OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 UF 121/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorschrift des § 120f SGB VI die Auffassung, dass es sich bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost- und Westanrechten auf Grund ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (Festhaltung OLG Naumburg, 13. September 2010, 8 UF 158/10; entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. September 2010, 14 UF 96/10, FamRZ 2011, 643).(Rn.4)
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) vom 17.03.2011 (Az.: 21 F 2142/08) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.260,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorschrift des § 120f SGB VI die Auffassung, dass es sich bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost- und Westanrechten auf Grund ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (Festhaltung OLG Naumburg, 13. September 2010, 8 UF 158/10; entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. September 2010, 14 UF 96/10, FamRZ 2011, 643).(Rn.4) I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) vom 17.03.2011 (Az.: 21 F 2142/08) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.260,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit dem hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht lediglich die jeweiligen Anwartschaften der beteiligten früheren Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, ausgeglichen. Vom Ausgleich der Anrechte, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, hat es hingegen abgesehen und dies mit § 18 Abs. 1 VersAusglG (Unterbleiben des Ausgleichs von vergleichbaren Anrechten mit geringer Differenz der Ausgleichswerte) begründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Blick auf § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Anrecht der Antragstellerin bei der S. Lebensversicherung nicht ausgeglichen. Gegen den ihr am 06.05.2011 zugestellten Verbundbeschluss wendet sich die Antragstellerin, die zunächst innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgreich um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht hatte, mit ihrer innerhalb der Frist der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO am 28.07.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit dem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist verbunden hat. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend, dass auch die vom Amtsgericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgenommenen Anrechte der beteiligten früheren Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, in den Ausgleich einbezogen werden. Sie hält dies unter Billigkeitsgesichtspunkten für geboten. Wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung über ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG und über ein weiteres Anrecht mit einem Kapitalwert oberhalb der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG verfüge, so sei nach einer Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung das Ermessen nach § 18 Abs. 2 VersAusglG dahingehend auszuüben, dass auch das geringwertige Anrecht ausgeglichen werde. Das Unterlassen des Ausgleichs lediglich eines von zwei Anrechten führe zu keinem geringeren Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger. Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, denen Entgeltpunkte Ost und West zugrunde lägen, seien bei der Prüfung der Frage der Geringwertigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Einheit zu betrachten. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Ausgleich der Anrechte der beteiligten früheren Eheleute, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, abgesehen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorschrift des § 120 f SGB VI die Auffassung, dass es sich bei in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost- und Westanrechten aufgrund ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (vgl. z. B. Beschlüsse vom 13. und 30.09.2010, 8 UF 158/10 und 8 UF 180/10; a. A. z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2010, 14 UF 96/10 m. w. N. - veröffentlicht in juris). Fragen im Zusammenhang mit dem Absehen vom Ausgleich einzelner Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn ein Ehegatte bei einem Versorgungsträger, bei dem er über ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert verfügt, ein weiteres Anrecht hat, das nicht der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG unterfällt, stellen sich nicht, denn das Amtsgericht hat die in Rede stehenden Anrechte der beteiligten früheren Eheleute bereits wegen geringer Differenz der Ausgleichswerte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen. Auch liegt kein Ausnahmefall vor, der nach pflichtgemäßem Ermessen den Ausgleich der vom Amtsgericht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgenommenen Anrechte gebieten könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin auf den aus der von ihr begehrten Entscheidung zusätzlich resultierenden Wertzuwachs dringend angewiesen ist oder aber der Ausgleich der vom Amtsgericht ausgenommenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erfüllung einer Wartezeit für ihren Leistungsbezug zur Folge hat (vgl. Hoppenz in: ders., Familiensachen, 9. Aufl., § 18 VersAusglG Rn 8; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 VersAusglG Rn 6). Vor diesem Hintergrund beruht der vorzunehmende Ausgleich im Einzelnen auf der nachfolgenden Berechnung. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01.05.1989 Ende der Ehezeit: 31.12.2008 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung M. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2222 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1111 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 665,12 Euro. 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung M. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,1078 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,0539 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 35.706,18 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 3. Bei der S. Lebensversicherung hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 399,80 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 199,90 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,7254 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3627 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.171,38 Euro. 5. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,5081 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,2541 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.595,76 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung M., Kapitalwert: 665,12 Euro Ausgleichswert: 0,1111 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung M., Kapitalwert: 35.706,18 Euro Ausgleichswert: 7,0539 Entgeltpunkte (Ost) Die S. Lebensversicherung Ausgleichswert (Kapital): 199,90 Euro Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 2.171,38 Euro Ausgleichswert: 0,3627 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 26.595,76 Euro Ausgleichswert: 5,2541 Entgeltpunkte (Ost) Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 7.804,06 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen. Ausgleich: Bagatellprüfung: Die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M. mit einem Kapitalwert von 665,12 Euro und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. mit einem Kapitalwert von 2.171,38 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 1.506,26 Euro und liegt damit unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragstellerin bei der S. Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von 199,90 Euro überschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982,00 Euro nicht. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M. mit dem Ausgleichswert von 0,1111 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,0539 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der S. Lebensversicherung mit dem Ausgleichswert von 199,90 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. mit dem Ausgleichswert von 0,3627 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,2541 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die von keinem der Beteiligten angegriffen wurde. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen von Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt der Senat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.