Beschluss
2 UF 54/25
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0715.2UF54.25.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 5. Mai 2025 dahingehend geändert, dass die Bestimmung unter Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0097 Entgeltpunkte Ost auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31. März 2024, übertragen.
2. Im Übrigen verbleibt es bei der nicht angegriffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 5. Mai 2025 dahingehend geändert, dass die Bestimmung unter Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors um folgenden Ausspruch ergänzt wird: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0097 Entgeltpunkte Ost auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31. März 2024, übertragen. 2. Im Übrigen verbleibt es bei der nicht angegriffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 5. Mai 2025, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die weitere Beteiligte zu 2) macht mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde geltend, das Familiengericht habe es im Rahmen der Versorgungsausgleichsentscheidung versäumt, eine Entscheidung über den Ausgleich der bei ihr von dem Antragsgegner erworbenen Entgeltpunkte (Ost) entsprechend der in erster Instanz erteilten Auskunft zu treffen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Die zulässige Beschwerde, für die es wegen § 228 FamFG nicht der Mindestbeschwer des § 61 FamFG bedarf, führt in der Sache zu der erstrebten Änderung der Versorgungsausgleichsentscheidung. Die weitere Beteiligte zu 2) rügt zu Recht, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unberücksichtigt geblieben ist. 1. Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024 hat der Antragsgegner in der Ehezeit 0,0194 Entgeltpunkte (Ost) erworben, woraus sich ein Ausgleichswert von 0,0097 Entgeltpunkte (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 80,71 Euro errechnet. 2. Die Anwendung der Bagatellregelung des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG steht dem Ausgleich nicht entgegen. a. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass im Rahmen der Bagatellprüfung auf § 18 Abs. 1 VersAusglG und nicht auf § 18 Abs. 2 VersAusglG abzustellen ist, weil die von Seiten des Antragsgegners erworbenen Entgeltpunkte (Ost) gegenüber den von beiden Beteiligten innerhalb der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung gleichartig sind. Anrechte gleicher Art sind – wie bei § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG – Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Dazu ist eine strukturelle Übereinstimmung der Anrechte in wesentlichen Eigenschaften notwendig – etwa im Hinblick auf das Leistungsspektrum, die Finanzierungsart und die Anpassung im Anwartschafts- und Leistungsstadium (BT-Drs. 16/10144, S. 55). Bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat die weit überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung bislang die Gleichartigkeit verneint, weil die Anrechte verschiedene Bezugsgrößen haben und die voneinander abweichenden Rentenwerte zu unterschiedlichen Rentenwerten führten. Überdies wurde die Ungleichartigkeit aus § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung abgeleitet (vgl. BGH vom 30. November, XII ZB 344/10 Rn. 19 ff; Oberlandesgericht Rostock vom 28. September 2011, 10 UF 104/11; Oberlandesgericht Naumburg vom 29. August 2011, 8 UF 121/11; a.A. Oberlandesgericht Schleswig vom 6. Juni 2011, 15 UF 244/10). An dieser Bewertung kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 eine Gleichstellung der vormaligen Entgeltpunkten (Ost) mit den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung veranlasst hat. In diesem Zusammenhang wurde § 120f Abs. 2 SGB VI neu gefasst. In § 254d SGB VI wurde nunmehr klargestellt, dass Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Letztlich sind im vorliegenden Fall die Entgeltpunkte (Ost) nur deshalb noch gesondert ausgewiesen worden, weil die gesetzliche Ehezeit vor dem 1. Juli 2024 endete. Dies ändert indes nichts daran, dass Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) jedenfalls nach der aufgezeigten Rechtsänderung als gleichartig angesehen werden müssen (im Überblick: Schüßler in BeckOGK, Stand: 1. November 2024 § 18 VersAusglG Rn. 38 bis 38.3). b. Da in Bezug auf die gesetzlichen Anrechte der Beteiligten die Differenz der Ausgleichswerte nicht gering ist, kommt der Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht. Auf den Umstand, dass der Ausgleichswert von 0,0097 Entgeltpunkten (Ost) für sich genommen nicht nur gering, sondern gar bedeutungslos ist (hierzu BGH, Beschluss vom 23. November 2016, XII ZB 323/15), kommt es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde einer Scheidungsfolgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht es dem Regelfall, die Kosten gegeneinander aufzuheben (Zöller-Feskorn, 35. Auflage, § 150 Rn. 10). Gründe für eine abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 150 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FamFG sind nicht ersichtlich. Für die Nichterhebung von Kosten nach § 20 FamGKG ist kein Raum, weil es an einem offensichtlichen und schweren Fehler des Erstgerichts fehlt. Die Kostenniederschlagung kommt regelmäßig bei leichten Verfahrensverstößen oder eigenen Fehlern der Beteiligten nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, XII ZR 217/04). Vorliegend hätte auch den Beteiligten, den das Gericht mit der Terminsverfügung vom 22. Dezember 2024 seine Versorgungsausgleichsberechnung übermittelt hat, auffallen können und müssen, dass der Ausgleich der Entgeltpunkte (Ost) aufgrund eines offensichtlichen Versehens unberücksichtigt geblieben ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 FamFG.