieder ein. Die Behörde kündigte am 10.10.2008 an, die Baustelle zu versiegeln. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die angekündigte Versiegelung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht richtet sich gegen diese Entscheidung. • Statthaftigkeit: Ein vorbeugender Antrag gegen die bloße Ankündigung der Versiegelung ist nach § 123 VwGO statthaft und schutzwürdig. • Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung: Die Verfügung von 2002 ist als Dauerverwaltungsakt nach der ab 01.09.2006 geltenden LBauO M‑V zu beurteilen; nach § 79 Abs.1 LBauO M‑V kann die Bauaufsicht bei entgegenstehenden Anlagen die Einstellung anordnen. • Genehmigungspflicht: Die durchgeführten Maßnahmen sind genehmigungspflichtig nach § 62 Abs.1 LBauO a.F. bzw. § 59 Abs.1 LBauO n.F., weil tragende Innenwände entfernt/ersetzt und das Gebäude entkernt wurde. • Keine Instandhaltung: Die Maßnahmen gehen über Instandhaltungsarbeiten (§ 65 Abs.4 LBauO a.F.) hinaus, weil wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt und das Bauwerk weitgehend entkernt wurde, was einer Neuerrichtung gleichkommt. • Fortdauernde Bauarbeiten: Foto- und Sachvortrag zeigen, dass die Baumaßnahmen nicht abgeschlossen sind; provisorische Elektro- und Wasseranschlüsse sowie offene Wandöffnungen sprechen gegen Abschluss. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Anordnung der Versiegelung und die Baueinstellungsverfügung sind ermessensfehlerfrei; das Ermessen ist primär gebunden und nur in Ausnahmefällen zurückzustellen, die hier nicht dargelegt sind. • Grundrechtsschutz: Art.13 GG steht der Versiegelung nicht entgegen; Eingriffe sind durch Gesetz (hier § 79 Abs.2 LBauO M‑V) gedeckt, wenn sie der Abwehr dringender Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. • Zeitliche Auflage: Das Gericht dehnt eine zeitliche Auflage zur Versiegelung analog auf die Nutzungsuntersagung aus, um Kohärenz der Maßnahmen sicherzustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Versiegelung nicht vor dem 01.02.2009 erfolgen darf. Die Baueinstellungsverfügung erweist sich als rechtmäßig und die Voraussetzungen für eine Versiegelung nach § 79 Abs.2 LBauO M‑V liegen vor, weil die Arbeiten genehmigungspflichtig sind und bislang nicht abgeschlossen wurden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller in die Fortführung der Bauarbeiten ohne Genehmigung besteht nicht, zumal keine Baugenehmigung vorliegt. Die Versiegelung ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; Art.13 GG steht ihr nicht entgegen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.