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Beschluss

4 VA 1/25

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0528.4VA1.25.00
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Leitsätze
1. Der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen ist grundsätzlich dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme ausliegen. Die Übersendung eines Ausdrucks eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans ist allerdings nicht unzulässig.(Rn.9) 2. Ein Gesuch auf Übermittlung von Kopien der unterschriebenen Originale der Präsidiumsbeschlüsse ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.13) (Rn.15)
Tenor
1. Das Verfahren ist bzgl. des Antrags Ziffer 1. b) der Antragsschrift vom 13.02.2025 in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen, soweit der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen ist grundsätzlich dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme ausliegen. Die Übersendung eines Ausdrucks eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans ist allerdings nicht unzulässig.(Rn.9) 2. Ein Gesuch auf Übermittlung von Kopien der unterschriebenen Originale der Präsidiumsbeschlüsse ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.13) (Rn.15) 1. Das Verfahren ist bzgl. des Antrags Ziffer 1. b) der Antragsschrift vom 13.02.2025 in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen, soweit der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. I. Die Antragstellerin ist Beklagte in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Landau (Pfalz) (Az.: HK O 27/22). In diesem Verfahren stellte sie eine Reihe von Befangenheitsanträgen gegen die jeweils zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter. Die Anträge wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2024 verworfen bzw. zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, alle Präsidiumsbeschlüsse der Jahre 2023 und 2024 in unterschriebener Form in Kopie vorzulegen, die sich auf Zuständigkeitsregelungen im Landgericht Landau beziehen, insbesondere diese geändert haben. Später hat sie den Antrag dahingehend erweitert, dass ihr auch die kammerinternen Vertretungsregelungen der 1., 2. und 3. Zivilkammer sowie der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau (Pfalz), gültig zwischen dem 07.12.22 und dem 04.12.24, vorzulegen seien. Die Antragsgegnerin hat beide Anträge mit Bescheid vom 10.02.2025 abgelehnt. Für die Begründung der Ablehnung wird auf die Ausführungen in dem betreffenden Bescheid (Anlage Ast 6, Bl. 42 ff. eA II) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, für dessen Inhalt zur Meidung von Wiederholungen auf Bl. 1 ff. eA II Bezug genommen wird und mit dem sie die beiden Anträge auf Übermittlung von Kopien der Originale der Präsidiumsbeschlüsse (Antrag Ziffer 1. a) und der kammerinternen Vertretungsregelungen (Antrag 1. b) zunächst weiterverfolgt hat. Nachdem die Antragsgegnerin ihr die Geschäftsverteilungsbeschlüsse der 1., 2. und 3. Zivilkammer sowie der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau (Pfalz) übersandt hat, hat die Antragstellerin den Antrag Ziffer 1. b) in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG hat, soweit nicht seine Erledigung festzustellen ist, in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin auf Übersendung von Kopien der unterschriebenen Originale der von dieser im Einzelnen benannten Präsidiumsbeschlüsse des Landgerichts zur richterlichen Geschäftsverteilung zu Recht abgelehnt. a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen grundsätzlich dadurch eröffnet, dass sie gem. § 21e Abs. 9 GVG auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen. Weitere Zugangsarten nennt das Gesetz nicht (BGH NJW 2019, 3307 Rn. 20). Die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans ist allerdings nicht unzulässig. Wenn der nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG Einsichtsberechtigte um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH NJW 2019, 3307 Rn. 25). Dem genügt das Handeln der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin Abschriften der begehrten Präsidiumsbeschlüsse hat zukommen lassen und diese bezüglich der Einsichtnahme in die Originale auf eine solche vor Ort beim Landgericht verwiesen hat. Dem Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist damit Genüge getan (vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2006, 208). b) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie gerade die Originale benötigt, um die Wirksamkeit der Präsidiumsbeschlüsse effektiv überprüfen zu können, vermag sie damit nicht durchzudringen. aa) So legt sie nicht konkret dar, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die ihr erteilten Abschriften nicht die tatsächlichen Umstände, hier: die erfolgten Unterschriften der darin aufgeführten Präsidiumsmitglieder, wiedergeben sollen. Anhaltspunkte, die die von ihr behauptete „Fälschung der Beschlüsse“ (Bl. 6 eA II) belegen könnten, werden nicht aufgezeigt (vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2018 - X B 44/17, juris Rn. 38). Es handelt sich mithin um eine reine Behauptung „ins Blaue hinein“. bb) Das Gesuch der Antragstellerin auf Übermittlung von Kopien der unterschriebenen Originale der Präsidiumsbeschlüsse ist zudem rechtsmissbräuchlich. Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken anzusehen. Dies kann dabei im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – IV ZA 14/19, BeckRS 2020, 447 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin kann das von ihr angestrebte Rechtsziel - die Überprüfung der Wirksamkeit der Präsidiumsbeschlüsse und damit der richterlichen Geschäftsverteilung - mit Kopien der unterschriebenen Originale der Beschlüsse nicht effektiver prüfen als mit den ihr erteilten Abschriften. Denn zur Wirksamkeit von Geschäftsverteilungsplänen bzw. den entsprechenden Beschlüssen des Präsidiums bedarf es gerade nicht deren Unterschrift durch die Mitglieder des Präsidiums (BFH Beschl. v. 13.1.2016 – IX B 94/15, BeckRS 2016, 94207 Rn. 7, beck-online; BFH, Beschluss vom 05.03.2018 - X B 44/17, juris Rn. 37; Beschluss vom 13.01.2016 - IX B 94/15, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 05.04.1983 - 9 CB 12/80; BeckRS 1983, 31255447; Berg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 21e GVG, Rn. 74; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 21e Rn. 73 - „sollte“, beck-online; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 6 Rn. 4, beck-online; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 5. Aufl., § 21e GVG Rn. 21). Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Über den Antrag Ziffer 1. b) der Antragsschrift auf Überlassung von Kopien der unterschriebenen Originale der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne der benannten Zivilkammern des Landgerichts Landau (Pfalz) ist nicht mehr zu entscheiden, da sich die Hauptsache erledigt hat. a) Eine übereinstimmende Erledigungserklärung aller Beteiligten nach § 22 Abs. 3 FamFG, der auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 17.03.2016, IX AR [VZ] 1/15, juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 05.01.2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 21; Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 10), liegt allerdings nicht vor. Die entsprechende Erklärung der Antragstellerin vom 05.05.2025 ist seitens der Antragsgegnerin ohne Reaktion geblieben. b) Allerdings ist aufgrund der Übersendung der verlangten Unterlagen durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin Erledigung der Hauptsache eingetreten. Erledigt ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Anders als im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aller Beteiligten ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (BGH NJW-RR 2018, 452 Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend aufgrund der Übersendung der geforderten Kopien der unterzeichneten Geschäftsverteilungspläne der Fall (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 14 m.w.N.). III. 1. Soweit der Antrag der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie die Gerichtskosten zu tragen. Soweit Erledigung des Verfahrens eingetreten ist, ist eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten entbehrlich, weil Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nicht anfallen (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 16 f. m.w.N.). 2. Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung gem. § 30 EGGVG besteht nicht. a) Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen gemäß § 30 Satz 1 EGGVG. Diese gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn die Streitsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird oder - wie hier - keine Entscheidung ergeht, weil sich die Hauptsache erledigt hat (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 19; KG, Beschl. v. 18. November 2014, 4 VAs 29/14, juris Rn. 8). b) Eine Kostenerstattung entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen dabei nicht, erforderlich ist vielmehr ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (BGH, Beschluss vom 30.01.2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 - 102 VA 255/23, juris Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2018, 1 VAs 16/18, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier aus den o. g. Gründen, die auch für die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne gelten, nicht vor.