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Beschluss

IX B 94/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn weder eine hinreichend dargelegte Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch willkürliche Verfahrensmängel ersichtlich sind. • Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nur vor, wenn die Entscheidung so willkürlich ist, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, welches Beweisthema übersehen wurde, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Divergenz und Verfahrensmängel abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn weder eine hinreichend dargelegte Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch willkürliche Verfahrensmängel ersichtlich sind. • Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nur vor, wenn die Entscheidung so willkürlich ist, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, welches Beweisthema übersehen wurde, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München. Er rügte insbesondere eine Divergenz in der Rechtsprechung, Verstöße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und Mängel bei der Sachaufklärung. Zur Begründung berief er sich auf Unregelmäßigkeiten im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, fehlende oder fehlerhafte Beschlussdaten und Unterschriften sowie auf die Besetzung des Senats und die Auswahl ehrenamtlicher Richter. Er behauptete zudem, das Gericht habe relevante Beweise nicht erhoben. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision und beanstandete die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit und Verfahrensweise des erkennenden Senats. • Die vom Kläger behauptete Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wurde nicht ausreichend dargelegt; es fehlt an einer Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung mit den behaupteten Abweichungsentscheidungen. • Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 1 FGO) liegt nur bei willkürlichen Verstößen vor; Willkür erfordert, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Kläger hat keine derartigen Umstände dargelegt. • Zur Geschäftsverteilung: Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper (§ 4 FGO i.V.m. § 21e GVG); fehlende handschriftliche Unterschriften oder Beschlussdaten in veröffentlichten Abschriften begründen keinen Rechtsverstoß, Einsicht in Urschriften ist nur bei berechtigtem Anlass möglich. • Die bloße Reihenfolge von Unterschriften unter der Entscheidung gibt keinen verlässlichen Aufschluss über den Berichterstatter; die Prozessakte weist den Berichterstatter aus. • Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern ist unbegründet; das Präsidium handelt bei der Aufstellung der Heranziehungslisten nach Ermessen (§ 27 FGO) und eine Manipulationsmöglichkeit ist nicht dargetan. • Zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO): Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, welches Beweisthema unterblieb, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies die Entscheidung verändert hätte; dies hat er nicht hinreichend getan. • Materiell-rechtliche Angriffe auf die Richtigkeit der Entscheidung sind im Rahmen der Verfahrensrüge unzulässig; der Beschwerdeführung fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung nach § 116 Abs. 3 FGO. Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. Die vom Kläger gerügten Divergenz- und Verfahrensmängel sind nicht substantiiert dargelegt worden; insbesondere fehlen konkrete Vergleiche zu abweichenden Entscheidungen und Nachweise willkürlicher Verfahrensverstöße. Beanstandungen zum Geschäftsverteilungsplan, zur Unterschriftenreihenfolge und zur Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern greifen nicht durch, weil die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z. B. § 4 FGO, §§ 21e, 27 GVG/FGO) eingehalten sind oder aus den vorgelegten Unterlagen nichts zu belegen ist. Auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO genügt nicht den Darlegungsanforderungen, sodass eine weitergehende Überprüfung nicht veranlasst ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.