Beschluss
3 M 479/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15 SN) geändert: Der Antrag des Antragstellers, anzuordnen, dass der Antragsgegner die am 07. Juli 2015 durchgeführte Versiegelung des Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 im C aufzuheben hat, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen Punkt 1.a. und b. des zuvor genannten Beschlusses wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen ein Zwangsgeld, das die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung festgesetzt hat, gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, begehrt die Rückerstattung eines schon gezahlten Zwangsgeldes und die Aufhebung der Versiegelung einer Überdachung an seinem Bootshaus. 2 Der Antragsgegner bzw. seine Funktionsvorgängerin ordneten gegenüber dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2008 u.a. an, eine an dessen Bootshaus seeseitig errichtete Überdachung vollständig zu beseitigen. Nach erfolglosem Klageverfahren (2 A 206/10 VG SN) und Ablehnung des entsprechenden Antrages auf Zulassung der Berufung (3 L 71/13) wurde die Ordnungsverfügung bestandskräftig. Der Antragsgegner drohte unter dem 17. Oktober 2014 für den Fall der Nichtbefolgung der Rückbauverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2000,- Euro an und setzte letztmalig eine Frist bis zum 22. Juni 2015 für den vollständigen Rückbau der Überdachung. Wegen der Zwangsgeldandrohung ist nach Beendigung des Klageverfahrens noch das Berufungszulassungsverfahren 3 LZ 167/17 anhängig. Nachdem zwischen den Beteiligten Streit wegen unter der Überdachung befindlicher Schwalbennester entstanden war, der Antragsgegner mehrere naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt, Ortstermine durchgeführt, der Antragsteller die Überdachung jedoch nicht beseitigt hatte, setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld (2000,- Euro) mit Bescheid vom 30. Juni 2015 fest. Zuvor hatte er dem Antragsteller die Versiegelung der Überdachung und der Tordurchfahrt zum 07. Juli 2015 angekündigt, sollte er bis zum 06. Juli 2015 keinen Rückbau des Daches nachweisen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Juli 2015 zurückwies. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15) im Wesentlichen ab, hob aber die am 07. Juli 2015 vorgenommene Versiegelung auf. Der Antragsteller hat zugleich mit dem Eilantrag Klage erhoben (2 A 2827/15 SN), über die noch nicht entschieden ist. 3 Der Antragsgegner erhob gegen den ihm am 09. November 2015 zugestellten Beschluss am 16. November 2015 Beschwerde, soweit darin die Versiegelung aufgehoben worden war, und begründete die Beschwerde zugleich. Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss, der ihm am 05. November 2015 zugestellt worden war, am 18. November 2015 Beschwerde. Seine Beschwerdebegründung ging am 21. Dezember 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht ein, nachdem die Berichterstatterin zuvor daraufhin gewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde einen Monat nach dem 05. November 2016 abgelaufen sei, und um Mitteilung gebeten hatte, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleiben solle. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis erklärte der Antragsteller, dass seine Beschwerde als unselbständige Anschlussbeschwerde aufrechterhalten bleiben solle. II. 4 Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der angefochtene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern (nachfolgend 1.). Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (nachfolgend 2.). 5 1. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene und auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerseite ist begründet. Der Antragsteller hat für seinen Antrag, 6 den Antragsgegner zu verpflichten, die Versiegelung seines Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 – C mit sofortiger Wirkung aufzuheben, 7 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin, der sowohl von einem Anordnungsgrund wie von einem entsprechenden Anordnungsanspruch ausgeht, war demgemäß zu ändern. 8 a. Für den o.g. Antrag besteht bereits, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, insoweit kein Anordnungsanspruch, als dieser nicht den (gesamten) Bootsschuppen des Antragstellers amtlich versiegelt hat, sondern nur die „seeseitig errichtete Überdachung“ des Bootshauses und deren Betreten und Unterfahren verboten hat. Dies hat der Antragsteller nicht ausreichend beachtet, sein Antrag geht deshalb, soweit er über die Aufhebung der Versiegelung der Überdachung hinausgeht, ins Leere mit der Folge, dass ihm insoweit für seinen Rechtsschutzantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht zutreffend behandelt, wenn es die Versiegelung des „Reihenbootshauses Nr. 7, Box Nr. 4“ aufgehoben hat. 9 b. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht vor. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Dem Antragsteller steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil der Antragsgegner die Überdachung rechtmäßig versiegelt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme lagen vor. 10 Nach § 80 Abs. 2 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Anlagen oder Teile von Anlagen versiegeln, wenn eine unzulässige Nutzung trotz einer schriftlich verfügten Nutzungsuntersagung fortgesetzt wird. Eine Nutzung kann untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die von dem Antragsteller errichtete und genutzte Überdachung an seinem Bootshaus steht im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften, weil sie die ungenehmigte und – nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens – auch nicht genehmigungsfähige Erweiterung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 BauGB darstellt. Aus diesen Gründen ist der Antragsteller auf Grund der bestandskräftigen Rückbauverfügung vom 27. Oktober 2008 schließlich zur Beseitigung der Überdachung verpflichtet. 11 Der Antragsteller hat zwar eine ausdrückliche Nutzungsuntersagung nicht erhalten. Die Versiegelung nach § 80 Abs. 2 LBauO kann jedoch ein zulässiges Mittel der Verwaltungsvollstreckung auch im Falle einer Beseitigungsverfügung (§ 80 Abs. 1 LBauO) ab dem Zeitpunkt von deren Bestandskraft oder des Eintritts der Vollziehbarkeit sein, weil dann in einer solchen Verfügung zugleich eine Untersagung der weiteren Nutzung zu sehen ist. Die vollziehbare Verpflichtung zur Beseitigung einer baulichen Anlage, d.h. die Unzulässigkeit des Fortbestehens der Anlage, umfasst das Verbot, die Anlage weiter zu nutzen. Eine bauliche Anlage kann nach ihrer (zu einem bestimmten Termin geforderten) Beseitigung logischerweise nicht mehr Gegenstand einer Nutzung sein. Die Verpflichtung, die Anlage zu beseitigen, kann demgemäß im Falle der Zuwiderhandlung nicht mit einem Recht zur Weiternutzung korrespondieren. Demgemäß kann die Behörde jedenfalls dann, wenn von der Anlagennutzung als solcher über den vollziehbar vorgeschriebenen Beseitigungstermin hinaus weitergehend eine Gefahr ausgeht, die Anlage auch aufgrund einer Beseitigungsanordnung versiegeln. 12 Dabei ist auch aus Anlass des vorliegenden Falles klarzustellen, dass in der Versiegelung der Anlage nicht die eigentliche Vollstreckung der Beseitigungsanordnung liegt. Diese besteht zur Vermeidung des sonst drohenden Vollzugsdefizits zuvorderst in der Ersatzvornahme nach § 89 SOG M-V (vgl. § 87 SOG M-V), wenn – wie hier – die mehrfache Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nicht zur Beachtung der Beseitigungsanordnung geführt hat. 13 Bei der Versiegelung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V handelt es sich um einen im Baurecht eigenständig geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Als Spezialvorschrift geht § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V den allgemeinen Vollzugsvorschriften der §§ 79 ff SOG M-V vor. Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 87 SOG M-V (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.02.2014 - 3 M 232/13 -; Beschl. v. 03.12.2008 - 3 M 152/08 - NordÖR 2009, 123). Darauf, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2015, mit dem dem Antragsteller für den 07. Juli 2015 für den Fall eines fehlenden Rückbaus die Versiegelung angekündigt war, die Androhung eines Zwangsmittels zu sehen ist, kommt es daher nicht an. 14 Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahin zu folgen, dass die Versiegelung unverhältnismäßig ist. Wenn das Verwaltungsgericht diese Auffassung vertritt, so liegt dem zunächst die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsgegner das gesamte Bootshaus des Antragstellers versiegelt hat und nicht nur die Überdachung. Sodann weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass zur Ausschaltung jeglicher Gefahr die Versiegelung der gesamten Bootshausreihe unverhältnismäßig gewesen wäre. Dabei - so der Antragsgegner - sei zu berücksichtigen, dass die Einsturzgefahr bei einer Bootskollision mit den Stützen der streitigen Überdachung im Falle des Antragstellers wegen der besonderen Masse von dessen Boot, die letztlich erst der Grund für die Errichtung der Überdachung gewesen sein dürfte, größer als im Falle der Nachbarn sei. 15 2. Der Senat lässt die Frage der Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers vorliegend offen (vgl. zu diesbezüglichen erheblichen Bedenken allgemein OVG Greifswald, Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, NordÖR 2011, 93, 94 m.z.w.N.). Der Antragsteller hatte, nachdem er die Frist zur Begründung seiner am 18. November 2015 erhobenen Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 05. Dezember 2015 abgelaufen war, versäumt hatte, die Beschwerde damit unzulässig geworden war und der Antragsgegner am 16. November 2015 seinerseits Beschwerde erhoben hatte, auf gerichtlichen Hinweis hin erklärt, er wolle seine Beschwerde im Sinne einer Anschlussbeschwerde aufrechterhalten. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers betrifft mit der Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 A 2827/15 SN gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 und mit dem Antrag, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides aufzuheben, überdies Streitgegenstände, die sich von dem der Beschwerde des Antragsgegners (Aufhebung der Versiegelung) unterscheiden. Ob auch dies der Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde vorliegend entgegensteht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris, Rn. 9; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rn. 48), ist vorliegend ebenfalls nicht abschließend zu klären. 16 Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hätte jedenfalls keinen Erfolg. Sie unterläge der Begründungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie dem eingeschränkten Überprüfungsumfang nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., 95; Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, Stand: Juli 2005, § 146, Rn. 18b). Danach muss sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur diese Gründe. Diese rechtfertigen vorliegend keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 17 Wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt, vor der Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 seien objektiv neue Tatsachen wie eine email des für Naturschutz zuständigen Mitarbeiters des Antragsgegners aufgetreten, in der sich dieser gegen einen Rückbau der Überdachung während der Brutsaison ausgesprochen hätte und er - der Antragsteller - habe sich in einem Widerstreit zwischen der Beachtung der Rückbauanordnung und einem Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts befunden, so liegt darin keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein solcher Verstoß (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und damit ein Vollstreckungshindernis sei nicht zu besorgen gewesen, weil durch die Entfernung der Überdachung keine aktuell genutzten Brut- oder Ruhestätten von Rauchschwalben hätten zerstört werden können. Ein vorhanden gewesenes Schwalbennest sei zerstört gewesen, zu zwei weiteren Nestern hätten auch von einem Mitarbeiter des Naturschutzbundes NABU keine Feststellungen getroffen werden können. Die von diesem festgestellte bloße Eignung der Überdachung als Nistplatz für Schwalben werde durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht geschützt. Die von dem Antragsteller angeführte email steht dazu in keinem Widerspruch. Abgesehen davon, dass der Antragsteller dazu einen unrichtigen Empfänger angibt und das von ihm Gemeinte für das Beschwerdegericht nur unter erheblichem Suchaufwand erkennbar ist, spricht die email vom 16. Juni 2015 von keinen konkret vorhandenen Nestern, sondern bringt lediglich die „Abwägung“ der Umstände eines Behördenmitarbeiters zum Ausdruck. Ob von Mitarbeitern des Antragsgegners von der am Ende getroffenen Entscheidung abweichende Stellungnahmen oder Empfehlungen abgegeben werden, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung irrelevant. Entscheidend ist die objektiv rechtlich zu beantwortende Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorlag, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen einer umfangreichen Abwägung auch gegen eine Vollstreckung sprechende Positionen angemessen berücksichtigt. Der Antragsteller scheint vor diesem Hintergrund einer Überinterpretation von verwaltungsinternen Äußerungen zu unterliegen. Die Auffassung des Antragstellers, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung hätte ausgesetzt werden müssen, trifft nicht zu und setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat. 18 Auch wenn die Beschwerde von einem intensiven Anflugverhalten von Schwalben in der Zeit vom 07. Juli bis 25. August 2015 spricht und dazu eine 47-seitige Fotodokumentation vorlegt, genügt das nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es reicht nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften gerade nicht aus, dass sich die Überdachung als Nistplatz eignen könnte. Dass Schwalben unter der Überdachung neue Nester gebaut hätten, bringt der Antragsteller mit den Fotoaufnahmen der Schwalben nicht zum Ausdruck. 19 Auch die weitere Argumentation des Antragstellers ist nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu den Ziffern 1.a. und 1.b. in Zweifel zu ziehen. Sie nimmt im Wesentlichen nicht die Begründung der angefochtenen Entscheidung in den Blick und enthält überwiegend rechtlich nicht Erhebliches. Ob der Antragsgegner gegen die mutmaßlichen Zerstörer des Schwalbennestes hätte vorgehen müssen, ist irrelevant für die Rechtmäßigkeit der hier interessierenden Zwangsgeldfestsetzung. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner nicht ohne weitere ausführliche Untersuchungen den Rückbau der Überdachung habe durchsetzen dürfen, übersieht zum wiederholten Male die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat. Es habe aktuell kein Schwalbennest gegeben, ebensowenig sei eine Nutzung älterer Nester feststellbar gewesen und die bloße Eignung als Nistplatz sei nicht geschützt. Der Einwand, trotz bestandskräftiger Rückbauverfügung hätte noch ein milderes Mittel im Vergleich zum Rückbau geprüft werden müssen, übersieht die Konsequenzen des gestuften Vollstreckungsverfahrens (§ 99 Abs. 2 SOG). Auch in den Einwänden des Antragstellers, er habe die Bedingung aus dem Schreiben vom 25. Juni 2015 („wenn technisch möglich“) nicht erfüllen können und das Zwangsgeld sei fehlerhaft bemessen, der Betrag von 2000,- Euro überraschend und zu hoch, liegt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Zudem wird die Aussage des eben genannten Schreibens verkannt. Die dort genannte Bedingung ist nicht an eine Beurteilung naturschutzrechtlicher Belange geknüpft. Die Schonung der Nester oberhalb der Einfahrt sollte - soweit „technisch möglich“ - erfolgen. 20 Damit hat die Anschlussbeschwerde auch soweit, wie sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Punkt 1.b. gerichtet ist, womit dieses den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 30. Juni 2015 aufzuheben abgelehnt hat, keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 21 Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Ablehnung seines Antrages, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, betrifft. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Beschlussabdruck S. 11/12). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2., 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 24 Hinweis: 25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.