Urteil
AN 9 K 21.1830
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bauvorlagen dürfen nicht widersprüchlich sein, da es Nachbarn grundsätzlich möglich sein muss, den Umfang einer möglicherweise bestehenden Rechtsverletzung allein aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der zu ihrem Inhalt gemachten Unterlagen zu beurteilen. Die Genehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kläger ist in der Pflicht darzulegen, welche Aktenbestandteile er nicht zur Einsicht erhalten hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Gerichts, dem Antrag des Klägers zur Bestimmtheit zu verhelfen oder abstrakt festzustellen, welche Bestandteile der Bauakte als Umweltinformationen iSd Art. 2 Abs. 2 BayUIG zu qualifizieren sind. Es war auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung seines Antrags im Hinblick auf die „ungekürzte Bauakte“ zu geben. Diese Pflicht trifft nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayUIG lediglich die informationspflichtigen Stellen, mithin nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG insbesondere die Behörden iSd Art. 1 BayVwVfG, nicht aber Gerichte. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauvorlagen dürfen nicht widersprüchlich sein, da es Nachbarn grundsätzlich möglich sein muss, den Umfang einer möglicherweise bestehenden Rechtsverletzung allein aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der zu ihrem Inhalt gemachten Unterlagen zu beurteilen. Die Genehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Kläger ist in der Pflicht darzulegen, welche Aktenbestandteile er nicht zur Einsicht erhalten hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Gerichts, dem Antrag des Klägers zur Bestimmtheit zu verhelfen oder abstrakt festzustellen, welche Bestandteile der Bauakte als Umweltinformationen iSd Art. 2 Abs. 2 BayUIG zu qualifizieren sind. Es war auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung seines Antrags im Hinblick auf die „ungekürzte Bauakte“ zu geben. Diese Pflicht trifft nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayUIG lediglich die informationspflichtigen Stellen, mithin nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG insbesondere die Behörden iSd Art. 1 BayVwVfG, nicht aber Gerichte. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den klägerischen Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Gutachten im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für den Schreinereibetrieb auf den FlNr. … u. … jeweils der Gemarkung … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 4.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Streitgegenständlich ist einerseits die klägerseitig begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von sieben Garagen unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 24. September 2021. Andererseits streitgegenständlich ist das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen hinsichtlich des an das Baugrundstück angrenzenden Schreinereibetriebs zu verpflichten. B. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringem Teil begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erteilung seines streitgegenständlichen Bauvorbescheids zu (Ziffer I.). Im Hinblick auf die begehrte Akteneinsicht steht dem Kläger nur ein Anspruch auf Bescheidung, nicht auf Verpflichtung des Beklagten, und dieser Anspruch auch nur im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Gutachten zu (Ziffer II). I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung des Vorbescheides könnte sich nur aus Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ergeben. Die Voraussetzungen der Norm sind allerdings nicht gegeben, sodass kein Anspruch auf Neuverbescheidung der Bauvoranfrage besteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch dem klägerischen Begehren zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides war damit nicht nachzukommen. Ein Vorbescheid ist nach Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die vorliegend geplante Errichtung von sieben Garagen ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da die verfahrensfreien Maße des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) BayBO überschritten sind. Eine Genehmigungsfreistellung der Garagen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO scheidet bereits deshalb aus, weil das beantragte Vorhaben die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nicht einhält (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Im vorliegend einschlägigen, vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sowie mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO können jedoch einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab in einer Bauvoranfrage geprüft werden. Vorliegend hat der Kläger keine Frage im Rahmen des Bauantragsvordrucks formuliert; das Beiblatt für Bauvoranfragen fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen wollte. Dies ergibt sich aus den Hinweisen zu Ziffer 6 des Bauantragsvordrucks „Wird keine Frage gestellt, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in Ziff. 2 beschriebenen Vorhabens Gegenstand der Anfrage“ (vgl. auch Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 29.08.2018, Seiten 2 und 3). Vonseiten des Beklagten war daher allein die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids war bereits deshalb nicht auszusprechen, weil sich die der Voranfrage zugrundeliegenden Bauvorlagen nach der Auffassung des Gerichts als widersprüchlich und mithin als unbestimmt erweisen (s. Ziffer 1.). Die Bauvorlagen erweisen sich darüber hinaus auch als unzureichend, weil sie nicht von einem Bauvorlageberechtigten erstellt worden sind (s. Ziffer 2.). Es kann daher dahinstehen, ob das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zulässig ist, insbesondere, ob dem Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche zu erteilen ist. Auch ein Eingehen auf eine etwaige präjudizielle Wirkung der bisherigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 1. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids war bereits deshalb nicht auszusprechen, weil sich die der Voranfrage zugrundeliegenden Bauvorlagen als widersprüchlich und daher als unbestimmt erweisen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann nur dann gegeben sein, wenn das beantragte Vorhaben auf der Grundlage des Bauantrags und der Bauvorlagen anhand der heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden kann, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO. Sofern die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind und somit kein prüffähiger Bauantrag gegeben ist, darf die Behörde auch nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass es die Bauordnungsbehörde entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO unterlassen hat, den Bauherren zur Ergänzung der Bauvorlagen aufzufordern (BayVGH, B.v. 26.09.2002 – 26 ZB 99.1925; VG München, U.v. 21.09.2020 – M 8 K 18.3139). Diese Ausführungen gelten über Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid und den zugrundeliegenden Antrag. Ein Vorbescheid beinhaltet namentlich die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorweg entschiedenen Fragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen (BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 BV 04.863). Wegen dieser Bindungswirkung ist der Vorbescheid ein Verwaltungsakt, welcher nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Mithin muss auch der dem Vorbescheid zugrundeliegende Antrag – wie auch der zeitlich nachfolgende Bauantrag – selbst hinreichend bestimmt sein (BayVGH, U.v. 05.07.2017 – 2 B 17.824). Dem Antrag muss zumindest durch Auslegung der Angaben eindeutig zu entnehmen sein, welches Vorhaben in welchem Umfang zur Überprüfung gestellt wird (OVG NRW, U. v. 11.07.2002 -10 A 5372/99). Es ist hierbei nicht Aufgabe der Behörde, aus mehreren in Betracht kommenden Bebauungsmöglichkeiten eine prüf- und genehmigungsfähige herauszusuchen (BayVGH, U.v. 08.12.2015 – 15 B 14.1840, BayVGH, B.v. 11.01.2011 – 15 ZB 08.1565; Schwarzer/König/Laser, BayBO Art. 71 Rn. 8, 9). Dem Bestimmtheitserfordernis ist dabei nur dann genüge getan, wenn die mit dem Vorbescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen Bewertung nicht zugänglich ist. An der erforderlichen Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags fehlt es z.B., wenn dieser mehrere Auslegungsalternativen zulässt, ohne dass hinreichend bestimmt ist, welche Frage der Antragsteller mit Bindungswirkung geklärt wissen will (OVG Greifswald, U.v. 17.01.2007 – 3 L 231/99). Diesen Anforderungen genügen die Bauvorlagen, welche dem klägerseitig begehrten Vorbescheid zugrunde liegen, nicht. a) Vorliegend weisen die dem beantragten Vorbescheid zugrundeliegenden Ansichten und Schnitte (Behördenakte Seiten 51, 52 und 53) sowohl untereinander als auch im Hinblick auf die auf den 9. April 2021 datierenden Formblätter widersprüchliche Angaben auf, welche zur Unbestimmtheit der Bauvorlagen führen. Während die sich auf Seite 52 der Behördenakte befindliche Seitenansicht ein Pultdach mit Dachneigung darstellt, finden sich in den Seitenansichten der weiteren Bauvorlagen (Seiten 51 und 53 der Behördenakte) sowie in sämtlichen Schnitten (Seiten 51, 52 und 53 der Behördenakte) Flachdächer ohne Dachneigung. Auf allen drei Seiten finden sich zudem die folgenden Ausführungen: „Das Dach wird als bekiestes Flachdach mit innenliegender Entwässerung ausgeführt.“ Hingegen findet sich in den Formblättern unter Ziffer 5 „Vorhaben“ die Eintragung „Als Dachform Pultdach max. 7 Grad Neigung mit Eindeckung rotes Trapezblech.“ Für das Gericht ist aufgrund dieses Widerspruchs nicht erkennbar, welche Dachform sowie Dachneigung die streitgegenständlichen Garagen letztlich aufweisen sollen und – daher auch – welches konkrete Vorhaben von dem Beklagten geprüft werden soll. Es ist aber gerade nicht Aufgabe der Behörde, aus mehreren in Betracht kommenden Bebauungsmöglichkeiten eine prüf- und genehmigungsfähige herauszusuchen. b) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023, der Beigeladenen müsse bewusst gewesen sein, dass ein Pultdach geplant sei, da man dies so abgestimmt habe und die Verwaltung der Beigeladenen auch dem zuständigen Stadtratsausschuss die Planung mit Pultdach vorgelegt habe. Zwar hat das Gericht grundsätzlich das vollständige Gesamtergebnis des Verfahrens zur Grundlage der freien richterlichen Überzeugungsbildung zu machen (BeckOK VwGO/Breunig, VwGO § 108). Aus dem Begriff des „Gesamtergebnisses“ folgt dabei, dass das Gericht seine Überzeugung auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffes bilden muss und bei seiner Überzeugungsbildung nicht einzelne Elemente und Umstände vollkommen außer Betracht lassen darf (Selektionsverbot; NK-VwGO/Stephan Rixen, VwGO § 108 Rn. 24). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Inhalt des Vorbescheids zweifelfrei aus dem Vorbescheid selbst ergeben muss. Auch etwaig betroffene Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie durch den Vorbescheid betroffen sind (Busse/Kraus, BayBO Art. 71 Rn. 96). Dritte verfügen regelmäßig aber nicht über die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Bauvorlagen dürfen insbesondere nicht widersprüchlich sein, da es Nachbarn grundsätzlich möglich sein muss, den Umfang einer möglicherweise bestehenden Rechtsverletzung allein aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der zu ihrem Inhalt gemachten Unterlagen zu beurteilen. Die Genehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. zu alledem VG München, U.v. 30.09.2019 – M 8 K 18.6099; VG Ansbach, B.v. 30.07.2018 – 3 S 18.1118). Ähnliches gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger der Nachbarn und des Antragstellers, welche den Inhalt des Vorbescheids aufgrund dessen grundstücksbezogener Wirkung gegen sich gelten lassen müssen. c) Die widersprüchlichen Bauvorlagen sind auch von der vorliegend gestellten Vorbescheidsfrage umfasst. Da in den streitgegenständlichen Formblättern keine (abweichende) Vorbescheidsfrage formuliert wurde, erfasst die Vorbescheidsfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, mithin die Frage, ob das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie sonstigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der einschlägige Bebauungsplan Nr. … „Ortsteil …“ der Beigeladenen sieht unter den mit „Nutzungsschema“ überschriebenen Skizzen vor, dass „Wohn- und Nebengebäuden“, insbesondere Garagen mit einem Satteldach mit 45-55 Grad Dachneigung zu errichten sind. Die Frage, ob es sich bei den klägerseitig geplanten Garagen um Nebengebäude handelt, für welche die genannte Dachform und Dachneigung unmittelbar anzuwenden sind, stellt gerade eine bauplanungsrechtliche Frage dar, welche im Rahmen des Vorbescheidsantrags zu entscheiden wäre. Namentlich entscheidet sich die Frage, ob es bei einem Gebäude um ein Haupt- oder Nebengebäude handelt, nach dessen konkreter Art der Nutzung und damit aus einer bodenrechtlichen Perspektive (vgl. insoweit auch die Unterscheidung in §§ 2-11 BauNVO zu § 14 BauNVO). Sollte in diesem Rahmen zu dem Ergebnis gekommen werden, dass es sich um ein Nebengebäude handelt, so wäre darüber zu entscheiden, ob für die geplanten Garagen des Klägers hinsichtlich der Dachform und Dachneigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen wäre, was ebenfalls eine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens darstellt. Sollte in diesem Rahmen hingegen zu dem Ergebnis gekommen werden, dass es sich bei dem Vorhaben um ein Hauptgebäude handelt, so wäre darüber zu entscheiden, ob die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform und Dachneigung entsprechend heranzuziehen ist, was sich ebenfalls als eine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens darstellt. Soweit aber die voraussichtliche Bestandskraft des Vorbescheides reichen wird, müssen auch die Bauvorlagen den dargelegten Anforderungen an die Bestimmtheit genügen. Wie dargelegt genügen die Bauvorlagen diesen Anforderungen jedoch nicht. 2. Die Bauvorlagen erweisen sich darüber hinaus auch als unzureichend, weil sie nicht von einem Bauvorlageberechtigten erstellt worden sind. Auch deshalb war eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht auszusprechen. Nach Art. 61 Abs. 1 BayBO müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Fehlt dem Entwurfsverfasser die Bauvorlageberechtigung, so sind die von ihm erstellten Bauvorlagen mangelhaft nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Bauaufsichtsbehörde fordert den Bauherrn unter Fristsetzung zur Behebung dieses Mangels auf, Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Will der Bauherr seinen Bauantrag trotz fehlender Qualifikation des Entwurfsverfassers aufrechterhalten, so ist der Bauantrag abzulehnen (Busse/Kraus/Shirvani, BayBO Art. 61 Rn. 18 und 22). Auch der Entwurfsverfasser eines Vorbescheidsantrags muss nach Art. 61 BayBO bauvorlageberechtigt sein, wenn die Bauvorlagen die Situierung und wesentliche gestalterische oder konstruktive Teile der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen. Da der Vorbescheidsantrag und der Vorbescheid bereits einen Teil der Baugenehmigung vorwegnehmen, kommt es nicht darauf an, dass in Art. 71 Satz 4 BayBO für den Vorbescheid kein Verweis auf Art. 61 BayBO aufgeführt ist (Busse/Kraus/Decker, BayBO Art. 71 Rn. 41). a) Die vonseiten des Klägers geplanten Garagen stellen Gebäude nach Art. 2 Abs. 2 BayBO dar, da sie selbstständig benutzbare, überdeckte und von Menschen betretbare bauliche Anlagen sind. Wie dargelegt sind die Garagen auch genehmigungspflichtig. Daher hätten die streitgegenständlichen Bauvorlagen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein müssen, der bauvorlageberechtigt ist. Hieran fehlt es jedoch. Die auf den 9. April 2021 datierenden Formblätter weisen unter Ziffer 1 „Entwurfsverfasser“ den Namen des Klägers auf. Zudem ist das Feld „keine Bauvorlageberechtigung“ angekreuzt worden. In den Formblättern unter Ziffer 11 „Unterschriften“ findet sich keine Unterschrift eines Entwurfsverfassers. Auch nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 hat sich dieser bei der Erstellung der Bauvorlagen keines Bauvorlageberechtigten bedient. Bei der Anfertigung der Ansichten und Schnitte sei er von dem Unternehmen …, unterstützt worden. Es kann dabei auch dahinstehen, ob dieses Unternehmen ein bauvorlageberechtigtes Unternehmen nach Art. 61 Abs. 9 BayBO ist, da auf den Bauvorlagen gerade nicht der Name einer bauvorlageberechtigten Person angegeben ist (Art. 61 Abs. 9 Satz 2 BayBO) und auch keine bauvorlageberechtigte Person mit ihrer Unterschrift auf den Bauvorlagen bzw. Formblättern die Verantwortung für den Vorbescheidsantrag und die zugrundeliegende Planung übernommen hat. b) Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München vom 29. April 2003 (BayVGH, B.v. 29.04.2003 – 26 ZB 02.2372). Denn in dieser Entscheidung stellte das Gericht lediglich fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Antrag auf Vorbescheid ohne Unterschrift eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bescheidungsfähig sei, wenn diesem Antrag keine Bauvorlagen beigefügt seien (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2003 – 26 ZB 02.2372, Rn. 14). Eine dem Vorbescheidsantrag beigefügte Skizze erachtete das Gericht nicht als Bauvorlage im Sinne der Bauvorlagenverordnung. Diese diene nur zur konkretisierenden Erläuterung der formulierten Vorbescheidsfrage. Im streitgegenständlichen Verfahren liegt der Fall hingegen anders. Der Kläger hat gerade keine Vorbescheidsfrage formuliert, sondern die Frage offengelassen. Die klägerseitig eingereichten Dokumente weisen einen hohen Detailgrad auf und sind bemaßt. Lediglich das Dokument auf Seite 52 der Behördenakte weist den Zusatz „unmaßstäblich – zur Maßentnahme nicht geeignet“ auf, obgleich es ausweislich der „Legende“ dennoch im Maßstab 1:100 erstellt worden ist. Auch sind die Darstellungen auf den Dokumenten auf den Seiten 51 bis 53 der Behördenakte mit „Schnitt“, „Grundriss“ und „Seitenansicht“ überschrieben, welche gerade Begriffe für Bauzeichnungen aus der Bauvorlagenverordnung sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BauVorlV). Auch der Lageplan bzw. der Auszug aus dem Katasterwerk (Behördenakte Seite 50) weist eine Vielzahl der nach § 7 Abs. 3 BauVorlV erforderlichen Inhalte eines Lageplans auf (beispielsweise Maßstab, Flurstücknummern, vorhandene Bebauung, Situierung des Vorhabens) und ist daher als Bauvorlage nach § 7 BauVorlV zu qualifizieren. Soweit einem Vorbescheidsantrag aber – wie vorliegend – Bauvorlagen beigefügt sind, muss es zwingend bei der Pflicht des Art. 61 Abs. 1 BayBO bleiben, die Vorlagen von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellen zu lassen. Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 61 Abs. 1 BayBO, welcher die Vorlageberechtigung für die Erstellung aller Bauvorlagen von genehmigungspflichtigen Gebäuden vorsieht. Zumindest ungenau erscheinen vor diesem Hintergrund diverse Ausführungen in der Kommentarliteratur: „Die Bauvorlageberechtigung spielt deshalb keine Rolle bei Anträgen, die ausschließlich die planungsrechtliche Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Inhalt haben. Die Bauvorlageberechtigung betrifft ausschließlich bauordnungsrechtliche, nicht aber bauplanungsrechtliche Fragen.“ (Busse/Kraus/Shirvani, BayBO Art. 61 Rn. 37) „Soweit der Bauherr jedoch nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 ausnahmsweise keinen Entwurfsverfasser bestellen muss, weil er selbst die Bauvorlageberechtigung besitzt oder – bei einem einfachen Vorhaben – selbst in der Lage ist, vollständige und brauchbare Bauvorlagen zu erstellen, greift Art. 61 nicht ein. Das kommt vor allem bei einem Vorbescheidsantrag zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit in Betracht. Wenn das Vorhaben vom Bauherrn so beschrieben (und zeichnerisch dargestellt) wird, dass die für die Prüfung erforderlichen Eckdaten bestimmt werden können, müssen die Bauvorlagen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein“ (Schwarzer/König/Schiebel, BayBO Art. 61 Rn. 7). „Von der Bauvorlageberechtigung sind aber nicht Vorbescheidsanträge erfasst, die nur die Bebaubarkeit eines Grundstückes, wie die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung mit Gebäuden (Bebauungsgenehmigung) ohne Einzelheiten eines Gebäudes zum Gegenstand haben.“ (Busse/Kraus/Decker, BayBO Art. 71 Rn. 41) Dem Wortlaut des Art. 61 Abs. 1 BayBO ist weder eine Unterscheidung nach bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Fragen einerseits, noch eine Erheblichkeitsschwelle dahingehend zu entnehmen, dass es für einfach gelagerte Vorhaben keines vorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedarf. Stattdessen knüpft Art. 61 Abs. 1 BayBO die Pflicht zur Bauvorlageberechtigung ausschließlich an die drei Tatbestandsmerkmale „Genehmigungspflicht“, „Bauvorlagen“ und „Gebäude“. Gegen die in der Kommentarliteratur vertretene Erheblichkeitsschwelle spricht bereits die Existenz des Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO. Denn die dortige Normierung der sog. kleinen Bauvorlageberechtigung für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen hinsichtlich der „einfachen Änderung von sonstigen Gebäuden“ bräuchte es gerade nicht, wenn es bei einfachen Vorhaben überhaupt keiner Vorlageberechtigung bedürfte. Eine Entbindung von der Pflicht zur Vorlageberechtigung für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben über die Verfahrensfreiheit hinaus, wie es beispielsweise § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO vorsieht, hat der bayerische Landesgesetzgeber zudem gerade nicht getroffen. Auch die Unterscheidung nach bauordnungsrechtlichen Fragen einerseits und bauplanungsrechtlichen Fragen andererseits findet keine Stütze im Gesetz. Zudem kann auch die Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens konstruktive bzw. technische Fragen aufwerfen, welche die Übernahme der Verantwortung für die Bauvorlagen durch einen Vorlageberechtigten erfordert. So liegt es vorliegend beispielsweise hinsichtlich der Dachform und der Dachneigung der klägerseitig geplanten Garagen. Im vorliegenden Vorhaben tritt noch hinzu, dass nach den Bauvorlagen bereits die konkrete Situierung des Gebäudes (vgl. Behördenakte Seite 50) und wesentliche gestalterische sowie konstruktive Teile (Dachform und Dachneigung) zur Überprüfung gestellt sind und damit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren, in welchem unfraglich die Erstellung der Bauvorlagen durch einen Vorlageberechtigten gesetzliche Pflicht ist, kaum noch zu überprüfende Anforderungen verbleiben. In einem solchen Fall nur für das nahezu inhaltsleere Baugenehmigungsverfahren einen Bauvorlageberechtigten zu fordern, für das Vorbescheidsverfahren mit umfangreicher Prüfung hingegen auf einen Vorlageberechtigten zu verzichten, erscheint widersprüchlich. So sieht es im Ergebnis wohl auch die Kommentarliteratur (vgl. Busse/Kraus/Decker, BayBO Art. 71 Rn. 41). c) Etwas Anderes folgt auch nicht aus der klägerischen Aussage in der mündlichen Verhandlung, vonseiten der Beigeladenen sei die fehlende Bauvorlageberechtigung nicht gerügt worden. Denn die Pflicht des Art. 61 Abs. 1 BayBO, Bauvorlagen durch bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser erstellen zu lassen, steht nicht zur Disposition der Beteiligten des behördlichen Verfahrens. Die Pflicht folgt als baupolizeiliche Pflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Kläger konnte auch nicht auf die Aussagen vonseiten der Beigeladenen vertrauen, da es sich bei dieser gerade nicht um die untere Bauaufsichtsbehörde handelt, sondern um die Gemeinde, deren Zuständigkeit im Baugenehmigungsverfahren auf die Entgegennahme des Vorbescheidsantrags und die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen beschränkt ist. Eine Kompetenz zur Überprüfung des Vorbescheidsantrags auf formelle Fehler kommt der Beigeladenen gerade nicht zu. 3. Nach alledem war der klägerische Antrag auf Erteilung des Vorbescheids zur Errichtung der sieben Garagen abzulehnen. II. Der klägerische Antrag bezüglich der Akteneinsicht ist nur in dem im Tenor niedergelegten Umfang begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Gutachten und diesbezüglich auch nur ein Anspruch auf Bescheidung, nicht auf Verpflichtung des Beklagten zu. Im Übrigen war die Klage diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. a) Der streitgegenständliche Antrag lässt nach Auslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB analog erkennen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. So begehrt der Kläger Einsicht in „die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Schreinerei Lämmermann für den Betrieb der Lackieranlage (…) mit den relevanten Gutachten sowie Betriebstagebuch der letzten drei Jahre“ sowie „die vollständige Bauakte in ungekürzter Form“. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger Einsicht in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, in die immissionsschutzfachlichen Gutachten, in das Betriebstagebuch der letzten drei Jahre sowie in verbleibenden Teile der Bauakte begehrt. b) Im Hinblick auf die begehrte Vorlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war der Antrag bereits deshalb abzulehnen, da eine solche nicht vorliegt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie ausweislich der Behördenakte (Seiten 134 ff.) wurde der Schreinereibetrieb lediglich bauaufsichtlich, nicht immissionsschutzrechtlich genehmigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den zum Schreinereibetrieb gehörenden Lackierraum, für den der Kläger die seiner Meinung nach bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegt haben möchte. Der Lackierraum wurde mit Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1995 genehmigt. Diese bauaufsichtliche Genehmigung enthält auch gerade Auflagen zum Betrieb der Lackieranlage (beispielsweise Auflage 36 zu den Betriebszeiten, Auflagen 37 bis 39 zur Abluft und zum Schallschutz, Auflage 40 zu Lösungsmittelmengen; vgl. Behördenakte Seite 145). Inwiefern neben dieser bauaufsichtlichen Genehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestehen soll, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Einsicht in eine nichtexistierende Genehmigung kann dem Kläger nicht positiv beschieden werden. c) Im Hinblick auf die begehrte Einsicht in die ungekürzte Bauakte war der Antrag deshalb abzulehnen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie ausweislich der Behördenakte bereits Einsicht zumindest in weite Teile der Bauakte erhalten hat. Die Baugenehmigung vom 12. Januar 1995 samt Bauvorlagen und Nebenbestimmungen hat die Beigeladene mit Schreiben vom 25. Mai 2022 dem Gericht vorgelegt. Mit Gerichtsschreiben vom 30. Mai 2022 hat der Kläger diese Unterlagen erhalten. Zudem bleibt hinsichtlich des Antrags unklar, zu welchen konkreten Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayUIG, bzw. wie dieser Antrag über die Einsichtnahme in die immissionsschutzfachlichen Gutachten konkret hinausgeht. Der Kläger ist aber in der Pflicht, darzulegen, welche Aktenbestandteile er nicht zur Einsicht erhalten hat. Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Antrag des Klägers zur Bestimmtheit zu verhelfen oder abstrakt festzustellen, welche Bestandteile der Bauakte als Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG zu qualifizieren sind. Es war auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung seines Antrags im Hinblick auf die „ungekürzte Bauakte“ zu geben. Diese Pflicht trifft nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayUIG lediglich die informationspflichtigen Stellen, mithin nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG insbesondere die Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, nicht aber Gerichte. d) Im Hinblick auf die begehrte Einsicht in das Betriebstagebuch der letzten drei Jahre war der Antrag deshalb abzulehnen, weil sich der Informationsanspruch des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG auf diejenigen Umweltinformationen beschränkt, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt. Nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 verfügt der Beklagte allerdings nicht über die Betriebstagebücher des Schreinereibetriebs. Hierfür spricht auch die Auflage in Ziffer 41 des Baugenehmigungsbescheides vom 12. Januar 1995, welche lediglich eine Pflicht des Betreibers zum Führen des Betriebstagebuchs und eine Herausgabe an die Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen, nicht aber eine ungefragte Herausgabe an die Behörde anordnet: „Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, aus dem die Menge und Art des eingesetzten Lackes zu entnehmen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art und Umfang der Einträge sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.“ Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte nicht über das Betriebstagebuch verfügt, sodass diesbezüglich kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG besteht. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Beklagte das Betriebstagebuch anfordert und es dem Kläger im Nachgang zur Verfügung stellt. Denn das BayUIG sieht lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung von Anträgen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayUIG an diejenigen Stellen vor, welche über die verfügbaren Informationen verfügen, nicht jedoch eine Pflicht zur Anforderung von Informationen und Unterlagen Dritter. e) Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Gutachten, diesbezüglich aber nur ein Anspruch auf Bescheidung, nicht auf Verpflichtung des Beklagten zu. (1) Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG. (2) Die immissionsschutzfachlichen Gutachten sind Umweltinformationen gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder -faktoren (Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayUIG) auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zwar verfügt der Baugenehmigungsbescheid vom 12. Januar 1995 über keine ausführliche Begründung, welche auf immissionsschutzfachliche Gutachten verweist. Die Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Schallschutz im Genehmigungsbescheid legen aber nahe, dass als Grundlage für die Genehmigung entsprechende Gutachten erstellt worden sind bzw. bereits zur Verfügung standen. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 08.05.2019 – 7 C 28.17) sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH, U.v. 20.12.2022 – 5 B 22.1532) vertreten die Auffassung, dass die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG Bund weit zu verstehen seien. Es genüge ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Hieraus folge, dass sogar die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes grundsätzlich insgesamt – d.h. mit ihrem vollständigen Inhalt – als Maßnahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG anzusehen sei. Es genüge für den Umweltbezug hierbei die von dem Vorhaben ausgehende Flächenversiegelung. Nichts Anderes kann für immissionsschutzfachliche Gutachten gelten, welche als Grundlage einer Baugenehmigung fungieren. (3) Einer unmittelbaren Verpflichtung des Beklagten steht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Verpflichtungsanspruch auf Akteneinsicht nicht entscheidungsreif war. Der Beklagte hatte insbesondere noch nicht näher geprüft, inwieweit dem Anspruch Ablehnungsgründe entgegenstehen können. Zu prüfen wäre einerseits, eine etwaig offensichtlich missbräuchliche Antragstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG. Andererseits wäre vonseiten des Beklagten zu prüfen, ob der Akteneinsicht in die immissionsschutzfachlichen Gutachten der Schutz sonstiger Belange entgegensteht, Art. 8 BayUIG. Insbesondere kommt grundsätzlich in Betracht, dass im Einzelfall die Gewährung einer Einsicht des Klägers schutzwürdige Interessen Dritter beinträchtigen könnte (vgl. beispielsweise VGH BW, U.v. 17.12.2020 – 10 S 3000/18). Derartige schutzwürdige Interessen Dritter hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung als möglicherweise gegeben erachtet. Das Gericht kann die erforderliche Prüfung und ein eventuelles Drittbeteiligungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayUIG nicht sachgerecht anstelle des Beklagten durchführen. Soweit dem Antrag des Klägers kein Ablehnungsgrund nach Art. 8 BayUIG entgegensteht, wird der Beklagte ferner darüber zu entscheiden haben, in welcher Weise der Informationszugang zu eröffnen ist, Art. 3 Abs. 2 BayUIG. Dem geltend gemachten Verpflichtungsanspruch fehlt aus diesen Gründen die erforderliche Spruchreife (BVerwG, U.v. 28.7.2016 – 7 C 7/14; BayVGH, U.v. 20.12.2022 – 5 B 22.1532). Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf Bescheidung seines Antrags im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Gutachten zu, welcher als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten ist (Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 51). 2. Zu demselben Ergebnis kommt auch die Bewertung nach Art. 29 BayVwVfG. Auch ein diesbezüglicher Anspruch auf Akteneinsicht durch Beteiligte ginge nicht über die Bescheidung hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Gutachten des Schreinereibetriebs hinaus. Denn auch Art. 29 BayVwVfG gewährt keinen Anspruch auf die Beschaffung von Informationen durch die jeweilige Behörde, hier des geforderten Betriebstagebuchs (Schoch/Schneider, VwVfG § 29 Rn. 27: „Aus der Norm folgt kein Beiziehungsanspruch.“; BayVGH, U.v. 17.02.1998 – 23 B 95.1954). Auch im Rahmen des Art. 29 BayVwVfG ist behördenseitig eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen bzw. berechtigten Interessen des Einzelnen angezeigt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG), sodass keine Spruchreife gegeben wäre. Es kann daher dahinstehen, ob der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG zeitlich entweder bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens oder bis zur Unanfechtbarkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung besteht und ob es sich bei den klägerseits geforderten Unterlagen überhaupt um „das Verfahren betreffende Akten“ im Sinne der Norm, mithin um solche Akten handelt, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens angelegt bzw. entstanden sind (zu alledem siehe BeckOK VwVfG/Herrmann, VwVfG § 29 Rn. 10 und 20). C. Nach alledem war dem Antrag nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO sowie auf § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Zwar sind die Kosten, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, grundsätzlich gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Allerdings können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es im streitgegenständlichen Fall. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.