Beschluss
10 UF 104/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 6.4.2011, Az., wird geändert. Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei ..., VSNR:, zugunsten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von .... Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den ...., übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegner bei ..., VSNR:, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von .... Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei ..., bezogen auf den ...., übertragen. 3. ..... 4. .... Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht entschieden, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG finde Anwendung. Denn der Ausgleichswert der von den Parteien bei den Rententrägern erworbenen Anrechte übersteige nicht den Grenzwert von 3.024 Euro. 2 Die Vergleichbarkeit der Anrechte i. S. d. § 18 VersAusglG liegen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 3 Mit ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Ansicht des Familiengerichts durchzuführen. Dieses habe bei der Geringfügigkeitsprüfung Anrechte, die nach Entgeltpunkten Ost und solche, die nach Entgeltpunkten erlangt worden seien, als Anrechte gleicher Art angesehen. Es handele sich jedoch nicht um Anrechte gleicher Art i. S. d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. II. 1. 4 Die gemäß §§ 58, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 5 Der Senat folgt ...... der Ansicht, dass Anrechte, die nach Entgeltpunkten Ost erworben wurden, bei der Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht im Verhältnis zu den nach Entgeltpunkten erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art behandelt werden dürfen. a. 6 Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, Ost- und Westanrechte seien im Rahmen der genannten Prüfung als Einheit anzusehen und im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG zu saldieren (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 979 - 981; OLG Thüringen, FamRZ 2011, 38 - 39; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 1036; OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1403 - 1404). Begründend wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt: aa. 7 Der Verwaltungsaufwand, der durch die Teilung der Anrechte entstehe, sei für den Rententräger verhältnismäßig hoch (so OLG Celle a. a. O.). bb. 8 Bei Eintritt des Versorgungsfalls würde aus Ost- und Westanrechten eine einheitliche Rente berechnet. Dieses rechtfertige eine Gleichbehandlung (so OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Hamburg a. a. O.) bzw. es sei nicht auszuschließen, dass im Rentenfall (ergänzt: durch eine dann erfolgte Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Beitritts- und im übrigen Gebiet der BRD ) auf zusammengezählte Kapitalwerte abzustellen sei (so OLG Thüringen a. a. O.). 9 Entgegen seiner zunächst geäußerten Ansicht folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Mit der insoweit vertretenen Gegenansicht (vgl. OLG Oldenburg, FamFR 2011, 348; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1149 - 1151; MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 7; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 17) ist er vielmehr der Auffassung, dass keine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten vorliegt und diese daher bei der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG nicht miteinander saldiert werden dürfen. 10 Der gegenteiligen Auffassung ist entgegenzuhalten: 11 zu aa. 12 Es kann dahinstehen, wie hoch der Verwaltungsaufwand für die Rententräger bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Denn eine derartige Prüfung obliegt den Gerichten nicht. 13 zu bb. 14 Maßgeblich für die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet werden wird. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG durchgeführt wird. Zu diesem Zeitpunkt liegt eine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten i. S. d. §§ 10, 18 VersAusglG nicht vor. cc. 15 Dieses folgt nach Ansicht des Senats aus dem Wortlaut des § 120 f SGB VI, in dem es in Abs. 2 Nr. 1 heißt: "... als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht 16 1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind ..." 17 Im Hinblick hierauf ist der Versorgungsausgleich vorliegend wie folgt durchzuführen: 18 ( wird ausgeführt ) 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, die Wertfestsetzung aus den §§ 40, 50 FamGKG. 20 Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dieses angesichts der oben genannten abweichenden Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Zudem hat die Rechtssache angesichts der Vielzahl der betroffenen Fälle grundsätzliche Bedeutung.