Beschluss
X B 44/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel) nicht glaubhaft dargetan werden.
• Grob fahrlässiges Handeln i.S. des §173 Abs.1 Nr.2 AO kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht verletzt, indem er Fragen im Steuerformular unbeantwortet lässt und seinen Berater nicht über relevante Zahlungszusammenhänge informiert.
• Zur Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§119 Nr.1 FGO) ist eine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, der Senat kann aber bei erschwerter Substantiierung einen geringeren Darlegungsmassstab anlegen.
• Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist nach §21e GVG maßgeblich; ohne konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit genügen Übersendungen von Abschriften und Protokollniederschriften zur Überprüfung, Einsicht in Urschriften ist nicht geboten.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel oder Gehörsverletzung ist unbegründet, wenn dem Beteiligten nachträglich die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt wurden und er Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil wegen Unterlassen von Versorgungsangaben abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel) nicht glaubhaft dargetan werden. • Grob fahrlässiges Handeln i.S. des §173 Abs.1 Nr.2 AO kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht verletzt, indem er Fragen im Steuerformular unbeantwortet lässt und seinen Berater nicht über relevante Zahlungszusammenhänge informiert. • Zur Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§119 Nr.1 FGO) ist eine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, der Senat kann aber bei erschwerter Substantiierung einen geringeren Darlegungsmassstab anlegen. • Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist nach §21e GVG maßgeblich; ohne konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit genügen Übersendungen von Abschriften und Protokollniederschriften zur Überprüfung, Einsicht in Urschriften ist nicht geboten. • Ein behaupteter Verfahrensmangel oder Gehörsverletzung ist unbegründet, wenn dem Beteiligten nachträglich die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt wurden und er Gelegenheit zur Äußerung hatte. Der Kläger ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG und erhielt 2008 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, verbunden mit einer Verpflichtung des Klägers und seines Bruders, dem Vater monatliche Versorgungsleistungen zu zahlen. Die notarielle Urkunde über die Übertragungen ging 2008 dem Finanzamt zu; die Zahlungen erfolgten anschließend über das Konto der KG und wurden auf den Verrechnungskonten verbucht. Der Kläger machte die Versorgungsleistungen in seinen Einkommensteuererklärungen 2008 bis 2010 nicht geltend; die Bescheide wurden bestandskräftig. 2012 stellte er einen Änderungsantrag nach §173 AO zur Berücksichtigung der Zahlungen; das Finanzamt lehnte ab und Klage blieb erfolglos. Das FG befand, die Zahlungen seien dem Finanzamt erst 2012 durch den Änderungsantrag bekannt geworden und wertete das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit verschiedenen Begründungen, u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln (u.a. fehlerhafte Besetzung des FG); das Verfahren vor dem BFH betrifft die Nichtzulassungsbeschwerde. • Beschwerde unbegründet: Der Kläger hat die Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht ausreichend dargetan. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Der Vortrag des Klägers ist unzureichend konkretisiert und nicht schlüssig unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. • Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) nicht gegeben: Das FG hat die einschlägigen BFH-Grundsätze berücksichtigt; es liegt keine abweichende tragende Rechtsauffassung vor, sondern allenfalls eine materielle Fehlerbeanstandung. • Grob fahrlässiges Verhalten nach §173 Abs.1 Nr.2 AO bejaht vom FG und vom Senat nicht zu beanstanden: Das FG hat festgestellt, dass der Kläger Fragen im Steuerformular unbeantwortet ließ, den Sachverhalt seinem Steuerberater nicht offenbart hat und die Erklärungen klar formuliert waren; diese Feststellungen tragen die Einschätzung der groben Fahrlässigkeit. • Verfahrensrügen (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) zu Besetzung und Gehör erfolglos: Der Geschäftsverteilungsplan 2017 war maßgeblich und wurde ordnungsgemäß gebildet; Abschriften und Protokolle des Präsidiums genügten zur Prüfung, Urschriften waren nicht erforderlich. • Zur Rüge der fehlerhaften Besetzung ist eine schlüssige Darlegung erforderlich; bloße Vermutungen des Klägers genügen nicht; Willkür ist nicht dargetan. • Gehörsverletzung verneint: Die vom Präsidenten des FG übermittelten Unterlagen wurden dem Kläger zur Stellungnahme übersandt, mündliche Verhandlung war verzichtet, daher lag keine unheilbare Gehörsverletzung vor. • Das FG hat die Urteilsgründe hinreichend dargelegt; fehlende Übereinstimmung mit den Erwartungen des Klägers begründet keine formale Mangelhaftigkeit des Urteils. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO: Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.02.2017 (3 K 252/16) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat sieht keine hinreichend substantiierten Gründe für eine Revisionszulassung: weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz sind dargelegt, und die behaupteten Verfahrensmängel (fehlerhafte Besetzung, Gehörsverletzung, mangelhafte Urteilsgründe) sind nicht belegt. Die tatrichterlichen Feststellungen des FG zur groben Fahrlässigkeit des Klägers tragen dessen Entscheidung; danach war der Kläger verpflichtet, den relevanten Sachverhalt gegenüber seinem Steuerberater und in der Steuererklärung offenzulegen. Mangels Erkennbarkeit offensichtlicher materieller oder formeller Fehler des FG ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.