Urteil
3 LB 209/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0224.3LB209.20OVG.00
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Leitsätze
1. Nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist die Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten Grundstücksfläche (hier: Lager- und Rangierfläche), da sie mit der erstmaligen Errichtung einer baulichen Anlage verbunden ist.(Rn.48)
2. Ein Maurerbetrieb ist typischerweise kein nicht störender Gewerbebetrieb.(Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2020 – 5 A 1975/17 – geändert. Unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 9. Dezember 2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 wird der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über ein Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung der rückwärtigen Flächen seiner Grundstücke (Flurstücke 18, 19/1 und 19/2, Flur 37, Gemarkung A) zu Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladezwecken erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist die Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten Grundstücksfläche (hier: Lager- und Rangierfläche), da sie mit der erstmaligen Errichtung einer baulichen Anlage verbunden ist.(Rn.48) 2. Ein Maurerbetrieb ist typischerweise kein nicht störender Gewerbebetrieb.(Rn.60) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2020 – 5 A 1975/17 – geändert. Unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 9. Dezember 2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 wird der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über ein Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung der rückwärtigen Flächen seiner Grundstücke (Flurstücke 18, 19/1 und 19/2, Flur 37, Gemarkung A) zu Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladezwecken erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat kann trotz des Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist teilweise begründet. Sie hat zwar keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, ihr steht aber ein Anspruch auf Neubescheidung zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des Begehrten Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, die Sache ist jedoch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da der Beklagte über ein Einschreiten nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Da der Beklagte sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat, steht der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn ihre Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Vorschrift ist damit eine Befugnisnorm bzw. Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Bauaufsichtsbehörde im Verhältnis zum bauordnungsrechtlichen „Störer“. Die repressive Bauaufsicht zur Herstellung baurechtsgemäßer Zustände erfolgt dabei im Grundsatz allein im öffentlichen Interesse. Die bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse vermitteln Dritten jedoch ein subjektives Recht gegen die Bauaufsichtsbehörde, soweit der baurechtswidrige Zustand aus einer Verletzung drittschützender Normen folgt. a) Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ist nicht – wie der Beklagte annimmt – unter dem Gesichtspunkt eines Bestandsschutzes für die ausgeübte Nutzung ausgeschlossen. Eine Nutzung kann zwar nicht nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V untersagt werden, wenn ihr Bestandsschutz zukommt, da die Nutzung dann nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Ein – eventuell entstandener – Bestandsschutz für die Nutzung der hinteren Flächen der Grundstücke des Beigeladenen erstreckt sich nicht auf ihre Nutzung nach der baulichen Umgestaltung dieser Flächen. aa) Ein formeller Bestandsschutz besteht nicht, da die Nutzung der hinteren Grundstücksbereiche nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert ist. Die Nutzung ist insbesondere nicht durch DDR-Verwaltungsakte zugelassen worden. Nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 – 7 C 23.96 –, juris Rn. 16). Dass ein Verwaltungsakt in Bezug auf die Nutzung der hinteren Grundstücksteile ergangen ist, ist nicht nachgewiesen. Die nach Aktenlage vorhandenen Genehmigungen aus DDR-Zeiten beziehen sich auf konkrete einzelne bauliche Anlagen, nicht auf die Nutzung der Grundstücke insgesamt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich ein formeller Bestandsschutz nicht aus der Gewerbegenehmigung im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag herleiten. Die Gewerbegenehmigung wurde bereits 1983 erteilt. Sie ist zudem ein personenbezogener Verwaltungsakt, der nicht die (bauliche) Nutzung von Grundstücken zum Regelungsinhalt hat. Der Nutzungsvertrag vom 4. Juli 1986 steht zudem in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Gewerbegenehmigung. bb) Für die Nutzung der hinteren Grundstücksbereiche besteht auch kein materieller Bestandsschutz aufgrund einer materiellen Baurechtskonformität nach DDR-Recht. Nach dem Vorbringen des Beigeladenen sind die hinteren Grundstücksflächen schon zu DDR-Zeiten funktionsgleich genutzt wurden. Ob bereits zu DDR-Zeiten eine funktionsgleiche Nutzung aufgenommen wurde und ob diese Nutzung nach dem Baurecht der DDR zulässig gewesen ist, sodass ein materieller Bestandsschutz entstanden wäre, kann offenbleiben, da die gegenwärtige Nutzung nach Befestigung der Fläche von diesem Bestandsschutz nicht gedeckt wäre. (1) Unter welchen Voraussetzungen ein materieller Bestandsschutz entsteht, ist nicht abschließend geklärt. Umstritten ist, ob auch einer formell illegalen Anlage bzw. Nutzung Bestandsschutz zukommen kann, wenn sie zu einem namhaften Zeitpunkt materiell-rechtlich legal war. Teilweise wird vertreten, dass eine genehmigungspflichtige Anlage bzw. Nutzung nur dann Bestandsschutz genießt, wenn sie von einer Baugenehmigung gedeckt ist (VGH München, Beschluss vom 23. März 2021 – 15 ZB 20.2906 –, Rn. 18, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2020 – 3 S 2590/18 –, Rn. 83, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, Rn. 27, juris; wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 2 A 1760/21 –, Rn. 54, juris; offenlassend: VGH München, Urteil vom 14. Mai 2024 – 1 N 23.2256 –, Rn. 19, juris). Der Senat neigt dieser Auffassung zu, da der Bestandsschutz eine Ausprägung des eigentumsrechtlichen Vertrauensschutzes ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt jedoch nicht vor, wenn ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder eine Nutzung aufgenommen wird, da der Eigentümer eine Eigentumsposition im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffen hat. Auch das formelle Baurecht bestimmt Inhalt- und Schranken des Eigentums. Ohne die erforderliche Baugenehmigung besteht ein Bau- bzw. Nutzungsverbot (vgl. § 72 Abs. 7 LBauO M-V). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Legt man in tatsächlicher Hinsicht den Vortrag des Beigeladenen zugrunde, dass die hinteren Grundstücksflächen schon zu DDR-Zeiten für den Betrieb genutzt worden seien, dürfte die Nutzung nach dem Baurecht der DDR zulässig gewesen sein. Eine Nutzung der unbefestigten hinteren Grundstücksfläche dürfte keiner Zustimmung des zuständigen Rates nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433 – BevölkerungsbauwerkeVO 1984) bedurft haben, da es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des Katalogs nach § 3 Abs. 2 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 handelte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 28). Gemäß § 7 Abs. 1 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 war damit auch keine Baugenehmigung der staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzung der hinteren Grundstücksflächen zu Betriebszwecken nach DDR-Recht materiell-rechtlich unzulässig war, bestehen nicht. (2) Ein danach in Betracht kommender materieller Bestandsschutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Nutzung der baulich umgestalteten hinteren Grundstücksflächen, da nach der Befestigung der Fläche insoweit keine Identität mit einem bestandsgeschützten Vorhaben mehr besteht. Eine nicht nur unwesentliche Änderung einer baulichen Anlage führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris Rn. 39). Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 60, juris). Instandsetzungsarbeiten dienen allein dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 60). Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, juris Rn. 8). Wird etwa ein Gebäude zerstört oder sind die Änderungen so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris Rn. 6). Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit auf einer bereits zu betrieblich genutzten Fläche erstmals eine bauliche Anlage errichtet wird. Die vom Beigeladenen durchgeführte Befestigung der hinteren Grundstücksteile ist keine vom Bestandsschutz gedeckte Instandhaltungsmaßnahme, sondern ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglichen Zustand in Form der Neuerrichtung einer baulichen Anlage. Eine Identität mit dem vormaligen Zustand besteht insoweit nicht. Dies folgt schon daraus, dass es sich erstmals um eine aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Die Landesbauordnung unterscheidet zwischen befestigten und unbefestigten Plätzen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a LBauO M-V). Die Befestigung gestattet eine Nutzungsintensivierung, etwa für schwerere Fahrzeuge. Die mit der Befestigung einhergehende Versiegelung verändert auch die Grundstücksentwässerung für Niederschlagswasser, da eine Versickerung nicht mehr möglich ist. Dass die Grundstücksfläche funktionsgleich genutzt werden soll, ist dabei unerheblich. Zudem ist durch die Beseitigung eines Gebäudes die Fläche erweitert worden. b) Die Nutzung der hinteren Grundstücksflächen durch den Beigeladenen verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin, da die Nutzung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65 zur Nutzungsart steht. aa) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46.19 –, juris Rn. 5). Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris Rn. 9). Unerheblich ist dabei, ob die gebietswidrige Nutzung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 – 7 B 2.08 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris Rn. 9). Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb eines Gebiets, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in demselben Bebauungsplan einheitlich – hier als allgemeines Wohngebiet – ausgewiesen ist. Das Grundstück im Bereich des WA1 und die Grundstücke des Beigeladenen im WA2 und WA6 führen nicht zur Zugehörigkeit der Grundstücke zu unterschiedlichen Baugebieten, da eine allein auf das Maß der baulichen Nutzung bezogene Binnengliederung des Baugebiets vorliegt, die das wechselseitige Austauschverhältnis in Bezug auf die Nutzungsart nicht berührt. bb) Die Nutzung als betriebsbezogene Lager- und Rangierfläche für den Betrieb des Beigeladenen ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Ein nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 allgemein zulässiger nicht störender Handwerksbetrieb liegt nicht vor, da der Betrieb des Beigeladenen die Gebietsversorgungsklausel nicht erfüllt. Der planungsrechtliche Begriff des Handwerksbetriebs ist deckungsgleich mit dem der Handwerksordnung (Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 23; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 155. EL August 2024, § 4 BauNVO Rn. 70). Ein Maurerbetrieb ist ein Handwerksbetrieb (vgl. § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Nr. 1 der Anlage A zur HwO). Der gebietsversorgende Bezug ist auch für nicht störende Handwerksbetriebe notwendige Voraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2005 – 10 B 1350/04 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, juris Rn. 62; Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 24). Dass der Betrieb des Beigeladenen nur der Versorgung des Baugebietes dient, ist nicht erkennbar. Es handelt sich zudem nicht um einen „nicht störenden“ Handwerksbetrieb. Bei der Beurteilung des Störpotentials ist grundsätzlich eine eingeschränkt typisierende Betrachtung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10: zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Oktober 1994 – 3 M 167/94 –, juris Rn. 32). Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris Rn. 11). Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris Rn. 11). Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris Rn. 17). Ein Maurerbetrieb ist typischerweise kein nicht störender Gewerbebetrieb. An das Vorliegen eines nicht störenden Gewerbetriebs sind aufgrund der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge zum Störpotential von Gewerbebetrieben – nicht störend, nicht wesentlich störend, nicht erheblich belästigend – verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 3 S 3153/94 –, juris Rn. 4). Auch wenn die Tätigkeit vorwiegend auf den Baustellen als Leistungsort erbracht wird, ist bei typisierender Betrachtungsweise das branchenübliche Erscheinungsbild auf dem Betriebshof mit dem einem allgemeinen Wohngebiet immanenten „Ruhebedürfnis“ nicht vereinbar und wird dieses durch die betriebsbedingten Lärmimmissionen eines Mauerbetriebs gebietsunverträglich beeinträchtigt. Durch das Be- und Entladen und den Zu- und Abfahrtsverkehr werden Störungen erzeugt, die der Ruhe eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstehen (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 4. September 2018 – 1 A 279/18 –, juris Rn. 56: Kurierdienst; VG Schwerin, Urteil vom 14. Juli 2017 – 2 A 3091/15 SN –, juris Rn. 26 ff.: Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2018 – AN 3 K 16.02050 –, juris Rn. 20:Lagerfläche für Baugewerbe). Aber auch bei einer konkret betriebsbezogenen Betrachtung ist der Betrieb des Beigeladenen als störend zu qualifizieren. Nach der vom Beklagten eingeholten schaltechnischen Untersuchung liegt der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 02, dem Wohngebäude der Klägerin, in der Variante 1 bei 54,2 dB(A) und in der Variante 2 bei 57,4 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird nur knapp eingehalten (Variante 1) bzw. sogar überschritten (Variante 2). Am IP 02 treten Spitzenpegel von 85,9 dB(A) auf. Zudem handelt es sich um einen größeren Betrieb mit 20 Mitarbeitern, der über einen LKW, einen Bagger und einen Gabelstapler verfügt. c) Die rückwärtige Nutzung der Grundstücke verstößt gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 18). Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 7). Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beurteilt sich grundsätzlich nach der TA Lärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 17 und 19). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist dies jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige – Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). In Bezug auf den Lärm von Stellplätzen wird die TA Lärm jedoch für nicht maßgeblich gehalten, um Wertungswidersprüche zur § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. April 2022 – 5 S 395/22 –, Rn. 22, juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 10 A 1719/22 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 A 10673/18 –, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 B 31.19 –, juris Rn. 3; Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3.00 –, juris Rn. 19). Hier ist eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 19). Die für Stellplätze geltende Relativierung der TA Lärm ist vorliegend aber nicht einschlägig, da die rückwärtigen Flächen einer „Mischnutzung“ unterliegen. Beide Grundstücke liegen im selben Baugebiet, einem allgemeinen Wohngebiet. Es liegt daher kein Fall eines Immissionskonflikts zwischen angrenzenden Baugebieten vor, also einer Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 der TA Lärm, für die Nr. 6.7 der TA Lärm eine Zwischenwertbildung vorsieht. Für die Zumutbarkeit gelten daher die Beurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm: tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Eine Zwischenwertbildung ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm unter dem Gesichtspunkt einer „Kleingemengelage“ (= gebietsinterne Gemengelage) vorzunehmen (OVG Koblenz, Urteil vom 16. März 2023 – 1 A 10112/22.OVG –, juris Rn. 33; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 10 S 951/03 –, juris Ls. und Rn. 11). Einer entsprechenden Anwendung steht entgegen, dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Die TA Lärm geht vom Konzept eines einheitlichen Schutzniveaus in einem Baugebiet aus (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm). Lediglich bei angrenzenden Baugebieten wird eine Mittelwertbildung ermöglicht. Dass die Problematik der „Kleingemengelage“ übersehen wurde, erscheint fernliegend. Eine Abweichung von den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten ist zudem (nur) im Rahmen einer Sonderfallprüfung möglich (vgl. Nr. 3.2.2 TA Lärm). Die Lärmimmissionen sind unzumutbar, da die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet überschritten werden. Nach dem vom Beklagten eingeholten Schallgutachten liegt der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 02, dem Wohngebäude der Klägerin, in der Variante 2 bei 57,4 dB(A) und überschreitet damit den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei dieser Variante um ein seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm handelt, trifft dies nicht zu. Die Überschreitung resultiert aus der Bewegung der Absperrgitterbox an der südlichen Grundstücksgrenze. Dies soll – so der Beklagte – weniger als 10 Mal im Jahr erfolgen. Unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass die Häufigkeitsangabe allein auf den Angaben des Beigeladenen beruht, liegen die Voraussetzungen für eine Bewertung als seltenes Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm nicht vor. Neben der begrenzten Häufigkeit („aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres“) setzt Nr. 7.2 TA Lärm voraus, dass die Immissionsrichtwerte „auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können“. Hieran fehlt es, da die Aufstellung der Gitterbox z.B. im vorderen Grundstücksbereich möglich ist. d) Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes gegenüber dem Beigeladenen hat, da die Sache nicht spruchreif ist. § 80 Abs. 2 LBauO M-V vermittelt Dritten grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht, wenn sich das Einschreiten als die einzige ermessensfehlerfreie Entschließung erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15.95 –, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 26). Werden durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, so hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 LB 49/15 –, juris Rn. 53; Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 –, juris Rn. 17). Anders verhält es sich jedoch, wenn Besonderheiten des konkreten Falles einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegenstehen können (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 LB 49/15 –, juris Rn. 53). Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs begründet im Regelfall einen Anspruch auf Einschreiten. Vorliegend bestehen jedoch besondere Umstände, die einen atypischen Sonderfall begründen, sodass sich ein Einschreiten im Umfang des klägerischen Begehrens nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung des Beklagten darstellt. Der Betrieb bestand bereits vor dem Erlass des Bebauungsplans und damit vor der Begründung des nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses durch Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet. Insoweit dringt nicht erstmalig eine gebietsfremde Nutzungsart ein. Die hinteren Flächen der Grundstücke des Beigeladenen wurden auch zu betrieblichen Zwecken genutzt, bevor der Bebauungsplan erlassen wurde, auch wenn der frühere Nutzungsumfang hinter dem aktuellen zurückbleibt. Eine ehemals vorhandene Bebauung bzw. Nutzung kann das Gewicht der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange relativieren, sodass nicht allein ein Einschreiten im begehrten Umfang ermessensgerecht ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. November 2020 – 15 B 20.679 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris Rn. 68). Auch aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt kein Anspruch auf Einschreiten im von der Klägerin begehrten Umfang, da die rückwärtigen Flächen einer Mischnutzung unterliegen, die im Hinblick auf die Immissionsträchtigkeit der Einzelnutzungen ein ermessensgerecht-differenziertes Vorgehen zulassen. Da der Beklagte davon ausgegangen ist, dass ein Einschreiten aufgrund Bestandsschutzes tatbestandlich ausgeschlossen ist, fehlt es an einer pflichtgemäßen Ermessenausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG M-V), sodass keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht. Der Klägerin kommt nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit nur ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Das Begehren auf Neubescheidung ist dabei als „Minus“ im Vornahmeantrag enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 11.03 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13). Im Rahmen der Neubescheidung hat der Beklagte zu beachten, dass ihm kein Entschließungsermessen („Ob“ eines Einschreitens) zukommt. Denn dass die Beeinträchtigung in quantitativer wie qualitativer Sicht im Wesentlichen unverändert ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 31) und damit auch ein Nichteinschreiten ermessensgerecht sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus den Luftbildern der Jahre 1992, 2000 und 2009 ergibt sich eine signifikant geringere Inanspruchnahme der rückwärtigen Fläche als nach der Befestigung. Hinsichtlich des Auswahlermessens („Wie“ des Einschreitens) ist der Senat gehindert, die dabei anzustellenden Ermessenserwägungen konkret vorzugeben, da eine maßnahmenbezogene Ermessensauübung durch den Beklagten fehlt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Ermessens beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Gerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 – 1 C 5.89 –, juris Rn. 15). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Beklagte maßgeblich zu erwägen haben wird, welche Maßnahmen geeignet sind, die Immissionsbelastung für das Grundstück der Klägerin, die von der Nutzung der rückwärtigen Grundstücksfläche ausgeht, auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Dabei kann das Maßnahmenspektrum von einer teilweisen – auf bestimmte Nutzungen beschränkten – bis zu einer vollständigen Untersagung der aktuell ausgeübten Nutzungen der hinteren Grundstücksflächen reichen als auch – auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V – bauliche Maßnahmen des Schallschutzes umfassen. Bei der Bestimmung, welche Immissionsbelastungen für die Klägerin zumutbar sind, kann berücksichtigungsfähig sein, welche Immissionsbelastungen von der Nutzung des Betriebsgrundstücks ursprünglich, vor Begründung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgegangen sind, wenn sich diese hinreichend sicher feststellen lassen. 2. Aus den Befugnisnormen des Bundesimmissionsschutzgesetzes folgt kein weitergehender Anspruch. Die Voraussetzungen für eine teilweise Untersagung des Betriebs von Anlagen nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG liegt nicht vor (vgl. § 25 Abs. 1 BImSchG). Dass die Immissionen Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, ist nicht ersichtlich (vgl. § 25 Abs. 2 BImSchG). Die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Gesundheitsschutz wird regelmäßig erst bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht (vgl. BeckOK UmweltR/Enders, 72. Ed. 1.10.2024, BImSchG § 25 Rn. 22 m.w.N.). Ein Vorgehen nach § 24 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Durchsetzung der dynamischen Betreiberpflichten bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen begründet keinen weitergehenden Anspruch der Klägerin als nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Die Klägerin selbst hat mit ihrer Berufung zu einem Vorgehen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auch nicht weiter vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels eigener Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung der rückwärtigen Flächen seines Betriebsgrundstücks. Die Klägerin ist seit 2009 Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 36/6, Flur 37 der Gemarkung A (postalische Anschrift: B-Straße in A), welches mit einem Wohngebäude bebaut ist und von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird. Der Beigeladene betreibt auf den drei nördlich angrenzenden Grundstücken Flurstücke 18, 19/1 und 19/2, Flur 37 der Gemarkung A (postalische Anschrift: C Straße 65/66 in A) einen Maurerbetrieb. Die Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65, der für sie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan ist am 25. März 2009 im Greifswalder Stadtblatt bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist 2019 (1. Änderung) und 2020 (2. Änderung) geändert worden. Die Änderungen betreffen nicht die streitgegenständlichen Flächen. Der Vater des Beigeladenen schloss 1986 einen Nutzungsvertrag mit dem VEB D für das Grundstück C Straße 65. Er beantragte im gleichen Jahr eine Genehmigung für den Ausbau der vorhandenen Bebauung als Materialzwischenlager für sein Baugeschäft. Ein Vorbau am Werkstattgebäude sollte abgerissen und das vorhandene Tor durch ein neues ersetzt werden, ein baufälliger Unterstellschauer sollte abgerissen und durch einen neuen ersetzt sowie ein Lagergebäude umgebaut werden. Die staatliche Bauaufsicht erteilte dem Vater des Beigeladenen einen Prüfbescheid vom 17. November 1986 für die Bebauung des Flurstücks 18. Nach der Bauzeichnung enthielt das Lagergebäude mehrere Lagerräume, ein Büro und eine ca. 6 m breite LKW-Garage. Im Jahr 1988 wurde ein Prüfbescheid zur Errichtung der Grundstückseinfriedung zur C Straße 65/66 und am 25. Februar 1990 ein Prüfbescheid für die Errichtung eines 15 t Zementsilos im vorderen Grundstücksbereich auf dem Grundstück erteilt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Einwirkung auf den Beigeladenen wegen der vom Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten. Der Beklagte hörte den Beigeladenen mit Schreiben vom 21. Mai 2015 an. Bei der Ortsbesichtigung am 20. Mai 2015 sei festgestellt worden, dass der hintere Bereich der Flurstücke 18, 19/1 und 19/2, der ehemals Grünfläche gewesen sei, mit Betonplatten befestigt worden sei, so dass Baufahrzeuge rangieren könnten. Nach dem Bebauungsplan befinde sich das Betriebsgelände in einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmeweise zulässig seien. Der Betrieb habe schon vor der Aufstellung des Bebauungsplans bestanden. Man gehe davon aus, dass sich der Fahrzeugverkehr auf den hinteren Grundstücksflächen verstärkt habe, sodass er jetzt störend wirke. Der Beigeladene nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2015 Stellung. Das Betriebsgelände sei nicht vergrößert worden. Die Flurstücke seien schon immer als Betriebsgelände genutzt worden. Die unbefestigte Grünfläche sei von jeher mit Baufahrzeugen befahren bzw. als Freilagerfläche genutzt worden. Mit der Errichtung des Bebauungsplangebiets sei das benachbarte Gelände durch massive Erdanfüllung mit Gefällrichtung zu seinem Grundstück erheblich angehoben worden. Wegen des auf sein Grundstück laufenden Niederschlagswassers sei er gezwungen gewesen, eine Befestigung mit Betonplatten vorzunehmen, um die Weiternutzung aufrecht erhalten zu können. Der Fahrzeugverkehr auf der hinteren Grundstücksfläche habe sich dadurch nicht verstärkt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein Einschreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht möglich und nicht notwendig sei. Der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei zwar weder ein nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 BauNVO noch ein nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, er genieße jedoch Bestandsschutz und sei daher in dem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Der Betrieb sei zu DDR-Zeiten zulässig errichtet worden. Durch den 2009 beschlossenen Bebauungsplan werde der Betrieb nicht rechtswidrig. Der Vorwurf, dass sich in den letzten Jahren die Nutzung des Grundstücks durch den Betrieb erhöht habe, könne nicht bestätigt werden. Die Flächen seien bereits seit Jahrzehnten komplett genutzt und befahren worden. Der Abbruch des Gebäudes, um die Nutzung des Grundstücks zu erleichtern und ein unnötiges Rangieren mit großen Fahrzeugen zu unterbinden, sei bauplanungsrechtlich nicht relevant und von der Behörde nicht beeinflussbar. Die Befestigung des hinteren Grundstücksteils sei zur Erhaltung der bisherigen Nutzung notwendig gewesen, da durch die Aufschüttung in der Soldmannstraße Regenwasser auf das Betriebsgrundstück geflossen sei. Der Abriss und die Befestigung stellten keine genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen dar. Der hintere Grundstücksteil sei seit Jahrzehnten zu Lagerzwecken genutzt und befahren worden. Die Umorganisation auf dem Grundstück überschreite nicht die Variationsbreite eines Baubetriebs. Mit Schreiben vom 23. November 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten, bauordnungsrechtlich gegen die Ausübung des Gewerbebetriebs des Beigeladenen einzuschreiten und ihr einen förmlichen Bescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf behördliches Einschreiten ab und begründete dies mit den im Schreiben vom 30. Oktober 2015 genannten Erwägungen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, zugegangen am 30. Dezember 2015, Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 31. Mai 2016. Sie führte im Wesentlichen aus: Die Auffassung, dass die gesamte Betriebsfläche Bestandsschutz genieße, werde nicht geteilt. Genehmigungen lägen nur für die in der Anlage 1 mit Ziffern 1 bis 3 gekennzeichneten Gebäude und für die mit Ziffer 4 gekennzeichnete Grundstückseinfriedung vor. Alle weiteren Anlagen bzw. Nutzungen (Ziffern 5 bis 13) seien ohne Genehmigung errichtet worden. Dass der Abbruch eines Gebäudes planungsrechtlich irrelevant sei, treffe bei isolierter Betrachtung zu. Daraus folge aber nicht, dass die mit einem Abbruch erst ermöglichte Nutzungsintensivierung planungsrechtlich irrelevant sei. Erst mit dem Abbruch sei es möglich gewesen, das gesamte Grundstück „im Kreis“ zu befahren. Seither werde der rückwärtige Grundstücksbereich permanent zum Be- und Entladen genutzt und würden Rangier- und Fahrzeugbewegungen stattfinden. Zudem werde der hintere Grundstücksbereich als Lagerplatz genutzt. Es könne sein, dass der rückwärtige Grundstücksbereich auch vor der Befestigung genutzt worden sei. Die alte Nutzung habe sich jedoch auf das Abstellen kleiner Lieferfahrzeuge beschränkt. Dies sei mit der aktuellen Nutzungsquantität und -qualität nicht vergleichbar. Die aktuelle Nutzung bewege sich nicht mehr innerhalb der Variationsbreite eines Baubetriebs; zudem könne hiervon nur gesprochen werden, wo eine Nutzung tatsächlich genehmigt worden sei. Der im rückwärtigen Grundstückbereich befindliche Verlade- und Lagerplatz sei als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Die ausgeübte Nutzung verstoße gegen die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet und verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Zudem stehe ihr ein Abwehranspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu, da die formell und materiell illegale Nutzung mit ganz erheblichen und unzumutbaren Belästigungen verbunden sei. Der Beklagte holte im Zuge des Widerspruchsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2017, zugestellt am 23. August 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zutreffend sei, dass nur die mit Ziffer 1 bis 4 in der Anlage gekennzeichneten Gebäude genehmigt seien. Es gehe jedoch nicht um die Gebäude, sondern um nutzungsbedingte Immissionen. Der Betrieb genieße wie im Ablehnungsbescheid ausgeführt Bestandsschutz. Die Klägerin berufe sich auf einen ihr zustehenden Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Gebietsart durch die Nutzung des Betriebs gewahrt bleibe. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Firma würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG durch Lärmimmissionen verursacht. Bei normalen Betriebsbedingungen würden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Zu einer Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte komme es nur, wenn die Absperrgitterbox an der südlichen Grundstücksgrenze bewegt werde. Da dies weniger als 10 Mal im Jahr der Fall sei, werde dieses Ereignis nach Nr. 6.3 der TA Lärm 98 bewertet. Der für die sogenannten seltenen Ereignisse geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) werde deutlich unterschritten. Die Klägerin hat am 21. September 2017 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Einschreiten nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Der Bebauungsplan setze ein allgemeines Wohngebiet fest. Ein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liege nicht vor. Die Nutzung als Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladeplatz sowie als Zwischenlager für Bauabfälle gehe typischerweise mit geräuschintensiven Aktivitäten einher, die einem Wohngebiet völlig fremd seien. Diese Wertung werde durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bestätigt, nach denen Lagerplätze den Gewerbe- und Industriegebieten zugewiesen seien. Es handle sich bei der gebotenen Betrachtung um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Zudem liege der Lagerplatz größtenteils außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die gebietsfremde Nutzung verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Die Grundstücke lägen im selben Baugebiet. Die Abgrenzungspunktlinie zwischen dem WA1 und WA2 diene nicht der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, sondern der Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes. Ein Bestandsschutz im Umfang der ausgeübten Grundstücksnutzung bestehe nicht. Die im Jahr 1986 erteilte Baugenehmigung betreffe die mit den Ziffern 1 bis 3 in der Anlage 1 gekennzeichneten Gebäude. Die mit der Ziffer 4 gekennzeichnete Grundstückseinfriedung sei im Jahr 1988 genehmigt worden. Alle weiteren Anlagen bzw. Nutzungen (Ziffern 5 bis 13) seien ohne Genehmigung errichtet oder ausgeübt worden. Die Genehmigung vom 17. November 1986 beziehe sich ausschließlich auf das Grundstück C Straße 65 und damit das Flurstück 18. Sie beziehe sich auf die genannten Gebäude; eine Nutzung des rückwärtigen Grundstückbereichs sei nicht Gegenstand der Genehmigung. Die derzeitige Nutzung verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus der von der Klägerin eingeholten fachgutachterlichen Stellungnahme der E GmbH + Co. KG vom 28. Januar 2020 ergebe sich, dass die Vorgaben der TA Lärm nicht erfüllt würden. Zwar bestehe grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aus Gründen effektiven Nachbarschutzes und wegen der ganz erheblichen Belästigungen sei aber allein ein Einschreiten ermessensgerecht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, sein Betriebsgrundstück C Straße 65/66 in A nicht zu Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladezwecken von Baumaterialien und Abfällen wie Bauschutt, Pappe und Folien etc. zu nutzen, soweit es nicht durch die Baugenehmigung vom 17. November 1986 genehmigt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Betrieb des Beigeladenen sei bereits vor der Erstellung des Bebauungsplans ausgeübt worden. Die Fläche im südlichen Bereich habe dem Betrieb schon vormals als Nutzfläche gedient. Diese Flächennutzung sei vom Bestandsschutz des bestehenden Betriebs gedeckt. Eine bestandschutzvernichtende Nutzungsänderung liege nicht vor. Eine unbefestigte Fläche sei genauso wie eine befestigte Fläche generell für einen Maurerbetrieb geeignet, um Fahrzeuge und Materialien dort zu lagern und zu bewegen. Die Umgestaltung habe zu keinem erhöhten Fahrzeugverkehr geführt. Sie sei dem erhöhten Wassereintrag durch die klägerische Bebauung geschuldet. Eine immissionsschutzrechtliche Störung werde durch das Immissionsgutachten nicht bestätigt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 20. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung des Beklagten, dem Beigeladenen einen Teil seiner betrieblichen Tätigkeiten auf dem Baugrundstück zu untersagen, sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V bestehe nur, wenn drittschützende Vorschriften verletzt seien. Auf eine formelle Illegalität könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Genehmigungspflicht allein im öffentlichen Interesse bestehe. Eine Nutzungsuntersagung wegen materieller Illegalität könne nur ergehen, wenn die Nutzung ununterbrochen gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoßen habe. Habe das Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht gestanden, genieße es Bestandsschutz. Dass das Vorhaben nicht genehmigt worden sei, spiele keine Rolle. Aus den Angaben des Beklagten und den Altakten ergebe sich, dass das Grundstück bereits zu DDR-Zeiten für den Maurerbetrieb genutzt worden sei. Dem Beigeladenen seien die Errichtung und der Umbau von baulichen Anlagen einschließlich einer LKW-Garage genehmigt worden. Das Grundstück habe danach wie heute sowohl der Materiallagerung als auch als Betriebshof für Fahrzeuge dienen sollen. Die Nutzung habe den damaligen Rechtsvorschriften entsprochen, sie sei nach § 68 der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen (Deutsche Bauordnung) zulässig gewesen. Die Klägerin habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass der rückwärtige Teil des Betriebsgrundstücks früher nicht zum Betrieb gehört habe. Der Nachweis lasse sich nicht mit Fotografien aus dem Internet belegen, da diese lediglich Momentaufnahmen darstellten. Der Beigeladene sei der Behauptung entgegengetreten. Er habe erklärt, die rückwärtige Grundstücksfläche vor der Wende übernommen und für seinen Betrieb, etwa zur Lagerung und Verladung von Schüttgut, genutzt zu haben. Ob seitdem die rückwärtige Fläche zeitweise weniger oder nicht genutzt worden sei, ändere nichts daran, dass die Flächen tatsächlich Teil des Betriebsgrundstücks gewesen seien. Dass sich die Nutzung des hinteren Grundstücksteils im Laufe der Zeit intensiviert habe, könne zutreffen, habe aber den Bestandsschutz nicht enden lassen. Vergleichbares gelte auch für den Betrieb auf den Flurstücken 19/1 und 19/2. Dass der Prüfbescheid vom 17. November 1986 lediglich das Flurstück 18 angebe, bedeute lediglich, dass die auf dieser Grundlage errichteten und zwischenzeitlich veränderten baulichen Anlagen auf diesem Flurstück belegen waren. Dass die Flurstücke 19/1 und 19/2 nicht Teil des Betriebsgrundstücks gewesen seien, ergebe sich daraus nicht. Gegen eine solche Annahme spreche zudem, dass die im Jahr 1988 genehmigte Grundstückseinfriedung entlang der Grimmer Straße auch vor dem Flurstück 19 errichtet werden sollte und worden sei. Es komme nicht darauf an, dass keine Baugenehmigung für die Nutzung dieser Flurstücke und des rückwärtigen Teils des Betriebsgrundstücks vorliege. Falls die bloße Nutzung von Grundstücken außerhalb der Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen in der DDR überhaupt genehmigungsbedürftig gewesen sei, könne die Klägerin hieraus keine Verletzung eigener Rechte herleiten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine geänderte Nutzung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Dies wäre etwa der Fall, wenn sich ein ursprünglich nicht wesentlich störendes Vorhaben zu einem Betrieb entwickelt hätte, der das Wohnen erheblich störe. Es liege ein nicht wesentlich störender Baubetrieb vor. Maßgeblich sei hierfür, dass es sich um einen kleineren Betrieb mit 20 Mitarbeitern handle, der lediglich über einen LKW, einen Bagger und einen Gabelstapler verfüge. Die Kleinlastwagen und Multicars fielen hinsichtlich ihres Störpotentials kaum ins Gewicht; alle neun Fahrzeuge verursachten zusammengenommen Emissionen, die deutlich hinter denen aus dem Betrieb des LKW oder des Gabelstaplers zurückblieben. Der räumliche und technische Umfang des Betriebs sowie seine personelle Ausstattung seien unterdurchschnittlich im Vergleich zu Betrieben dieser Art. Unabhängig davon sei nicht belegt, dass der Betrieb zu DDR-Zeiten eine geringere Störintensität aufgewiesen habe. Weiter bestehe kein Anspruch auf Einschreiten nach § 24 BImSchG. Die Klägerin könne nicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen. Der Baubetrieb sei vorhanden gewesen, als die Klägerin im Jahr 2009 ihr Bauvorhaben verwirklicht habe. Ihre Schutzwürdigkeit beurteile sich daher nach den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet. Es sei nicht auszuschließen, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags überschritten werde. Eine weitere Aufklärung sei jedoch nicht veranlasst, da offensichtlich ein ausreichender Schutz der Klägerin vor schädlichen Umwelteinwirkungen in anderer Weise als durch teilweise Untersagung des Betriebs erreicht werde könne, etwa durch Verlegung der rückwärtigen Container in den vorderen Grundstücksbereich, durch Einhausung oder Errichtung einer Schallschutzwand. Dass die Voraussetzungen für eine (teilweise) Betriebsuntersagung nach § 25 BImSchG vorlägen, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 18. März 2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 18. April 2023, zugestellt am 27. April 2023, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung, innerhalb der am 23. Mai 2023 beantragten und gewährten Verlängerung der Begründungsfrist, am 28. Juni 2023 begründet. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Für die Annahme eines materiellen Bestandsschutzes genüge es nicht, dass das Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen habe. Einer genehmigungspflichtigen Nutzung komme nur dann Bestandsschutz zu, wenn eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Klägerin könne daher eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, da störungsintensive Nutzungen auf dem rückwärtigen Bereich des Betriebsgrundstücks erst lange nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans aufgenommen worden seien. Sie seien nicht genehmigungsfähig, da sie in dem festgesetzten WA-Gebiet gebietsfremd seien. Sie könne ihren Anspruch auf die Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs stützen. Selbst wenn man eine bloße materielle Baurechtmäßigkeit für den Bestandsschutz ausreichen lasse, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe ohne schlüssige und nachprüfbare Darstellung der Umstände angenommen, dass die Nutzung den damaligen Rechtsvorschriften entsprochen habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, welche Nutzungen der Beigeladene zu welchem Zeitpunkt in welchem Bereich der Grundstücke aufgenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Klägerin habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, der rückwärtige Teil habe früher nicht zum Betrieb gehört. Damit habe das Verwaltungsgericht die Beweislastverteilung verkannt. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Aussagekraft der zahlreichen Luftbilder verkannt. Die Luftbilder aus den Jahren 1991, 1992 und 2005 zeigten, dass keine relevante Nutzung der rückwärtigen Grundstücksbereiche erfolgt sei. Erst nach Abriss des Backsteingebäudes sei der rückwärtige Grundstücksteil als Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladeplatz ausgebaut worden. Hier könne nicht von einer bloßen Nutzungsintensivierung gesprochen werden. Die aufgenommenen Nutzungen stünden einer bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung gleich. Hervorzuheben sei dabei insbesondere der aufgenommene Werksverkauf für Spezialstoffe in diesem Bereich, der für sich betrachtet bodenrechtliche Relevanz aufweise. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, dem Beigeladenen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 durch Ordnungsverfügung aufzugeben, sein Betriebsgrundstück Gemarkung A Flur 37 Flurstücke 18, 19/1 und 19/2 nicht zu Lager-, Abstell-, Rangier- und Verladezwecken von Baumaterialien und Abfällen wie Bauschutt, Pappe und Folien etc. zu nutzen, soweit es nicht durch die Baugenehmigung vom 17. November 1986 genehmigt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einem lediglich materiellen Bestandsschutz für den rückwärtigen Grundstücksbereich ausgegangen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der gesamte Betrieb betreffend alle drei Flurstücke eine Einheit bilde, der über einen formellen Bestandsschutz verfüge. Aus dem Umstand, dass nur Genehmigungen für Gebäude vorlägen, folge nicht, dass die Betriebstätigkeiten sich nur in den Gebäuden abspielen sollten. Dem ehemaligen Betriebsinhaber Jürgen D. sei am 3. November 1983 eine Gewerbegenehmigung erteilt worden. Zur Erteilung sei ein Nachweis der baulichen Voraussetzungen beizufügen gewesen. Ohne diesen Nachweis hätte die Gewerbegenehmigung versagt werden müssen. Dem Nutzungsvertrag vom 4. Juni 1986 könne entnommen werden, dass das Grundstück C Straße 65 zu gewerblichen Zwecken überlassen worden sei. Für die Instandsetzung von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken sei die Zustimmung vom 14. November 1986 erteilt worden. Nach der Deutschen Bauordnung sei eine gesonderte Baugenehmigung für die Nutzung des hinteren Grundstücksbereichs nicht erforderlich gewesen. Lager- und Abstellplätze seien weder anzeige- noch baugenehmigungspflichtig gewesen. Eine gesonderte Baugenehmigung aus Vorwendezeiten könne daher nicht vorliegen. Die formelle Genehmigung für die Nutzung der Flächen als Betriebsgelände könne in der erteilten Gewerbegenehmigung im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag gesehen werden. Seit Betriebsbeginn habe es keine wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des § 59 Abs. 1 LBauO M-V gegeben. Der Wechsel des Betriebsinhabers 1998/99 habe zu keiner Änderung des Betriebs geführt. Sollte sich der formelle Bestandsschutz auf die heutigen vorderen Grundstücksteile beschränken, käme es auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines materiellen Bestandsschutzes nicht an. Nach dem eingeholten Schallgutachten liege ein nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vor. Die materielle Genehmigungsfähigkeit liege auf der Hand. Eine Nutzungsuntersagung könne nicht ausgesprochen werden. Auch für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gebe es keine Grundlage. Sollte keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit anzunehmen sein, sei zu bedenken, dass der Klägerin allein der Gebietserhaltungsanspruch als drittschützende Norm zur Verfügung stehe. § 80 Abs. 2 LBauO M-V ermögliche nur ein Einschreiten nach Ermessen der Behörde. Die begehrte Nutzungsuntersagung wäre ermessensfehlerhaft, da die Nutzung untrennbar mit der Ausübung des Betriebs verbunden sei. Eine Stattgabe würde einer Untersagung des Betriebs insgesamt, also auch des formell genehmigten Teils, gleichkommen. Hier sei auf mildere Mittel zurückzugreifen, etwa eine Schallschutzmauer. Nicht nur das Eigentumsrecht der Klägerin sei tangiert, sondern auch die Rechte des Beigeladenen aus Art. 12 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.