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Beschluss

4 VAs 29/14

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1118.4VAS29.14.0A
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Leitsätze
1. Auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung beendet wird, kann das Oberlandesgericht gemäß § 30 Satz 1 EGGVG nach billigem Ermessen bestimmen, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.(Rn.8) 2. Die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse bleibt auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (GNotKG; BGBl. I 2586) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder - im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung - eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht; vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist.(Rn.8)
Tenor
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Landeskasse Berlin findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung beendet wird, kann das Oberlandesgericht gemäß § 30 Satz 1 EGGVG nach billigem Ermessen bestimmen, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.(Rn.8) 2. Die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse bleibt auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (GNotKG; BGBl. I 2586) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder - im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung - eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht; vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist.(Rn.8) Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Landeskasse Berlin findet nicht statt. I. Der Betroffene hat bei dem Senat unter dem 1. Juli 2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin vom 17. Juni 2014 gestellt und beantragt, diesen zu verpflichten, die in Papierform geführte Akte zum Aktenzeichen 284 Js 84/14 zum 1. Januar 2020 zu vernichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und ihm Auskunft über Empfänger der gespeicherten Daten zu erteilen. Er hatte unter dem 12. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden/wurden, und den Zweck der Speicherung sowie „die Löschung der im Zusammenhang mit dem Verfahren 284 Js 81/14 gespeicherten Daten“ beantragt. In dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner das standardisierte Auskunftsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin erläutert, mitgeteilt, welches gegen den Antragsteller geführte Verfahren mit welchen Angaben („284 Js 81/14 wegen § 176 StGB = Einstellung – § 170 Abs. 2 der StPO – am 15.04.2014“) im elektronischen Registratursystem MESTA gespeichert ist, und § 485 Satz 1 StPO (Datenspeicherung für Zwecke der Vorgangsverwaltung) als Grundlage für die Speicherung benannt. Er hat darauf hingewiesen, dass und wo weitere Daten über den Antragsteller gespeichert sein können und wer gegebenenfalls hierzu Auskunft erteilen kann. Den 13. Mai 2034 (Verjährung der Strafverfolgung) hat der Antragsgegner als Frist für die Löschung sämtlicher Daten des Antragstellers aus dem System MESTA und die Vernichtung der Akte in Papierform benannt und ausgeführt, dass die durch die Antragstellung veranlasste Einzelfallbeurteilung, ob eine frühere Löschung einzelner Daten des Antragstellers in MESTA oder die vorzeitige Vernichtung der (Papier-)Akten ausnahmsweise angezeigt sein könnte, zu keiner abweichenden Beurteilung geführt habe. Nachdem dem Antragsgegner eine Kopie der Antragsschrift vom 1. Juli 2014 zur Kenntnis gegeben worden war, hat dieser Kontakt zum anwaltlichen Vertreter des Antragstellers aufgenommen und diesem einen Vorschlag zur Löschung bestimmter Daten des Antragstellers bzw. zur Regelung der Speicherfrist für die Daten in MESTA unterbreitet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2014 hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem der Leitende Oberstaatsanwalt Auskunft über die Weitergabe der in MESTA gespeicherten Daten erteilt und die MESTA-Eintragung zum Verfahren 285 Js 81/14 dahingehend geändert hatte, dass „§ 176 StGB“ als Bezugsstraftat durch das Kürzel „oks“ (offensichtlich keine Straftat) und die Bezugsnorm „§ 999 StGB“ ersetzt wurde. Zudem hatte er verfügt, dass der Personendatensatz des Antragstellers im Jahr 2020 im staatsanwaltschaftlichen System gelöscht wird. Die zunächst für diesen Zeitpunkt vorgesehene Vernichtung der in Papierform geführten Akte 285 Js 81/14 war an der längeren Aufbewahrungsfrist derselben bezüglich des Mitbeschuldigten in diesem Verfahren gescheitert. Er hat nunmehr beantragt, „die Kosten“ dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung „im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre“. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin hat sich unter dem 21. Oktober 2014 der Erledigungserklärung angeschlossen, ist dem Kostenantrag jedoch entgegen getreten. Er ist der Auffassung, der Anrufung des Gerichts hätte es nicht bedurft. Hätte der Antragsteller ihm zuvor die Möglichkeit einer Überprüfung seiner Entscheidung gegeben, wäre auch ohne die Anrufung des Senats dem Begehren des Antragstellers im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen entsprochen worden. II. Nachdem der Antragsteller und der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin das Verfahren vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war (nur noch) über die in diesem notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu entscheiden. 1. Eine Erstattung der dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Landeskasse war nicht anzuordnen. Nach § 30 Satz 1 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung in der Sache, sondern auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung, namentlich durch Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung der Maßnahme ohne Antragstellung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder – wie hier – (übereinstimmende) Erledigungserklärung beendet wird. Dabei bleibt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (GNotKG; BGBl. I 2586) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder – im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung – eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht, denn § 30 Satz 2 EGGVG verweist (wie bereits § 30 Abs. 2 Satz 2 EGGVG a.F.) gerade nicht auf diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit abstellen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 ZPO). Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. – jeweils zu § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG a.F. m.w.Nachw. – Senat, Beschluss vom 27. Juli 2001 – Zs 2543/00 – 4 VAs 43/00 – [juris]; OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – I-3 Va 2/12 – [juris]). Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch dann ausscheiden würde, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre in vollem Umfang zulässig und begründet gewesen. Dem in seinem Antrag vom 12. Mai 2014 formulierten Auskunftsbegehren des Antragstellers hat der Antragsgegner weitgehend bereits in der angefochtenen Entscheidung entsprochen; wenn er keine Mitteilung über „Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden/wurden“ gemacht hat, kann dies auch bedeuten, dass eine Weitergabe an Stellen außerhalb der Staatsanwaltschaft Berlin nicht erfolgt ist. Soweit der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin das weitere Begehren des Antragstellers als auf die sofortige Löschung der im Zusammenhang mit dem Verfahren 284 Js 81/14 gespeicherten Daten gerichtet („Bereits jetzt beantrage ich die Löschung der ... Daten.“) angesehen und – mit ausführlicher Begründung – abschlägig beschieden hat, ist seine Entscheidung jedenfalls nicht offensichtlich oder grob fehlerhaft gewesen. Die Vernichtung der in Papierform geführten Akte zum 1. Januar 2020 (bzw. die Löschung der zum Antragsteller in MESTA gespeicherten Daten zu diesem Zeitpunkt) – und damit etwas anderes als mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2014 – hat der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren beantragt. Der Antragsgegner hat auch diesem Begehren umgehend im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen – was eine sofortige Löschung der Daten nicht umfasste – entsprochen. 2. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtskosten nicht entstanden sind. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KV GNotKG entstehen Gerichtsgebühren in Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 EGGVG nur bei (auch teilweiser) Zurücknahme (Nr. 15300: 0,5 Verfahrens-gebühr) oder Zurückweisung (Nr. 15301: 1,0 Verfahrensgebühr) des Antrags; die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus. 3. Auch der Festsetzung des Geschäftswertes nach § 79 Abs. 1 GNotKG bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren vom Antragsteller nicht zu erheben sind.